Zusammenfassung
Nach dem Gesetz muß jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres und jeder Schüler innerhalb des Jahres geimpft werden, in dem er das 12. Lebensjahr zurücklegt, sofern nicht ein ärztliches Attest über Krankheit oder über das Überstehen der natürlichen Pocken der Polizeibehörde vorgelegt wird. Die Impfung im Impftermin durch den öffentlichen Impfarzt ist kostenlos. Privatimpfungen sind zulässig. Bei den Entschuldigten wird die Impfung im nächsten Jahre vorgenommen, bei den erfolglos Geimpften wiederholt. Die Geimpften müssen zwischen dem 6. und 8. Tage dem Impfarzt wieder vorgestellt werden. Die Impfung darf nur von Ärzten vorgenommen werden. Bei dem Ausbruch einer Pockenepidemie können Zwangsimpfungen vorgenommen werden, die sich auf die ganze Bevölkerung erstrecken können. Wegen Nichtbeibringung des Impfscheins oder Impfbefreiungsscheins werden Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder mit Geldstrafen bis 20 RM., wegen Entziehung der Kinder von der Impfung mit Geldstrafen bis 50 RM. Oder 3 Tagen Haft bestraft. Wer unbefugt impft, wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Oftermann (1928). Gesetzliche Bestimmungen. In: Krankenpflegelehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02081-4_10
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