Zusammenfassung
Die oberste Einteilung (summa divisio) der Obligationen ist die in obligationes ex contractu und ex delicto 1 (aus Vertrag und Delikt). Diese Einteilung war indes nicht erschöpfend, und so schuf eine vielleicht nachklassische Systematik zusätzlich die Gruppen der Quasi-Kontrakte und Quasi-Delikte2. Die Kontrakte gliederte man wiederum in vier Gruppen: Verbalkontrakte, Litteralkontrakte, Realkontrakte und Konsensualkontrakte3. Außerhalb der in diesen Gruppen jeweils zusammengefaßten Verträge konnte eine wirksame Verpflichtung nicht begründet werden. Anders als für das moderne Recht galt für das römische Vertragsrecht nicht Vertragsfreiheit, sondern Typenzwang. Heute steht es jedermann frei, vertragliche Verpflichtungen beliebigen Inhalts und in beliebiger Form zu begründen, sofern er sich dabei in den Grenzen der Rechtsordnung; namentlich der guten Sitten hält. Dem römischen Recht des Altertums ist dieser Standpunkt immer fremd geblieben. Ihm lag zu allen Zeiten die Vorstellung zugrunde, daß eine gültige Verpflichtung nur in bestimmten typischen Formen oder doch im Rahmen bestimmter, von der Rechtsordnung anerkannter Verkehrsgeschäfte zustande kommen könne. Der Kreis der anerkannten Verpflichtungsgründe hat sich im Lauf der Entwicklung immer mehr erweitert, zuletzt durch die nachklassische Konstruktion der sogenannten Innominatkontrakte (§ 54) bis nahe an die Grenze völliger Vertragsfreiheit.
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Honsell, H. (1992). Obligationen aus Verträgen. In: Römisches Recht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02739-4_32
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