Zusammenfassung
Die patria potestas (väterliche Gewalt) war ursprünglich nur ein Anwendungsfall der einheitlichen und unbeschränkten Herrschaftsmacht, die der paterfamilias (Hausvater) gleichmäßig über Personen und Sachen, über freie und unfreie Hausgenossen ausübte. Der paterfamilias besaß das Recht Über Leben und Tod (ius vitae necisque). Die Sitte forderte allerdings schon frühzeitig, daß der Vater schwere Strafen, namentlich die Tötung des Hauskindes, nicht nach Willkür, sondern als Richter und unter Zuziehung eines Familienrates verhängen sollte (iudicium domesticum). Das ius vitae necisque wurde erst unter christlichem Einfluß abgeschafft, hatte aber schon in der hohen Republik keine Bedeutung mehr. Zum Inhalt der patria potestas gehörte auch das Recht zur Veräußerung des Hauskindes (ius vendendi). Ein Zwölftafelsatz bestimmte, daß ein Sohn, der dreimal in mancipium verkauft worden war, wenn er aus der Gewalt des letzten Erwerbers entlassen wurde, nicht mehr in die patria potestas zurückfalle, sondern frei sein solle (si pater filium ter venum duit filius a patre liber esto). Dieser alte Satz bildete den Ausgangspunkt für die Emanzipation und die Adoption (unten § 65). Der Kindesverkauf ist schon frühzeitig aus der Übung gekommen. Notverkäufe von Kindern kommen jedoch in den Notzeiten des 3. und 4. Jh. n. Chr. wieder vor.
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Honsell, H. (1988). Väterliche Gewalt. In: Römisches Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02557-4_19
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