Zusammenfassung
Die wissenschaftlichen Ansichten über Rechtsgrund und Zwecke des Strafrechts bezeichnet man als sog. Strafrechtstheorien1. Dabei unterscheidet man üblicherweise absolute Theorien (Bestrafung quia peccatum est, Vergeltung), relative Theorien (Bestrafung ne peccetur, Prävention, Verhütung) und Vereinigungstheorien (die beide Seiten berücksichtigen).
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Literatur
Vgl. eingehend zum folgenden Strafr. I, 521 (S. 457–490). Wenn oft von Rechtsgrund und Zwecken der Strafe gesprochen wird, so ist dieser Ausdruck ungenau, mag aber als Abkürzung dienen.
Nur der versteht ein Rechtsgebiet, der sich über Grund und Zwecke klar ist.
Evtl. auch für dogmatische Fragen. Beispiel: Ablehnung strafrechtlicher Haftung für unberechenbaren Zufall (sog. adäquate Verursachung, vgl. unten S. 96), weil hier nichts zu vergelten und zu verhüten ist.
Vgl. oben S. 39; unten 123456 17. So auch die gesamte Gesetzgebung des Strafrechts; oben S. 55; entsprechend das Reichsgericht (unten 123456 98).
Dessen Ansicht gibt Plato in seinem Dialog Protagoras wieder; vgl. MENZEL, Ostern. Z. f. Strafr. I, 1910, S. 389ff.; dazu meine Darstellung Strafr. I, 461/62. PLATO vertrat in seiner Jugend (im Gorgias) eine absolute Theorie (Entsühnung und Vergeltung), fünfzig Jahre später (in den „Gesetzen“) eine relative (Abschreckung und Besserung).
-411 v. Chr.; Begründer der Sophistenschule, Freund des Pericles und Euripides.
Näher Strafr. I, 461/62; Protagoras verwirft die Vergeltung im Sinne unvernünftiger Rache (damals bestand noch Blutrache).
Leider nicht zusammengefaßt, sondern an verstreuten Stellen. Einheitli,he Darstellung erfolgte 1903 durch R. LöNINa (D. Zurechnungslehre des Aristoteles ). Auf dieser Grundlage vgl. näher Strafr. I, 462–465.
Dazu über SENECA Strafr. I, 465/66.
Vgl. Strafr. I, 466/67; bei den delicta privata steht die Genugtuung für den Verletzten im Vordergrund.
Dazu oben S. 23, 28, 32; näher Strafr. I, 467, 469). Im Privatstrafrecht sehen wir die Vergeltung als Genugtuung für den Verletzten und seine Sippe, dadurch mittelbar vorbeugende Wirkung für die Zukunft.
Das kanonische Recht betont den Besserungsgedanken im Sinne kirchlicher Bußfertigkeit. THOMAS V. AQUINO (1225–1274), Höhepunkt der mittelalterlich-theologischen Wissenschaft, schließt an Aristoteles an; vgl. Strafr. I, 467/68.
Vgl. oben S. 34; Strafr. I, 469.
Vgl. oben S. 35.
Vgl. oben S. 38; näher Strafr. I, 469/71.
Vgl. oben S. 39; dazu Strafr. I, 471/72.
Richtig erkennt (seit 1845 ) BERNER insbes., daß der Vergeltungsgedanke für die anderen Strafzwecke erheblichen Spielraum gewährt; dazu unten S. 60/61; Strafr. I, 472 /73.
Vgl. näher Strafr. I, 473. Als schroff einseitige Vertreter der Vergeltung erscheinen insbes. BINDING und BIRKMEYER; vgl. Strafr. I, 474, 485, Anm.
Begründung d. Strafrechts, 1889 (auf geschichtlicher Grundlage); vgl. Strafr. I, 475/76.
Seit 1867; später insbes. Lehrb., 1889,171 ff. usw.; näher Strafr. I, 477–479.
Vgl. oben S. 45.
Vgl. näher Strafr. I, 481–484. Die Rechtfertigung der Strafe erblickt Y. LISZT allein in ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit. Geschichtlich entwickelt sich nach seiner Ansicht aus der heute überwundenen Vergeltungsstrafe die Zweckstrafe. Hier legt v. I.rszT auf die Generalprävention (Abschreckung der Gesamtheit) wesentliches Gewicht. Eigentlich entscheidend aber ist die Spezialprävention: Der Augenblicksverbrecher soll abgeschreckt, der angehende Zustandsverbrecher gebessert, der unverbesserliche unschädlich gemacht werden. (Kritik: Diese Einteilung kann naturgemäß überhaupt nur insoweit in Betracht kommen, als für Spezialprävention selbst — neben Vergeltung und Generalprävention — Raum ist. Auch hier hat sie nur begrenzte Bedeutung; vgl. Strafr. I, 483; eingehend S. 556–559.)
Insbes. vertreten durch die von v. LISZT (1889) gemeinsam mit vAN HAMEL (Amsterdam) und PRINS (Brüssel) gegründete Internationale kriminalistische Vereinigung (I.K.V.); vgl. näher Strafr. I, 484.
Neuerdings vereinigt insbes. in der Bamberger Deutschen strafrechtlichen Gesellschaft.
Bis zum Vorentw. v. 1909; vgl. oben S. 45; näher Strafr. I, 484–490.
Vgl. für die Entwürfe oben 5.45/46.
Es hat damit leider zugleich einen einheitlichen Zusammenschluß der gesamten Deutschen Strafrechtswissenschaft — wie ihn andere Rechtsgebiete (Rechtsgeschichte, Staatsrecht, Zivilprozeß) zum Segen der Sache besitzen — bis zur Gegenwart verhindert.
Vgl. näher Strafr. I, 487/89. Mein Standpunkt ist dies von jeher gewesen. Vgl. näher meine Arbeiten a. a. O.; insbes. Strafrechtsreform u. Strafzwecke (Göttinger Festrede), 1907; Vorentwurf, Schulenstreit und Strafzwecke, Z. 30, 871ff., 1910.
Neuerdings eingehend Strafr. I, 123456 22, S. 490–534.
Vgl. oben S. 6; näher Strafr. I, 490–495.
Die Begründung der Strafe auf ihre Notwendigkeit ist heute, soviel ich sehe, allgemein anerkannt. Die weitere Frage nach dem Grunde dieser Notwendigkeit ergibt sich aus der Wirksamkeit der Strafe als Mittel der Verbrechensvergeltung und -verhütung; vgl. dazu das Folgende.
Als die Behandlung, die dieser nach dem Wert seines eigenen Verhaltens verdiente, also als gerechte Vergeltung. Nur auf der Grundlage, daß jeder einzelne nach dem Werte seiner Taten für die Gemeinschaft behandelt wird, ist ein geordnetes und gedeihliches soziales Leben überhaupt möglich. Solches Verfahren fordert auch jeder einzelne als gerecht, sittlich und notwendig zum Schutz seiner eigenen Interessen, muß es daher im gleichen Fall auch seinerseits ertragen.
Denn begangenes Unrecht läßt sich nicht ungeschehen machen; vgl. oben S. 56; dazu oben S. 6.
In der Jugend der Menschen und Völker sehen wir diesen berechtigten und notwendigen Trieb in Gestalt ungezügelter Rache. Nimmt später der Staat diese dem Einzelnen aus der Hand, so kann er das nicht im Wege bloßen Verbots, sondern nur, indem er die staatliche Vergeltung an die Stelle setzt. Ein Strafrecht, das die Aufgabe gerechter Vergeltung verkennt, würde fortgesetzte Ergänzung und Durchbrechung in ungeordneter, privater Vergeltung finden; vgl. näher Strafr. I, 501.
Beispiel Freiheitsentziehung als rechtswidrige Gewalt, als Schuldhaft, als Untersuchungshaft, als bessernde oder sichernde Maßnahme; Geldentziehung als Schadensersatz, als Steuer; vgl. näher Strafr. I, 496/97.
Unterhalb deren die Strafe zum Verzicht auf gerechtige Vergeltung, evtl. zum Spott, oberhalb deren sie zur unverdienten Härte, evtl. zur Roheit wird; vgl. näher Strafr. I, 502/04.
Wir haben es hier mit einer allgemeineren Erscheinung zu tun. Unsere menschliche Schätzungstätigkeit führt überhaupt in breitem Umfang nur zu Spielräumen des Verhaltens, gerade auch im Recht (Beispiele: Schadensersatz, angemessene Preise). Auch für die präventiven Strafzwecke gilt dieser Satz; vgl. unten S. 62/63.
Vgl. eingehend zum Vorstehenden Strafr. I, 504–509. Die grundlegende Bedeutung der T a t für die Vergeltung folgt aus dem Wesen des Rechts als bindender Abgrenzung der Machtgebiete (vgl. oben S. 1). Sie kommt im Strafrecht in der verschiedenen Bewertung der verschiedenen Delikte und ihrer Schwere im Einzelfall zum Ausdruck. Erst auf dieser Grundlage erhebt sich (bei höherer Kultur) die weitere entscheidende Frage nach der Schuld des Täters. So war es bis heute und so bleibt es aueh künftig, falls man nicht etwa den Versuch unternimmt, die Rechtsordnung durch eine Zwangsmoral zu ersetzen. Er würde sich sehr rasch ad absurdum führen; vgl. dazu oben S. 1, Anm 3 betr. Recht und Moral.
Näher zum Vorstehenden Strafr. I, 509–511; zur Verjährung unten 123456 56.
Vgl. näher Strafr. I, 511–515.
Sie fällt ganz oder teilweise aus, soweit der Täter nicht oder nicht ernsthaft an die strafrechtlichen Folgen der Tat denkt oder ihnen zu entgehen hofft. Dazu kommen Fälle so überragenden Motivs zur Tat, daß demgegenüber jede Strafdrohung versagt.
Unter rechtlich Denkenden überwiegend so, daß strafbares Handeln aus dem Kreise möglicher Betätigung einfach ausscheidet. Aber auch evtl. im Einzel-f alle mit Hinblick auf die Strafdrohung, die für minder Gewissenhafte in breitem Umfang entscheidend wird.
So insbes. auf dem breiten Gebiet der ethisch-indifferenten, geringeren Delikte. Aber auch evtl. sonst, z. B. bei der schweren Bestrafung der Spionage.
So zuerst LAMMASCH, Z. 9, 423ff. (1889); Ger. S. 44, 147ff. (1891).
Beispiele: Unschädlichmachung sehen wir in der Todesstrafe, Abschreckung in der Geldstrafe, den Besserungszweck im Verweis. Die Überlegenheit der Freiheitsstrafe besteht darin, daß sie alle jene Zwecke umfaßt und je nach Bedarf den einen oder anderen in den Vordergrund zu stellen vermag. Deshalb ist sie unsere wichtigste Strafe, die Strafe der schwereren Delikte.
Es sei denn aus besonderen hinzutretenden Gründen im Einzelfalle mittels Begnadigung.
Vgl. näher Strafr. I, 515–519. Der größte Fortschritt der letzten Jahrhunderte auf dem Gebiete des Strafensystems, der Ersatz der Leibes-und Lebensstrafen durch die Freiheitsstrafe, bedeutet den Sieg eines Strafmittels, das in früher ungeahntem Umfang die Zwecke der Spezialprävention zu fördern und mit denen der Vergeltung und der Generalprävention zu vereinigen verstand. — Die moderne Strafrechtsreform ferner hat wertvollste Anregungen gerade durch den Gedanken der Spezialprävention erhalten; vgl. unten S. 65ff.
Gleich verfehlt sind deshalb reine Abschreckungs-wie reine Besserungstheorien.
Der Verweis fehlt uns zur Zeit im geltenden Recht; vgl. unten 123456 102.
Dazu eingehend Strafr. I, 519–534.
Vgl. unten 123456 98.
Insbes. gerade unserer wichtigsten Strafe, der Freiheitsstrafe.
Dazu eingehend Strafr. I, 123456 23, S. 534–577. Das Wort „Kriminalpolitik“ tritt anscheinend um 1800 auf.
Zu beachten bleibt dabei, daß zweckmäßig nur eine zugleich gerechte Rechtsordnung ist. Denn Ungerechtigkeit erzeugt Nichtachtung des Rechts und Ungehorsam gegen seine Gebote.
Die allgemeinen Lehren vom Verbrechen wie die einzelnen Deliktsbestände, das Strafensystem nebst ergänzenden Maßregeln wie die Strafzumessung und den Strafvollzug.
Vgl. oben S. 58.
Aufsehenerregend und anregend wirkte hier zunächst die Lehre des Italieners LOMBROSO vom geborenen Verbrecher (delinquente nato, 1. Aufl., 1871/76). Sachlich ist sie unhaltbar. Es gibt keinen delinquente nato, wohl aber körperlich und geistig minderwertige Menschen (darunter vielfach erblich Belastete), die leichter als andere auf die Bahn des Verbrechens kommen und evtl. besonderer Behandlung bedürfen; vgl. näher Strafr. I, 536/38.
In Deutschland setzten dann v. LISZT und die Internationale kriminalistische Vereinigung (I.K.V.) die obige methodische Forschung auf ihr Programm. Scharf betonte dazu v. LISZT ( 1889, Z. 9, 367/68), daß solche Forschung „eben erst begonnen“ habe. Die I.K.V. habe es daher vermieden, „vermeintliche Ergebnisse” in ihr Programm aufzunehmen. Näher hierzu Strafr. I, 539–542.
Soweit sie Erfahrungen unter höheren, allgemeinen Gesichtspunkten zusammenzufassen vermag. Bloße Veröffentlichung von Einzelfällen ist lediglich Materialsammlung von vorläufig unbestimmtem Wert; vgl. näher Strafr. I, 543/44.
Grundlegend hier v. OETTINGEN, Moralstatistik, 1. Aufl., 1868 (3. 1882); dann v. MAYR, Moralstatistik, 1917. — Gewaltiges, noch nicht annähernd ausgeschöpftes Material bietet die Reichskriminalstatistik (erster Jahrgang für 1882, jetzt einschließlich 1928); dazu treten die Justizstatistiken und die Gefängnisstatistiken der Länder; vgl. näher Strafr. I, 545; II, 15.
Die bei kritikloser Massenanwendung häufig wenig nützt und viel schadet.
Vgl. näher Strafr. I, 553/56.
Vgl. über diese Fragen näher unten 123456 100, VII (bedingte Verurteilung), 123456 101, V (Geldstrafe); dazu Strafr. I, 553ff. Über Einschränkungen des Verfolgungszwangs im Strafprozeß unten S. 69 Anm. 4 (für Übertretungen ferner StrPO. 123456 153 Abs. 1); andererseits über den Gedanken von Strafschärfungen in der Richtung des Arrestes, uns kürzere Strafen wirksamer zu machen. Strafr. a. a. O.
Dazu Sachregister „Jugendrecht“; näher Strafr. I, 559/61. Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit; angemessene strafrechtliche Behandlung; evtl. sichernde Verwahrung; vgl. näher Strafr. I, 561/62; unten 123456 38 (Zurechnungsfähigkeit).
Dazu Sachregister „Alkoholismus“. Näher Strafr. I, 562/63.
Vgl. darüber unten 123456 96; dazu Strafr. I, 564/65.
Soweit solche Einsperrung über den Rahmen verdienter Strafe im Sicherungsinteresse hinausgehen muß, hat sie durch anschließende Sicherungsverwahrungo nicht durch Strafe, zu erfolgen (vgl. oben S. 63). Abzulehnen ist insbes. — so auch mit Recht unsere Entw ürfe — der öfters vertretene Gedanke unbestimmter Strafe (sog. unbestimmtes Strafurteil); vgl. eingehend Strafr. I, 529/32, 565–570; II, 4, Anm 2 Über und wider den Gedanken der Sterilisierung (Kastration) von Gewohnheitsverbrechern vgl. Strafr. I, 570/71.
Bahnbrechend wirkten in dieser Richtung zunächst die Schweizer Entwürfe von STOOSS; vgl. oben S. 48; näher Strafr. I, 527.
Vgl. näher Strafr. I, 527/29; II, 7/8.
Vgl. näher unten 123456 99; dazu Strafr. I, 572; II (Sachverzeichnis „Todesstrafe“).
Zeitweilig stark erörtert wurde die Deportation. Sie ist sachlich abzulehnen, zur Zeit auch für uns praktisch unmöglich; vgl. näher Strafr. I, 571/72.
Vgl. darüber unten 123456 102 IV; näher Strafr. I, 573/74.
Darüber unten 123456 104 I; dazu Strafr. I, 574/85; II, 7.
Vgl. unten 123456 98; Strafr. I, 573 und insbes. Strafr. II, 3; 4, Anm 2, 6.
Näher unten 123456 100 IV. — Es folgte 1927 der unerledigt gebliebene „Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes“ an den Reichstag; vgl. näher Strafr. II, 12.
Bei Überschreitung dieser Schranken ist sie ungerecht und wirkt schädlich; vgl. oben S. 62/63.
Vgl. näher Strafr. I, 575.
Letzteres gilt vor allem vom Entwurf 1925; vgl. oben S. 46; näher Strafr. II, 2, 5, 8/9. — Dazu meine eingehende Kritik der allgemeinen Lehren vom Verbrechen in den Entwürfen Z. 42, 404ff., 525ff. (betr. Entwürfe 1913/19); Z. 47, 18ff. (betr. Entw. 1925 ).
Ich fasse hier in äußerster Kürze einige Hauptergebnisse zusammen; vgl. näher meine Darstellung Strafr. I, 546–553, 566/68. Es handelt sich dabei um Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze (so die Reichskriminalstatistik), also nicht um bloße Übertretungen und nicht um Landesstrafrecht.
Vgl. dazu jetzt auch die Tabelle der Reichskriminalstatistik für 1927, S 56.
Auf je 100000 Strafmündige wurden verurteilt: 1882: erstmals 736, vorbestraft 259; 1911: erstmals 641, vorbestraft 540.
Die Verhältnisziffer der Verwertung der Zuchthausstrafe sinkt 1882 bis 1912 bis unter die Hälfte; vgl. Strafr. I, Anhang, Kurventabelle, Tafel IV. Es ist klar. daß danach zahlreiche Elemente sich in Freiheit befanden, also Rückfälle begehen konnten, die früher eingesperrt. waren.
Auf je 100000 strafmündige Jugendliche wurden verurteilt: 1883: 549; 1893: 686; 1906: 764; 1911: 639; 1912: 679.
: Geldstrafe 51,5%; Verweis bei Jugendlichen 2,6%; Freiheitsstrafe von 1–3 Tagen 7,5%; von 4–7 Tagen 7,5%; Summe: 69,1%. Insgesamt wurden 1912 auf je 100000 Strafmündige verurteilt: zu Zuchthaus 17; Gefängnis 552 (unter 30 Tage: 320; 1 bis unter 12 Monate 201; 1 Jahr und mehr 31); Geldstrafe 623. Auf Todesstrafe wurde in 40 Fällen erkannt.
Unter 2 Jahren: 3782; 2 bis unter 5 Jahre: 3387; 5 Jahre und mehr: 750.
-3 Tage: 37296; 4–7 Tage: 39257; 8–29 Tage: 59521; 1 bis unter 3 Monate: 42395; 3 bis unter 12 Monate: 51108; 1 bis unter 2 Jahre: 11902; 2 Jahre und mehr: 3263.
Dazu Nebenstrafen: Verlust d. bürgert. Ehrenrechte 13003; Polizeiaufsicht 1847.
Gesamtkriminalität: 1914: 460858; 1915: 425566; 1916: 341283; 1917: 357808; 1918: 408147; 1919: 418064. Verhältnisziffern: 1914: 947; 1915: 834; 1916: 702; 1917: 735; 1918: 824; 1919: 736. (Diese Ziffern sind für 1914–1918 nur ungefähre, auf Grund meiner Berechnung Strafr. I, S. 546, Anm. 2.)
Vgl. Reichskriminalstatistik f. 1923, S. 34. (Die Angaben der Statistik f. 1927, S. 39, enthalten offenbar nicht die Kriegs-und Notgesetze.)
Vgl. dazu und zum folgenden die neueste Reichskriminalstatistik für 1927, S. 31 ff. (39, 56); 1928, S. 5/6 (S. 61 für 1929 ).
Vgl. heute StrPO. 123456 153 Abs. 2 (danach kann Verfolgung geringfügiger Vergehen unterbleiben); dazu kommt die weitgehende Ausdehnung der Privatklage durch Gesetz v. 1921 (heute StrPO. 123456 374). Ich habe seinerzeit auf Grund der Reichskriminalstatistik für 1906 berechnet, daß bereits die neuen Privatklagedelikte der 123456123456 123, 223a, 241 und 303 StrGB. rund 29% sämtlicher im Jahre 1906 Verurteilter betrafen. Vgl. v.HirrEL, Entwurf einer StrPO. ( Heidelberg, Winter ), 1909, S. 33.
Unter 3 Monate: 105 703; 3 bis unter 12 Monate: 51 493; 1 Jahr und mehr: 10 624.
Dazu Nebenstrafen: Verlust der Ehrenrechte: 5913; Polizeiaufsicht: 791.
Die heutigen Ziffern gelten für das verkleinerte Deutschland bei eingeschränkter Strafverfolgung (oben Anm. 3).
Vgl. dazu auch unten Teil IV (Strafensystem).
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v. Hippel, R. (1932). Die Wirksamkeit des Strafrechts. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_4
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