Zusammenfassung
Die Tat ist reines Unterlassungsdelikt (Omissivdelikt)8. Die Strafbarkeit ist beschränkt auf folgende Verbrechen: Hochverrat1, Landesverrat, Münzverbrechen (nicht Vergehen), Mord, Raub (§§ 249–251), Menschenraub (§ 234) oder „ein gemeingefährliches Verbrechen“2. Bestrafung tritt dabei nur ein, „wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist“3.
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Literatur
vgl. His, Strafr. 1928, S. 107). Die Carolina schweigt; Ausdehnung erfolgte im gemeinen Recht. Wichtig dann Preuß. Landrecht II, 20, §§ 80–82. Das RStrGB. schließt an das Preußische (§ 39) sowie die meisten Landesrechte des 19. Jahrhunderts an (vgl. Motive, Reichstagsvorlage, S. 63 ).
Vgl. oben S. 100. Strafbarkeit wegen Kommissivdelikts durch Unterlassung (z. B. Verursachung des Todes, des Brandes) ist nur möglich, wenn im Einzelfalle eine weitere besondere Rechtspflicht zum Hindern bestand; vgl. oben S. 102; Strafr. II, 157 (herrschende Ansicht); E. 64, 276.
Nach überwiegender Ansicht nur die §§ 80–82 StrGB.
Also StrGB. Abschn. 27, §§ 306ff. (aber nicht Vergehen). Dagegen nicht § 265 StrGB.; vgl. E. 56, 96.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit (also in dieser Richtung weder Kausalzusammenhang noch Schuld erforderlich);
vgl. dazu oben S. 148, näher Strafr. II, 379/80.
D. h. Jeder, der nicht an der Tat beteiligt ist; vgl. RG. E. 64, 276; 63, 218; 60, 254/56 (Beteiligung ist auch bloße Mitwirkung an der Vorbereitung). Anzeigepflichtig sind auch nahe Angehörige;
vgl. E. 2, 57; 64, 276 (anders evtl. bei Not -stand, E. 43, 344). Dagegen selbstverständlich nicht der Bedrohte (als die geschützte Person; vgl. oben S. 169, III, 1 ).
D. h. von dem ernstlichen Plan, gleichgültig, ob dieser bereits endgültig feststand; vgl. E. 60, 254.
Ist das Verbrechen begrifflich vollendet, so besteht fortdauernde Anzeigepflicht bei Dauerverbrechen; E. 63, 106 (hier StrGB. § 315).
Gleichgültig ist, wenn ein solcher Tatbestand vorliegt, die Strafbarkeit des konkreten Täters (daher insbes. Unzurechnungsfähigkeit, Jugend); streitig.
D. h. wo die Anzeige die Behörde bzw. den Bedrohten noch rechtzeitig erreichen würde; E. 43, 348.
Dafür ist die Feststellung erforderlich, daß der Unterlassende mit der Ausführung der Tat rechnete (nicht genügend, daß er damit hätte rechnen müssen); E. 64, 370. — Also Vorsatz, nicht Fahrlässigkeit.
Nach RG. E. 45, 395 genügt fahrlässige Unterlassung (streitig, überwiegende Ansicht).
D. h. derjenigen, gegen die sich der Angriff unmittelbar richten soll (Verletzter im Sinne des § 61 StrGB.); vgl. E. 43, 344.
Bei den Delikten gegen allgemeine Interessen (Hoch-und Landesverrat, Münzverbrechen, auch gemeingefährliche Delikte) besteht Anzeigepflicht nur gegenüber der Behörde; vgl. E. 43, 346/47.
Anzuzeigen ist der Verbrechensplan, auch wenn der Täter noch nicht feststeht; E. 60, 254.
Geschichte: Falsche Anklage ist im römischen (calumnia) wie im älteren deutschen Rechte strafbar (vgl. näher Strafr. I, 195 Anm. 2, His, Strafr. 1928, 136), stellenweise hier auch falsche Anzeige (His, 138). Die Carolina (Art. 110) enthält den Sonderfall öffentlicher Schmähschrift solchen Inhalts (vgl. Strafr. I, 181, 195). Ausdehnung erfolgte im gemeinen Recht; wichtig dann Preuß. Landrecht II, 20, §§ 1431–34 (hier noch die Talion als Strafe; Stellung im Abschnitt: Von Eigennutz und Betrug). Selbständige systematische Stellung und Regelung wie heute brachte das Neuß. StrGB. 1851, §§ 133/34 (erst 1850 in der II. Kammer erfolgte Trennung von der Verleumdung; vgl. GOLTD. Mat. I I, 258 ).
Strafe: Gefängnis nicht unter 1 Monat; daneben evtl. Ehrverlust. Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung zuzusprechen (Art und Frist bestimmt das Urteil) sowie Ausfertigung des Urteils zu erteilen (§ 165). Prozessual ist die Entscheidung über die falsche Anschuldigung auszusetzen, „so lange ein infolge der Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist“ (§ 164 Abs. ‘2). Diese Vorschriften entsprechen denen bei der Beleidigung: vgl. § 200 Abs. 1, 3 (oben S. 219); § 191 (oben S. 215, Anm. 1). RG. E. 53, 290 betrachtet die öffentliche Bekanntmachung als Nebenstrafe.
Vgl. oben S. 299, Anm. 6.
Dazu E. 39, 359: Schutzleute als Beamte des unteren Polizeidienstes sind nicht „Behörde“. Entscheidend ist daher hier erst die vom Anzeigenden gewollte Weitergabe an die Polizeibehörde.
In Betracht kommen nur deutsche Behörden, E. 60, 317 (betr. rechtswidrig besetztes Gebiet).
Die „Anzeige“ muß aus eigenem Antrieb, freiwillig und einseitig, erfolgen; E. 61, 373; E. 58, 231 (daher nicht unter behördlicher Befragung, um sich selbst zu entlasten), vgl. dazu auch E. 42, 18. a dolus directus, nicht eventualis; E. 32, 303;
vgl. oben S. 137, Anm. 2.
Dazu E. 21, 101: Die Anzeige muß objektiv unwahr sein und nach ihrem Inhalt eine strafbare Handlung (bzw. Verletzung der Amtspflicht) enthalten. Das ist der Fall auch dann, wenn Schuld-bzw. Strafausschließungsoder Straf aufhebungsgründe nicht mitgeteilt werden. Dagegen nicht bei Anzeige einer nicht strafbaren Tat (hier § 247).
Die Anzeige muß sich ferner gegen eine bestimmte, erkennbare Person richten;
vgl. RG. Leipz. Z. 24, 1930, S. 1503.
Nicht unter den Tatbestand fällt nach herrschender Ansicht f als c he Selbst -beschuldigung;
vgl. E. 59, 34 (strafbar ist aber nach RG. Anstiftung eines Dritten zu falscher Anschuldigung des Anstifters; m. E. unzutreffend, vgl. oben S. 169, III, 2 ).
So auch die herrschende Ansicht wie das RG.; vgl. E. 59, 34. Deshalb ist auch ldealkonkurrenz mit Verleumdung (§ 187 StrGB.) möglich; E. 53, 208 (daher § 188, Buße, anwendbar).
Ferner folgt daraus, daß Einwilligung des Angezeigten die Rechtswidrigkeit nicht ausschließt; herrschende Ansieht; E. 59. 34; dagegen insbes. FRANK. Deshalb § 165; vgl. oben Anm. 1, Abs. 2.
Geschichte: Das römische Recht der Kaiserzeit straft extra ordinem die den Räubern und Dieben gewerbsmäßig Unterkunft gewährenden Wirte (receptor, receptator); vgl. MoalsisEN, 775.
Im deutschen Recht erscheint die Begünstigung als eigenartiges schweres Verbrechen; vgl. näher Strafr. I. 119 (fränkisch), 150 (Mittelalter); His, Strafr., 1928, 28ff.
Seit den Italienern und der Rezeption wird die Begünstigung als sog. nachfolgende Teilnahme (Beihilfe) betrachtet; so auch offenbar in der Carolina (Art. 177; vgl. näher Strafr. I, 207). Diese Auffassung beherrscht noch die Landesrechte des 19. Jahrhunderts, auch das Preuß. StrGB. 1851, § 37. Erst unser Reichsrecht hat bewußt damit gebrochen, im Anschluß an die neuere Wissenschaft („selbständiges Vergehen, delictum sui generis, wenn auch von akzessorischer Natur“;
vgl. Motive zum StrGB., Reichstagsvorlage, S. 77); dazu Strafr. II, 490/91.
Siehe auch oben S. 265, Anm. 7.
Jede Art von Teilnahme ist ihrem Wesen nach Mitverursachung des Erfolges, d. h. Setzen von Bedingungen für dessen künftigen Eintritt. Im Gegensatz dazu besteht die Begünstigung in Förderung des Verbrechers nach begangener Tat;
vgl. auch E. 58, 14; E. 57, 353.
Der Begünstiger handelt zum Zweck der Unterstützung des Verbrechers, auch falls er dadurch außerdem eigenen Vorteil erstrebt;
vgl. unten S. 329/30. Der Sachhehler (§ 259) macht sich eine strafbare Vortat selbst zunutze;
vgl. näher oben S. 265ff.; dazu E. 54, 133 (betr. Idealkonkurrenz oben S. 269, Anm. 5).
Höchst ungeschickt ist daher die Verwertung des Wortes „Hehler“ in StrGB. § 258 (in Wahrheit schwere Begünstigung); vgl. unten S. 331.
Die Entwürfe seit 1913 behandeln nur die persönliche Begünstigung (sog..,Strafvereitelung“) als Delikt gegen die Rechtspflege, die sachliche als Vermögensdelikt.
Vgl. Strafr. II, 491. Aber auch die sachliche Begünstigung fällt zweifellos unter den Begriff der Hemmung der staatlichen Rechtspflege; so scharf auch RG. E. 58, 292; 55, 19; 54, 133; 50, 366. Der zu sichernde „Vorteil“ braucht nicht einmal ein Vermögensvorteil zu sein; vgl. unten S. 330, Anm.
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 1 Jahr; bei Handeln um eigenen Vorteils willen Gefängnis; „die Strafe darf jedoch der Art oder dem Maße nach keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte” (eine verständige kriminalpolitische Bewertung des Verhältnisses zur Haupttat). Zu vergleichen sind dabei die gesetzlichen Strafrahmen beider Delikte; vgl. E. 54, 96.
Straflos bleiben Angehörige (§ 52 Abs. 2), aber nur bei persönlicher Begünstigung (§ 257 Abs. 2); persönlicher Strafausschließungsgrund, vgl. oben S. 149.
Dazu gehört auch Rechtswidrigkeit und Schuld; E. 58, 290 (alle äußeren und inneren Merkmale). Ausnahme: Jugendgerichtsgesetz, 1923, §4; oben S. 130, Anm. 4. Bei Antra gsdelikten nach RG. auch der Strafantrag; E. 57, 81; E. 40, 393 (da sonst
Nach RG. genügt urteilsmäßige Feststellung dieser Alternative, daher auch wahlweise Feststellung;
vgl. E. 58, 290 (Unterschlagung, Hehlerei, Untreue); dazu oben S. 73.
Maßgebend ist der Augenblick der juristischen Vollendung; von da ab ist Begünstigung möglich, auch wenn das Delikt tatsächlich noch nicht abgeschlossen ist (Dauerdelikt, Kollektivdelikt); geht im letzteren Falle der Wille des Begünstigers zugleich auf Förderung der Fortsetzung, so ist in Idealkonkurrenz Beihilf e gegeben; vgl. E. 58, 13; 50, 219.
Die Begünstigung erstreckt sich beim fortgesetzten bzw. Kollektivdelikt nur auf die Einzelhandlungen, hinsieht]. deren der Begünstiger tätig wurde; E. 57, 81; dazu Strafr. II, 545.
So schon die Motive, Reichstagsvorlage, S. 77.
Bei der sachlichen Begünstigung muß der Versuch naturgemäß dem Täter bereits „Vorteile“ gebracht haben, um deren Sicherung es sich handelt; so in E. 50, 219 (Fahnenflucht); E. 53, 284 (Diebstahl).
Über evtl. Idealkonkurrenz mit Beihilfe vgl. die vorige Anm.
Denn sonst handelt er nicht, „um“ den Täter „der Bestrafung” zu entziehen bzw. ihm die Vorteile eines „Verbrechens oder Vergehens“ zu sichern; vgl. E. 55, 127; 53, 342; 50, 219.
Analogie oben S. 111 bei Anm. 1.
Bei irrtümlicher Annahme strafbarer Vortat liegt begrifflich untauglicher Versuch vor; dahingestellt in E. 64, 131.
Vgl. E. 58, 290; also insoweit Komplexbegriff
vgl. oben S. 138. In der Literatur besteht teilweise Streit.
Nicht erforderlich ist nähere Kenntnis, um welches Delikt es sich handelt; Irrtum darüber gleichgültig; vgl. E. 53, 342; 50, 219. Dazu oben Anm 1
Vgl. E. 55, 126 (möglicherweise gestohlene Sache); 53, 342 (Rechnen mit der Möglichkeit schweren Diebstahls).
Auch hier genügt dolus eventualis; vgl. E. 55, 126.
Ebensowenig Kenntnis oder Einwilligung des Vortäters; E. 36, 78. 9 Feststehende Rechtsprechung des RG.:
Vgl. E. 58, 13 (Verbotener Waffenbesitz; auf Wunsch des Inhabers ermittelt der Begünstiger einen Dritten, der die Waffen wegschaffen und verwahren soll; vorher aber werden sie beschlagnahmt). Dazu das RG.: Beistandsleistung erfordert „nichts weiter, als daß die Handlung des Begünstigers an sich geeignet ist, den von ihm erstrebten Erfolg herbeizuführen, auch wenn sie im gegebenen Falle nicht dazu geführt hat“ (E. 35, 128; 36, 76; 16, 157 ).
Vgl. ferner E. 58, 129, 155;
E. 50, 366 (objektive Eignung erforderlich. Wesen der Tat — so schon wiederholte Urteile — „eine zur selbständigen Straftat erhobene Versuchshandlung“).
E. 46, 74 (abgeschlossene Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren; gleichgültig dann nachfolgende Änderung unter dem unerwarteten Zwang der Beeidigung).
Anscheinend enger E. 55, 179: Maßgebend, ob die Sicherung des Vortäters „tatsächlich bereits erhöht war“. Nach dem Tatbestand aber lag hier m. E. nur Vorbereitung der Beistandshandlung vor (die Täter wurden auf dem Wege zum Tatort abgefaßt).
Die Literatur fordert teilweise, daß die Lage des Vortäters tatsächlich günstiger gestaltet ist; vgl. insbes. v. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT, FRANK.
Das folgt aus allgemeinen Grundsätzen; oben S. 101/02. So auch das RG.;
vgl. E. 57, 242 (verneint Rechtspflicht des Vermieters zur Hinderung der Unterbringung gestohlener Sachen); E. 54, 41 (verneint bei bloßer Verweigerung von Auskunft gegenüber Polizeibeamten; eT ér aber unrichtige Angaben); E. 53, 108 (bejaht Pflicht des Zugführers, zugleich Bahnpolizeibeamten, zur Meldung von Diebstahl).
Vgl. E. 57, 307. Analog Diebstahl, Betrug, Erpressung. „Um… zu“, also Absicht im technischen Sinne; oben S. 236, Anm. 11.
Vgl. auch E. 57, 75; E. 55,126 (möglich dabei die Verfolgung verschiedener Zwecke durch dieselbe Tat, nebeneinander wie alternativ; letzterenfalls strafrechtlich entscheidend die für den wirklich vorliegenden Fall gehegte Absicht); E. 54, 351 (der erstrebte Zweck der Begünstigung braucht nicht der einzige zu sem;. 53, 179 (hinter dem unmittelbaren Zweck der Begünstigung steht evtl. der entferntere der Erlangung eigenen Vorteils).
Der selbstverständlich nicht erreicht zu sein braucht.
Entziehung“ der Bestrafung, sei es der Verurteilung oder der Vollstreckung (auch vorübergehende, E. 16, 204). Voraussetzung ist selbstverständlich rechtswidriges Handeln; daher z. B. nicht (vgl. E. 40, 393) erlaubte Zeugnisverweigerung, Einwirkung auf Unterlassung eines Strafantrags. Wohl aber wissentlich unwahres Gnadengesuch (E. 35, 128), Verbüßung einer Freiheitsstrafe für einen anderen (E. 8, 367). erkannter Geldstrafen sind ganz regelmäßig andere Motive maßgebend, insbes. Hilfe bei Mittellosigkeit. Solche Hilfe zu hindern, hat der Staat kein Interesse, sie ist keine rechtswidrige Strafentziehung. Andernfalls würde auch nur der harmlose, anständige Mensch bestraft; der minder harmlose würde das Geld ausleihen und die Schuld später nicht einklagen. Daß aber ein Verurteilter Geld leihen darf, um zahlen zu können (und nicht sitzen zu müssen), ist selbstverständlich. Die gegenteilige Ansicht führt überdies dahin, daß Zahlung von Geldstrafe bei Verbrechen und Vergehen (vgl. § 257) strafbar wäre, bei Übertretungen nicht.
Vgl. ferner unten § 101, Nr. V.
Nach Preßgesetz 1874, §§ 16, 181 ist strafbar die öffentliche Aufforderung zur Aufbringung von Geldstrafen und Kosten sowie die öffentliche Bescheinigung darüber.
Sicherung der „Vorteile des Verbrechens oder Vergehens“ liegt nur vor, wenn ein durch die Vortat selbst widerrechtlich erlangter Vorteil - also das Ergebnis der Vortat selbst, nicht dessen weiterer Erlös - zugunsten des Vortäters, zuungunsten des Verletzten, gegen Wiederentziehung gesichert werden soll.
Vgl. E. 60, 278; E. 58, 117, 129, 155, 336; E. 55, 19; 54, 133. Dazu betr. Sachhehlerei oben S. 266, Anm 3 Abs. 2.
Die Vortat braucht kein Vermögensdelikt zu sein (vgl. E. 54, 133); ebensowenig der erlangte, jetzt zu sichernde Vorteil ein Vermögensvorteil;
vgl. E. 50, 220 (Hilfe nach Falmenflucht); E. 25, 265.
Vermögensvorteil fordert insbes. v. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT; dagegen die überwiegende Ansicht.
Beispiel: Der Begünstiger verbirgt den Dieb und die gestohlenen Sachen.
Vgl. auch E. 50, 220. Wahlweise Feststellung ist zulässig
vgl. E. 58, 290; dazu oben S. 73.
Seines Vorteils wegen“; vgl. dazu E. 53, 179, oben S. 329, Anm. 3. Strafe: oben S. 327, Anm. 4. Beispiel: Begünstigung gegen Bezahlung.
Zum Begriff: E. 58, 16 (Handeln und Eigennutz; mittelbarer Vorteil genügt); ferner näher oben S. 269 (zu § 259), S. 313 (betr. Bestechung). Der Vorteil braucht also auch hier kein vermögensrechtlicher zu sein.
Vgl. E. 65, 335; 63, 375. - Auch wenn sie zugleich Begünstigung eines andern ist: E. 63, 233; 60, 102.
Nach RG. aber ist strafbar die Anstiftung zur Selbstbegünstigung (Bestimmung eines Dritten zur Begünstigung des Vortäters);
vgl. E. 60, 346 (und dort zitierte). Zur Kritik oben S. 169, III, 2.
Vgl. E. 57, 347; 49, 381ff.
Die Vorschrift ermöglicht insbes. strengere Bestrafung der Begünstigung bei schweren Vordelikten. Vorher zugesagte Begünstigung ist regelmäßig besonders gefährlich und schuldhaft.
Zur Auslegung vgl. insbes. E. 49, 381ff. (anschließend an E. 8, 317): Sachlich ist die vorher zugesagte Begünstigung in jeder Hinsicht als Beihilfe zu behandeln (obwohl sie begrifflich keine solche ist). Sie nimmt daher teil an den Strafausschließungs-und Antragserfordernissen der Haupttat, wirkt (z. B. bei Diebstahl) rückfallsbegründend. - Ferner E. 16, 376: Erscheint die vorherige Zusage zugleich als Anstiftung zur Vortat, so konsumiert die Anstiftung die Begünstigung (Gesetzeskonkurrenz).
Vg]. auch E. 55, 127 (das Urteil muß ergeben, zu welchem Delikt die „Beihilfe“ geleistet wurde). — Betr. Strafantrag
vgl. auch E. 57, 81, oben S. 327, Anm. 5. Die verfehlte Verwertung des Wortes „Hehler“ in § 258 erklärt sich geschichtlich;
vgl. näher E. 49, 382.
Das RG. betrachtet § 258 als einen aus § 257 ausgeschiedenen Sondertatbestand mit der Folge, daß zwischen § 258 und 257 Abs. 3 (vgl. oben den Text Nr. 4) Idealkonkurrenz möglich sei.
Vgl. E. 57, 347 (im erklärten Gegensatz zu E. 49, 381; der damals erkennende Senat erklärte sich einverstanden).
Auch bei Angehörigen;
vgl. § 258 letzter Absatz.
Vordelikt: § 258 Nr. 1: einfacher Diebstahl oder Unterschlagung; Strafe: Gefängnis (also wie in § 257).
Nr. 2: Schwerer Diebstahl, Raub oder gleich zu bestrafendes Verbrechen (§§ 252, 255); Strafe: Zuchthaus bis 5 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monate. Zum Vorsatz noch § 258 gehört Kenntnis der Strafbarkeit und derjenigen Tatumstände, die die Eigenschaft als Diebstahl usw. begründen; dolus eventualis genügt: E. 53, 342.
Vgl. oben S. 328.
Gewerbs-und Gewohnheitsmäßigkeit, Rückfall, Nebenstrafen;
vgl. dazu oben S. 269 (zu § 259).
Vgl. oben S. 125; näher Strafr. II, 266/67.
Ges. v. 5. Apr. 1888 (RGB1. S. 133) Art. III (auch nach Beendigung des Verfahrens ist danach verboten die Veröffentlichung der Anklagschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke des Prozesses); bei gerichtlicher Auferlegung des Schweigegebots (GVG. § 174 Abs. 2) ferner jede Verletzung der Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mitteilung (Art. II). Strafe: Geld oder Haft oder Gefängnis bis 6 Monate.
Dieselben Grundsätze gelten neuestens nach Verordnung des Reichspräsidenten (gemäß Verf. Art. 48) v. 9. März 1932 (RGB1. 1. 124/25) bei Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung eines wichtigen Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisses.
Bei gesetzlicher Pflicht zum Erscheinen.
Nach RG. auch nachträglich, zwecks Vermeidung der Ordnungsstrafen für Nichterscheinen (die nach § 138 Abs. 3 unberührt bleiben);
vgl. E. 29, 315. Strafe: Gefängnis bis 2 Monate.
So unsere heutige Kulturauffassung; vgl. z. B. Begründung zum Vorentw. 1909, 5. 529.
Geschichtlich ist hervorzuheben: Der Parteieid als Reinigungseid vor Gericht ist eine allgemeingeschichtliche Erscheinung älterer Kulturperioden; vgl. oben S. 11; näher Strafr. I, 527. Im römischen Recht ist er nicht mehr vorhanden (vgl. dort), im germanischen steht er in voller Blüte (vgl. oben S. 21; näher Strafr. I, 107 ).
Das römische Recht stellt von alters her falsches Zeugnis im Kapitalprozeß (in der Kaiserzeit auch falsche Anzeige) dem Morde gleich (vgl. MOMMSEN, 635); dazu Strafr. I, 645. Sonstiges falsches Zeugnis ist als falsum nach der lex Cornelia (Sulla) strafbar; MOMMSEN, 6751, Strafr. I, 647. Meineid wird nur in einzelnen Fällen bestraft; vgl. MOMMSEN, 681.
Nach deutscher Auffassung verfällt der Meineidige dem Götterzorn; die Bußen der fränkischen Volksrechte sind noch gering. Unter kanonisc hem Einfluß (Verstoß gegen die Zehn Gebote) wird dann der Meineid zum Religionsdelikt;
vgl. Hixocujus, Kirchenrecht, V, 184; mein Strafr. I, 83e, 85. Als (spiegelnde) Strafe erscheint seit den Karolingischen Kapitularien Handverlust, später insbes. Verlust der Schwurfinger; vgl. Strafr. I, 116/17; 1353,4; HTS, Strafr. 1928, S. 112/13.
An diesen Rechtszustand schließt die Carolina an, bedroht aber weitergehend den Meineid in peinlicher Sache mit der Strafe der Talion (vgl. Art. 107, eingestellt als Religionsdelikt zwischen Gotteslästerung und Zauberei; dazu näher Strafr. I, 180).
Seit der Aufklärung zeigt sich Abkehr von der religiösen Auffassung. Im Pr e u B. Landrecht II, 20, §§ 1405ff. erscheint der Meineid als erschwerter Betrug. Andere (zu unbestimmte) Auffassungen sind die als Verstoß gegen Treu und Glauben (so noch die Preuß. Entwürfe v. 1835/36;
vgl. GoLTD, Mat. II, 225) sowie als Fälschungsverbrechen (weitverbreitet).
Bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“; „so wahr mir Gott helfe”;
vgl. ZPO. § 481; StrPO. § 63. Seit Reichsverfassung v. 1919 Art. 177 kann der Schwörende die religiöse Eidesform weglassen und lediglich erklären: „ich schwöre“.
Vgl. § 153: „Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört.“ Strafe: Zuchthaus bis 10 Jahre; Nebenfolgen (§ 161) unten S. 338.
: Wer „vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde wissentlich ein falsches Zeugnis oder ein falsches Gutachten mit einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugnis oder ein falsches Gutachten verletzt“.
Also Erwähnung von Nacheid und Voreid. Ursprünglich hatten unsere Prozeßordnungen den Voreid, nur in besonderen Fällen den Nacheid. Auf Grund der wissenschaftlichen Reformbewegung wurde durch Gesetz v. 1909 im Zivilprozeß für Zeugen der Nacheid eingeführt (ZPO. § 392; bei Sachverständigen besteht die Wahl, ZPO. § 410). Im Strafprozeß scheiterte die Reform, weil die Entwürfe einer neuen StrPO. (1909 usw.) nicht Gesetz wurden. So haben wir hier heute noch grundsätzlich den Voreid, eine Unstimmigkeit im Prozeß-recht;
vgl. StrPO. §§ 61ff., 79. Strafe nach § 154: wie § 153, oben Anm 2 Erschwerter Fall aber (§ 154 Abs. 2): wenn „das falsche Zeugnis oder Gutachten in einer Strafsache zum Nachteile eines Angeschuldigten abgegeben“ und dieser zum Tode, zu Zuchthaus oder Freiheitsstrafe über 5 Jahre verurteilt ist; dann Zuchthaus nicht unter 3 Jahren. Also objektive Bedingung höherer Strafbarkeit;
vgl. oben S. 148, Anm 1
Nr. 1: Mitglieder von Religionsgesellschaften, denen besondere Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gesetzlich gestattet sind;
vgl. auch ZPO. § 484, StrPO. § 65 (in Preußen die Mennoniten und Philiponen).
Nr. 2: Versicherung unter Berufung auf früher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid, auch (beim Sachverständigen) auf ein für allemal geleisteten Eid;
vgl. ZPO. § 398, 402, 410; StrPO. §§ 66, 67, 72, 79.
Nr. 3: Amtliche Versicherung eines Beamten unter Berufung a uf seinen Diensteid; reichsrechtlich nur zugelassen in ZPO. § 386 Abs. 2 (Glaubhaftmachung bei Zeugnisverweigerung); dagegen nicht in StrPO. § 56 (hier eidliche Versicherung). Dazu E. 25, 99 (betr. Disziplinarverfahren): Ist Versicherung auf den Diensteid nicht gesetzlich als Ersatz des Eides zugelassen, so ist sie strafrechtlich bedeutungslos.
: „Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt.“ Strafe: Gefängnis von 1 Monat bis 3 Jahre.
Strafe: Gefängnis bis 1 Jahr.
Beispiel E. 37, 395: Die der Wirklichkeit entsprechende Angabe, etwas gegenwärtig nicht zu wissen, ist deshalb kein Falscheid; vgl. auch E. 59, 344.
Über untauglichen Versuch bei Meineid
vgl. unten S. 336, Anm. 3.
Lehrreiches Beispiel E. 63, 50: Parteieid; streitig die Frage, ob es z um K auf abschluß kam. Die Partei beschwört, daß sie nicht am 1. Febr. einen zweijährigen Stier verkauft habe. Sie bestreitet dann den Meineid, weil der Stier noch nicht volle 2 Jahre alt war und der Verkauf einige Tage vor dem 1. Febr. stattfand. Mit vollem Recht bejaht das RG. hier den Meineid.
Umgekehrt wäre zu entscheiden, wenn der Kauf feststand und streitig das genaue Alter des Tieres bzw. das genaue Datum des Kaufabschlusses war. Vgl. auch E. 59, 343.
Wortlaut des Gesetzes oben S. 333, Anm. 2.
Beim Parteieid handelt es sich vor allem um die Fälle der ZPO. §§ 445ff. (zugeschoben bzw. zurückgeschoben), §§ 475ff. (auferlegt), ferner um den Editionseid bei Urkunden (§ 426) und den Offenbarungseid (auferlegte Eide)
vgl. ZPO. §§ 807, 883 (auch KonkO. § 125, Verg10. § 61, BGB. § 259ff.).
Auferlegte Eide finden sich auch in der sonstigen Gesetzgebung; vgl. z. B. E. 3, 70 (Eid auf der deutschen Gesandtschaft in Amerika); E. 61, 228 (Verklarungseid des Schiffers). Dagegen fällt ein durch Parteivergleich beschlossener Eid (sog. Kompromißeid) nicht unter das Strafgesetz; E. 5, 95.
Daher ist das Verschweigen solcher kein Eidesdelikt; vgl. E. 59, 344.
Im übrigen ist hier zu unterscheiden zwischen Wahrheits-und Überzeugungseid (vgl. dazu ZPO. § 459). Der Wahrheitseid ist objektiv richtig, wenn die beschworene Tatsache mit der Wirklichkeit übereinstimmt, sonst objektiv falsch. Beim Überzeugungseid gilt das im folgenden für den Zeugen-bzw. Sachverständigeneid Gesagte.
So treffend E. 65, 27 (Ergebnis: Der Steuerpflichtige „macht die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, wenn er nichts anderes weiß und versteht, als das, was er angibt“).
Vgl. dazu die Fassung der Eidesworte in StrPO. §§ 62, 79, ZPO. §§ 392, 410.
Vgl. StrPO. und ZPO. (vorige Anmerkung). Dazu auch E. 63, 371 (Nachdenken, evtl. Benutzung vorhandener Hilfsmittel, Würdigung — nicht Nachahmung — anderer Aussagen); E. 42, 236; 37, 395. Über analoge Anwendung auf Versicherung an Eidesstatt E. 63, 232.
D. h. sie entspricht zwar möglicherweise nicht der Wirklichkeit, wohl aber den Anforderungen der Rechtsordnung, ist also objektiv rechtmäßig.
Der Grund liegt darin, daß hier auch für den gewissenhaftesten Menschen Schranken bestehen. Eine der Wirklichkeit entsprechende Aussage setzt dreierlei voraus: 1. richtige Wahrnehmung, 2. richtiges Gedächtnis, 3. richtige Wiedergabe. In allen drei Richtung en bestehen breite natürliche Fehlerquellen. Für richtige Wiedergabe ferner ist geradezu entscheidend die gute oder schlechte Art der Vernehmung. Allgemein grundlegend ist hier StrPO. § 69 (so mit Recht E. 65, 273), ZPO. § 396. Abschreckende Beispiele unbrauchbarer Vernehmung
vgl. in E. 65, 273; 62, 147. Sehr mit Recht stellt sich hier das RG. in E. 65, 273 auf den Standpunkt, daß bei gröblich unrichtiger, den Inhalt der Aussage verfälschender Art der Vernehmung überhaupt kein Zeugnis im Rechtssinne vorliege.
Daß die betr. Tatsache rechtlich erheblich war, ist nicht erforderlich. Bei Unerheblichkeit aber können leicht Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit fehlen; E. 61, 430; 10, 338.
Als Einzelheit ist hervorzuheben: Der Eid des Zeugen erstreckt sich (gemäß StrPO. § 68, ZPO. § 395) auch auf die Personalfragen (vgl. E. 60, 408; 12, 1.28), derjenige des Sachverständigen dagegen nicht (Str.PO. § 79, ZPO. § 410); will man dies im Einzelfalle, so ist Beeidigung auch als Zeuge erforderlich; E. 20, 235.
Vgl. E. 65, 207 (hier verneint für eine Referendarin).
Vgl. E. 65, 207 (Fehlen des Urkundsbeamten); ebenso E. 38, 103. Bedenk- lich weitgehend E. 62, 147.
Vgl. E. 36, 278ff., Vereinigte Strafsenate (sehr eingehendes Urteil in dem Sinne: bloße Beweisregel wegen Verdachts der Unglaubwürdigkeit; die Zurechnungsfähigkeit des Täters bestimmt sich nach materiellem Strafrecht). Gegen diese Auffassung vielfach die Literatur (der Eidesunmündige, § 57 Nr. 1, könne keinen Meineid leisten); so z. B. v. LISZT, FRANK.
Vgl. E. 62, 120. Gegensatz: „gesetzlich unstatthafte oder rechtlich völlig wirkungslose“ Versicherung. So im Strafprozeß hinsichtlich des Beweises des Verbrechens; zulässig dagegen bei prozessualen Feststellungen (hier: Aussetzung des Verfahrens);
vgl. auch z. B. E. 47, 394. faber die Zulässigkeit im übrigen entscheidet das Reichs-und Landesrecht;
vgl. z. B. E. 17, 209 (bejaht für die Preuß. Universitäten und die Univ. Rostock in Promotionsangelegenheiten).
Das Gesetz sagt „wissentlich“; dazu allgemein oben S. 137. Die obige Auslegung folgt hier zwingend daraus, daß sogar die Fahrlässigkeit strafbar ist. — Für dolus eventualis auch E. 61, 159 (zu § 153); 53, 220 (zu § 159). So auch überwiegend die Literatur, z. B. FRANK. Dagegen V. LISZT; V. LISZT-SCHMIDT (ohne zureichende Begründung, wohl die obige Sachlage übersehend).
Bewußt unrichtiges Behaupten, Entstellung, Unterdrückung wesentlicher Tatsachen.
Vgl. dazu E. 65, 27; ferner z. B. die bewußt unwahre Behauptung sicheren Wissens; vgl. E. 37, 395.
Entspricht andererseits die Aussage der Kenntnis des Täters, so fehlt der Vorsatz. Der Schwur ist dann nicht vorsätzlich „falsch“ (§§ 153/54), es fehlt also Kenntnis dieses Tatbestandsmerkmals (gleichgültig aus welchem Grunde). So im Ergebnis auch E. 65, 27 (vgl. näher oben S. 334, Anm. 5; siehe auch E. 65, 207, unten, Anm. 3).
Das RG. unterscheidet leider auch hier bei Rechtsirrtum mehrfach zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem. Letzteren (also mangelnden Vorsatz) nahm — im Ergebnis richtig — an: E. 61, 430 (irrtümliche Annahme, daß der Eid sich nicht auf die betr. — nach Ansicht des Täters unerhebliche
Tatsache beziehe, Prozeßirrtum); E. 60, 75 (Offenbarungseid; unterlassene Angabe einer Hypothekenfrage; Zivilrechtsirrtum). Zur Kritik
vgl. oben S. 140, Anm. 10; näher Strafr. II, 331/33.
So auch z. B. V. LISZT; dagegen Z. B. FRANK, V. LISZT-SCHMIDT (Mangel an Tatbestand).
Ebenso, wenn der Schwörende die nicht zuständige Behörde für zuständig hielt; E. 65, 207 (weil die Zuständigkeit Tatbestandsmerkmal). Entsprechend bei Benutzung einer unzulässigen Beteuerungsformel; E. 58, 302 (unzulässige Berufung auf früher geleisteten Eid).
Im übrigen ist zum Versuch des Meineids hervorzuheben: Der Versuch (Anfang der Ausführung) beginnt beim Voreid mit der Abgabe falscher Aussage, beim Nacheid mit Beginn der Eidesleistung; E. 54, 120. Beim V oreid liegt mit dem Abschluß der Vernehmung (nicht erst der sonstigen Beweisaufnahme) Vollendung vor, E. 23, 26; Versuch ist daher hier nur als nicht beendeter (oben S. 153) möglich; E. 22, 263.
Vgl. näher oben S. 143/44.
So bereits die Motive zum StrGB. (Reichstagsvorlage S. 65). Vgl. auch E. 65, 27. Eingehend E. 63, 371: Hier insbes. Betonung, daß Kausalzusammenh a n g zwischen mangelnder tberlegung und dem unrichtigen Ergebnis festgestellt werden muß. Weiter, daß das erforderliche Nachdenken zwar häufig zur Beseitigung des Irrtums genügt, nicht aber gegenüber festeingewurzelten Vorstellungen; daß das Gedächtnis durch Aufregung, Angetrunkenheit, Mißhandlungen ohne Schuld des Täters getrübt sein kann; daß abweichende Aussagen anderer zwar zu überlegen, aber das eigene Wissen zu bekunden ist
Ober die Unmöglichkeit beliebiger Anspannung des Gedächtnisses vgl. ferner E. 42, 236 (andererseits: Pflicht, sich „zu besinnen“, nicht „vorschnell und leichtfertig” auszusagen); E. 26, 134; 25, 123
Uber schuldlosen Rechtsirrtum E. 46, 143 (Offenbarungseid); über Fahrlässigkeit bei Aussage als sicher bzw. „nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung“ E. 37, 395.
Bei Zweifel über Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit ist selbstverständlich nur wegen Fahrlässigkeit zu verurteilen; E. 41, 389.
Es wäre eine schwere Gefährdung der Rechtssicherheit, grundsätzlich unrichtig und auch für gesundes Volksrechtsbewußtscin nicht verständlich, wenn das Strafrecht auf das Erfordernis gewissenhafter Aussage verzichten würde.
Vgl. E. 61, 199 (deshalb Realkonkurrenz bei Anstiftung eines anderen und eigenem Meineid); E. 37, 93.
Auch das RG. verwertet diesen zutreffenden Ausdruck; vgl. E. 63, 174.
Die an sich verwirkte Strafe“ ist auf 1/2 bis ’/4 zu ermäßigen. Kritik: Eine unbeholfene Methode; denn sie erfordert zunächst Ausmessung der im Einzelfalle verwirkten Strafe unter der Fiktion mangelnden Notstands und dann erst dessen nachträgliche Berücksichtigung;
vgl. dazu E. 60, 289; 59, 25. Bei versuchtem. Meineid ist die verwirkte Versuchsstrafe weiter gemäß § 157 zu mildern; E. 65, 207; 63, 174.
Nr. 1: „Wenn die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach -sich ziehen konnte.“
Dazu reiche Rechtsprechung des RG. Ich hebe hervor: Die Fassung des Gesetzes ist objektiv; gleichgültig daher, ob der Aussagende dies wußte bzw. dadurch beeinflußt wurde; E. 65, 273; 62, 55.
Die Gefahr muß in einem Zugeständnis hinsichtlich einer in der Vergangenheit liegenden Tat bestehen; E. 64, 42; 62, 211 (auch StrGB. § 49a; E. 64, 375).
Es genügt wesentlicher Beitrag zum Verdacht durch die Aussage, E. 64, 72; auch in Verbindung mit anderen Momenten, E. 62, 192. Aber nicht jede entfernte Mörl ichkeit, sondern eine solche, mit der nach der Lebenserfahrung als wesentlich für die Aussage zu rechnen ist; E. 62, 55.
Betr. Anstiftung E. 61, 199 (bedenklich).
Bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch Straflosigkeit (§ 46), nicht § 1571; E. 62, 406.
Nr. 2: „Wenn der Aussagende die falsche Aussage zugunsten einer Person, rücksichtlich welcher er die Aussage ablehnen durfte, erstattet hat, ohne über sein Recht, die Aussage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein.“
Zum Ablehnungsrecht vgl. StrPO. §§ 52, 53, 55; ZPO. §§ 383–385. Betr. „Belehrung“ ist hervorzuheben: Allein entscheidend ist ihr Unterbleiben trotz Ablehnungsrechts, auch wenn sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist; gleichgültig, ob der Täter das Ablehnungsrecht kannte;
vgl. E. 60, 107.—Genügend ist Belehrung über das Recht zur Verweigerung der Aussage, auch wenn sic hinsichtl. des Eidesweigerungsrechts unterblieb; E. 62, 142 (Wortlaut des Gesetzes; ferner sachlich: wer freiwillig aussagt, muß wahrheitsgemäß aussagen). Bei wiederholter Vernehmung muß erneute Belehrung erfolgen; E. 62, 207.
Belehrung fehlt, wenn sie sich unrichtigerweise nur auf einen, nicht auch auf den anderen Mitangeklagten erstreckte; E. 65, 31. Hier ist ausnahmsweise tätige Reue bei vollendetem Delikt berücksichtigt;
vgl. dazu oben S. 155, Anm. 9.
Strafermäßigung wie bei § 157; vgl. oben S. 337, Anm. 4.
Vgl. dazu oben B. 149.
Widerruf, „bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachteil für einen anderen aus der falschen Aussage entstanden ist“. Der Widerruf muß erfolgen „bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie (die Aussage) abgegeben hat”. Dazu ist hervorzuheben: Das RG. legt die Vorschrift, ihrem Zweck gemäß, absichtlich weit aus;
vgl. E. 64, 218; 61, 123. Im einzelnen: a) Es genügt, wenn der Widerruf auf Vorhalt der Unrichtigkeit erfolgt; E. 60, 160; dagegen nicht nur teilweiser Widerruf E. 59, 87. —b) Für die Rechtzeitigkeit ist maßgebend der Augenblick, wo der Widerruf der Behörde zugeht, nicht erst die Kenntnisnahme; E. 61, 123 (Einwurf in den Gerichtsbriefkasten). — c) Anzeige ist jede Strafanzeige bei einer Behörde; E. 61, 373 (daher auch Antrag auf Sühneversuch bei der Vergleichsbehörde). d) Untersuchung: d. h. wegen der falschen Bekundung wegen Verdachts der Eidesverletzung; E. 64, 217. — e) Rechtsnachteil ist jede ungünstige Änderung der Rechtslage. Darunter fällt auch bereits die Einleitung eines Strafverfahrens. Mitverursachung genügt; E. 60, 160. — f) Dieselbe Behörde: auch dann, wenn es sich einerseits um Zivilprozeß, andererseits um Strafprozeß handelt; E. 60, 160; auch die Staatsanwaltschaft bei Berufung, E. 64, 218. Ist bereits Strafermäßigung nach § 157 eingetreten, so führt der Widerruf nicht zu nochmaliger Herabsetzung des Strafrahmens, sondern ist nur Strafzumessungsgrund; E. 64, 218.
Eidesstattliche Versicherung (156); Notstand (157); Widerruf (158); versuchte Anstiftung (159; vgl. unten).
Auch hier nur §§ 153–155. Die §§ 157, 158 werden in Abs. 1 ausdrücklich ausgenommen. Dasselbe gilt sinngemäß für § 159; vgl. näher E. 2, 93. Nicht Nebenstrafe, daher auch bei Idealkonkurrenz mit anderem Delikt anzuwenden.
Vgl. näher E. 60, 285. — Unzutreffend hier die Kennzeichnung als „polizeiliche Sicherungsmaßregel“. Es handelt sich um eine selbständige, eigenartige Rechtsfolge kriminellen Unrechts; vgl. unten S. 435, Anm. 5.
Strafe: Zuchthaus bis 5 Jahre; bei falscher Versicherung an Eidesstatt Gefängnis bis 1 Jahr.
D. h. versucht; vgl. insbes. E. 42, 266ff. (eingehendes Urteil); E. 60, 68. Dazu oben S. 155.
D. h. zu bestimmen; vgl. oben S. 169
Dazu die Motive, Reichstagsvorlage S. 65: „Das Wort,verleiten` ist beibehalten worden, da es hinreicht, um die einzelnen Fälle der Anstiftung zu erschöpfen.“
So ausdrücklich die Motive zum StrGB., Reichstagsvorlage S. 65.
Ebenso, feststehend, das RG.
vgl. z. B. E. 15, 259; neuerdings E. 64, 223: Kommt es auf Grund der Verleitung zum vorsätzlichen Meineid (bzw. strafbaren Versuch), so entfällt § 159 (Kritik: straflose Vortat) vgl. oben S. 180. Im übrigen ist § 159 stets anwendbar, wenn der Bestimmende einen vorsätzlichen Meineid erstrebt (vgl. E. 64, 223), also insbes. auch, wenn der andere bereits zur Tat entschlossen war oder überhaupt nichts tut (Beispiel: Er wirft den Verleiter hinaus). Deshalb auch dann, wenn der andere weitere Handlungen vornimmt, die kein vorsätzlicher Meineid sind, z. B. als Unzurechnungsfähiger (was der Verleiter nicht weiß) schwört oder einen fahrlässigen Eid leistet. Hier bleibt also § 159 (nicht § 160 mit seiner viel milderen Strafe) gegeben; vgl. auch RG. Jur. Wochenschr. 46, 108 (1917), Jur.-Ztg. 31, 86 (1926).
Wirkt A auf B ein, daß dieser X zum Meineid bestimmen solle, und B unternimmt dies gemäß § 159, so ist A wegen Anstiftung zum Sonderdelikt des § 159 strafbar. Tut B nichts, so fehlt eine Haupttat gemäß § 159, A bleibt daher straflos.
Streitig; RG. E. 15, 261 nimmt hier vollendetes „Unternehmen“ gemäß § 159 an; ebenso weitere in E. 45, 286 zit. Urteile (E. 45, 286 läßt die dort nicht entscheidende Frage dahingestellt).
Strafe: Gefängnis bis 2 Jahre, evtl. Ehrverlust. Bei Versicherung an Eidesstatt Gefängnis bis 6 Monate.
Also insbes. Bestimmung getäuschter, wenn auch evtl. fahrlässig handelnder Personen;
vgl. E. 64, 223; 61, 221; 34, 431; 25, 213. Begrifflich liegt hier mittelbare Täterschaft des Meineids vor; aber das wußte man 1870 noch nicht. Und auch heute noch wird es von denen bestritten, die mittelbare Täterschaft bei sog. eigenhändigen Delikten verneinen; so beim Meineid auch E. 61, 199.
Vgl. dazu oben S. 166, 167 Nr. 5; näher Strafr.. II, 4752,Angesichts der ausdrücklichen Sondervorschrift des § 160 scheidet. die Anwendung der Grundsätze über mittelbare Täterschaft beim Meineid aus.
Er beginnt erst mit dem Augenblick der Irreführung dessen, der schwören soll;
vgl. eingehend E. 45, 282ff.
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v. Hippel, R. (1932). Verbrechen gegen die Rechtspflege. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_21
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