Zusammenfassung
Tiefere Einsicht in Wesen und Bedeutung der Rechtswidrigkeit als Begriffsmerkmal des Verbrechens6 ist erst eine Errungenschaft neuester Zeit.
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Literatur
Vgl. oben S. 6; 84.
Wie Tötungsrecht, Notwehr, einzelne Notstandsfälle, Amtsbefugnisse usw. Dabei erscheinen mangelnde Rechtswidrigkeit, mangelnde Schuld und mangelnde Strafbarkeit neben-und durcheinander. Seit Böhmer (oben S. 83, Anm. 10) wird die Rechtswidrigkeit als Begriffsmerkmal erkannt. Ihren Inhalt findet die Aufklärung (damals ein großer Fortschritt, sachlich aber zu eng) in der Schadenszufügung bzw. der Verletzung subjektiver Rechte; vgl. oben S. 38; näher Strafr. I, 10ff., 29; II, 86/87, 100ff. Über die Landesrechte v. 1794 bis 1870, Strafr. II, 183.
Notwehr, Notstand, Strgb. §§ 52–54.
Zurechnungsfähigkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit, jugendliches Alter.
vertritt An. Merkel (Krim. Abh. I, 41ff., gegen Hegel) grundlegend die Einheitlichkeit allen Unrechts, leider unter Beschränkung des Unrechtsbegriffs auf schuldhaftes Handeln; vgl. oben S. 6. Ihm folgt, vom Standpunkt seiner Normentheorie aus, 1872 Binding (Normen; oben S. 4, 5). Klare und zutreffende Bestimmung des objektiven Unrechtsbegriffs brachte dann 1881 v. Liszt (Lehrb., 1. Aufl.); vgl. oben S. 6. Näher zum Vorstehenden Strafr. II, 183/84.
Vgl. näher Strafr. II, 184. Das Ausland steht im allgemeinen hinter Deutschland zurück; vgl. näher Strafr. II, 201. Dazu Graumann: D. Rechtswidrigkeit im ausländischen Recht (Göttinger Diss.) 1930 (Strafr.-Abhandlg. Breslau, Schletter).
Anders ausgedrĂĽckt: Der menschlichen Handlungsfreiheit; vgl. oben S. 1.
Vgl. näher oben S. 3, 6, 84. Eingehend Strafr. II, 184/85 und dort zit. Bd. I.
Alles Recht als bindende Abgrenzung der Machtgebiete geht notwendig vom Erfolge aus; erst auf höherer Kulturstufe tritt einschränkend als weiteres subjektives Merkmal des Verbrechens das Erfordernis der Schuld hinzu; anders die Moral. Vgl. oben S. 1, Anm. 3; S. 9/10 usw.
DarĂĽber entscheiden die BedĂĽrfnisse des RechtsgĂĽterschutzes; vgl. oben S. 6, 83.
GleichgĂĽltig, ob sie frĂĽher bereits verboten war oder nicht. Denn die Strafe ist (anders evtl. der Schadensersatz) ausschlieĂźlich Unrechtsfolge, und zwar die schwerste Unrechtsfolge, die es gibt; vgl. oben S. 5 Anm. 4, S. 6; Strafr. II, 185.
Im Ergebnis heute herrschende Auffassung. Über und wieder abweichende Ansichten vgl. eingehend Strafr. II, 185–190. Hervorgehoben sei:
Heute anerkannt. Auch RG. E. 16, 153; 59, 406/07; 63, 218; eingehend E. 61, 247; vgl. näher Strafr. II, 190/93.
Beispiele: Einwilligung des Verletzten, ärztliche Tätigkeit; vgl. näher die folgenden Paragraphen.
StrGB. §§ 53 (Notwehr); 52/54 (Notstand); 186, 193 (Wahrheitsbeweis und Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Beleidigung).
Mehrfache andere Versuche zur Aufstellung allgemein verbindlicher Wertmaßstäbe sind mißlungen. So: 1. Prinzip des überwiegenden Interesses (Interessenkollision); vgl. insbes. A. MERKEL, Lehrb. 157. 2. Maßstab der Gesellschaftsschädlichen (Antisozialen); so insbes. v. Liszt, V. Lisztschmrdt. 3. Maßgebend, daß die Handlung richtiges Mittel zu richtigem Zweck war; so, anschließend an STAMMLER, insbes. Graf DOINA. Solche Maßstäbe geben Anregungen für die Auslegung des bestehenden Rechts. Aber sie decken nicht das gesamte Gebiet und treffen auch nicht allgemein zu; vgl. eingehend Strafr. II, 191/93. Dazu unten S. 119.
Das geschah in solcher Art zuerst in meinem Strafr. II, 193–200.
Beispiel: Schulzucht. Ob im Einzelnen Landesrecht zulässig, ist Auslegungsfrage des Reichsrechts; vgl. oben S. 73 ff.
Z. B. der gegenwärtige Angriff bei Notwehr; vgl. RG. R 7, 665 (dagegen ist im Zivilprozeß der Beklagte beweispflichtig; vgl. E. 33, 352).
Denn niemand kann verurteilt werden, weil er vielleicht ein Verbrechen beging, vielleicht auch nicht; vgl. Strafr. II, 193/94.
Also Urteil ex post (auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung), nicht ex ante. So bereits v. LISZT. Regelmäßig wird die Frage — zu eng — nur für die Notwehr erörtert. Dort richtig insbes. Allfeld, Frank; RG. R 1, 23; E. 54, 37; 54, 196 (verfehlt hier die Anwendung); dagegen insbes. Binding; vgl. näher Strafr. II, 194. Nimmt der Täter irrtümlich eine sein Verhalten rechtfertigende Sachlage (z. B. gegenwärtigen Angriff bei Notwehr) an, so fehlt der Vorsatz, Fahrlässigkeit ist Tatfrage; die Tat bleibt objektiv rechtswidrig. Sog. Putativ-Notwehr, Putativ-Notstand, putative Einwilligung usw. Vgl. z. B. RG. E. 60, 262; 63, 219ff. Siehe dazu unten S. 114 Anm., 119 Anm.; näher Strafr. II, 194/95.
So bei der Amtshandlung; vgl. RG. E. 27, 198 (vorläufige Festnahme); E. 50, 407 (militärisches Ermessen); E. 61, 298 (Gerichtsvollzieher). Weiter z. B. bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (unten S. 123), bei der ärztlichen Tätigkeit (unten S. 124); näher Strafr. II, 195.
Eine rechtmäßige Handlung bleibt dies, auch wenn sie aus antisozialer Gesinnung hervorging. Herrschende Ansicht (vielfach nur bei der Notwehr erörtert); vgl. auch RG. R 4, 804; E. 60. 262; näher Strafr. II, 196.
Beispiel: Geschäftsführung ohne Auftrag, unten S. 123; dagegen nicht bei der Notwehr, vgl. unten S. 113, Anm. 4; dazu Strafr. II, a. a. O.
Strgb. § 54 fordert beim Notstand (verfehlterweise) mangelndes Verschulden; dazu Strafr. II, a. a. O.; unten S. 116, Nr. 5.
Denn dann handelt es sich in Wahrheit um besonders hinterlistigen Angriff unter dem Deckmantel der Abwehr. Zutreffend RG. I, 9. Nov. 1908 (Ztschr. f. Rechtspflege in Bayern V, 131/32); in der Literatur besteht Streit; vgl. näher Strafr. II, 196/97.
Auch diese Frage wird regelmäßig nur bei der Notwehr erörtert; dort zutreffend die herrschende Ansicht. Vgl. auch RG. E. 58, 27. Dagegen eine Minderheit (insbes. VAN Calker, Frank); vgl. näher Strafr. II, 197/98.
Innerhalb der Schranken des Gesetzes bzw. des Verhältnismäßigen; vgl. unten S. 115 ff.
So das militärische Waffenrecht bei Aufruhr usw.
Denn es fehlt ein „rechtswidriger Angriff“ (StrGB. § 53). Möglich aber bleibt — was regelmäßig nicht beachtet wird — beiderseits straffreie Notstandshandlung; vgl. Strafr. II, 198, unten S. 119, Nr. 1.
Denn es fehlt ein Verbrechen; vgl. RG. E. 31, 395.
Denn jeder für sich rechtfertigt die Freisprechung, auch wenn der andere sich als unzutreffend erwiese. In der Literatur wird hier teilweise (unklar und verfehlt) ein Subsidiaritätsverhältnis angenommen; vgl. z. B. Lobe, Leipz. Komm. § 53, Nr. 1. Dazu Strafr. II, 198/99.
Weil sie grundsätzlich aus der Strafdrohung folgt; vgl. oben S. 107, Anm. 7.
Sonst nur im Zweifelsfalle.
Für den Gesetzgeber ist hier offenbar lediglich das Sprachgefühl maßgebend gewesen. Kritische Betrachtung führt zu den obigen Ergebnissen; vgl. näher Strafr. II, 199/201.
Völlig überflüssig z. B. in StrGB. § 339, 353a. Entbehrliche Mahnung an den Richter zur besonderen Beachtung in StrGB. §§ 239, 240, 303 (daher hier von den Entwürfen seit 1913 gestrichen); vgl. Strafr. II, 199, Anm 5
Beispiele: Bedeutung in Strgb. § 123: Wider den Willen des Berechtigten; in § 113 (rechtmäßige Amtsausübung) gleich pflichtmäßig; vgl. oben S. 109, Anm. 5.
Beispiele: Diebstahl, Betrug, Erpressung, Wildern; hier gehört zum Vorsatz das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit; vgl. dazu unten S. 140, Nr.4; im Einzelnen den besonderen Teil.
Strafrechtskommission; Anträge V. Tischendorff, V. Hirpel, Frank; vgl. näher Strafr. II, 200/201.
Näher Strafr. II, 202, und dort zit. Bd. I; oben S. 19 Anm. 8; 27.
Vgl. oben S. 32, Anm 2
Ausdehnung des Schutzes auf Keuschheit, Ehre, Vermögen; schärfere begriffliche Darstellung; vgl. Strafr. 1I, 203.
Bahnbrechend das Preuß. Landrecht 1794; vgl. näher a. a. O.
Wörtlich ebenso jetzt BGB. § 227. Damit ist Strgb. § 53 nicht etwa beseitigt, sondern das BGB. stellt nur dessen zivilrechtliche Folgen sicher; vgl. Strafr. II, 35.
Notwehr ist also z. B. zulässig zum Schutz von Freiheit, Ehre, Hausfrieden, Sittlichkeit, Familien-und Vermögensrechten (einschließlich Besitz) usw. Vgl. dazu RG. E. 21, 168 und Jur. Ztg. 32, 286 (Beleidigung); E. 48, 246 (Verlöbnis); E. 3, 322 (Pfändung); E. 35, 407; 46, 348; 55, 167 (Jagdrecht); E. 60, 278 (Besitz); Jur. Ztg. 32, 675 (Ruhestörung). Über Zurückhaltung eines Briefes zwecks Abwehr unlauteren Wettbewerbs meine Arbeit: Jur. Wochenschr. 56, 1927, S. 3008; näher Strafr. II, 203/04.
Z. B. Nicht-ErfĂĽllung von Verbindlichkeiten.
Vgl. oben S. 100 ff. Beispiel: Sitzenlassen eines Gefangenen über die Strafzeit; bricht dieser aus oder zwingt den Beamten zur Freilassung, so handelt er in Notwehr. — In der Literatur wird dies teilweise verkannt, auch in RG. E. 19, 298, nicht klar erfaßt; vgl. näher Strafr. II, 204.
Denn der Angegriffene muĂź sich dort wehren, wo der Angriff erfolgt; vgl. RG. E. 21, 170 (Angriff in der Kirche).
Eingehend E. 63, 215 ff. Dies entspricht zwar nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers v. 1870, wohl aber den Bedürfnissen der Gegenwart. Strafr. II, 204/06: Notwehr ist zulässig gemäß dem ausdrücklichen oder zu vermutenden Willen des Staates (als Geschäftsführung ohne Auftrag). Dazu Hartung (Jurist. Rundschau, 15. März 1931, S. 61ff.): Soweit der Staat selbst nicht in der Lage ist, sich entsprechend zu verteidigen. Vgl. auch Oetker, GerS. 97, 411ff.; Festgabe f. FRANK, I, 359 ff. Staatsnotstand unten S. 118 Anm. 2.
Vgl. oben S. 107, 108 Anm. (d). Die Rechtswidrigkeit ist also vom Standpunkt des Angegriffenen, nicht des Angreifers, zu beurteilen; rechtswidrig ist der Angriff, den der Betroffene sich nicht gefallen zu lassen braucht; vgl. näher Strafr. II, 207.
Der Angriff braucht überhaupt nicht strafbar, sondern nur rechtswidrig zu sein. Beispiel: fahrlässige Freiheitsberaubung oder Sachbeschädigung.
Vgl. auch oben S. 102, Anm. 9; näher Strafr. II, 208.
Vgl dazu RG. E. 53, 133 (Wilderer). Bleibt dies zweifelhaft, so ist freizusprechen; vgl. oben S. 109, Anm. 3. — Gegenüber erst in der Zukunf t drohenden Gefahren gibt es keine Notwehr, sondern evtl. nur die Vorbereitung künftiger Abwehr; vgl. dazu über Selbstschüsse unten S. 114, Anm.
Deshalb ist insbes. Notwehr in unmittelbarer Verfolgung zulässig gegenüber dem mit der Beute fliehenden Dieb oder Wilderer; vgl. RG. E. 55, 82 (Obstdiebstahl); näher Strafr. II, 209.
Für verständiges Urteil; bei Zweifel. Freisprechung, vgl. oben S. 109, Anm. 3; bei Irrtum des Täters Putativnotwehr, oben S. 109, Anm. 4. Vgl. dazu RG. E. 21, 169 (Gefahr weiterer Beleidigungen). Deshalb ist z. B. regelmäßig Notwehr die Verfolgung des mit der Schußwaffe fliehenden Wilderers; vgl. auch E. 53, 132 (Wilderer); E. 61, 217 (Einbrecher). Dazu näher Strafr. il, 209/10, und eingehend mein Aufsatz in Jurist. Wochenschr. 53, 1924, S. 1931.
Das RG. (E. 56, 285; 60, 262) und ein Teil der Literatur verlangt, daß der Bedrohte zwecks Verteidigung vorging, in. E. mit Unrecht. Maßgebend ist die objektive Sachlage; vgl. oben S. 109; näher Strafr. II, 210.
Insbes. also, ohne sich dem Vorwurf der Feigheit auszusetzen. Solche Fälle sind nicht die Regel, sondern die Ausnahme; wichtig namentlich bei Angriffen Unzurechnungsfähiger, Strafunmündiger, fahrlässig oder schuldlos Handelnder. In obigem Sinne auch die feststehende Rechtsprechung des RG.: Vgl. E. 16, 69; R 9, 471; Goltd. Arch. 46, S. 31; 48, S. 304; E. 32, 392/93; E. 48, 304; 54, 200. Die überwiegende Ansicht in der Literatur will stets Notwehr zulassen; dagegen näher Strafr. II, 210/11.
Vgl. dazu eingehend RG. E. 55, 82 (85,) Obstdiebstahl, zur Abwehr Schußverletzung (bei Flucht). Ferner: E. 35, 407; 55, 167 (Wilderer); E. 46, 348 (Kaninchenfänger); E. 53, 132 (Wilderer, Schuß bei Flucht), E. 61, 217 (bei Verfolgung eines Einbrechers). Betr. Drohung mit Schreckschüssen E. 3, 225; 12, 197; 32, 391 (auch 57, 79).
Strgb. § 53 Abs. 2: Abwehr des Angriffs „von sich oder einem Dritten“. Nothilfe ist also stets statthaft, daher auch ohne oder gegen den Willen des Angegriffenen (falls dieser nicht sein Recht wirksam preisgab). Vgl. dazu auch RG. E. 55, 167; 60, 277/78. Vollständig übersehen wird dies in RG. E. 54, 197 (der Waldarbeiter leistete hier Nothilfe gegenüber dem rechtswidrigen Angriff der Wilderer; das RG. stellt die gesamte Rechts-und Sachlage geradezu auf den Kopf). Vgl. näher Strafr. II, 213, und eingehend in Jur. Wochenschr. 53, S. 1933.
Andere GemĂĽtsbewegungen (z. B. gerechter Zorn) genĂĽgen nach geltendem Recht nicht.
Die Tat bleibt also rechtswidrig, insoweit ist daher Notwehr zulässig, Teilnahme evtl. strafbar. Überwiegende Ansicht. Schuldausschluß nehmen neuerdings LOBE, y. Liszt-Schmidt an; dagegen Strafr. II, 214; unten S. 129, III.
Vgl. näher Strafr. II, 214.
Gänzlich verfehlte Ausnahme der Entw. v. 1925, der nur Verteidigung „in einer den Umständen angemessenen Weise“ gestatten wollte; dazu eingehend Strafr. II, 214/15.
Solche Gefahrlage kann ebenso durch rechtswidrigen Angriff (Tätlich keit bzw. Drohung) wie durch irgendwelche sonstigen ungünstigen Ereignisse entstehen. Beispiel für ersteres: Der überfallene Kassenbote übt nicht Notwehr gegenüber dem Angreifer, sondern gibt das Geld heraus; für letzteres: Verletzung eines Anderen zur Rettung des eigenen Lebens bei Unglücksfall usw.
Das römisch-kanonisch-italienische wie das deutsche Recht bis nach 1800 erwähnen nur einzelne Fälle von Notstand. Allgemeine Fassung erstrebte Feuerbach. Vgl. über diese geschichtliche Entwicklung bis 1870 eingehend Strafr. II, 216–219.
Daneben nennt das Gesetz „unwiderstehliche Gewalt“. Dies erklärt sich geschichtlich, ist sachlich überflüssig und hat mit dem Notstand nichts zu tun. Es fehlt hier der Begriff der Handlung, deshalb kein Verbrechen; vgl. oben S. 91, Anm. 7.
Sachlich liegen beide Fälle gleich; denn die Zwangslage ist für den Täter genau dieselbe, mag sie so oder so entstanden sein.
Vgl. dazu die gesetzliche Begriffsbestimmung des Angehörigen in Strgb. § 52 Abs. 2.
Gleichgültig, ob der Drohende sie wirklich ausführen wollte. Ebenso, ob er schuldhaft handelte (also wie bei der Notwehr, oben S. 112); deshalb begründen auch Tierangriffe Notstand nach § 52 (wie bei der Notwehr — oben S. 112, Anm 7 — teilweise bestritten; vgl. z. B. Frank, Lobe).
Z. B. Bedrohung mit Schlägen oder Mißhandlungen, vgl. RG. E. 29, 77; 43, 342; ferner E. 41, 214 (Verwahrlosung eines Kindes in Fürsorgeerziehung); näher Strafr. II, 220.
Wie bei der Notwehr; vgl. näher oben S. 112/13. Die Notstandshandlung ist daher während der ganzen Dauer der Gefahr-lago zulässig; vgl. RG. E. 59, 70 (Einsturzgefahr); E. 41, 241 (Fürsorgeerziehung); E. 60, 318ff. (wiederkehrende Wutausbrüche). Wichtiger Fall: Abtreibung ist angesichts außergewöhnlich schwerer Leibesbzw-. Lebensgefahr für die Mutter zulässig. Vgl. RG. E. 36, 338; ferner in Leipz. Z. 8, 1133, 1765; 9, 370; 10, 403 (verfehlt hier die teilweise Beschränkung auf die letzten Monate der Schwangerschaft; vgl. näher Strafr. II, 221). Ferner E. 61, 243 (257/58): Ärztliche Schwangerschaftsunterbrechung angesichts Selbstmordgefahr.
Denn dann ist die Gefahr „anders abwendbar“; vgl. §§ 52/54 StrOB., näher Strafr. II, 221. Dazu betr. Notwehr oben S. 113, Anm. 5.
Vgl. näher Strafr. II, 221/22.
Beispiele: RG. E. 29, 77 (Zwang zu Erpressungen); Leipz. Z. 12, 775 (zu Diebstählen); E. 59, 70 (Brandstiftung); E. 60, 318ff. (Tötung).
Vgl. RG. E. 38, 127 (drohende FĂĽrsorgeerziehung; Verheimlichung des Kindes vor Beamten); E. 41, 214 (Entfernung des Kindes); E. 43, 342ff. (unterlassene Verbrechensanzeige).
Wie bei der Notwehr, oben S. 113. Vgl. E. 61, 249 (Eingriff in das Leben bei Leibesnotstand). Unrichtig und unzweckmäßig ist es, wenn Frank und Lobe Notstand für unzulässig erklären, falls Notwehr möglich war. Das Gesetz weiß nichts davon. Vgl. näher Strafr. II, 222. Dazu oben S. 110 Nr. B.
So z. B. die normalen Gefahren der Schwangerschaft und Geburt, vgl. RG.. oben Anm. 2; ferner z. B. die Gefahren einer Strafverfolgung und Verhaftung wegen begangenen Delikts, vgl. RG. E. 54, 338; näher Strafr. II, 222.
So ausdrücklich RG. E. 36, 334 (anders im Ergebnis E. 54, 338). Ich billige diese Auslegung, weil sie das kriminalpolitisch verfehlte Erfordernis der „Unverschuldeten“ einschränkt. Wer in Not ist, für den handelt es sich darum, wie er herauskommt, nicht wie er hineinkam.
Betr. Putativnotstand insbes. auch RG. unten S. 119, Anm. ans SchluĂź; dazu oben S. 119, Anm. 4.
Vgl. oben S. 115, Anm. 5.
Vgl. unten S. 118. So im Ergebnis auch RG. E. 61, 241 (Schwangerschaftsunterbrechung durch den Arzt). Die herrschende Ansicht verneint Nothilfe bei Nicht-Angehörigen; vgl. näher Strafr. II, 224.
Vgl.: Handelsgesetzbuch 1897, § 700ff. (Seewurf); Postgesetz 1871, § 17; Strandungsordnung 1874, § 9; Gesetz v. 14. März 1884, § 2 2 (unterseeische Telegraphenkabel); EinfGes. BGB. Art. 46III (kirchliche Nottrauung); Seemannsordg. 1902, § 87 2; Luftverkehrsgesetz 1922, § 121 (Notlandung). Landes rechtlich z. B. Preuß. Feld-u. Forstpolizeigesetz 1878, jetzt 1926, § 8 2 (Betreten fremden Gebiets). Näher Strafr. II, 225.
Vgl. eingehend Strafr. II, 224/25. Der Maßstab ist dabei verschieden: In gefahrdrohende Sachen (§ 228 BGB.) darf der in Not Befindliche eingreifen, soweit er damit keinen unverhältnismäßig großen Schaden stiftet. In andere (neutrale) Sachen (BGB. § 904) ist Eingriff nur zulässig, wenn der dem Gefährdeten „drohende Schaden“ gegenüber dem von ihm angerichteten „unverhältnismäßig groß” war. Also beide Male Verhältnismäßigkeit, aber in umgekehrtem Sinn. Beispiele: § 228 BGB.: Vernichtung infizierter fremder Sache; Abhauen gefahrdrohenden Baumes. Streitfall: angreifendes Tier (m. E. Notwehr, vgl. oben S. 112, Anm. 7). § 904: Löschung von Brand unter Beschädigung des Zaunes des Nachbarn; Eintreten fremder Tür bei Freiheitsberaubung.
Abgesehen von den Ausnahmen oben Anm. 4. Beispiele: Störung des Gottesdienstes bei Brandgefahr oder Beleidigung (vgl. RG, E. 5, 258; 21, 170); Offenbarung von Geheimnissen oder Wegnahme eines Beweismittels zum Schutz gegen Beleidigung oder Strafverfolgung; Herbeirufen der Feuerwehr unter Hausfriedensbruch; m. E. auch Abtreibung des in Notzucht erzeugten Kindes; vgl. näher Strafr. II, 226.
Vgl. dazu eingehend Strafr. II, 226/28. Ich habe diese Auffassung seit langen Jahren vertreten, so auch in der Strafrechtskommission (1911/13); vgl. ferner Z. 42, 1921, S. 419; Jur. Wochenschr. 56, 1927, 3038ff.
RG. E. 61, 243ff. (Schwangerschaftsunterbrechung durch den Arzt bei schwerer Nervenstörung mit Selbstmordgefahr); vgl. auch E. 62, 46; 62, 137. Im Ergebnis bereits früher: E. 5, 258; 21, 170; 23, 116; näher Strafr. II, 228. Die Anerkennung von Staatsnotstand lassen dahingestellt E. 63, 223; E. 64, 101. Kritik: Es gilt hier dasselbe wie bei der Notwehr; vgl. oben S. 112, Anm 3 Dazu neuerdings Stock, Staatsnotstand, GerS. 101, 1932, S. 148ff.
Also entsprechend BGB. § 228. So auch der Vorentwurf 1909 (§ 67). Wesent]ich dasselbe Ergebnis nach Entw. 1913 (§ 28), 1919 (§ 22). Verfehlt Entw. 1925, der auf das dem einzelnen Täter in concreto „Zumutbare“ abstellt; so leider auch v. Liszt-Schmidt. Kritik: Maßgebend kann allein die objektive Sachlage sein; in solcher Lage darf j eder die Nottat verüben, in anderer niemand; vgl. eingehend Strafr. II, 229/30.
Die verfehlte Sondervorschrift des § 54 Str GB. ist nicht analog auszudehnen; vgl. oben S. 116, Anm. 10. Ausnahme oben S. 109, Anm. 9.
Vgl. fĂĽr den Anwalt mein Gutachten, Jur. Wochenschr. 56, 1927, S. 3038.
So auch ausdrĂĽcklich RG. E. 61, 243 (256) fĂĽr den Fall des Arztes.
Die Beschränkung auf Angehörige in §§ 52, 54 ist für heutige Auffassung veraltet und verfehlt, daher weder als argumentum a contrario noch für andere Fälle als Analogie zu verwerten. Das BGB. (§§ 228, 904, oben S. 117) und die Strafgesetzentwürfe haben diese Schranke beseitigt. Möglich wäre hiernach, Nothilfe Dritter per analogiam stets zu gestatten. Vorzuziehen aber ist obige Entscheidung im Text, weil bei der Geschäftsführung ohne Auftrag die Hilfe für Dritte der leitende Grundgedanke ist; vgl. dazu Strafr. II, 230/31.
Streitig; zur Kritik eingehend Strafr. II, 231–234. Hier nur kurz folgendes: Unhaltbar ist die Annahme eines bloß persönlichen Strafausschließungsgrundes. Denn die Nottat ist für jedermann straffrei bei gegebener objektiver Sachlage. Dagegen auch die durchaus herrschende Ansicht wie das RG. E. 57, 268; 61, 249.
Vgl. oben S. 108. — Nicht um überwiegende Interessen handelt es sich z. B. in BGB. § 228, bei Selbsthilfe, bei Notwehr, also in den nächstverwandten Fällen. Umgekehrt liegt bei StrGB. §§ 52/54 in breitem Umfang Wahrnehmung überwiegender Interessen vor.
Beispiel: E. 23, 116: Der im Notstand befindliche Gastwirt darf nicht die Arbeiter zur Rettung seiner Biergläser erschießen (so auch mit Recht das RG.). Denn er überschreitet damit die Grenzen des Verhältnismäßigen. Gegenbeispiel: Zwei Schiffbrüchige auf einer Planke, die nur einen tragen kann; jeder handelt im Notstand, wenn er den anderen herunterstößt. Die Annahme bloßen Schuldausschlusses führt dagegen zur Zulassung von Notwehr gegen Notstand. Der eine also darf im Notstand eingreifen, der andere ihn auf alle Fälle mittels Notwehr, nötigenfalls durch Tötung, zurückschlagen. Das heißt nicht, Interessenkonflikte verständig schlichten, sondern Menschen aufeinanderhetzen; vgl. näher Strafr. 11, 235.
Vgl. auch RG. E. 57, 268; 60, 88; 61, 250.
Vorsatz ausgeschlossen, Fahrlässigkeit Tatfrage; vgl. oben S. 109, Anm. 4; so auch das RG., vgl. oben S. 119, Anm am Schluß.
Damit zugleich ein Beweis für die Richtigkeit der im vorausgehenden vertretenen grundsätzlichen Auffassung; vgl. näher Strafr. II, 237/38.
Vgl. dazu RG. E. 20, 191/92 (Eisenbahntransportgefährdung); E. 36, 78 (verspätetes Verbringen eines Kindes ins Krankenhaus aus ethischen Rücksichten); E. 38, 62 (Str.GB. § 300, Arzt); entsprechend betr. Anwalt meine Arbeit, Jur. Wochenschr. 56, 1927, 3039; E. 59, 406/07 (militärische Nachtfahrt ohne Beleuchtung); E. 60, 295 (Amtsverschwiegenheit bei gerichtlicher Abstimmung).
Beispiel: Lebensrettung durch sonst strafbare Mitteilung anvertrauten Geheimnisses (StrGB. § 300). Vgl. auch E. 61, 254 („Grundsatz der Güter-und Pflichtenabwägung“).
Vgl. oben S. 109. — Regelmäßig anerkannt zum Schutz des überwiegenden Interesses, vgl. z. B. RG. E. 61, 254. Aber auch hier kann die Notlage (vgl. oben S. 118) weitergehende Verletzungen als pflichtmäßig rechtfertigen; vgl. z. B. oben RG. E. 36, 78; ferner z. B. (regelmäßig auftretendes Beispiel): Einklagung des Honorars gegenüber StrGB. § 300. Hier handelt es sich offenbar um das nähere Interesse, nicht um das überwiegende.
Vgl. näher Strafr. II, 240/41; siehe auch oben S. 118, Anm. 3. Die Reichstagsvorlage von 1927 zerreißt den Begriff in Fälle der Rechtmäßigkeit (überwiegendes Interesse) und bloß persönlichen Strafausschlusses; vgl. dagegen oben S. 119/20.
Näher Strafr. II, 241/42; möglich ist auch vertragsmäßig eingeräumte Selbsthilfe; vgl. E. 7, 63.
BGB. § 229 am Schluß, § 1941. Beispiel: Der Jagdberechtigte nimmt dem Wilderer den Hasen weg. — Gegenbeispiel: Wegnahme der Flinte, vgl. RG. E. 35, 403 (hier ev. Notwehr, Festnahme, Amtsbefugnis).
Vgl. näher BGB. § 229.
Beispiel oben Anm. 3; unzulässig ist Wegnahme unpfändbarer Sachen, vgl. RG. E. 33, 248; näher Strafr. II, 242.
Z. B. des Zechprellers.
Beispiel: E. 36, 131 (Aufreißen unerlaubter Wegsperrung); gewaltsame Zurückhaltung der Sachen des ausrückenden Mieters (BGB. § 561).
Wie bei der Notwehr; vgl. oben S. 113. Betr. Irrtum über die Sachlage (putativer Selbsthilfe) vgl. oben S. 109, Anm. 4; so auch RG. E. 7, 63; 16, 150; 25, 150; (über zivilrechtliche Schadensersatzpflicht vgl. BGB. § 231).
Im Zivilrecht besteht hier Streit (weil das Gesetz schweigt). — Unzulässig ist Selbsthilfe gegenüber rechtmäßigen, d. h. pflichtmäßigen (oben S. 109) obrigkeitlichen Handlungen; vgl. RG. E. 22, 300; 25, 150; 58, 41; näher Strafr. II, 242.
Beispiel: Preuß. Feld-und Forstpolizeigesetz v. 1926 (GesS. 83ff.) §§ 73 ff. (unbefugt weidendes Vieh).
Dazu eingehend (auch Literatur) Strafr. II, 243–249.
So insbes. bei den Mitteln: Gewalt, Drohung, List (z. B. StrGB. § 240).
Vgl. z. B. StrGB. §§ 216, 237.
Dieser Standpunkt ist heute grundsätzlich anerkannt. Vgl. z. B. RG. E. 2, 242; 14, 202. 3 Beweis: StrGB. § 216.
Weil zugleich Delikt gegen die Rechtspflege. Überwiegende Ansicht, auch E. 59, 35; dagegen Frank; vgl. näher Strafr. II, 244.
Aus demselben Grunde (vgl. vorige Anm.).
Grund: Öffentliches Interesse an der Integrität der Ehe als Grundlage der Staatsordnung. So auch RG. E. 14, 202; 25, 119; Goltd. Arch. 54, 305; näher Strafr. II, a. a. O.
Aus demselben Grunde.
Auch tätlicher, einschließlich unzüchtiger Berührung; vgl. RG. E. 29, 398; 41, 393; 55, 188; 60, 35.
Herrschende Ansicht; näher Strafr. II, 245.
Abzulehnen ist die Forderung gleicher Behandlung dieser Fälle (v. Liszt, v. Liszt-Scusunt). Beispiel: Selbstmord gegenüber StrGB. § 216; näher Strafr. II, 248/49.
Vgl. hierzu eingehend meinen Aufsatz in „Reichsgerichtspraxis“ (Festschrift für das RG.) Bd. V, S. 1–12, 1929; dann Strafr. II, 249–257. Neuerdings LOBE in Festgabe für Frank, 1930, Bd. I, 59/60; Hartung, oben S. 112, Anm. 3.
Beispiele: Ärztliche Eingriffe (vgl. unten S. 124); Rettung aus Gefahr unter Verletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung; Tötung verunglückten fremden Tieres; Besitzergreifung kranken oder toten Wildes im Interesse des Jagdberechtigten; Geheimnisverletzung (Strgb. §§ 299, 300) im Interesse des Briefempfängers bzw. des Anvertrauenden; weitere Beispiele Strafr. II, 249 bis 250.
Vgl. oben S. 122, Anm. 11. — Schon vorher verwies W. Rosenberg betr. ärztliche Tätigkeit auf die negotiorum gestio des BGB.; vgl. Ger. S. 62,]903, 73ff.
Heute im Zivilrecht durchaus herrschende Ansicht; häufig dabei der zuerst von Kohler gebrauchte Ausdruck „Menschenhilfe“; vgl. Strafr. II, 251.
In der strafrechtlichen Literatur besteht noch teilweise Streit; vgl. näher Strafr. II, 251/54.
D. h.: wenn sonst eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung ins öffentlichen Interesse liegt oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Beispiel: Notwendigkeit sofortiger ärztlicher Hilfe, die der Vater verweigert (dazu E. 36, 78). Vgl. ferner betr. Züchtigung von Kindern die vorige Anm. Näher Strafr. II, 255/56.
Beispiel: Ärztliche Tätigkeit, vgl. unten. Anders, wenn keinerlei rechtliches Interesse besteht, vorherige Einwilligung zu fordern. Beispiel: evtl. Offnnug von Briefen unter Hausgenossen; ferner BGB. § 679.
Beispiel: Nothilfe in gesetzlich nicht geregelten Notstandsfällen, vgl. oben S. 118. Ich habe hier, Strafr. II, 257, analoge Anwendung des BGB. angenommen. Aus allgemeiner Erwägung im Ergebnis ebenso Lobe, oben S. 123, Anm. 2; mit anderer Begründung Alsberg, Jur. Wochenschr. 59, S. 2512, 1930. Vgl. dazu auch unten S. 208, Anm. 2 (Hausfriedensbruch); § 63, III (Beleidigung).
Vgl. darüber näher Strafr. II, 257–260.
GleichgĂĽltig, ob durch Arzt oder Laien (Kurpfuscher). Im Zweifel ist freizusprechen, vgl. oben S. 109, Anm. 3.
Wieder gleichgĂĽltig, ob durch Arzt oder Laien.
Der Zweck der Heilung ändert nichts an der Tatsache, daß Mittel zum Zweck die Verletzung ist. Ebenso das RG. E. 25, 375; 38, 35 (in E. 61, 243ff. handelt es sich um Abtreibung). In der Literatur streitig; näher Strafr. II. 258.
Auch bei etwaigen ungĂĽnstigen Folgen im Einzelfalle; vgl. oben S. 109, Anm. 5.
Bzw. seines zur FĂĽrsorge berufenen Vertreters.
Beispiele: Einlieferung eines BewuĂźtlosen; unerwartete Notwendigkeit der Ausdehnung einer in Narkose mit Einwilligung begonnenen Operation.
Oben S. 123, Anm. 3. Darunter fällt auch Euthanasie zur Ersparung schweren Todeskampfes (im Ergebnis überwiegende Ansicht). Dazu und über weitere Einzelfragen (insbes. auch Experimente) Strafr. II, 259/60. Über Schwangerschaftsunterbrechung bei Notstand vgl. oben S. 118, Anm. 2.
Über die Unmöglichkeit abschließender Aufzählung vgl. oben S. 108, Anm. 1.
Amtsrechte sind insbes. der staatliche Erfüllungszwang (Zwangsvollstreckung, Verwaltungszwang), die Zwangsmittel des Strafprozesses (Verhaftung, Beschlagnahme, Durchsuchung), die Strafvollstreckung, das W a f f e n r e c h t. Rechtswidrig ist der Streik von Beamten; vgl. RG. E. 56, 412, 419. Berufsrecht ist das Recht des Kapitäns nach Seemannsordnung v. 2. Juni 1902, § 91. Vgl. näher Strafr. II, 260/61.
Vgl. oben S. 109, Anm. 5. 2 Gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich.
Aber regelmäßig übersehene.
Vgl. dazu RG. E. 17, 315; 37, 321. Näher Strafr. II, 262.
Auch wenn sich hinterher ergibt, daß die sachlichen Voraussetzungen, z. B. der Verhaftung, fehlten. — Deshalb in diesem Falle keine Notwehr; vgl. RG. E. 22, 300; 25, 152. Wohl aber gegen pflichtwidriges Verhalten, vgl. RG. 1922, Leipz. Z. 16, S. 133.
Vgl. RG. E. 6, 440; 54, 337; 56, 418 (Streik); näher Strafr. II, 263.
Vgl. RG. E. 6, 440; 58, 195; betr. Vollstreckungsbeamte E. 55, 161; 58, 195. Notwehr wäre hier gegen den Vorgesetzten, nicht gegen den Untergebenen zulässig. Näher Strafr. II, a. a. O.
Vgl. darüber näher Strafr. II, 263/65.
BGB. § 1631; vgl. auch §§ 1665, 1707, 1757, 1800; betr. Übertragung vgl. RG. E. 61, 191ff.; Züchtigung fremder Kinder vgl. oben S. 123, Anm. 6.
Gewerbeordnung § 127 a.
Dazu RG. E. 42, 347 (Fürsorgezöglinge); E. 45, 1 (Fortbildungsschulen); E. 42, 221; 43, 279 (Volks-und höhere Schulen); E. 43, 280 (Verordnung); E. 61, 191 (Ausschluß durch Sächsisches Gesetz). Über Voraussetzungen und Umfang näher Strafr. II, 265; neuerdings E. 65, 263.
Auch verkürzte, aber nicht entstellte (vgl. RG. E. 18, 207; 28, 49); ebensowenig eigene Stellungnahme; näher Strafr. II, 266.
Früher Strgb: § 12, Verf. Art. 222; jetzt Verf. Art. 30.
Gegen diese Analogie RG. E. 62, 145 (vgl. auch E. 46, 356), aber im Ergebnis wesentlich ebenso; vgl. näher Strafr. II, 266/67. — Wahrheitsgemäßer Preßbericht
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v. Hippel, R. (1932). Die Rechtswidrigkeit. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_8
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