Zusammenfassung
Landfriedensbruch liegt vor, „wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottete und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht“3. Unter dieser Voraussetzung ist strafbar „jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teilnimmt“ 4.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Dazu eingehend (auch rechtsvergleichend) V. HIPPEL: V.D. Bes. T. II, 1906, S. 2 28. — Über „Friede“ unten S. 357, Anm. 5.
Geschichtlich kommt hier für das römische Recht der Sammelbegriff des crimen vis in Betracht; vgl. Strafr. 1, 649; Mommsen, 662. Im deutschen Mittelalter ist Landfriedensbruch die Verletzung der Strafdrohungen der Landfrieden, insbes. die verbotene Fehde; vgl. oben S. 24, Anm 7 Auch die Carolina kennt den heutigen Begriff noch nicht (vgl. Art. 128, Landzwang, 129 Fehde; dazu Strafr. I 185; betr. Reichspolizeiordnungen I, 219); ebensowenig das Preuß. Landrecht, 1794 (vgl. V.D. — oben — S. 2, Anm. 1). Noch in den deutschen Landes-rechten des 19. Jahrhunderts fehlt der Begriff teilweise (Württemberg, Hessen, Baden, Nassau), • teils erscheint er lediglich als erschwerte Vermögensbeschädigung (so insbes. Preußen, StrGB. 1851), überwiegend aber als Verletzung öffentlicher Interessen (Bayern, 1813, Art. 332–335 usw.); näher V. D., oben.
Betr. „öffentliche Zusammenrottung“ vgl. oben 5.300, Anm. 5 (zu § 115); dazu E. 60, 331 (auch bei räumlich getrennten, aber zusammenwirkenden Gruppen); E. 54, 89 (auch die Arbeiterschaft eines einzelnen Werkes); näher V.D. a. a. O. S. 6/8. — „Zusammenrottung” vgl. auch oben S. 307, Anm. 4 (zu § 122).
Betr. „Menschenmenge“ oben S. 302, Anm. 4 (zu §§ 110/111); näher V.D. a. a. O. (bedenklich weitgehend E. 9, 143).
„Gewalttätigkeit“ erfordert Anwendung physischer (körperlicher) Kraft (selbstverständlich rechtswidriger), gerichtet gegen Personen oder Sachen; ein schädigender Erfolg ist nicht erforderlich; vgl. E. 65, 389 (Steinwerfen, Versperrung eines Durchgangs); E. 55, 35 (körperlicher Zwang; seelischer nicht ausreichend); E. 55, 102 (auch Gewalt gegen eine einzelne Person bzw. deren Eigentum); E. 54, 89 (Forderung der Herausgabe von Sachen); 52, 34 (Wegnehmen von Sachen); E. 45, 153; E. 30, 391 (Haberfeldtreiben, scharfe Schüsse gegen Häuser); näher VD. a. a. O. S. 8/9.
Gewalttätigkeiten müssen begangen (nicht nur beabsichtigt) sein. Nicht erforderlich ist, daß bereits die Zusammenrottung in dieser Absicht erfolgte; E. 52, 119.
Begehung „mit vereinten Kräften“ erfordert Gewalttätigkeiten mehrerer am Landfriedensbruch Beteiligter (E. 52, 119; nicht notwendig gleichzeitige); zu weitgehend E. 47, 180; 30, 391; 36, 174 (Tätigkeit eines Einzelnen unter Billigung bzw. psychischer Förderung der Menge); vgl. näher V.D. a. a. 0. S. 9; siehe auch v. LISZT-SCHMIDT (mindestens 2 Personen).
Das Wort „Redlin führer“ tritt bereits in den Reichspolizeiordnungen 1548, 1577 auf; vgl. Strafr. I, 219.
Vgl. V.D. a. a. O. S. 11. Auch der Rädelsführer muß persönlich an der Zusammenrottung teilnehmen; E. 60, 331. — Andernfalls kommt evtl. Anstiftung in Betracht.
Bloße Sachbeschädigung fällt nicht darunter; E. 47, 180. Die Erwähnung des „Vernichtens“ neben dem „Zerstören” ist überflüssig (teilweise Zerstörung genügt nicht, E. 39, 234); „Plünderung“ bezeichnet das offene Wegnehmen oder Abnötigen von Sachen unter Benutzung der durch den Landfriedensbruch verursachten Störung der öffentlichen Ordnung (vgl. den Begriff in MiIStrGB. § 129 Nr. 1); dazu V.D. a. a. O.; E. 56, 247; E. 52, 34.
Entsprechend beim Raufhandel (StrGB. § 227), oben S. 198, Anm. 10.
Dazu ist — vgl. E. 58, 208 — „nichts weiter erforderlich, als der vorsätzliche Anschluß an die öffentlich zusammengerottete Menge und das Bewußtsein der Möglichkeit davon, daß es zu Gewalttätigkeiten kommen werde oder könne“…. „an Stelle persönlicher Mittäter tritt die unpersönliche Menschenmenge. Diese wird vom Gesetz als gefahrdrohende Zusammenballung erkannt und deshalb ieder Anschluß an sie mit Strafe bedroht”; vgl. auch E. 60, 331; 55, 249; 53, 46. Dazu ferner V.D. a. a. O. S. 9/11.
Im einzelnen vgl. E. 58, 208: Beweggründe und Absichten der Teilnehmer können verschieden sein (z. B. auch Neugierde, E. 20, 403). Auch evtl. Pressevertreter und politische Parteiführer, die ihre besonderen Interessen im Auge haben; so auch E. 55, 248 (andernfalls müssen sie, wie andere Staatsbürger, sieh so benehmen, „daß ihre auf Aufrechterhaltung der Ordnung gerichtete Absicht zum Ausdruck kommt und nicht umgekehrt ihre Anwesenheit in der Menge als Anschluß an sie erscheint und gefahrvergrößernd wirkt“). E. 60, 331 (gleichgültig, ob der Einzelne für seine Person Gewalttätigkeiten widerstrebt).
Nicht erforderlich ist nach RG. Anwesenheit des „Teilnehmers“ zur Zeit der Gewalttätigkeiten; vgl. E. 36, 174 (Teilnahme vorher); E. 54, 85 (Teilnahme nachher); streitig. Die Teilnahme endigt mit vorsätzlicher Trennung von der Menge: E. 54, 299.
Ähnlich wie bei Brandstiftung oder Überschwemmung die Naturkraft des Feuers bzw. Wassers entfesselt wird, so hier die Naturkraft der menschlichen Leidenschaften. Wie weit es eine zu Gewalttätigkeiten vorgeschrittene Menschenmenge treibt, das entzieht sich jeder Berechnung. Deshalb ist Bestrafung jedes Teilnehmers berechtigt, der durch seinen Anschluß einen solchen Gefahrzustand mit herbeiführte; vgl. V.D. a. a. O. S. 25/26. Siehe auch RG. E. 58, 208 (oben Anm. 4); 55, 249.
Idealkonkurrenz mit § 115 (Aufruhr) vgl. oben S. 300, Anm. 6; mit § 124 (schwerer Hausfriedensbruch) oben S. 209, Anm. 5. Gegenüber grobem Unfug (§ 36011) Gesetzeskonkurrenz; E. 53, 257.
Idealkonkurrenz ferner zwischen § 125 Abs. 2 und §§ 223a, 226; E. 65, 389; gegenüber § 255 (räuberische Erpressung); E. 56, 247.
An der durch Plünderung erlangten Sache kann ein anderer Teilnehmer Hehlerei begehen; E. 58, 208 (Realkonkurrenz).
Geschichte: Für das römische Recht kommt evtl. das crimen vis in Frage; vgl. Strafr. I, 649; MoaMsEN, 652ff. — Deutschrechtlich ist „Landzwang“ die Bedrohung oder Schädigung einer größeren Personenmehrheit (vgl. His, Strafr. 1928, S. 160); in der Carolina (Art. 128 „Lantzwinger”) insbes. das Überlaufen zum landschädlichen Gesindel; vgl. Strafr. I, 185. — Name und Tatbestand (gemeingefährliche Drohung, insbes. mit Mord, Raub, Brandstiftung, Überschwemmung) erhalten sich auch in den Landesrechten des 19. Jahrhunderts. Die heutige Fassung — und als Ergänzung der § 241 StrGB. — stammt erst aus Entw. II des StrGB. (Dez. 1869); vgl. dazu eingehend v. HIPPEL, V.D., Bes. Teil II, 1906, S. 29/30 -(auch über die geplante, aber gescheiterte Erweiterung der sog. Umsturzvorlage, Dez. 1894). Zur Kritik V.D. a. a. 0. 37/39.
Strafe: Gefängnis bis 1 Jahr.
D. h. Drohung mit Verbrechen; dazu oben S. 205, Anm. 6.
Nicht Vergehens. Gemeingefährliche Verbrechen sind die des 27. Abschn. StrGB. (§§ 306–308; 311–313; 315, 3212; 322–324); ferner diejenigen des Sprengstoffgesetzes (heute anerkannt; näher VD. a. a. 0. 5. 31); vgl. dazu unten S. 377 ff.
Das Wort „Friede“ bedeutet objektiv (so in §§ 130, 130a StrGB.) den Friedenszustand; subjektiv das Vertrauen in seine Fortdauer, das Gefühl der Rechtssicherheit. So hier in § 126 StrGB. (herrschende Ansicht; dazu RG. R. 3, 632; E. 7, 394; 15, 117); V.D. a. a. 0. S. 32; unten S. 359, Anm. 3.
Anerkannt; vgl. RG. (vorige Anm.) und näher VD. (andernfalls nur strafloser Versuch). Ebenso anerkannt; vgl. insbes. E. 7, 394.
Der Vorsatz muß selbstverständlich auch die Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens umfassen. Letztere Worte sind dabei Komplexbegriff; vgl. oben 5. 205, Anm. 10; dazu S. 138.
Vgl. oben S. 206, Anm. 5; näher V.D. a. a. 0.
Das Delikt tritt erst seit dem Preußischen StrGB. 1851 (Entw. 1850) auf; vgl. näher V.D. a. a. O. S. 40/41. 10 Strafe: Gefängnis bis 2 Jahre.
Der „Haufen“ fordert räumliche Vereinigung einer größeren Menschenzahl; vgl. V.D. a. a. 0.; RG. E. 56, 281. — „Bewaffnet” (bzw. „Waffen“) bedeutet Waffen im technischen Sinne (nicht sonstige gefährliche Werkzeuge); R. 10, 683; E. 18, 367. „Bewaffnet” muß der „Haufen“ sein, nicht notwendig das einzelne Mitglied; E. 30, 391. - „Unbefugt” („ohne gesetzliche Befugnis“) ist jedes Vorgehen ohne rechtlich anerkannten Grund. Also z. B. nicht bei Not- wehr; stets bei strafbarem Zweck; Beispiel E. 53, 65 (aufrührerischer Zweck).
Die „Mannschaft“ fordert eine gewisse Organisation (beim „Haufen” nicht nötig), andererseits nicht notwendig räumliche Vereinigung. - Die Worte „von denen er weiß“ kennzeichnen den Vorsatz (also auch dolus eventualis).
Das „Sich-Anschließen“ fordert (entsprechend dem Teilnehmen in §§ 115, 125), daß der Täter sich vorsätzlich und räumlich zum Teil des Haufens macht; E. 56, 281 (nicht genügend andere Tätigkeit im Interesse des Haufens); E. 30, 392.
Vgl. zu diesem Begriff oben S. 87. Es braucht also im Einzelfalle der Friede (oben S. 257, Anm. 5) weder im objektiven noch subjektiven Sinne verletzt oder gefährdet zu sein; vgl. auch E. 30, 392 (dem Polizeistrafrecht angehörig).
§ 306 Nr. 2: „Wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot der Behörde Vorräte von Waffen oder Schießbedarf ansammelt.“ Strafe: Geldstrafe bis 150 M. oder Haft, evtl. Einziehung (§ 360 am Schluß).
Dazu eingehend v. HIPPEL, V. D., Bes. T. II, 1906, S. 47–67.
Die Vorschrift tritt erst seit, 1849 im Preuß. Recht auf (Verordg. v. 30. Juni 1849, dann StrGB. 1851 § 100), anschließend an französisches Preßrecht (1822, 1835); Versuche der Erweiterung scheiterten 1875/76, 1894; vgl. näher v. Hippel, a. a. O. Zur Kritik eingehend a. a. O. S. 60–67: Hauptergebnis: Grundsätzlich unter Strafe zu stellen ist die öffentliche Aufreizung verschiedener Teile der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten; ferner die öffentliche Aufreizung gegeneinander mittels Behauptung unwahrer Tatsachen wider besseres Wissen. Heute sind diese Forderungen dringlicher als je.
Vgl. dazu bereits die Motive, Reichstagsvorlage S.63: „Mehrheit von Personen, welche wegen gleicher Lebensstellung oder wegen einer Übereinstimmung der Ansichten, Zwecke oder Interessen als verbunden betrachtet und deshalb unter einer gemeinschaftlichen Bezeichnung zusammengefaßt werden“, und zwar im Gegensatz „zu den übrigen Staatsbürgern oder anderen Kategorien von Personen” und in bestimmt erkennbarer Weise (Gegensatz: „Vage Abstraktionen“).
In solchem Sinne auch die Literatur (mitAbweichungen im einzelnen) und das R G.. im Begriff fast wörtlich an die obigen Motive anschließend (mit der Kennzeichnung: „auf dem Boden der Gesellschaft emporgewachsene Gliederungen des Volksorganismus“); vgl. E. 50, 324; E. 35, 96; 32, 353; 26, 63; 22, 293. Dazu V. D. a. a. O. S. 51.
Beispiele: Deutsche und Polen (E. 36, 146; schon früher R. 9, 458 usw.); Arbeiterbevölkerung gegenüber anderen Ständen (E. 26, 63; 22, 293 usw.); Proletariat und Bürgertum (E. 26, 349); Juden (E. 32, 353); Beamte (E. 22, 293); Monarchisten und Republikaner (E. 9, 417); Agrarier, Kapitalisten, Besitzende gegenüber Arbeitern, kleinen Handwerkern und Geschäftsleuten (E. 50, 324).
Dagegen verneint, weil vage Abstraktionen: Regierung bzw. Regierende (E. 22, 293); Brotverteurer (E. 26, 63); - ferner Streikende (E. 35, 96), weil bloß gelegentliche Zusammengehörigkeit; vgl. auch E. 50, 326.
Anreizen bedeutet (offenes oder verdecktes) Anstiften ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges; vgl. oben S. 169. — Öffentliches Anreizen erfordert nicht Öffentlichkeit des Begehungsaktes, sondern Zugänglichmachen der Kundgebung für das Publikum, auch wenn noch keine Kenntnisnahme erfolgte (E. 50, 324); so bereits Übersendung von Druckschrift zwecks Verbreitung an Buchhändler (E. 28, 387) bzw. Besteller (E. 36, 146); Schallplatten E. 38, 345. Die Anreizung muß gegen eine andere Bevölkerungsklasse, nicht nur gegen eine bestimmte Einzelperson erfolgen; RG. R. 9, 458. — Nicht erforderlich ist Anreizung zu bestimmten Gewalttätigkeiten; RG. R. 8, 109; ebensowenig zu sofort auszuführenden; E. 54, 27; 50, 324; 26, 349; 17, 309ff.
Also entweder (Friede im subjektiven Sinn) geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit zu erschüttern (so E. 34, 269; 15, 116) oder (Friede im objektiven Sinn) geeignet, eine zu Gewalttätigkeiten geneigte Stimmung hervorzurufen (E. 54, 27; 50, 324; 17, 309; 2, 431); beides nebeneinander in E. 26, 349; vgl. auch E. 54, 27.
In der Literatur wird teilweise als Erfolg Friedensgefährdung im objektiven Sinne gefordert (so früher ich in V.D., V. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT). Eignung zur Gefährdung im objektiven Sinne fordert z. B. FRANK. Mir scheint heute der Standpunkt des RG. zutreffend; V. D. a. a. O. S. 53/54; oben S. 357, Anm. 5.
Dazu eingehend v. HIPPEL, V. D., Bes. T. II, 1906, S. 89–103 (auch kritisch im Sinne verbesserter Fassung).
Die Bestrafung geistlicher Übergriffe in weltliches Gebiet hat bereits die Landesrechte (Preuß. Landrecht II, 20, §§ 227/28, dann das 19. Jahrhundert) beschäftigt. Der heutige § 130a beruht in Abs. 1 auf Ges. v. 10. Dez. 1871; Abs. 2 wurde durch die Novelle v. 1876 hinzugefügt; dazu näher a. a. O. S. 89–92.
Vgl. dazu oben S. 322, Anm. 2; die Literatur zu § 130a zeigt Schwankungen; näher V. D. a. a. O. S. 92.
Vgl. dazu oben S. 302, Anm. 4.
Also vor mindestens 2 Personen; vgl. V. D. a. a. O. S. 92/93.
Der Begriff ist ein ausgedehnter; vgl. E. 27, 430; 18, 406; 13, 169. Nicht darunter fallen Privatangelegenheiten Einzelner (E. 27, 430; 13, 169) und rein kirchliche; wohl aber solche, die Staat und Kirche berühren (vgl. insbes. die Tatbestände in E. 27, 430; 18, 406).
Beispiele: Reichs-bzw. Landtagswahlen und Wahlausübung (E. 27, 430; 13, 169); Einverleibung von Hannover in Preußen (E. 18, 314); evtl. auch Anordnungen einzelner Behörden bzw. Beamten (E. 18, 406; 13, 169).
Weite Fassung auch in der Literatur; vgl. näher V. D. a. a. O. S. 93/94.
Das RG. faßt diesen Begriff entsprechend § 130; so auch die Literatur; vgl. dazu oben S. 359, Anm 3 - Zu § 130 a: E. 18, 314, 406 (geeignet, „Unzufriedenheit hervorzurufen und das Ansehen der Beamten und Behörden zu untergraben“). Zum Vorsatz gehört das Bewußtsein dieser Eignung; E. 27, 430. - dolus eventualis genügt.
Die Bestimmung führt zurück auf Preuß. Landrecht II, 20, § 183 („Mutwillige Buben“), dann Preuß. StrGB. § 340 Nr. 9. Der Begriff ist lebhaft umstritten, deshalb bei der Häufigkeit des Delikts nähere Klarstellung erforderlich.
Vgl. E. 32, 100; 19, 294 (Lärmerregung genügt, persönliches Lärmen nicht erforderlich).
Feststehende Rechtsprechung des RG.; vgl. z. B. E. 64, 253; 63, 290; 36, 214 usw. Angriff auf Einzelne (z. B. unsittliche Belästigung) genügt daher nur unter obiger Voraussetzung; vgl. E. 53, 139; 34, 364; 32, 100.
Den Gegensatz zum „Publikum“ bilden einzelne Personen und individuell begrenzte Personenkreise; E. 27, 294; 19, 294; 16, 99. Bei Begehung an allgemein zugänglichem Ort genügen einzelne zufällig Anwesende; E. 34, 425 (Wirtshaus, 3 Personen). Vgl. auch E. 13, 366 (die Bewohner eines Mietshauses als Gesamtheit).
Feststehende Rechtsprechung; vgl. z. B. E. 63, 290; 36, 214; 34, 365, 425; 32, 100; 19, 294.
Vgl. insbes. E. 36, 214; 34, 362; 32, 100; 31, 185; auch E. 64, 253; 53, 139.
Zutreffend bejaht z. B. früher in E. 7, 168: öffentliche, teils unsittliche, teils unanständige (zwecks Notdurft erfolgende) Entblößung als „gegen Sitte und Anstand verstoßende, die öffentliche Ordnung gefährdende Tätigkeit“. — E. 16, 99: Beunruhigung unbestimmter Angehöriger durch unwahre Nachrichten über Unfälle bei einem Regiment. — E. 19, 294 (297) bemerkt, daß § 36011 in erster Linie „die polizeiliche Ordnung, die äußerliche Ruhe und den sittlichen Anstand auf den öffentlichen Straßen” schütze, aber darüber hinausgreife (hier: unwahre Pressenachricht); anerkannt ist, daß psychische Belästigung genügt; vgl. z. B. E. 34, 425, ferner unten Anni. 2. Neuerdings fordert das RG., insbes. E. 64, 253 Unmittelbarkeit der Belästigung in dem Sinne, daß die Handlung selbst (hier das Herunterholen und Forttragen einer Fahne) vom Publikum wahrgenommen wurde und spricht frei, weil die Beunruhigung erst durch Mitteilung von der Tat eintrat (E. 34, 364 begnügte sich mit Wahrnehmbarkeit durch in der Nähe befindliche Personen); E. 53, 139 (unsittliche Belästigung, Wahrnehmung). Ich halte obige Einschränkung für unzutreffend; vgl. das Folgende (auch Anm. 2, 7).
Vgl.: E. 36, 214; 32, 100. E. 31, 185: Hier — unter Ablehnung von E. 25, 404; 27, 292 — Freisprechung, weil die Beunruhigung „keine unmittelbare Wirkung“ der Handlung, sondern erst „eine Folgeerscheinung” sei. Kritik: Die Beunruhigung ist bei Preßdelikten stets erst Folgeerscheinung der Kenntnisnahme und der sich auf Grund dieser weiter entwickelnden Vorstellungen. — Gute Begründung der Möglichkeit groben Unfungs durch Druckschriften in E. 19, 294ff.
Auch polizeiwidrige; vgl. E. 19, 294, oben Anm 1
Vgl. E. 7, 168; E. 16, 99; oben Anm. 1. Vgl. auch E. 19, 294: Feuerlärm oder sonstige Panik.
Beispiel: Aus der Praxis: Nächtliches Ausheben von Kanaldeckeln auf der Straße, wodurch Fußgänger bzw. Fuhrwerke verunglücken können. Es muß selbstverständlich ganz gleichgültig sein, ob (und von wem) die Handlung sofort wahrgenommen oder erst später entdeckt wurde. Genau dasselbe gilt bei Herunterholen von Fahnen usw.; unzutreffend RG., oben Anm. 1, Abs. 3.
Greift dabei bereits ein speziellerer Deliktstatbestand ein, so entfällt § 36011 (Gesetzeskonkurrenz). So z. B. E. 53, 257 betr. Landfriedensbruch.
§ 365 in ursprünglicher Fassung gilt nicht mehr. Er ist ersetzt durch das Gaststättengesetz v. 28. April 1930 (RGB1. I, 146) § 29 Nr. 6, 7. Danach ist strafbar (mit Haft und Geldstrafe bis 150 M. oder einer dieser Strafen): Nr. 6: Der Gast, der trotz Aufforderung des Inhabers oder der Polizei über die Polizeistunde hinaus verweilt. Nr. 7: Der Inhaber bzw. dessen Vertreter, der solches Verweilen duldet.
Vgl. oben S. 9; näher Strafr. I, 43, 488. Insbes. Diebstahl an Göttergut; dazu römisch (sacrilegium); Strafr. I, 61; MOMMSEN, 760ff. (betr. Sakraldelikt Strafr. I, 58); deutsch: lex Frisionum (8. Jahrhundert), Strafr. I, 1046,7. — Strafbar ist ferner schädigende Zauberei: vgl. näher Strafr. I, 64’ (römisch), I, 116 (fränkisch); Ableugnung der Staatsgötter führte als crimen maiestatis zu den Christenverfolgungen der römischen Kaiserzeit; vgl. näher Strafr. I, 674; MOMMSEN, 567ff. In fränkischer Zeit ist Verletzung der Tempel (später der christlichen Kirchen) todeswürdiges Verbrechen; Strafr. I, 117.
Schwerster kirchlicher Disziplinarfall ist seit früher Zeit der Abfall vom Glauben (Heidentum, Ketzerei, Apostasie); vgl. Strafr. I, 78. Unter Konstantin (306–337) wird das Christentum Staatsreligion, Ketzerei und Heidentum werden als Härerie weltliche Verbrechen; vgl. Strafr. I, 674, 80. In Deutschland vollzieht sich der gleiche Vorgang in der Karolingerzeit; vgl. Strafr. I, 818, 82v.
Die Gotteslästerung straft Justinians Novelle 77; Strafr. I, 179. delicta mere ecclesiastica: Ketzerei, Schisma, Apostasie, Simonie; — delicta mixta, darunter Gotteslästerung (Blasphemie), Kirchenraub, Sacrilegium, Zauberei; vgl. oben S. 17. — Seit dem 14. Jahrhundert tritt die Vorstellung der Verbindung mit Dämonen (Teufelsbündnis) auf; Strafr. I, 833; oben S. 35.
Vgl. näher Strafr. I, 124 (Landfrieden); I, 132, 1344, 135’; I, 145 (Sachsenspiegel). Regelmäßig Todesstrafe (insbes. Verbrennen), ferner Zungeausreißen bei Gotteslästerung.
Art. 106–109. Gestrichen ist (offenbar unter dem Einfluß der Reformation) die noch in der Bambergensis vorhandene Ketzerei. Art. 106 (Gotteslästerung) führt über den Wormser Reichsabschied (1495) auf Justinians Novelle 77 zurück. Deutlich tritt an diesen Stellen die Angst vor dem Götterzorn hervor. Vgl. dazu eingehend Strafr. I, 179/81.
Also das alte sacrilegium; vgl. oben Anm. 2; Carolina, Art. 171–174; dazu näher Strafr. I, 193/94.
1548, 1548. In breiter Behandlung stellen sie an den Anfang die Gotteslästerung und das Fluchen und Schwören bei Gott (auch Lästerung der Heiligen und unterlassene Anzeige der Gotteslästerung). Anschaulich zeigt sich auch hier die Besorgnis vor dem Zorn Gottes; vgl. näher Strafr. 1, 214/15.
Vgl. oben S. 35; eingehend Strafr. I, 228–236. — Noch für Friedrich Wilhelm I. (1713–1740) ist das Verbrechen Kränkung Gottes, dessen Zorn sonst über das Land kommt; vgl. näher Strafr. I, 256. — Noch der codex Bavaricus, 1751, enthält den ganzen Hexenwahn (Teufelsbündnis, Feuertod).
Vgl. näher Strafr. I, 263 (MoNTEs@uiEu), 265 (VOLTAIRE).
Bereits 1740 erging sein berühmter Bescheid: „Die Religionen müssen alle tolerieret werden, und muß der Fiskal nur das Auge darauf haben, daß keine der anderen Abbruch tue; denn hier muß ein jeder nach seiner Fasson selig werden.“
Vgl. auch E. 16, 245; E. 64, 125 (näher unten S. 364, Anm. 3). Mit Recht betonen die Motive zum StrGB. (Reichstagsvorlage, S. 65) das staatliche Interesse an solchem Schutz.
Vgl. RG. E. 6, 77 (eingehend). Darunter fällt daher auch die Lästerung Christi; E. 64, 121ff.; 61, 151.—Auch der jüdische Gottesbegriff; E. 56, 128. —Obige, auch in der Literatur überwiegende Auffassung entspricht zugleich dem folgenden Teil des § 166; vgl. unten Nr. III. „Korporationsrechte“ bedeutet zivilrechtliche Rechtsfähigkeit.
Feststehende Rechtsprechung; vgl. z. B. E. 65, 424; 64, 121ff.; 64, 56; 56, 218. Die Roheit kann in der Form (z. B. Schimpfwörter) wie im Inhalt liegen; vgl. E. 64, 127/28: Behauptung einer an sich schimpflichen Tatsache, Darstellung in schimpflicher Lage oder Tätigkeit; E. 56, 128: Vorwurf sittlich verwerflichen oder verächtlichen Handelns.
Erforderlich ist, daß der Täter selbst beschimpft. Mitteilung von anderen begangener Beschimpfung fällt nur insoweit unter das Gesetz, als der Täter sie sich zugleich erkennbar zu eigen macht; E. 65, 360; 64, 56; 46, 356. Selbsterständlich kann „beschimpfende Äußerung“ auch durch bildliche Darstellungen erfolgen; so auch E. 64, 121ff.; merkwürdigerweise bestritten.
Tatfragen evtl. bei Vereinsversammlungen; vgl. E. 40, 262. Bei D ruck -sehriften bzw. bildlichen Darstellungen ist maßgebend das Zugänglich machen an einen solchen Personenkreis; vgl. E. 5, 357; dazu oben S. 359, Anm. 2.
Wie bei StrGB. § 183; vgl. oben S. 228, Anm. B. Dazu E. 16, 245.
Vgl. dazu E. 64, 121ff., insbes. 129/30: „Der innere Tatbestand ist erfüllt, wenn der Angeklagte in dein Bewußtsein gehandelt hat, daß die gläubigen Angehörigen der christlichen Kirchen die Bilder auf Christus, seinen Erlösertod... beziehen und durch die rohe Form der Darstellungen in ihren religiösen Empf indungen gekränkt werden.“ Dabei betont das Urteil treffend, daß das Gesetz nicht für besonders, z. B. künstlerisch, gebildete Beschauer gemacht sei, sondern „das schlichte Gefühl des einfachen, religiös gesinnten Menschen schützen will, der das Bild unbefangen beschaut und die sinnlichen Wahrnehmungen in sich aufnimmt”. Zutreffend ferner S. 129: nicht erforderlich, daß der Täter „eine rohe Gesinnung zum Ausdruck bringen wollte“. — S. 129: dolus eventualis genügt; ebenso E. 61, 155 (betr. mehrdeutige Äußerungen).
Betr. vorsätzliches Zur-Kenntnis-Bringen vgl. E. 16, 247; 40, 262 (für „Öffentlichkeit“ genügt Kenntnis der Tatsachen, die diese Eigenschaft begründen; also Komplexbegriff, vgl. oben S. 138).
Vgl. E. 64, 121 (125). Hier angeblicher Zweck, zum Kriege hetzende Vertreter der Kirche zu geißeln. Kritik: Solcher Zweck ändert nichts an der Gotteslästerung als Mittel.
So treffend E. 64, 128f. (ebenso betr. Wissenschaft). — Auch hier gilt Entsprechendes wie oben S. 232, Anm. 1 (betr. unzüchtige Darbietungen): Wahre Kunst und religioso Beschimpfung sind Gegensätze. — Ebensowenig rechtfertigt die „Erregung und Nervosität der Gegenwart“ solche Handlungen; so zutreffend E. 56, 130.
Unbefriedigend im Ergebnis (der Nicht-Verurteilung) — auch gegenüber den übrigen wertvollen Ausführungen des RG. selbst — sind die beiden Urteile E. 61, 151ff. und E. 64, 121ff. (Fortsetzung: Jur.-Ztg. 36, 1931, S. 1565). Ihnen gegenüber ist nochmals hervorzuheben: Es ist gleichgültig, welche Zwecke der Täter verfolgte, welche verschiedenen Deutungsmöglichkeiten seine Kundgebungen zuließen und welche Deutung in seinem Sinne lag. Allein entscheidend ist, daß die tatsächlich erfolgte Kundgebung sich objektiv, in ihrer Wirkung auf den religiösen Beschauer, als rohe Herabwürdigung Gottes darstellt und daß hinsichtlich dieses Erfolges mindestens dolus eventualis vorlag.
Vgl. dazu betr. Religionsgesellschaften, Beschimpfung und öffentlich oben S. 363 Anm 8, 9; S. 364 bei Anm 1
Es handelt sich hier nicht um eingetretenes Ärgernis (anders oben S. 364, Anm. 2), sondern um den Schutz der Kirche als solcher gegen Beschimpfung; vgl. E. 40, 262 (Beschimpfung der Bibel in ihrer Eigenschaft als Grundlage des christlichen Glaubens und der christlichen Kirche). Beschimpfung kirchlicher Lehren (Glaubenssätze) bzw. Persönlichkeiten ist nur strafbar, soweit sie im Einzelfalle als bewußt die Kirche als solche angreifende Beschimpfung erscheint; E. 9, 159 (betr. Luther).
Der gute Glaube an die Wahrheit des Behaupteten schließt für sich allein den Charakter als Beschimpfung nicht aus; vgl. näher E. 65, 424; 63, 20; 28, 407.
Einrichtungen bzw. Gebräuche sind äußere, auf allgemeiner Anordnung beruhende Organisationen und Veranstaltungen; vgl. dazu auch E. 47, 142 (Sonntagsheiligung, jüdisches Laubhüttenfest); E. 64, 123 (Predigtamt, Priestertum, Christusverehrung). Der Angriff muß sich auch hier gegen die Einrichtung usw. als solche richten, nicht lediglich gegen eine einzelne Handlung; E. 45, 11; E. 24, 12 (Reliquienverehrung); bedenklich E. 22, 238.
Jeder zu religiösen Versammlungen bestimmte Ort (nicht nur die Versammlungsorte der oben im Text Nr. a bezeichneten Religionsgesellschaften); vgl. E. 34, 265; E. 32, 212. (Heilsarmee. Nicht erforderlich ist, daß der Unfug zur Zeit der Versammlung begangen wurde.) — Die Bestimmung des Ortes zu religiösen Versammlungen muß die wesentliche sein. Daher z. B. nicht: Öffentliche Straßen bei Prozessionen; E. 28, 303; vgl. ferner E. 29, 334; wohl aber Friedhöfe E. 27, 296. — Das Wort „in einem… Orte“ ist gleichbedeutend mit „an” (also nicht nur umschlossene Räume); E. 29, 334.
„Beschimpfender Unfug sind beschimpfende Handlungen (auch mündliche Äußerungen, E. 48, 300). Die Eignung zur Herabwürdigung genügt nicht, sondern es muß in concreto vorsätzliche Herabwürdigung vorliegen; vgl. E. 43, 202 (auch betr. § 168 StrGB.). Und zwar in Beziehung auf den religiösen Charakter des Ortes; E. 32, 213; 23, 104.
Strafe: Gefängnis bis 3 Jahre (also wie § 166).
D. h. Gottesdienst abzuhalten oder daran teilzunehmen (herrschende Ansicht). Sachlich ein Spezialfall der Nötigung.
„Im Staate bestehende Religionsgesellschaft“: Hier war früher maßgebend das Landesrecht (vgl. E. 39, 388, betr. 1eilsarmee). Heute genügt tatsächlicher Zusammenschluß zu solcher Gesellschaft; Verf. Art. 137.
D. h. Störung der äußeren Ordnung; E. 37, 148.
Die „Störung“ kann selbstverständlich auch erst durch das Zusammenwirken mehrerer entstehen; E. 17, 316 (oben S. 95 Anm 4) Sie kann auch von auswärts kommen; vgl. E. 37, 150: erlaubter Gewerbebetrieb keine Störung, falls nicht Schikane vorliegt (bedenklich m. E. die Ablehnung im vorliegenden Falle: Orchestrionspielen während des Gottesdienstes).
Die Rechtswidrigkeit kann z. B. entfallen wegen Notwehr bzw. Notstand; vgl. oben S. 117, Anm. 7. Ferner z. B. bei berechtigtem polizeilichem Eingreifen; E. 34, 266/67.
So die Entwürfe seit 1913 (früher bereits erwähnt in E. 12, 168).
Die Bestrafung von Gräber-und Leichenschändung ist alt. Vgl. römisch MoMMSEN, S. 812ff.; deutsches Recht His, Strafr. 1928 (Register: Leichenraub, Leichenschändung). Die Carolina schweigt.
Strafe nach § 168: Gefängnis bis 2 Jahre, evtl. Ehrverlust. Wegnahme von Leichenteilen ist im gleichen Falle Übertretung gemäß StrGB. § 367 Nr. 1, zweiter Teil (Geldstrafe bis 150 M. oder Haft).
Im ersten Teil stellt § 367 Nr. 1 ferner unter Strafe die Beerdigung oder das Beiseiteschaffen eines Leichnams „ohne Vorwissen der Behörde“; vgl. dazu E. 28, 119. Dazu § 367 Nr. 2: „Wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen entgegenhandelt.”
Vgl. oben S. 221, zu § 300; dazu E. 28, 139. — Siehe auch E. 64, 313 (einseitige Erklärung, hier Aushang in der Klinik betr. Sektion, begründet keine Befugnis). Oben S. 237 ff.
Vgl. E. 64, 313: Die Berechtigung bestimmt sich gewohnheitsrechtlich.—Sie stellt sich grundsätzlich dar als Recht der Fürsorge; vgl. auch oben S. 236, Anm. 9.
Vgl. E. 64, 313. Ob „Sache“, läßt dies Urteil dahingestellt, neigt aber (im Gegensatz zu den zitierten Urteilen der Zivilsenate) zur Bejahung, m. E. mit
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1932 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
v. Hippel, R. (1932). Friedensstörungen. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_23
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_23
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-00255-1
Online ISBN: 978-3-662-00275-9
eBook Packages: Springer Book Archive