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Zusammenfassung

Die Gesellschaft hat von jeher das Bestreben und auch das Recht gehabt, sich im Interesse ihres Bestandes vor ihren asozialen und antisozialen Mitgliedern zu schützen. Zu solchen asozialen und antisozialen Personen gehört auch ein Teil der geistig Anomalen, nämlich diejenigen, aus deren geistiger Anomalität bzw. deren Wirkungen auf die Umgebung Gefahren oder Schäden für eben diese Umgebung entstehen. Den Hauptschutz vor solchen gesellschaftsfeindlichen Auswirkungen hat die Gesellschaft bisher immer in der Beschränkung der persönlichen Freiheit solcher Asozialen und Antisozialen, die geistig Abnormen mit inbegriffen, gesucht. In den Zeiten des Mittelalters und auch noch erheblich später hat man einen Unterschied zwischen Verbrechern und Geisteskranken überhaupt nicht gemacht ; man hat sie, um sich vor ihnen zu schützen, einfach zusammen eingesperrt, wie dies in sehr drastischer Weise die von Aschaffenbubg mitgeteilte Aufschrift eines zur Verwahrung solcher Personen dienenden Gebäudes in Celle ausweist. Erst ganz allmählich trat die Krankenhausbehandlung der Geisteskranken in ihre Rechte und damit auch die geeignete Verwahrung asozialer und antisozialer geistig Abnormer. Die Gesellschaft suchte sich nunmehr dadurch vor gesellschaftsfeindlichen Auswirkungen geistig Abnormer zu schützen, daß sie dieselben auf Grund von Gesetzen und staatlichen Verordnungen einer ärztlichen Behandlung in geschlossenen Spezialkrankenhäusern, den Heil- und Pflegeanstalten, zuführte. Welche Entwicklung diese Krankenhausfürsorge genommen hat, zeigt Roemer an anderer Stelle dieses Buches in seiner „Geschichtlichen Einführung“. Es ist keine Frage, daß man mit dieser zwangsweisen Krankenhausverwahrung der geistig Anomalen, soweit sie wirklich gesellschaftsfeindlich sind oder dies auch nur befürchten lassen, in ein Extrem verfallen ist. Das hat seinen Grund in der Überspannung der geschlossenen Fürsorge überhaupt, wie diese lange für die Behandlung geistig abnormer Zustände allein maßgebend war. Im übrigen sehen wir die gleiche Entwicklung in der Behandlung der Rechtsbrecher. Auch diesen gegenüber kannte die Gesellschaft zu ihrem Schutze lange Zeit nur die zwangsweise Verwahrung.

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Faltlhauser, V. (1927). Die offene Geisteskrankenfürsorge und die Gesellschaft. In: Roemer, H., Kolb, G., Faltlhauser, V. (eds) Die Offene Fürsorge in der Psychiatrie und ihren Grenzgebieten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00288-9_9

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