Zusammenfassung
Die regelmäßige Personenbeförderung findet nach Maßgabe der Fahrptäne statt, welche vor dem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen und rechtzeitig auf den Stationen auszhängen sind. Aus ihnen müssen die Wagenklassen, mit denen die einzelnen Züge fahren, sowie die Gattung des Zuges zu ersehen sein. Die Fahrpläne der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den Stationen des eigenen Bahngebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welche zum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, auf weißem Papiere zu drucken. Außer Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen.
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Eger, G. (1899). Beförderung von Personen. In: Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26 Oktober 1899 gültig vom 1 Januar 1900 ab. (Reichs-Gesetzblatt 1899 Nr. 41). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02141-5_3
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