Zusammenfassung
Das Wesen der Strafe ist bereits oben (S. 6, 59ff.) des näheren klargestellt. Wir sahen: Die Strafe fällt unter den höheren Begriff der Unrechtsfolgen. Ihre Eigentümlichkeit liegt darin, daß sie verhängt wird, um dem Täter des Verbrechens ein Übel zuzufügen zwecks Verbrechensvergeltung und Verbrechensverhütung1. Daraus ergibt sich als Begriff der Strafe:
Strafe ist ein Übel, das wegen eines Unrechts über den Täter verhängt wird, zwecks Befriedigung des verletzten Rechtsbewußtseins (Vergeltung) und zwecks Verhütung ähnlicher Vorkommnisse für die Zukunft (Prävention).
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Literatur
Erst durch den Vergeltungszweck wird ein Eingriff in Rechtsgüter zur Strafe. Dieselbe Maßregel, zu anderen Zwecken verwertet, entbehrt des Strafcharakters; vgl. oben S. 60 bei Anm. 2.
Über das Verhältnis der öffentlichen Strafe zur Privatstrafe, Disziplinarstrafe, sog. Exekutivstrafe, sog. Polizeistrafe und sog. Ordnungsstrafe vgl. oben S. 7.
Vgl. oben S. 71 (nulla poena sine lege).
Auch bei den besonderen Verfahrensarten der polizeilichen Strafverfügung und des Strafbescheides von Verwaltungsbehörden bleibt stets die Anrufung des ordentlichen Gerichts möglich; vgl. StrPO. § 413ff., 419ff.; Reichsabgabenordnung 1919/1931 § 447ff.
Dazu im einzelnen näher oben §§ 4ff. (geschichtliche Entwicklung).
Vgl. oben S. 31; eingehend Strafr. I, 196ff.
Vgl. oben S. 34/36; näher Strafr. I, 235ff.
Vgl. oben S. 37/38; näher Strafr. I, 262ff.
Ausnahme: Absolute Androhung der Todesstrafe bei Mord (Str GB. § 211); Kritik oben S. 189 Anm. 5; unten S. 414 Anm. 9. Ferner insbes. im Zoll-und Steuerrecht Geldstrafen in Gestalt des Mehrfachen eines bestimmten (hinterzogenen) Betrages. Oben S. 86; Kritik unten S. 425 Anm. 6; näher Strafr. I, 97.
Mit erhöhtem Strafrahmen. Vgl. betr. Rückfall: StrCB. §§ 244/25 (Diebstahl); 250 Nr. 5 (Raub); 261 (Hehlerei); 264 (Betrug); vgl. auch § 362 Abs. 2 (Bettel). — Gewerbs-und Gewohnheitsmäßigkeit, oben S. 179 Anm. 4.
Vgl. dazu oben S. 68; näher Strafr. I, 565ff.
Die Annahme der „mildernden Umstände“ stammt aus dem code pénal (circonstances atténuantes). Das Gesetz regelt sie — mit Recht — nur bei den Delikten, bei denen es die Aufstellung eines besonderen milderen Strafrahmens nötig fand; vgl. dazu näher Strafr. II, S. 6/7; eingehend v. Hippel in Aschaff., Monatsschrift 17, 1926, Beiheft, S. 19 ff.
Reichstagsvorlage 1870 S. 106/07.
„Wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann“ (§ 27 b).
Sehr gewissenhafte Durcharbeitung sämtlicher einzelner Strafrahmen, auch hinsichtlich des Bedürfnisses nach Sonderrahmen für mildernde Umstände beim einzelnen Delikt. Darüber hinaus freies richterliches Strafmilderungsrecht (in besonders bestimmten Fällen auch Absehen von Strafe) in „besonders leichten“ Fällen. Andererseits erhebliche Strafschärfung für „besonders schwere” Fälle bei bestimmten Delikten, wo dafür gegenüber dem ordentlichen Strafrahmen ein Bedürfnis bestand. Zugleich zutreffende Bestimmung beider Begriffe dahin, daß Tat und Schuld im ersteren Falle besonders leicht, im letzteren besonders schwer sein müssen. Ferner allgemeine Strafschärfung für Rückfall, Gewerbsund Gewohnheitsmäßigkeit. — Möglichste Beschränkung der Zuchthausstrafe auf Fälle schwerer Tat und Schuld; Erweiterung des Gebiets der Festungshaft als custodia honesta; möglichste Vermeidung kurzzeitiger Freiheitsstrafe usw.; gl. näher Strafr. I, 368.
Rein schematische, nach Bedürfnis und Ergebnissen nicht geprüfte und durchaus unbefriedigende Einführung mildernder Umstände bei allen Delikten seit Entwurf 1919; vgl. zur Kritik Strafr. I 368/69; eingehend meine Arbeit in Aschaffenburg, Monatsschr. 17 (Beiheft), 1926, S. 191f.
So im Entw. 1925 insbes. einseitige Übertreibung der Spezialprävention; vgl. unten S. 408 Anm. 4, dazu Strafr. II, 1/3; zum Entw. 1927 näher Strafr. II, 4/7. Dazu über die Entwürfe oben S. 45/46.
Als Neuerscheinungen auf diesem Gebiet nenne ich: Exner, Studien über Strafzumessung, 1931; Drost, D. Ermessen des Strafrichters, 1930; Peters, D. kriminalpolitische Stellung des Strafrichters, 1932 (soeben erschienen). Meine Darstellung ist selbständig.
Alles Recht als bindende Abgrenzung der Machtgebiete geht seinem Wesen nach notwendig von der entscheidenden Bedeutung des Erfolges aus. Vgl. oben S. 1; dazu Strafr. I, 486, 504/05 usw. So auch die gesamte Entwicklung des Strafrechts bis zur Gegenwart. Dem entspricht die Hervorhebung der Folgen der Tat als Strafzumessungsgrad in den Entwürfen 1909, 1913, 1919. Verfehlte Streichung im Entw. 1925, Verbesserung 1927; vgl. näher Strafr. II, 3/4; dazu unten S. 408 Anm. 4.
Vgl. näher Strafr. I, 504/06. Häufig bietet hierfür bereits die Feststellung des Erfolges wertvolle Anhaltspunkte, weil mit steigender Schwere des Erfolges oft (aber keineswegs immer) auch die Schuld des Täters entsprechend wächst.
Die Entwürfe 1909, 1913, 1919 heben hervor: Die Beweggründe des Täters, den Anreiz zur Tat, den verfolgten Zweck, die angewandten Mittel, den Grad der Einsicht des Täters, sein Vorleben sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; vgl. Strafr. I, 5064; siehe ferner Entw. 1925 § 67, 1927 § 69.
Wichtig sind hier insbes. Rückfall, Gewerbs-und Gewohnheitsmäßigkeit; vgl. oben. Den Gegensatz bilden voraussichtlich einmalige Entgleisungen.
Weitere Gesichtspunkte kommen evtl. für bessernde und sichernde Maßnahmen in Frage; vgl. unten S. 439.
Das läßt sich naturgemäß häufig nicht im voraus beúrteilen und insoweit sind auch solche Feststellungen unvermeidlich. In breitem Umfang aber ist es bei ausreichend scharfer geistiger Durchdringung des Falles allerdings zu beurteilen.
Mit Recht gestattet die Strafprozeßordnung (§ 154) darüber hinaus auch den Verzicht auf Verfolgung von Delikten, deren Bestrafung neben der Haupttat praktisch nicht ins Gewicht fällt. Es wäre zu wünschen, daß die Praxis hiervon ausgiebigen Gebrauch machte.
Nicht nur des Angeklagten, sondern ebensowohl des Verletzten, der Zeugen und evtl. dritter Personen.
Für andere Beobachter ist hier die Interessenlage möglicherweise eine durchaus andere und je nach dem persönlichen Standpunkt wiederum eine völlig verschiedene. (Man denke z. B. an den Psychiater, an den Pädagogen, den Volkswirt oder Techniker, den Politiker, deü: einseitigen Parteipolitiker, an die Tagespresse verschiedenster Qualität usw.). Der Jurist hat demgegenüber seine eigene hohe Aufgabe zu erfüllen und darf sich von ihr nicht auf andere Gebiete abdrängen lassen.
Eingehend darüber Strafr. I, 495–526.
Vgl. näher Strafr. I, 360, 367/68; II, 1, 2. Eine böse Entgleisung war es, wenn der Entw. v. 1925 im Sinne einseitiger Spezialprävention den Satz aufstellte: Die Tat entscheide nur über den Strafrahmen, für die Strafzumessung sei die Persönlichkeit des Täters maßgebend (vgl. dazu Strafr. II, 3). Das würde bedeuten: Der Gesetzgeber sondert zwar die verschiedenen Deliktsbegriffe nach Bedeutung des objektiven und subjektiven Tatbestandes. Innerhalb des einzelnen Deliktsbegriffs aber hört sein objektives Unterscheidungsvermögen auf, es ist ihm z. B. ganz gleichgültig, ob der Diebstahl objektiv mit 1 Tag oder mit
Jahren Gefängnis bewertet wird. Selbstverständlich ist das Gegenteil der Fall: Der Gesetzgeber überträgt die objektive und subjektive Aufgabe, die er bei Auf stellung der verschiedenen Deliktsbegriffe selbst löst, innerhalb des einzelnen Tatbestandes zur weiteren, auf den gleichen Grundlagen beruhenden Lösung dem Richter. Anderenfalls müßte er in völlig unerträgliche Kasuistik der Tatbestände verfallen und würde damit trotzdem seine Aufgabe gerechter Bewertung des Einzelfalles nicht erfüllen können.
In Wahrheit beruht auch der Entwurf 1925 auf obigen richtigen Grundlagen. Denn seine Tatbestände und Strafdrohungen knüpfen an die der vorausgehenden Entwürfe an. Demgemäß hat auch der Entw. 1927 hier wieder eingelenkt; vgl. oben S. 46, näher Strafr. II, 4.
Verordnung v. 6. Febr. 1924 (auf Grund Ermächtigungsgesetzes), RGB1. I, S. 44. Dazn auch unten S. 421, 425/26.
Vgl. dazu Strafr. II, 495/96.
ObenS.59ff. So grundsätzlich auch das Reichsgericht, unten S. 426 Anm 1
Vgl. näher zum Folgenden oben S. 49ff.; eingehend Strafr. I, 499ff.
Weil gerechte Vergeltung zugleich Bemessung nach dein Grade der Schuld fordert und damit sehr häufig dem Bedürfnis der Spezialprävention entspricht. Aber nicht immer Das Verbrechen kann nach Tat und Schuld groß sein, die Gefährlichkeit, d. h. die Wiederholungsgefahr, gering und umgekehrt; vgl. näher Strafr. I, 517.
Sachliche (aber nur solche) Mitwirkung von Laienrichtern kann dabei dem Juristen wertvollen Einblick in das natürliche Rechtsempfinden des Volkes bieten. Andererseits ist der Laie mangels Schulung und Erfahrung ständig der Gefahr von Fehlgriffen im Sinne übertriebener Strenge oder Milde ausgesetzt. Die erstere Gefahr ist im Einzelfalle die schlimmere, die letztere insgesamt schwerer, weil weit häufiger. — Es ist daher, auch für die Gleichmäßigkeit der Rechtsprechung, sehr bedenklich, daß der Einfluß der Laien auf die Strafzumessung durch die Strafprozeßverordnung v. 1924, auf der unsere heutige Gerichtsverfassung beruht, stark gesteigert wurde; vgl. y. Hifpel in Asciiaffenbl’rg, Monatsschrift, 17, 1926, Beiheft, S. 19/20.
Vgl. dazu oben S. 66 Anm. 4; eingehend Strafr. I, 529/32, 568, 570; II, 4 Anm. 2. Wünschenswert ist sachgemäße Verwertung der vorläufigen Entlassung (unten S. 419); ferner Möglichkeit einer begrenzten nachträglichen Verlängerung als Disziplinarstrafe, die uns heute fehlt.
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v. Hippel, R. (1932). Allgemeine Grundlagen. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_27
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