Zusammenfassung
Auf Ihren Bericht vom 19. Dezember d. Is. erteile Ich Meine Zustimmung zum Abschluß des nebst dem Stadtverordnetenbeschlusse vom 19. November 1874 zurückfolgenden Vertrages zwischen dem Fiskus und der Stadtgemeinde Berlin, betreffend die Übernahme der fiskalischen Straßen- und Brücken-Bau- und Unterhaltungslast durch die Stadtgemeinde Berlin, Gleicheitig ermächtige Ich Sie, den Minister des Innern, die örtliche Straßenbaupolizei in Berlin, worunter die gesamte auf die Anlegung, Regulierung, Entwässerung und Unterhaltung der Straßen und Brücken bezügliche örtliche Polizei daselbst begriffen ist, der Stadtgemeinde Berlin zur eigenen Verwaltung nach § 62 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 widerruflich zu überlassen. Soweit nicht die §§ 5, 8, 9, 10 und 18 des Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) besondere Vorschriften enthalten, verbleiben dem Polizeipräsidium zu Berlin die Rechte einer Landespolizeibehorde über die der Stadtgemeinde Berlin zur eigenen Verwaltung überlassene Straßenbaupolizei.
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Consortia
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Magistrat. (1915). Städtische Polizeiverwaltung, Abteilung I (Straßenbau). In: Polizeiverwaltung, Abteilung I–IV, Polizeikosten, Feuerlöschwesen, Gewerbegericht, Kaufmannsgericht, Stadtausschuß, Schiedsmänner, Standesämter. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02048-7_1
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