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Normung im Umweltschutz: Voraussetzungen, Wirkungen und Probleme

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Book cover Freiwillige Standards im Umweltschutz

Part of the book series: Umwelt und Ökonomie ((UMWELT,volume 31))

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Zusammenfassung

Die Vorteilhaftigkeit einer funktionierenden marktwirtschaftlichen Ordnung liegt nicht primär darin, einen gegebenen Güterbestand auf alle Gesellschaftsmitglieder zu verteilen, sondern vielmehr in der Fähigkeit, die Gesamtproduktion anzuregen und auf die Befriedigung sehr differenzierter Bedürfnisse auszurichten.1 Die Vielfalt der in einer Marktwirtschaft spontan entstehenden Produktionsverfahren und Güter gehört daher zu den bedeutendsten komparativen Vorzügen einer auf die Wünsche der Marktteilnehmer abgestimmten Wirtschaftsordnung. Normung von Verfahren und Produkten reduziert diese Vielfalt. Eine wesentliche Herausforderung aus ordnungspolitischer Sicht ist es daher, für eine solche normungsbedingte Einengung der Wahlmöglichkeiten zwingende Gründe zu finden; dabei müssen die Vorteile, die man sich von der Normung erhofft, den zu erwartenden negativen Wirkungen auf den Nutzen der Nachfrager gegenübergestellt werden, die als Folge der gegebenenfalls nur noch eingeschränkten Wahlmöglichkeiten absehbar sind.2

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Literatur

  1. Vgl. Eucken (1952), S. 119.

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  2. Sofern ein vormals nicht-hoheitlicher Standard vom Staat für verbindlich erklärt wird, ergeben sich zudem Nachteile für Anbieter von Produkten oder Prozessen, die mit dem Standard nicht übereinstimmen.

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  3. Der Begriff „spontan“ verdeutlicht hierbei, daß sich solche Normen von selbst am Markt herausbilden. Dies bedeutet nicht, daß die Unternehmen hiermit nicht auch strategische Ziele verfolgen, etwa die Schaffung von Marktzutrittsschranken.

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  4. Vgl. Leveque (1995), S. 110 ff., Hawkins (1995), S. 1 sowie Tassey (1995), S. 161.

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  5. Vgl. David (1995) S. 22.

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  6. Ursache hierfür können die Möglichkeit zu Kostensenkungen durch erfahrungsbedingte Lernprozesse oder ein mit zunehmender Beteiligung an einem Normensystem wachsender Zielerreichungsgrad für den einzelnen Anbieter sein.

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  7. Vgl. Woeckener (1994), S. 235 f. sowie Leveque (1995), S. 106.

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  8. Eine ausführlichere Darstellung findet sich bei David/Greenstein (1990).

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  9. Vgl. David/Greenstein (1990) sowie Farrell/Saloner (1988).

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  10. Vgl. Thum (1995), S. 18.

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  11. Ein Kompromiß wird in dieser Hinsicht inzwischen mit Hilfe sogenannter „Meta-Standards“ versucht. Es handelt sich hierbei um Normen auf einer höheren Abstraktionsebene, die keine genaue Spezifikation vorsehen, sondern nur den Rahmen künftiger technischer Entwicklungen abstecken. Hierdurch wird die Variantenvielfalt einerseits nicht im selben Maße wie bei präzisen Standards beeinträchtigt. Andererseits werden durch die allgemeineren Vorgaben die Bemühungen um eine möglichst weitgehende Standardisierung ebenso wie die Entfaltung potentieller Normungsvorteile möglicherweise gehemmt; vgl. Forhy (1995), S. 209 ff.

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  12. Vgl. Voelzkow, (1996a), S. 138 f.

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  13. Allgemeine Ansatzpunkte hierzu finden sich z.B. bei David (1995), S. 25 f.

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  14. Vgl. zu dieser Begriffsabgrenzung Voelzkow (1996b), S. 194.

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  15. Vgl. hierzu David (1995), S. 23 sowie David/Greenstein (1990), S. 29 f.

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  16. Vgl. hierzu Leveque (1995), S. 106 f. sowie Neumann/Pastowski (1992b), S. 112 f.

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  17. So hielt bereits Ende der achtziger Jahre eine Mehrheit der Bürger der Europäischen Gemeinschaft den Umweltschutz für ein dringliches Problem; dieser Anteil dürfte durch den Beitritt der neuen Mitgliedsländer, deren Bürger ein vergleichsweise hohes Umweltbewußtsein aufweisen, inzwischen eher noch weiter zugenommen haben. Vgl. Neumann/Pastowski (1992a), S. 59 f. sowie Leveque (1995), S. 112.

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  18. Diese Hypothese wird durch empirische Untersuchungen gestützt, die nicht nur nach dem Umweltbewußtsein, sondern auch nach der Zahlungsbereitschaft fragen: sie kommen zu dem Ergebnis, daß die Bereitschaft, zugunsten von Umweltqualität tatsächlich auf andere Vorteile zu verzichten oder höhere Güterpreise in Kauf zu nehmen, auch in Ländern mit hohem Umweltbewußtsein der Bürger sehr viel weniger ausgeprägt ist als das Umweltbewußtsein selbst. Vgl. Baur (1995), S. 34. sowie Leveque (1995), S. 112. Ohnehin ist der Stellenwert des Umweltschutzes nach jüngsten Umfragen in der Bundesrepublik tendenziell sinkend; Umweltschutz wird demnach von anderen wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Problemen in den Hintergrund gedrängt.

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  19. Wie von Leiss (1995), S. 53 f. betont wird, wird die Relevanz dieser Beobachtung bis heute nicht ausreichend gewürdigt.

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  20. Vgl. hierzu Leveque (1995), S. 118.

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  21. Vgl. David/Greenstein (1990), S. 33. Weitere Rechtfertigungen staatlichen Engagements im Bereich der Normung, die aus ordnungspolitischer Sicht oftmals nicht überzeugen können und für die Themenstellung dieser Arbeit von lediglich untergeordneter Bedeutung sind, werden in David/Greenstein (1990), S. 29 genannt. Hierzu gehören beispielsweise die „Sicherung wesentlicher nationaler Ziele“ sowie die Einflußnahme auf weitgehend staatlich regulierte Branchen durch Standardsetzung.

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  22. Vgl. Thumm (1995), S. 175 ff. sowie David/Greenstein (1990), S. 31.

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  23. Vgl. David/Greenstein (1990), S. 30 f. u Hierbei wird nicht übersehen, daß Unternehmen derzeit umgekehrt zwar in der Lage wären

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  24. Umweltgüter effizient zu alloziieren, dies jedoch aus Mangel an Anreizen häufig unterlassen. Auch aus dieser Überlegung würde sich die Konsequenz ergeben, ergänzend oder alternativ zu Umweltnormen verstärkt marktwirtschaftliche Instrumente, wie Abgaben oder Zertifikate, anzuwenden.

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  25. Vgl. Karl (1995), S. 44 f. Gleichwohl treten allokative Verzerrungen — unter sonst gleichen Bedingungen — bei staatlichen Zwangsstandards in noch erheblicherem Umfang auf, da auch jenen Unternehmen, für die die Einhaltung eines solchen Standards offensichtlich hochgradig ineffizient ist, die Möglichkeit genommen wird, den nachteiligen Konsequenzen zu entgehen.

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  26. Vgl. Jaedicke/Kern/Wollmann (1993) insbes. S. 219.

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  27. Vgl. hierzu Mayntz (1990), S. 149 sowie aus internationaler Sicht David/Greenstein (1990), S. 26. Dies ist nicht Anzeichen einer streng getrennten Aufgabenteilung, sondern vielmehr einer Interaktion von privaten Normungsinstitutionen und staatlichen Instanzen. S. wirken Verbände privater Interessengruppen auch dort intensiv mit, wo Standards von staatlichen Instanzen selbst definiert werden; umgekehrt kann der Staat seinerseits auf private Normungsgremien Einfluß nehmen, indem er z.B. eigene Experten in die Standardisierungskomitees entsendet oder bestimmte (Konsumenten-oder Umwelt-) Gruppen für ihre Teilnahme an solchen Verhandlungen unterstützt. Vgl. Mayntz (1990), S. 149 sowie Repussard (1995), S. 64.

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  28. Als Beispiele werden die Richtlinien der speziell im Hinblick auf Umweltfragen eingerichteten Kommissionen „Reinhaltung der Luft“ und „Lärmminderung” des Vereins der Deutschen Ingenieure e.V. (VDI) sowie die Arbeitsblätter der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) e.V. genannt. An diesen Beispielen lassen sich zugleich die Möglichkeiten eines Wettbewerbs unter den Normungsorganisationen darstellen. Während der VDI in umwelttechnischen Fragen als „progressiv“ gilt, sei, so Voelzkow/Hilbert/Heinze (1987, S. 87), die ATV lange Zeit als fortschrittshemmender, an den kommunalen Interessen orientierter Akteur eingeschätzt worden. Dies habe sich erst dann etwas geändert als im VDI erwogen wurde, auch eine Kommission für Abwasserfragen einzurichten.

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  29. Voelzkow (1996a), S. 324 ff., Zitat auf S. 326.

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  30. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 326 f. Allerdings sollte hierbei nicht übersehen werden, daß auch im Rahmen demokratisch legitimierter legislativer Entscheidungen keineswegs eine Abfolge isolierter Abstimmungen stattfindet. Statt dessen ergibt sich in der Realität im Vorfeld von Entscheidungen ebenfalls die Möglichkeit zu Verhandlungen und Stimmentausch (Log-Rolling), in denen die Präferenzintensität berücksichtigt werden kann; vgl. hierzu Volkert (1998).

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  31. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 325. So vertritt auch Korinek (1996) die These, verfassungsrechtlich komme „es auf die demokratische Legitimation der Organe, die Normen für verbindlich erklären, an, nicht auf die Legitimation des Aktes, der für verbindlich erklärt wird.“ Die demokratische Legitimation des Normungsprozesses selbst sei mithin zweitrangig, da unterstellt wird, zweifelhafte Ergebnisse könnten von demokratisch legitimierten Entscheidungsträgern jederzeit abgelehnt werden. Grundlage hierfür ist allerdings eine hinreichende Informationsbasis der politischen Entscheidungsträger. Kann diese nicht von vornherein unterstellt werden, so sind trotzdem alternativ Rahmenbedingungen unerläßlich, mit deren Hilfe bereits im Normungsprozeß eine stärkere Legitimation des Normungsergebnisses selbst gewährleistet werden kann.

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  32. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 212 f. und S. 234 f. sowie Voelzkow/Hilbert/Heinze (1987), S. 93.

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  33. Vgl. David (1995), S. 22 sowie Farrell/ Saloner (1988), S. 237.

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  34. Vgl. Farrell/Saloner (1988).

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  35. Vgl. Farrell/Saloner (1988).

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  36. Diese Argumentationslinie stützt sich auch auf Erfahrungen, nach denen die privaten Normungsvereine manche ihrer Aufgaben erst auf Veranlassung des Staates hin übernommen haben. So wurde die Kommission Reinhaltung der Luft im VDI auf staatliches Drängen eingerichtet und staatlich gefördert; vgl. Voelzkow (1996a), S. 224.

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  37. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 73 und S. 83 sowie Voelzkow/Hilbert/Heinze (1987), S. 84.

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  38. Vgl. Mayntz (1990), S. 143 f.

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  39. Vgl. Majone (1984), S. 16 sowie Mayntz (1990), S. 137 ff. So stellt sich in jedem Fall die Frage, wer in welchem Umfang durch Umweltstandards geschützt werden soll. Heutige oder künftige Generationen? Tiere oder auch Pflanzen? Wieviel ist der einzelne bereit, für einen solchen Schutz aufzuwenden? Vgl. Mayntz (1990), S. 141 f.

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  40. Vgl. Jaedicke/Kern/Wollmann (1993), S. 80 f. sowie Mayntz (1990), S. 146. Die Realisierbarkeit „scharfer“ Umweltstandards bei hohem Informationsstand und Engagement der Öffentlichkeit läßt sich aus ordnungs- und systemtheoretischer Sicht mit der Überwindung von „Hemmschwellen” erklären, die die Durchsetzung solcher Vorgaben, ungeachtet ihrer ökonomischen und ökologischen Vorteilhaftigkeit, normalerweise beeinträchtigen; vgl. Volkert (1996), S. 16.

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  41. Vgl. Leiss (1995), S. 55.

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  42. Hinsichtlich konkreter Beispiele vgl. etwa Leiss (1995), S. 59.

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  43. Vgl. Leveque (1995), S. 113.

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  44. Vgl. Eucken (1952), S. 335.

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  45. Vgl. Eucken (1952), S. 334 ff. Eucken (1952), S. 148 beurteilt die Möglichkeiten kollektiver Entscheidungen in Verhandlungssystemen, in denen die Befürworter des Normungsansatzes eine Möglichkeit zur Berücksichtigung unterschiedlicher Präferenzintensitäten und zu Positivsummenspielen sehen, ohnehin grundsätzlich anders: „Aber man muß sich über eines klar sein: Kollektive sind ohne Gewissen. Richtiger: Sie haben stets ein gutes Gewissen.“

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  46. Vgl. Eucken (1952), S. 148.

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  47. Maier-Rigaud, (1995), S. 74.

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  48. Konkret heißt es bei Beck (1988), S. 191: „Selbst die klassischen Instrumente politischer Steuerung — Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschrift — sind in den Kernaussagen leer, jonglieren mit dem `Stand der Technik’, untergraben auf diese Weise ihre eigene Zuständigkeit und setzen zugleich an ihre Stelle den `wissenschaftlich technischen’ Sachverstand auf den Thron der Gefahrenzivilisation.“

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  49. Habermas (1992), S. 423 ergänzt: Mit „der Delegation staatlicher Kompetenzen der Rechtssetzung an Verhandlungssysteme, in die die Eigendynamik anderer selbstbezüglich operierender Einheiten einfließt, gerät die Reproduktion von Recht und Politik ins Zwielicht einer zwischen staatlicher Administration und gesellschaftlichen Funktionssystemen geteilten Doppelherrschaft.“

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  50. Vgl. Olson (1968) sowie Volkert (1996, 1998).

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  51. Voelzkow/Hilbert/Heinze (1987) verweisen in diesem Zusammenhang auf Aussagen von Normungsbeteiligten, wie z.B. „Die Einhaltung der Normung ist Ehrensache“ oder die Normeinhaltung sei sich der Ingenieur „selbst schuldig”.

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  52. Vgl. Kurz/Volkert (1997) sowie Schneider/Volkert (1997).

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  53. Vgl. Volkert (1998).

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  54. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 235 f. sowie Voelzkow/Hilbert/Heinze (1987), S. 91 f.

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  55. Vgl. Voelzkow/Hilbert/Heinze (1987).

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  56. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 235.

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  57. Sofern keine organisationsspezifischen Ziele durch eine Beteiligung am Normungsprozeß verfolgt werden, gilt dieser Aspekt auch für die Vertreter von Umweltverwaltung und Wissenschaftsorganisationen, die sich am Normungsprozeß beteiligen, um Umweltschutzziele zu verfolgen.

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  58. Dies ist letztlich Kennzeichen jedes Versuchs ökologische Aspekte in staatliche oder private Verbandslösungen zu integrieren. Eine detailliertere Darstellung dieses Phänomens findet sich in Kurz/Volkert (1997), Abschnitt 3.2.3 sowie in Schneider/Volkert (1997).

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  59. Aussage von Dr. Lange (NAGUS/DIN) in einem für diese Studie durchgeführten Expertengespräch.

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  60. Vgl. Führ u.a. (1995), S. 62 ff.

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  61. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 234.

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  62. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 42 sowie S. 242.

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  63. Vgl. Schneider/Volkert (1997).

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  64. Dessen ungeachtet kann zumindest bei Umweltsteuern von gut organisierten Industrievertretern versucht werden, Ausnahmebereiche durchzusetzen. Einen Überblick über einzelne neuere Umweltsteuern und die hier teilweise anzutreffenden Ausnahmen geben Cansier/Krumm (1997).

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  65. Vgl. Volkert (1996).

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  66. Vgl. zu den internationalen Vergleichen Lundvall (1995), S.9 sowie Salter (1995), S. 41. Im Hinblick auf die Situation in Deutschland findet sich eine umfassende Erörterung in SRU (1996), S. 251 ff.

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  67. Vgl. SRU (1996), S. 294.

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  68. Für den Bereich der privaten Normung werden entsprechende Vorschläge noch herausgearbeitet (siehe Kapitel 4). Eine vergleichende Untersuchung der Probleme und Reformmöglichkeiten der hoheitlichen Standardsetzung würde den Rahmen dieses Gutachtens dagegen sprengen.

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  69. Vgl. DIN/Europäische Normung (1995), S. 5 sowie SRU (1996), S. 254 ff.

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  70. Die Dominanz wirtschaftsnaher Interessen in der Normung betrifft nicht allein die Vertretung von Umweltinteressen, sondern auch die Artikulation von Arbeitnehmer- und Verbraucherbelangen in der Normungsarbeit; vgl. Voelzkow (1996a), S. 230.

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  71. Als Beispiel für eine solche Situation kann die „Kommission Reinhaltung der Luft“ im Verein Deutscher Ingenieure (VDI) herangezogen werden, der grundsätzlich als eher ökologisch fortschrittlicher Normungsverein gilt. Mehr als 1500 ehrenamtliche Fachleute sind hier in über 200 Arbeitsgruppen mit der Formulierung und Weiterentwicklung der gut 350 VDI-Richtlinien der VDI-Kommission Reinhaltung der Luft beschäftigt. Die Motivation der Wirtschaft, eigene Mitarbeiter in diese Gremien zu entsenden ist leicht zu erklären: Schließlich besitzt die Richtlinienarbeit des VDI sehr große Bedeutung für die Genehmigungs- und Überwachungsentscheidungen der für den Immissionsschutz zuständigen Behörden; vgl. Voelzkow (1996a), S. 93 und S. 208.

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  72. Vgl. Salter (1995), S. 42 sowie David (1995), S. 29. Im Hinblick auf die Transparenz des Entscheidungsprozesses kommt erschwerend hinzu, daß häufig keine klare Trennung von Funktionen der Unternehmensvertreter verlangt wird. So verhandeln dieselben Personen je nach Problemstellung für ihre eigene Firma, dann wiederum als Experte der Regierung oder — etwa bei technologischen Fragen — als Vertreter der Benutzer.

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  73. Die Ergebnisse der Untersuchung von Weiss und Sirbu (1990) sollten, ungeachtet des großen Interesses und der Anerkennung, die der Untersuchung in der wissenschaftlichen Literatur zuteil wurden, nicht vorschnell verallgemeinert werden. Im Hinblick auf die Themenstellung unserer Studie ist beispielsweise hervorzuheben, daß Weiss und Sirbu Entscheidungen über koordinative (Kompatibilitäts-) Standards in den USA untersuchen und keine Aussagen über regulative ( Umwelt-)Normen treffen. Eine genaue empirische Untersuchung in dieser Richtung, die Entscheidungen über private Normen im deutschen Umweltschutz ins Zentrum des Interesses rückt, steht nach unserer Kenntnis bislang noch aus.

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  74. Vgl. Salter (1995), S. 41.

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  75. Vor diese Probleme sehen sich nicht allein die Vertreter von Umweltinteressen, sondern auch die der öffentlichen Hand sowie Verbraucherschützer gestellt; vgl. Voelzkow (1996a), S. 181 f.

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  76. Vgl. DIN 1997/1998 sowie Thum (1995), S. 158 ff. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem DIN bildete den (vorläufigen) Schlußpunkt einer seit Mitte der sechziger Jahre teilweise vehement geführten Diskussion über eine stärkere Berücksichtigung des öffentlichen Interesses in der Normungsarbeit. Zeitweise wurde dabei erwogen einen Teil der bisherigen Normungsarbeit in staatliche Verantwortung zu übernehmen; vgl. zu dieser Diskussion: Voelzkow (1996a), S. 96 f.

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  77. Vgl. DIN (1997/1998), S. 6 f. sowie Thum (1995), S. 159 sowie Voelzkow (1996a), S. 95. Die Angaben zum Haushalt des DIN schließen das Budget der DKE und der Externen Normenausschüsse ein.

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  78. Vgl. DIN (1997/1998) sowie Voelzkow (1996a), S. 97 ff.

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  79. Die Darstellung des Normungsprozesses im DIN sowie die Grafik folgt — soweit nicht anders angegeben — den Ausführungen der Koordinierungsstelle Umweltschutz im DIN (1995), S. 8 ff.

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  80. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 102.

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  81. Vgl. Koordinierungsstelle Umweltschutz im DIN (1995), S. 51 f. sowie Feldhaus (1994), S. 456.

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  82. Dieser Leitfaden wurde abgedruckt in Fachbeirat der Koordinierungsstelle Umweltschutz im DIN (1994).

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  83. Vgl. zu Struktur und Aufgaben der Koordinierungsstelle Umweltschutz: Koordinierungsstelle Umweltschutz im DIN (1995), S. 20 f. sowie PetermannBechmann/Jörissen (1994), S. 10.

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  84. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die Angaben zum NAGUS auf NAGUS (1996), Feldhaus (1994) auf sowie PetermannBechmann/Jörissen (1994), S. 11.

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  85. Vgl. Koordinierungsstelle Umweltschutz im DIN (1995), S. 55.

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  86. Außerhalb der Koordinierungsstelle wird diese Auffassung bestätigt; so betonte Dr. Lange (NAGUS), eine Evaluierung jedes Normungsvorhabens auf seine Umweltrelevanz sei beim derzeitigen Personalbestand der Koordinierungsstelle ausgeschlossen.

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  87. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 248.

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  88. Angesichts des enormen Aufgabenspektrums nimmt sich das der Koordinierungsstelle Umwelt-chutz im DIN bewilligte Budget von etwa 600000 DM sehr bescheiden aus; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Unterstützung anderer DIN-Gremien: so erhielt z.B. der Normausschuß „Akustik, Lärmminderung und Schwingungsverhalten 1993 einen Etat von 1,5 Millionen DM. Mit den zusätzlich vom BMU zur Verfügung gestellten 80000 DM für Vertreter von Umweltgruppen in den Normungsgremien lassen sich ebenfalls nur wenige Aufgaben bewältigen: die Mittel reichen aus, um in 10 Ausschüssen vertreten zu sein; vgl. Keller (1996), S. 17.

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  89. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 237 sowie S. 247.

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  90. Vgl. Keller (1996), S. 18.

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  91. Internes Papier des BUND vom 13.1.1995; Veröffentlichung der hier zitierten Aussagen mit freundlicher Genehmigung von Herrn Achim Spiller.

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  92. Vgl. Keller (1996), S. 18.

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  93. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 237 ff. Voelzkow (1996a), S. 238 zitiert DIN-Mitarbeiter mit den Worten: „Wir (DIN-Mitarbeiter) sprechen vorzugsweise Dachorganisationen an.“

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  94. Voelzkow (1996a), S. 239 zitiert einen hauptamtlichen DIN-Mitarbeiter: „Mitunter meldet sich sogar eine Bürgerinitiative. Die tun sich aber schwer, gegenüber dem Sachverstand aufzutreten… Die Widersprüche werden angehört, aber dann stellt sich zumeist der mangelnde Sachverstand heraus… Mitunter werden die auch niedergebügelt…“ Soweit uns bekannt ist, dürfte es sich allerdings um einen extremen Einzelfall handeln. Vergleichbare Aussagen finden sich in der Literatur nach unserer Kenntnis nicht.

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  95. Vgl. Voelzkow (1996a). Das Zitat stammt aus DIN/Europäische Normung (1995), S.

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  96. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 103 ff. sowie S. 241.

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  97. Aussage von Herrn Golding.

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  98. Stand der Technik (DIN):…der zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte Stand technischer Einrichtungen, Erzeugnisse, Methoden und Verfahren, der sich nach Meinung der Mehrheit der Fachleute in der Praxis bewährt hat und dessen Eignung für die Praxis von Ihnen als nachgewiesen angesehen wird.“ Vgl. Koordinierungsstelle Umweltschutz im DIN (1995), S. 52.

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  99. Stand der Technik (Umweltrecht): „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.“ Vgl. Koordinierungsstelle Umweltschutz im DIN (1995), S. 53.

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  100. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die Ausführungen dieses Unterabschnitts auf eine umfangreiche Dokumentation über die ISO, die im Internet über das DIN unter der Adresse http/www.din.de/set/deDIN zur Verfügung steht.

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  101. Ergänzend sei noch auf den Bereich der Informationstechnologie hingewiesen, für den ein gemeinsames technisches Komitee (JTC 1) von ISO und IEC verantwortlich ist.

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  102. Nach Angaben von Herrn Franke ist der Anteil der Vertreter kleinerer und mittlerer Unternehmen allerdings auch in der ISO unterdurchschnittlich.

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  103. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 123 f.

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  104. Vgl. NAGUS (1996) sowie Feldhaus (1994).

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  105. Vgl. Feldhaus (1994), S. 457 f.

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  106. Verdeutlicht werden kann dies anhand der Obmänner im NAGUS-Arbeitsausschuß 2 (Umweltmanagement/ Umweltaudit): Die Obleute des Ausschusses sowie der Unterausschüsse kamen von der Mannesmann AG (AA2 allgemein sowie ein weiterer Mannesmann-Vertreter für AA2, UA2: Umweltaudit), der Siemens AG (AA2, UA1: Umweltmanagementsysteme); vgl. NAGUS (1996), Anlage 1/1.

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  107. Die Position der Umweltverbände wurde entnommen aus internen Unterlagen des BUND vom 13.01.1995; wir danken Achim Spiller für sein Einverständnis einer Veröffentlichung.

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  108. Vgl. Führ (1994), S. 37. Im Bereich der gesamten internationalen Normung kam in jüngster Zeit lediglich innerhalb von IEC ACEA eine Working Group (WG 1) hinzu, die sich mit der Deklaration von Materialien unter Umweltschutzaspekten befaßt; vgl. Koordinierungsstelle Umweltschutz im DIN (1995/1996), S. 7.

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  109. Voelzkow (1996a), S. 294 ff. nennt hier als Beispiel den VDI, der mit dem DIN sowohl in der ISO (ISO/TC 146 „Air Quality“) als auch in der europäischen Normung (CEN/TC 264 „Air Quality”) im Rahmen der Kommission Reinhaltung der Luft kooperiert. Zugleich ergibt sich eine Einschränkung der Arbeitnehmermitbestimmung bei der nicht selten umweltrelevanten Regelsetzung im Bereich des Arbeitsschutzes. Schließlich sind die Arbeitnehmerorganisationen in den national regelsetzenden Berufsgenossenschaften paritätisch vertreten, im DIN als entsprechendem Vertreter in der europäischen Normung, stellen sie dagegen nur eine Minderheit.

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  110. Vgl. zur quantitativen Entwicklung der internationalen Normung DIN (1997/1998) sowie DIN/Europäische Normung (1995), S. 5 ff.

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  111. Vgl. SRU (1996), S. 290 sowie Führ u.a. (1995), S. 135.

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  112. Vgl. SRU (1996), S. 290.

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  113. Vgl. Führ u.a. (1995), S. 68.

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  115. Vgl. Caspari (1995), S. 237.

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  116. Vgl. Vohrer (1994), S. 14 sowie Skea (1995), S. 130 ff. Interessanterweise wird als ein Grund für die Verfahrensänderungen auch ein intensiverer Konsultationsprozeß mit den Unternehmen genannt, mit dem Ziel, deren Widerstand zu verringern; vgl. Skea (1995), S. 130.

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  117. SRU (1996), S. 290.

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  118. Vgl. Koch (1994), S. 42 f.

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  119. Vgl. DIN/Europäische Normung (1995), S. 17 ff. sowie Führ u.a. (1995), S. 41 ff.

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  120. Vgl. Koch (1994), S. 42 f. sowie SRU (1996), S. 191.

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  121. Vgl. SRU (1996), S. 310. Zwar existiert im CEN eine Normenprüfstelle, doch prüft diese die Normen nicht auf inhaltliche, sondern formale Richtigkeit und gibt Hilfestellungen in redaktioneller und gestalterischer Hinsicht. Hingewiesen werden soll jedoch auf die Möglichkeiten einer inhaltlichen Prüfung der Normungstätigkeiten. So können die Mitglieder der Normungsorganisationen Einspruch auch aus fachlichen Gesichtspunkten erheben, sofern öffentliche Belange, wie etwa der Umweltschutz gefährdet zu sein scheinen. Inwieweit dies angesichts der asymmetrischen Beteiligung in den nationalen Normungsgremien, die Mitglied im CEN sind, gelingt, muß hier offen bleiben. Die Europäische Kommission ebenso wie die Mitgliedstaaten können zudem die faktische Erfüllung des Normungsauftrages prüfen (Initiativrecht, Schutzklauselverfahren, Einspruchsmöglichkeiten); vgl. zu den Möglichkeiten einer inhaltlichen Prüfung von CEN-Mandaten Führ u.a. (1995), S. 61. Gleichwohl ist fraglich, ob für eine solche staatliche Kontrolle im Einzelfall genug Informationen zur Verfügung stehen. Die Forderung nach einer auch inhaltlichen Verantwortung des CEN für die Ergebnisse seiner Normungsarbeit wie sie in der Kritik der Sachverständigen anklingt, erscheint daher als berechtigt.

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  122. Vgl. zur Kritik an der Intransparenz der europäischen Normung Führ u.a. (1995), S. 58.

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  123. Einen Überblick über die konkrete Förderung der Teilnahme an der europäischen Normung durch Arbeitnehmer-, Mittelstands- und Verbraucherinteressenvertreter gibt Führ u.a. (1995), S. 71 f.

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  124. Führ berichtet in diesem Zusammenhang von einem Fall, in dem eine Vertreterin von Umweltschutzbelangen um die Mitarbeitsmöglichkeit in einer Working Group des CEN regelrecht kämpfen mußte, obwohl sie den Beobachterstatus für das PC 7 „Umwelt“ eingeräumt bekommen hatte; vgl. Führ u.a. (1995), S. 67.

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  125. Vgl. SRU (1996), S. 293 f. sowie S. 310 f.

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  126. Vgl. Führ u.a. (1995), S. 139 ff.

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  127. Vgl. Kurz/Volkert/Helbig (1995), insbesondere S. 39.

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  128. Vgl. Clapham (1981) sowie zum “Wettbewerb als Entdeckungsverfahren” von Hayek (1969).

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  129. Vgl. unter zahlreichen anderen Cox/Hübener (1981), S. 6 sowie im Hinblick auf die Umweltpolitik Maier-Rigaud (1994), S. 56.

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  130. Vgl. Graf/Kurz/Zarth (1989), S. 143 sowie Mansell (1995), S. 214.

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  131. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 139.

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  132. Vgl. Mansell (1995), S. 214 f.

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  133. Vgl. zum evolutionstheoretischen Aspekt Kurz/Volkert/Helbig (1995), S. 39.

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  134. Vgl. David/Greenstein (1990), S. 7.

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  135. Vgl. David/Greenstein (1990), S. 25.

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  136. Vgl. Mayntz (1990), S. 140.

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  137. Vgl. Maier-Rigaud (1994), S. 52.

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  138. Vgl. Neumann/Pastowski (1992), S. 114 f. sowie S. 136 und David/Greenstein (1990), S. 32.

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  139. Vgl. Weiss/Sirbu (1990). Allerdings handelt es sich um eine Studie über US-amerikanische Kompatibilitätsstandards. Die Ergebnisse sollten daher nicht vorschnell verallgemeinert werden. Dessen ungeachtet wird auf diese Studie hingewiesen, da vergleichbare empirische Untersuchungen für die umweltrelevante deutsche Normung nach unserem Kenntnisstand noch nicht vorliegen.

    Google Scholar 

  140. Vgl. Neumann/Pastowski (1992), S. 22 sowie Salter (1995), S. 48.

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  141. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 267.

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  142. Vgl. David/ Greenstein (1990), S. 23 sowie Mansell (1995), S. 225. Als Beispiel werden in diesem Fall häufig Produktstandards genannt, die mit dem Ziel der Wettbewerbsbeschränkung nicht harmonisiert werden und zu einer Diskriminierung potentieller Konkurrenten führen; vgl. Mansell (1995), S. 225.

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  143. Vgl. Voelzkow (1996a), S. 267.

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  144. Vgl. Schellberg (1992), S. 92.

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  145. Vgl. DIN/Europäische Normung (1995), S. 17.

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  146. International Standards Project (1995), S. 119.

    Google Scholar 

  147. Vgl. Warshaw/Saunders (1995), S. 68 ff. sowie Repussard (1995), S. 63. Allerdings wird von europäischer Seite betont, daß das CEN „autorisierte ISO-Beobachter in seinen Technischen Komitees zulasse;“ vgl. DIN/Europäische Normung (1995), S. 17.

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  148. Vgl. International Standards Project (1995), S. 129 ff.

    Google Scholar 

  149. Vgl. Sykes (1995), S. 135 ff.

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  150. Vgl. International Standards Project (1995), S. 120.

    Google Scholar 

  151. Vgl. Cansier (1996), S. 217. Für Zertifikate gelten hierbei auf kleinen Märkten Einschränkungen. Vgl. Cansier (1996), S. 216 f.

    Google Scholar 

  152. Vgl. Schneider/Volkert (1997) sowie Volkert (1996). Mit Blick auf die Zertifikatslösung ist hierbei streng genommen zwischen der Art des Vergabemechanismus, der Größe des Marktes sowie der Marktteilnehmer etc. zu unterscheiden; vgl. hierzu Cansier (1996), S. 218 ff.

    Google Scholar 

  153. Vgl. Endres, zitiert in Orthmann (1998), S. 140.

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  154. Siehe hierzu die nähere Erörterung in 3.2.

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  155. Vgl. hierzu Weiss/Sirbu (1990) sowie die Darstellung dieser Untersuchung in Abschnitt 3.3.1.

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  156. Allerdings darf nicht verkannt werden, daß die Implementation von Auflagen ebenfalls zu Ermessensspielräumen der Verwaltung und zu Verhandlungsmöglichkeiten der Unternehmen führt, was zu Abstrichen der theoretisch häufig behaupteten “hohen Treffsicherheit” des Ordnungsrechts führt; vgl. hierzu Cansier (1996), S.215 sowie ausführlich KurzfVolkert (1997).

    Google Scholar 

  157. Diese Argumentation gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, deren Erörterung den Rahmen dieser Darstellung sprengen würde; vgl. hierzu Cansier (1996), S. 214 ff.

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Helbig, J., Volkert, J. (1999). Normung im Umweltschutz: Voraussetzungen, Wirkungen und Probleme. In: Freiwillige Standards im Umweltschutz. Umwelt und Ökonomie, vol 31. Physica, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-01130-0_3

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