Zusammenfassung
Die Befugnis zur Führung fremder Geschäfte kann auf Vertrag beruhen, dann liegt ein Auftragsverhältnis vor. Fehlt ein solcher Auftrag, so spricht man von Geschäftsführung ohne Auftrag. Rechtlich ist niemand verpflichtet, für einen anderen tätig zu werden. Wer sich indes zur Übernahme einer altruistischen Tätigkeit entschlossen hat, muß die Interessen des anderen (des Geschäftsherrn) wahrnehmen. Es entstehen jetzt Rechtsfolgen und Ansprüche, die denen des Auftrags ganz ähnlich sind. Wie beim Auftrag ist man in der Übernahme des Geschäftes frei, nicht dagegen in der Durchführung eines einmal übernommenen Geschäftes.
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Honsell, H. (1988). Quasikontrakte. In: Römisches Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02557-4_16
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