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Miete, Pacht, Werk- und Dienstvertrag (locatio conductio)

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Römisches Recht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

Der römische Kontraktstyp der locatio conductio 1 umschloß eine Reihe von Tatbeständen, die wir heute als sehr verschiedenartig empfinden und aus diesem Grund unter die Begriffe Miete, Pacht, Werkvertrag und Dienstvertrag verteilen. Dementsprechend pflegt die moderne Betrachtung auch für das römische Recht wenigstens verschiedene Unterarten der locatio conductio zu unterscheiden, nämlich die locatio conductio rei (Miete und Pacht), die locatio conductio operis (Werkvertrag) und die locatio conductio operaruni (Dienstvertrag). Indessen war den Römern selbst eine solche Kategorienbildung durchaus fremd. Sie kannten, modern gesprochen, keine Trichotomie, sondern hatten ein Einheitskonzept. Das bedeutet freilich nur, daß sie für alle drei Typen denselben Begriff und dieselben Klagen verwendeten; es bedeutet nicht, daß ihnen die tatsächliche Verschiedenheit der Typen nicht bewußt gewesen wäre und daß sie unter Verzicht auf dogmatische Differenzierungen eine Einheitslösung verfolgt hätten. Einen einheitlichen Begriff der locatio conductio hatten die Römer deshalb, weil sie von einer ganz andersartigen Betrachtungsweise ausgingen. Während wir das Gemeinsame der verschiedenen Fälle lediglich in der Entgeltlichkeit sehen und je nach der Natur der Leistung, die für Geld erbracht wird, verschiedene Vertragstypen annehmen, sah der Römer das Wesentliche in dem Umstand, daß in allen Fällen etwas „verdungen“ wird (locare bedeutet eigentlich aufstellen, verdingen), sei es eine Sache, die Herstellung eines Werkes oder die Arbeitskraft einer Person. Mit dieser Betrachtungsweise hängt auch die uns befremdlich erscheinende Tatsache zusammen, daß als locator einerseits der Vermieter (Verpächter) und der Dienstverpflichtete, andererseits aber der Besteller des Werkes (der dieses verdingt) erscheint, während wir umgekehrt den Werkunternehmer jenen anderen an die Seite stellen würden, weil er wie sie die typische Leistung zu erbringen hat und seinerseits eine Geldleistung erhält.

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  1. Gai. 3, 142 ff; D. 19, 2. - MAYER-MALY, Locatio-conductio (1956).

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© 1992 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Honsell, H. (1992). Miete, Pacht, Werk- und Dienstvertrag (locatio conductio). In: Römisches Recht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02739-4_48

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