Zusammenfassung
Die prompte und unparteiische Handhabung der Rechtspflege für Jedermann, weß Ranges oder Standes er auch sei, ist für die Wohlfahrt des Gemeinwesens von der höchsten Wichtigkeit. Die Verfassung dieses Landes betrachtet den Sonverain als den Spender des Rechts, das Gesetz aber regelt und beschränkt den Gebrauch dieser Prärogative. So steht es dem Könige nicht zu, über irgend eine Angelegenheit anders als vermittelst der dazu gehörig bestellten Personen eine Entscheidung zu fällen.a Die Gerichtshöfe, von Anfang an zu dem Zwecke geschaffen, Rechtsstreitigkeiten zu untersuchen und zu entscheiden, müssen den Gesetzen gemäß verfahren. Die Krone kann nicht selbstständig einen neuen Gerichtshof errichten oder die Kompetenz oder das Verfahren eines bestehenden Gerichtshofes verändern oder die Zahl der Richter, die Art ihrer Ernennung oder ihre amtliche Stellung modificiren. Zu allen solchen Zwecken ist die Mitwirkung des Parlaments erforderlich.b Es ist überdies eine der Hauptpflichten und Funktionen des Parlaments, „die Gerichtshöfe aufmerksam zu beobachten und gebührend Sorge zu tragen, daß keiner derselben, vom niedrigsten bis zum höchsten, neue, den Gesetzen und der Verfassung dieses Reiches oder der Billigkeit, gesunden Rechtsprincipien oder dem Wesen der Rechtspflege unbekannte Bahnen verfolge.c
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John, A. (1871). Die Richter in ihrem Verhältniß zur Krone und zum Parlament. In: Ueber die parlamentarische Regierung in England, ihre Entstehung, Entwickelung und praktische Gestaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00279-7_6
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