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Vormundschaft und Pflegschaft

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Zusammenfassung

Unmündige (impuberes), die nicht der patria potestas, und Frauen, die weder der patria potestas noch der manus eines paterfamilias unterworfen waren, standen unter Vormundschaft (tutela). Ursprünglich war die römische Vormundschaft ein reines Gewaltverhältnis wie die patria potestas. Der Vormund beherrschte das Mündelgut domini loco. Im übrigen waren die Befugnisse des Vormunds geringer als jene des paterfamilias: es fehlte das ius vitae necisque. Trotz der Vormundschaft galt der Mündel als homo sui iuris, war also selbst Vermögenssubjekt. Vor allem aber trug die Tutel von Anfang an den Charakter einer anvertrauten Gewalt. Anfänglich war bei der tutela legitima der Vormund regelmäßig zugleich nächster gesetzlicher Erbe des Mündels und seine Gewalt erhielt dadurch einen Zug von Eigennützigkeit. Im Laufe der geschichtlichen Entwicklung traten dann das Interesse des Mündels und die Verpflichtung des Vormunds zur Wahrung dieses Interesses mehr und mehr in den Vordergrund. Neben die tutela legitima trat frühzeitig, jedenfalls schon in den Zwölftafeln, die tutela testamentaria oder dativa. Dem paterfamilias war es gestattet, in seinem Testament für diejenigen seiner Gewaltunterworfenen, die durch seinen Tod gewaltfrei wurden, einen Vormund zu ernennen. In klassischer Zeit wurde es üblich, den Mündel seine Rechtsgeschäfte in eigener Person vornehmen zu lassen, wenn er hierzu imstande war, vor allem, wenn er über das Kindesalter hinausgelangt war. In diesem Fall beschränkte sich die Tätigkeit des Vormunds auf die Erteilung seiner auctoritas (Genehmigung). Sie war stets erforderlich, wo das Geschäft dem Mündel nicht ausschließlich eine Vermehrung seines Vermögens brachte.

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© 1988 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Honsell, H. (1988). Vormundschaft und Pflegschaft. In: Römisches Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02557-4_20

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