Zusammenfassung
Bei den Amtsverbrechen (StrGB. §§ 331–359) handelt es sich nicht, wie im vorausgehenden Kapitel, um Angriffe Dritter gegen die Staatsgewalt, sondern um strafbare Verfehlungen der Staatsorgane selbst1. Im einzelnen greifen diese in die verschiedensten rechtlich geschützten Interessen ein. Gemeinsam ist ihnen die Verletzung der Pflicht reiner Amtsführung, damit nach innen die Verletzung der Treue des Amtsträgers gegenüber dem Staat2, nach außen die Verfälschung des Staatswillens durch pflichtwidriges Verhalten seiner Organe.
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Literatur
Neben der öffentlichen Strafe und zugleich über ihr Gebiet weit hinausgreifend steht hier evtl. die Disziplinarstrafe; vgl. oben S. 7.
Solche Treuverletzung begeht Jed er, der auf Grund staatlicher Berufung öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, nicht nur der hauptamtliche Berufsbeamte im engeren Sinne. Letzterer lediglich in besonders hohem Maße.
Für das römische Recht kommen hier insbes. die Begriffe ambitus, repetundae, vis in Betracht; vgl. näher Strafr. I 64, 631. — Im deutschen Recht finden wir strafbare Fälle seit den Volksrechten, zunehmend in späterer Zeit; vgl. näher Strafr. I 1121; His, Geschichte, 1928, S. 120 (114, 161). — In der Carolina Bestrafung des Richters (Art. 100) und der Procurators (Art. 115); vgl. auch Art. 20 bis 22, 61 (Mißbrauch der Folter); ergänzend die Reichspolizeiordnungen 1548/77; vgl. näher Strafr. I, 182, 219. — Breiteste, dem Wesen des Polizeistaats entsprechende Behandlung dann im Preuß. Landrecht II, 20, §§ 323–508.
Vgl. neuestens zur Entwicklungsgeschichte eingehend: STOCK, Entwicklung und Wesen der Amtsverbrechen; Leipzig, 1932.
Seit 1879 (Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878) besteht in Deutschland nur eine einheitliche Rechtsanwaltschaft. Die ausdrückliche Ausnahme der Anwälte an dieser Stelle war erforderlich gegenüber StrGB. § 31 Abs. 2.
Auch im mittelbaren Reichsdienst (im Gesetz nicht besonders hervorgehoben); vgl. E. 60, 139.
Mittelbarer Staatsdienst ist der Dienst der Gemeinden und Kommunal-
verbände, sonstiger Selbstverwaltungskörper öffentlich-rechtlicher Art (Hochschulen, Deichverbände, landwirtschaftliche Kreditanstalten usw.) sowie sonstiger Rechtssubjekte, denen staatliche Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind; vgl. E. 60, 140.
Beispiele: E. 64, 262 (städtisches Wohlfahrtsamt, Armenpflege); E. 62, 188 (öffentlicher Arbeitsnachweis); E. 57, 366 (städtische Wohnungskommission); 57, 126 (Kreisausschußmitglieder); E. 60, 2, 139ff. (Reichsbahnbeamte); kirchliche Beamte, soweit sie Kirchenvermögen unter staatlicher Mitwirkung bzw. Aufsicht zu verwalten haben (vgl. E. 63, 116; 62, 309; 57, 23) oder ihnen staatliche Aufgaben (Schul-, Armenpflege) übertragen sind, E. 47, 50. Auch Mitglieder der Preuß. Konsistorien, E. 56, 225. — Verneint in E. 62, 24 für Ortskrankenkasse. Siebe im übrigen über die reiche Kasuistik zu § 359 StrGB. die Register des RG. und die Kommentare. Im folgenden weitere Beispiele aus neuerer Zeit.
Vgl. das Gesetz. Beispiel: Wahlvorsteher und Mitglieder des Wahlvorstandes, E. 56, 390.
Vgl. das Gesetz. Beispiel: Verpflichteter Vertreter der Inhaberin einer Posthilfsstelle, E. 65, 38; verpflichteter Armenpfleger, E. 64, 262.
Vgl. E. 62, 309. Daher auch ehrenamtlich gewählte Personen; E. 64, 262 (vorige Anm.); E. 57, 126 (Kreisausschußmitglieder in Hannover). Handelsrichter gemäß GVG. § 107, 112; auch sonstige Gesetze geben stellenweise ausdrückliche Vorschriften; vgl. die Kommentare.
E. 60, 141 (bahnpolizeiliche Verrichtungen der Angestellten von Privateisenbahngesellschaften; hier steht die Amtsübertragung neben dem privatrechtlichen Dienstverhältnis). — E. 62, 24 (Geschäftsführer einer Ortskrankenkasse, soweit er zugleich als Vollstreckungsbeamter bestellt ist). — Vgl. auch E. 62, 188. 309.
s Beispiele: Für entscheidende Tätigkeit: Die Minister; vgl. RG. E. 58, 265 (dazu Strafr. II, 586); Reicbsministergesetz v. 27. März 1930 (RGB1. I, 96) § 1.
Für unterstützende Tätigkeit: E. 65, 52 (Bürohilfsarbeiter); E. 62, 337 (Registrator einer amtlichen Prüfungsstelle); E. 57, 366 (bloße Vorprüfung).
Ein Soldat“ ist Beamter, wenn er ein Amtsverbrechen im Sinne des StrGB. „bei einem ihm übertragenen Geschäft der Heeres-oder Marineverwaltung begeht” (MilStrGB. 1872/1926 § 145). RG. E. 60, 94 fordert hier Übertragung „zur selbständigen Wahrnehmung und unter eigener Verantwortung“. Nicht unter den Begriff des Beamten fällt Ausübung der militärischen Kommandogewalt; vgl. auch E. 58, 185. — Siehe dazu auch unten S. 314, Anm. 10.
Das den Angestellten zu angemessener Dienstleistung, zu besonderem Gehorsam und besonderer Treue, den Staat zu besonderem Schutz und zur Leistung der etwa zugesicherten Vergütung verpflichtet und durch disziplinäre Vorschriften geschützt ist“; so RG. E. 60, 140. Wesentlich im gleichen Sinne staatsrechtlich LABAND, Staatsrecht, 4. Aufl., I, 1901, S. 401 ff., aber mit dem weiteren Erfordernis der freiwilligen (auf Vertrag beruhenden) Übernahme des Amtes. Gleichgültig sind auch nach LABAxu: Gehalt, Dauer, obrigkeitliche oder technische, höhere oder niedere Dienste, Haupt-oder Nebenamt.
Vgl. E. 64, 262; 63, 116; 62, 188; 62, 337; 60, 140/41 (ausführlich über Staats-und Strafrecht); 57, 126.
Vgl. E. 62, 24, 337.
Die Beruf ung kann (mangels anderweiter gesetzlicher Regelung) formlos, auch stillschweigend erfolgen; vgl. E. 60, 140; E. 64, 262 (stillschweigende Verlängerung der Tätigkeit eines Armenpflegers); E. 57, 366. — Die Auswahl kann evtl. von der vorgesetzten Dienstbehörde einer anderen Stelle überlassen werden; E. 62, 337.
Nicht unter den Beamtenbegriff des § 359 fallen die Abgeordneten (Volksvertreter); vgl. dazu oben S. 294, Anm. B.
So z. B. wesentlich der engere, staatsrechtliche Begriff bei BINDING, Lehrb. II, 2, S. 381ff.; V. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT; FRANK, § 359, II (im Anschluß an LABAND). Viel näher steht denn RG. z. B. ROSENBERG, Leipz. Korn. § 359 Nr. 1 (aber insbes. mit dem Erfordernis vertragsmäßiger Anstellung); ähnlich OLsHAUSEN, § 359 Nr. 2. Dens RG. folgt KOHLRAUSCH (Textausgabe).
Vgl. jetzt auch Reichsverfassung Art. 131 (Pflichtverletzung des „Beamten“ in Ausübung des Amtes gegenüber Dritten) und die dortige weite Begriffsauslegung, insbes. des RG. Dazu ANSCHÜTZ, Verf., 12. Aufl., 1930 Art. 131 Nr. 4.
Vgl. dazu auch Denkschrift z. Entw. 1919, S. 138.
fi Deshalb fallen in. E. auch Laienrichter, insbes. Schöffen und Geschworene, unter den strafrechtlichen Begriff des „Beamten“. Auch kriminalpolitisch ist es völlig abwegig, ihnen straflos Amtsverbrechen, insbes. Rechtsbeugung (§ 336), zu gestatten; vgl. unten S. 315, Anm. 3; 316, Anm. 2.
Der Schöffe bzw. Geschworene bekleidet ein „öffentliches Amt“ (StrGB. § 312), ein „öffentliches Ehrenamt” (Reichsministergesetz 27. März 1930, § 7 Abs. 3).
Die Literatur verneint einmütig; in diesem Sinne auch (gelegentlich) E. 51, 221; die Gründe aber (auch der angebliche Gegensatz zu § 31 StrGB.) entsprechen evtl. dem engeren staatsrechtlichen Beamtenbegriff, nicht dem § 359 StrGB. So z. B. der Hinweis auf das Ehrenamt (vgl. z. B. FRANK; dagegen oben S. 310, Anm. 3), ferner insbes. auf die Pflicht zur Übernahme (Untertanenpflicht, vgl. LABAND usw.). Letzteres würde bedeuten: Wer ein Amt übernehmen muß, darf straflos Amtsverbrechen begehen! § 359 StrGB. aber weiß nichts davon. Für ihn ist — mit Recht — allein die Anstellung im Staatsdienst entscheidend, nicht deren Gründe. Daß aber Richteramt — auch an einzelnen Tagen — Staats-
dienst und die staatliche Berufung dazu Anstellung in diesem Staatsdienst ist, ist klar.
Zur Unterstützung ein anderes Beispiel: Nach den Statuten der Preuß. Hochschulen v. 14. März 1930 § 33 darf der gewählte Fakultätsdekan die Wahl nur aus „dringenden Gründen“ ablehnen, über die auf Beschwerde der Minister entscheidet. Es kann also jemand Dekan wider Willen werden. Daß ein solcher Dekan Staats-wie strafrechtlich dieselbe Rechtsstellung hat wie ein mit seinem Willen berufener, ist selbstverständlich. (Vgl. dazu über Fakultät als Behörde oben S. 299, Anm 6)
e Schiedrichter, Religionsdiener, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände; vgl. die folgende Darstellung.
Beispiel: Bestechung (§§ 331/32; 334 Abs. 1).
Eigentliche Amtsdelikte sind ferner die §§ 336 bis 339; 343 bis 345; 348/49; 352 bis 353 a; 356/57; teilweise ferner 354/55 (über Zweifel und Einzelheiten vgl. die folgende Darstellung).
Beispiel: Amtsunterschlagung (§§ 350/51).
Uneigentliche Amtsdelikte sind ferner die §§ 340 bis 342; 346/47; teilweise 354/55.
In den §§333, 334 Abs. 2 werden bestimmte Teilnahmehandlungen Dritter bei der Bestechung als formell selbständige Delikte unter Strafe gestellt.
Beispiel: Bestimmung eines unzurechnungsfähigen Beamten zur Tat. — Physischer Täter kann nur der „Beamte“ sein.
Vgl. zum Vorstehenden näher oben S. 168/69; eingehend Strafr. Bd. II, S. 481ff. — Siehe auch E. 55, 181 (und dort zitierte); unzutreffend die Verneinung mittelbarer Täterschaft in E. 63, 315.
Dem Vorgesetzten stellt § 357 Abs. 2 gleich den Aufsichtsbeamten („welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Amtsgeschäfte eines anderen Beamten übertragen ist“). — Nebenstrafe vgl. § 358.
D. h. Amtsverbrechen nach §§ 331–359 StrGB.; herrschende Ansicht.
Über „Verleiten“ vgl. oben S. 169; „Unternehmen” oben S. 155.
Sog. Konnivenz, auch bei aktiver Beihilfe gegeben (herrschende Ansicht). § 357 StrBG. schließt die §§ 48/49 aus.
Vgl. oben S. 138; näher Strafr. II, 332.
Herrschende Ansicht, insbes. feststehende Rechtsprechung des RG.; vgl. E. 62, 339; 57, 366; 53, 131 (anders früher E. 23, 374). — Gleichgültig ist Befolgung von Vorschriften über den Dienstanzug; E. 60, 6; 56, 430.
Vgl. oben S. 80.
So bereits Preuß. StrGB. §§ 309/10. Der Entw. der ReichsStrGB. (Reichstagsvorlage, vgl. Motive S. 85) wollte im Gegensatz dazu die Bestechung bei nicht-pflichtwidrigen Handlungen dem Disziplinarrecht überlassen. Der Reichstag (Stenogr. Berichte II, S. 743) aber stellte die Vorschrift wieder her (StrGB. § 331).
Begriff vgl. oben S. 309 ff.
D. h. für eine Amtshandlung; vgl. E. 56, 401 („die in den Kreis der ihm übertragenen dienstlichen Obliegenheiten fällt und lediglich vermöge seiner amtlichen Stellung vorgenommen werden kann“). — Die betr. Amtshandlung muß ihrer Eigenart nach erkennbar, aber nicht notwendig im einzelnen bestimmt sein; E. 64, 335.
Nicht notwendig Vermögensvorteile; vgl. z. B. E. 64, 291 (Gewährung des Bei. -schlafs); E. 64, 376.
Zwecks Behaltens oder Verfügung für eigene Zwecke; vgl. E. 58, 266.
Mit diesen Handlungen ist das Delikt vollendet, der vorn Bestechenden verfolgte Zweck braucht nicht erreicht zu sein; vgl. E. 64, 291.
Beispiel: E. 63, 367 (Herstellung von amtlichen Abschriften in Freistunden).
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 6 Monate; Nebenstrafe § 358 (Verlust der Amtsfähigkeit für 1–5 Jahre).
Strafe: Zuchthaus bis 5 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis. Der Versuch ist hier also strafbar.
Zum Vorsatz nach § 332 gehört Kenntnis der Pflichtverletzung; fehlt sie, so ist 331 anzuwenden; vgl. E. 56, 401.
Über militärische Bestechung vgl. MilStrGB. § 140.
Evtl. Betrug, Untreue, § 353; vgl. E. 65, 52, 277.
Vgl. E. 65, 52; auch E. 65, 277 (Abkaufen der Amtshandlung durch, wenn auch bürgerlich-rechtlich ungültigen Vertrag); E. 64, 335.
Auszuscheiden aus dem Begriff der Bestechung sind kleinere, verkehrsübliche Zuwendungen (Höflichkeit, Anerkennung, Dankbarkeit, Üblichkeit); vgl. E. 63, 367 (von der vorgesetzten Behörde stillschweigend zugelassen).
Vgl. E. 64, 291; E. 63, 367 (auch wenn der Beamte nicht durch die Aussicht auf Gegenleistung dazu bestimmt wurde).
Strafe: Gefängnis (evtl. Ehrverlust); bei mildernden Umständen Geldstrafe zulässig.
Hier ist der Bestechende (Geschenkgeber) straflos. Das folgt mit argumentum a contrario aus § 333, 3342; anerkannt; vgl. auch E. 42, 382.
Im übrigen gelten für die Bestechung die allgemeinen Grundsätze über Teilnahme (reines Amtsdelikt; vgl. oben S. 168; dazu aber unten Anni. 9 am Schluß): Ebenso im Ergebnis E. 42, 383.
Die Tat, damit zugleich die Vollendung, besteht darin, daß der Täter dem Beamten „Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts-oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen“. Auch hier muß es sich um eine Amtshandlung handeln; vgl. E. 55, 50; dazu oben S. 313, Anm. 9.
ist auch dann anwendbar, wenn der Beamte selbst mangels Vorsatzes des § 332 (oben Anm. 3) nur nach § 331 bestraft werden kann; vgl. E. 64, 298. — Liegt § 333 vor, so schließt er Bestrafung wegen Teilnahme nach 331/32 und § 49a aus; vgl. E. 64, 298; 61, 269.
Vgl. dazu über passive Bestechung Mi1StrGB. § 140. — Personen des Soldatenstandes sind nach § 333 StrGB. nur im Falle des MilStrGB. § 145 strafbar; vgl. E. 60, 95; dazu oben S. 310, Anm. 5.
Strafe: Zuchthaus.
Strafe: Zuchthaus; bei mildernden Umständen Gefängnis.
Die Gegenüberstellung lehrt, daß als „Richter“ hier der Berufsrichter gemeint ist (herrschende Ansicht). Neben ihn werden der Schiedsrichter (Nicht-Beamter, weil von den Parteien berufen; vgl. auch § 336 „ein Beamter oder Schiedsrichter”) und die 1870 in Betracht kommenden Laienrichter gestellt, weil sie die gleiche Aufgabe zu erfüllen haben.
Daraus läßt sich selbstverständlich nicht etwa schließen, daß diese Laienrichter keine Beamten im Sinne des § 359 StrGB. wären (vgl. oben S. 311, Anm. 6). Sondern das Gesetz stellt lediglich Berufs-und Laienrichter ausdrücklich gleich.
Arbeitsgerichtsgesetz v. 23. Dez. 1926 § 113.
Vgl. § 334 Abs. 1: „Um eine Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zugunsten oder zum Nachteile eines Beteiligten zu leiten oder zu entscheiden“ (3342 „zu dem vorbezeichneten Zwecke”). Die Behandlung braucht keine Rechtsbeugung darzustellen (anerkannt). Streitig ist, ob sie auch den Tatbestand des § 331 umfaßt. Dafür insbes. FRANK, ROSENBERG, dagegen OLSHAITSEN usw. Der Zweck braucht, ebenso wie bei der gewöhnlichen Bestechung, nicht erreicht zu sein.
Nach RG. Nebenstrafe: Spezialfall gegenüber § 40 StrGB., aber sachlich \eitergehend (insbes. nicht nur körperliche Gegenstände); vgl. E. 57, 232 und dort zitierte; E. 58, 157. — Dazu über § 40 StrGB. unten S. 436.
Vgl. dazu § 339 Abs. 1, unten S. 322.
Strafe: Zuchthaus bis 5 Jahre.
Jeder „Beamte“, deshalb auch Schöffen und Geschworene. Dagegen die gemeine Meinung, vgl. näher oben S. 311, Anm. 6. — Es wäre eine grobe Inkonsequenz, zwar Bestechung (oben S. 315), nicht aber Rechtsbeugung bei Schöffen und Geschworenen zu strafen. In neuerer Zeit sind Fälle bekanntgeworden, in denen offene Erklärung gewollter Rechtsbeugung erfolgte. Gerade Rechtsbeugung in Strafsachen ist schwerster Fall, bei dem evtl. Leben, Freiheit und Zukunft in Frage stehen.
ROSENBERG, Leipz. Komm., § 3361 erklärt die (Kritik: vermeintliche) Ausscheidung der Geschworenen damit, daß ihr Spruch keine Gründe enthielt (wie aber, wenn der Täter sich hinterher seiner Rechtsbeugung rühmt P). Er fährt fort: „Für die“ (vermeintliche) „Sonderstellung der Schöffen fehlt jeder sachliche Grund.” Kritik: Heute sind auch die Geschworenen nichts anderes als Schöffen.
Also zwei verschiedene Fälle. Beispiel für „Leitung“ E. 57, 31 (vorsätzlich falsche Prozeßleitung zugunsten des Angeklagten; nicht notwendig, daß sie kausal wurde für unrichtige Entscheidung).
Also Vorsatz, nicht Absicht; vgl. E. 25, 276; 57, 31.
Auch bei polizeilicher Strafverfügung; vgl. E. 25, 276. Vgl. auch E. 63, 168 (Amtrichter als Vollstreckungsgericht). — Dagegen nicht nicht-streitige Rechtssachen, d. h. solche ohne gegenteilige Parteiinteressen. Zu weit geht danach die völlige Ausscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit (so z. B. E. 25, 276). Zutreffend hierüber FRANK, ROSENBERG.
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 3 Monate. Abs. 2: „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden“ bei „lebensgefährlicher, einen Aufschub nicht gestattender Erkrankung eines der Verlobten.” Hier ist die Tat wegen Notstands rechtmäßig;
vgl. Strafr. II, 225, 232 Anm. 1.
Nach RG. E. 16, 364 auch dolus eventualis umfassend, also vorsätzlich.
D. h. in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bei der Eheschließung mit - wirkt. Häufig wird hierin zugleich Teilnahme an der Bigamie liegen.
D. h. in einem von der zuständigen Behörde zwecks Ermittelung einer gesetzlich strafbaren Handlung und Herbeiführung ihrer gesetzlichen Folgen eingeleiteten Verfahren; vgl. E. 62, 306 (auch betr. § 344). Ebenso grundsätzlich E. 42, 66 (polizeiliche Untersuchung); E. 25, 366 (auch bei Einschreiten gegen Strafunmündige, desgleichen im Disziplinar-bzw. Verwaltungswege); streitig.
Also Absicht im technischen Sinne; vgl. oben S. 136, Nr. 2, c.
Strafe: Zuchthaus bis 5 Jahre.
D. h. hinsichtlich des konkreten Delikts.
Also dolus eventualis ausgeschlossen; herrschende Ansicht.
Vgl. oben S. 316, Anni. 9. 6 Strafe: Zuchthaus.
D. h. innerhalb seiner Amtsbefugnis durch Tun oder Unterlassen, unmittelbar oder mittelbar, die Vollstreckung mit verursacht; auch Unterbeamte;
vgl. E. 63,175 (und dort zitierte); E. 57, 393 (bei bedingter Strafaussetzung). E. 16, 222 (Ordnungsstrafe wegen Ungebühr).
Dolus eventualis genügt hier; Beweis: Die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit. 9 Strafe: Zuchthaus.
Gefängnis oder Festungshaft bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
Auch z. B. Beamte des Polizei-und Sicherheitsdienstes, Beamte der Finanzämter; vgl. E. 58, 79; E. 57, 19 (Eisenbahnassistent als Eisenbahnpolizeibeamter).
Also zu diesem Zweck. Das Delikt des § 346 fällt damit als erschwerter Fall unter den Begriff der persönlichen Begünstigung (StrGB. § 257);
vgl. E. 54, 351. Also uneigentliches Amtsdelikt; vgl. oben S. 312. — Über vorausgehende Begünstigung vgl. E. 63, 276.
Nach E. 42, 201 genügt disziplinare Strafbarkeit; streitig.
Strafe: Zuchthaus bis 5 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 1 Monat.
Strafe: Gefängnis bis 6 Monate oder Geldstrafe.
Das ist gegeben, „wenn für den Beamten eine Pflicht zur Beaufsichtigung usw. des Gefangenen besteht“; E. 27, 210 (nicht erforderlich eine besondere Übernahme des Gefangenen), herrschende Ansicht; dagegen v. LISZT, y. LISZT-SCHMIDT, FRANK (Übergabe durch anderen Beamten; daher nicht bei Verhaftung aus eigener Initiative; Kritik: eine unbefriedigende Wortauslegung).
D. h. dafür günstigere Bedingungen schafft;
vgl. E. 54, 259 (auch Erleichterung der Selbstbefreiung; aber nicht bloße Hervorrufung des Entschlusses dazu). Vollendet ist das Delikt erst mit der tatsächlich erfolgten Entweichung; E. 41, 120.
Dazu römisch über collusio und praevaricatio: MOMMSEN 501; Carolina Art. 115 („Procurator“);
vgl. Strafr. I, 182.
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monate.
Das Gesetz sagt „Advokat, Anwalt“; dazu oben S. 309, Anm. 4.
Nach RG. E. 51, 220 (dem die Literatur überwiegend folgt) fallen darunter nicht gewerbsmäßige Rechtsagenten. Ich halte das für dogmatisch wie kriminalpolitisch verfehlt. Daß der „Rechtsbeistand“ zugleich „Amtsträger” sei (so RG.), verlangt § 356 nicht. Die Stellung der Prozeßagenten aber ist nicht nach der Entstehungsgeschichte der StrGB., sondern nach heutigem Recht zu beurteilen. Die angebliche Straflosigkeit kann nur als ganz grober Mißstand bezeichnet werden. So auch im Falle des § 352, vgl. unten S. 323.
h. in seiner Eigenschaft als Anwalt bzw. Rechtsbeistand; vgl. E. 62, 2911f. 8 D. h. alle mitgeteilten E. 49, 343; auch die dabei bekanntgewordenen; vgl. oben S. 220;21 (zu § 300 StrGB.).
Nicht nur Prozeß, sondern „jede rechtliche Angelegenheit, bei der mehrere Personen mit widerstreitenden rechtlichen Interessen beteiligt sind“;
vgl. E. 62, 291, 157; 60, 299, 303; auch wenn es sich um verschiedene Prozesse handelt, vgl. E. 23, 60; selbstverständlich auch Strafsachen;
vgl. E. 49, 343. — Die Treupflicht endigt zeitlich nicht mit der Erledigung der betr. Sache, sondern bleibt auch für die Zukunft eine dauernde; vgl. E. 62, 294.
D. h. im entgegengesetzten Interesse;
vgl. E. 62, 158/59; 62, 291 (Gegensatz evtl.: billige Einigung im beiderseitigen Interesse). Dazu Rechtsanwaltsordnung, 1. Juli 1878, § 31 Nr. 2;
vgl. E. 60, 299. — Ein weitergehender Vertrauensmißbrauch oder eingetretener Schaden ist nicht erforderlich; vgl. E. 49, 344.
Vgl. E. 62, 157/58 (und dort zitierte frühere). Also Komplexbegriffe, vgl. oben S. 138.
Z. B. wegen wirksamer Einwilligung des früheren Auftraggebers, wegen kollidierender Pflichten; vgl. dazu das zit. RG.
Von meinem Standpunkt wäre dann bei fahrlässigem Rechtsirrtum zu verurteilen, bei schuldlosem freizusprechen; vgl. oben S. 141.
Das RG. arbeitet auch hier mit seiner Irrtumslehre, wonach Strafrechtsirrtum gleichgültig ist, außerstrafrechtlicher aber den Vorsatz ausschließt (zur Kritik
vgl. oben S. 140, Anm. 10). — E. 62, 157 erklärt den Begriff „dieselbe Rechtssache“ für strafrechtlich, den Begriff der „Pflichtwidrigkeit” für außer-strafrechtlich; E. 62, 295 fordert in letzterer Richtung nähere Unterscheidung.
Zuchthaus bis 5 Jahre.
Strafe: Gefängnis nicht unter 1 Monat.
Begriff und Beweiskraft der öffentlichen Urkunde ergeben sich aus ZPO. § 415, 417/18;
vgl. E. 64, 331; 63, 149. Eine solche fehlt daher bei Nicht-Beachtung wesentlicher Formerfordernisse, E. 63, 126. Ebenso bei ausschließlich inner-dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen E. 64, 331 (und dort zitiert); 65, 33.
Die Befugnis zur Ausstellung öffentlicher Urkunden bestimmt sich nach Reichs-und Landesrecht und beschränkt sich nicht auf die eigentlichen Urkundsbeamten (Richter, Notare, Standesbeamte usw.); vgl. E. 63, 150; 42, 234; 22, 153.
Es handelt sich also um inhaltlich unrichtige Beurkundung, nicht um Urkundenfälschung. Die Urkunde ist vielmehr echt (weil von dem angeblichen Aussteller wirklich herrührend) und unverfälscht (weil nicht inhaltlich unbefugt verändert).
Vgl. dazu StrGB. § 271, unten S. 347.
Es sind dies lediglich Spezialfälle öffentlicher Urkunden; vgl. E. 64, 330. Beispiele: Grundbücher, Standesregister.
Vgl. E. 63, 152; also Komplexbegriff, vegl. oben S. 138. Teilnahme Dritter ist nach allgemeinen Grundsätzen strafbar (eigentliches Amtsdelikt, oben S. 312);
vgl. dazu E. 63, 149. Bei Bestimmung eines getäuschten Beamten aber greift StrGB. § 271 ein; vgl. unten S. 347.
Gegenüber §§ 350/51 (Amtsunterschlagung) liegt Real-evtl. Idealkonkurrenz vor; E. 65, 104.
Strafe: wie oben Anm. 3.
Vgl. dazu E. 64, 2: Auf amtlicher Anordnung beruhende Herstellung der Verfügungsmacht (gleichgültig, zu welchem Zweck).
D. h. derart verändert, daß ihr Zweck, als Beweismittel zu dienen, beeinträchtigt wird; vgl. E. 63, 367.
Vgl. dazu die verwandten Tatbestände der §§ 133 (oben S. 305), 274 Nr. 1 (unten S. 348). RG. E. 58, 335, nimmt gegenüber § 133 Idealkonkurrenz an; dasselbe muß gegenüber § 2741 gelten. § 348 Abs. 2 ist danach eigentliches Amtsdelikt;
vgl. oben S. 312. — ROSENBERG, Leipz. Komm., will hier im einzelnen unterscheiden; FRANK betrachtet § 3482 als lex specialis.
So Reichsbeamtengesetz 1873/1907 (18. Mai), § 11. Diese Begriffsbestimmung ist (vorbehaltlich etwaiger Sondervorschriften) allgemein anwendbar. Feststehende Rechtsprechung des RG.; vgl. näher E. 41, 9 (und dort zitierte).
D. h. „durch Vermittlung einer von der Postverwaltung geschaffenen Einrichtung in die Verfügungsgewalt der Post gelangt“; E. 65, 89; E. 65, 146. 54, 228 (bis zur Ablieferung an den Adressaten).
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; Nebenstrafe § 358.
Gleichgültig, ob der Täter mit dem betr. Briefe dienstlich befaßt ist; entscheidend, daß er als Postbeamter die tatsächliche Möglichkeit der Verfügung hatte; vgl. E. 54, 228.
D. h. dein Postverkehr, wenn auch nur vorübergehend, vorsätzlich entzieht; E. 52, 249. Gegenüber Amtsunterschlagung evtl. Idealkonkurrenz; E. 59, 175; 58, 335. Ebenso betr. § 133 Abs. 2: E. 58, 234 (verschiedene Entscheidungen betr. 133 Abs. 1). Das „Unterdrücken“ ist eigentliches Amtsdelikt; E. 28, 102. Soweit im übrigen § 299 StrGB. vorliegt, ist uneigentliches Amtsdelikt gegeben; vgl. ROSENBERG, Leipz. Komm. § 354 Nr. 10. — Dazu oben S. 312.
D. h. vorsätzlich; vgl. E. 28, 102; 35, 82.
Der „Andere“ kann in diesen Fällen nicht wegen Beihilfe nach § 354, wohl aber nach § 299 strafbar sein;
vgl. v. LiszT, v. LISZT-SCHMIDT.
Fassung des Gesetzes v. 19. Juni 1912;
vgl. dazu ferner Gesetz über Fernmeldeanlagen v. 14. Jan. 1928 (RGB1. I, 8).
Strafe: Gefängnis; Nebenstrafe § 358.
Politisches Verbrechen; vgl. oben S. 293/94, 322. — Sog. Arnimparagraph; eingestellt durch die Novelle v. 1876 aus Anlaß des Prozesses gegen den früheren deutschen Botschafter Graf Arnim in Paris. Der Tatbestand des Abs. 2 greift über den Geheimnisverrat hinaus.
Strafe: Gefängnis oder Geldstrafe, „sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist“; also insoweit subsidiär. Nebenstrafe vgl. § 358.
Auch Unterbeamter; vgl. E. 41, 5 (Büroassistent).
Zum Vorsatz gehört das Bewußtsein der Verletzung der Amtsverschwiegenheit;
vgl. E. 41, 7/8. Das Wort ist überflüssig; denn wer die Amtsverschwiegenheit verletzt, handelt stets widerrechtlich;
vgl. E. 41, 7; dazu oben S. 110, Anm 12
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei mildernden Umständen Gefängnis oder Geldstrafe. Falls die Körperverletzung eine schwere ist (vgl. § 224), Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Neben der Strafe bleibt Buße (§ 231) zulässig
vgl. E. 12, 224. Nebenstrafe vgl. § 358.
D. h. als Beamter auftretend während amtlicher Tätigkeit; vgl. näher E. 17, 166 (Gegensatz hier: Akt bloßer Privatrache).
D. h. in innerem Zusammenhang mit einer bestimmten Amtshandlung; diese muß den Anlaß zur Tat gegeben haben;
vgl. E. 6, 20; sie kann auch in der Vergangenheit oder Zukunft liegen; vgl. E. 17, 166.
Bei irrtümlicher Annahme einer die Körperverletzung rechtfertigenden S a c h -1 a g e (hier betr. Züchtigungsrecht) f eh 1 t der Vorsatz; vgl. E. 65, 265; oben 5.139, II, 3.
Für letzteres genügt nach RG. nicht das bloße Unterlassen der Abhaltung Dritter, sondern es wird hier die Anstiftung und Beihilfe (§§ 48/49) des Beamten als selbständige Straftat unter erhöhte Strafe gestellt;
vgl. E. 59, 86 (und dort zitierte). — Dagegen für Strafbarkeit der Unterlassung bei Rechtspflicht zum Handeln V. LISZT-SCHMIDT, FRANK, ROSENBERG, Leipz. Komm. M. E. mit Recht, sofern der Beamte hier die Körperverletzung gemäß den allgemeinen Grundsätzen über Konunissivdelikte durch Unterlassung,,begeht“; vgl. oben S. 101102.
Vgl. dazu über den allgemeinen Tatbestand der Nötigung (§ 240 StrGB.) oben S. 205/06.
Strafe: Gefängnis; der Versuch ist strafbar (vgl. Abs. 2); Nebenstrafe
vgl. § 358. Mißbrauch der Amtsgewalt und damit zugleich widerrechtliche Nötigung liegt vor, wenn die Amtsgewalt nicht als Zwangsmittel für den vorliegenden Zweck eingesetzt werden darf; zum Vorsatz gehört das Bewußtsein dieser Sachlage. E. 60, 4;
vgl. auch E. 56, 235, 417, 430. Das Wort „widerrechtlich“ ist demnach auch hier überflüssig;
vgl. oben S. 321, Anm. 7.
Strafe gemäß § 239 StrGB., jedoch mindestens 3 Monate Gefängnis; Nebenstrafe vgl. § 358.
Gleichgültig, ob er überhaupt zu Freiheitsentziehungen befugt ist oder nicht; erforderlich aber ist Auftreten als Beamter; vgl. E. 27, 287.
Vgl. dazu oben Anm. 4. lI Vgl. oben S. 209.
Vgl. E. 61, 241. Dazu über Mißbrauch und Vorsatz oben Anm 7 Ferner 8, 104 betr. § 341 („der Beamte muß das Bewußtsein haben, die Grenzen seiner Befugnis zu überschreiten“). — U n e i g e n t l i c h e s Amtsdelikt, oben S. 312.
Strafe: Gefängnis bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
Vgl. dazu oben S. 322, Anm. 1, 2.
Vgl. oben 5.206/07. Der Tatbestand ist also lex specialis gegenüber § 123 StrGB., demnach uneigentliches Amtsdelikt;
vgl. oben S. 312. — Gegenüber StrGB. § 123 Abs. 2 nahm E. 32, 402 Idealkonkurrenz an; heute ist dies m. E. überflüssig angesichts der herabgesetzten Strafdrohung in § 1232.
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monate; daneben Ehrverlust zulässig. Der Versuch ist strafbar (§ 350 Abs. 2).
Vermischung des empfangenen mit eigenem Gelde ist Unterschlagung, wenn sie mit dem Vorsatz der Aneignung erfolgt; vgl. E. 26, 439.
Entscheidend dafür ist nach RG. E. 65, 88 „der beiderseits erkennbar gemachte Vertragswille, das Geld der öffentlichen Verwaltung im Bereiche ihres Dienstbetriebes zu Händen ihres Beamten — gleichviel ob dieser zur Annahme an sich zuständig oder verpflichtet war — zu übergeben oder anzuvertrauen“ (teilweise enger E. 65, 40). In der Literatur bestehen stellenweise Meinungsverschiedenheiten; vgl. die Kommentare.
Vgl. dazu über Unterschlagung oben S. 248/49. - Sie liegt auch dann vor, wenn spätere Deckung aus eigenem Vermögen beabsichtigt war; E. 64, 415.
Strafe: Zuchthaus bis 10 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monate.
Die Fassung des Gesetzes ist unbeholfen kasuistisch: „Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Abschlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern oder unrichtige Belege zu denselben vorgelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder Paketen der Geldinhalt fälschlich bezeichnet.“
Vgl. E. 65, 105; dazu oben S. 312. — Gegenüber §§ 3482, 349 StrGB. besteht Real-bzw. Ideal-, nicht Gesetzeskonkurrenz; E. 65, 103.
Strafe gemäß § 253 StrGB.
Vgl. dazu oben S. 322, Anm. 7.
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v. Hippel, R. (1932). Die Amtsverbrechen. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_20
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