Zusammenfassung
Außer den Staatsbehörden, welchen die Administrativ-Gewalt in Ansehung der ganzen Nation zusteht, giebt es eine Menge von Provinzial- und Municipal-Behörden, denen die Lokal-Verwaltung zugewiesen ist. Diese Lokal-Behörden sind staatsrechtlich von der größten Bedeutung. In ihnen ist das Prinzip der Selbstregierung (selfgovernment) zu einer selbständigen, von dem in der Centralregierung ebenfalls anerkannten, gleichen Prinzip unabhängigen Entwickelung gelangt; aber das Selfgovernment in den Lokalbehörden giebt erst dem der Centralbehörden die erforderliche Stütze. Jede Municipalität ist in Angelegenheiten von allgemeinen Regierungsinteressen der Staatsregierung subordinirt; sie ist aber in den sie allein angehenden Angelegenheiten vollkommen unabhägig. Aus diesem Grundsatze erwächst offenbar die größtmöglichste, mit einem geordneten Staatswesen verträgliche Freiheit.
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Cox, Y. (1867). Die Lokal-Verwaltung. In: Die Staatseinrichtungen Englands. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00290-2_31
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