Zusammenfassung
Zum Verständnis des Rechts der Gegenwart bedarf es der Einsicht in die geschichtliche Entwicklung1. Hier wieder ist die Geschichte eines einzelnen Volkes nur unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Gesamtentwicklung menschlichen Strafrechts überhaupt voll begreiflich2. Diese Forschung ist noch jung und vielfach noch nicht genügend gewürdigt3. Sie gestattet aber bei sachverständiger Verwertung grundlegende Einblicke4.
Chapter PDF
Literatur
Eine damals wertvolle „Geschichte d. deutschen Strafrechts“ schrieb vor 50 Jahren v. BAR (Handb. d. Strafr. Bd. I, 1882, 361 S.). Skizzen bieten die Lehrbücher (insbes. v. LiszT). Die einzige neuere eingehende Gesamtdarstellung enthält mein Deutsches Strafr. Bd. I, 1925, S. 38–375. Darauf beruht die folgende Zusammenfasung. — Die deutschrechtlichen Grundlagen des Strafrechts behandelte neuerdings R. His, Geschichte d. deutschen Strafrechts bis zur Carolina, 1928 (188 S.), leider nicht entwicklungsgeschichtlich, sondern in systematisch-dogmatischer Anordnung (zur Kritik Strafr. II, 13; dort auch einige weitere Literaturnachträge für die Zeit seit 1925). — Über die neuen Lehrbücher V. Liszt- Schmidtund Mezger vgl. mein Vorwort.
Den Ausgangspunkt für primitive Kulturen bildete hier Bachofens Mutterrecht (1861); wichtig dann insbes. die Arbeiten von PosT (Ethnologische Jurisprudenz, I/II, 1894/95 usw.) und von Kohler; vgl. näher Strafr. I, 38/39.
Meist wegen mangelnder Beachtung, auch wegen unzureichender Kenntnisse; stellenweise wegen Überschätzung des Gedankens der Rezeption. So wenig aber z. B. im Privatrecht die Erscheinungen eines Familienrechts, des Eigentums und Erbrechts Eigentümlichkeiten nur einzelner Völker sind oder auf Rezeption beruhen, so wenig im Strafrecht etwa Blutrache und Sühnezahlung, später Leibes-und Lebensstrafen usw.
In Deutschland hat diese Entwicklung rund 1500 Jahre beansprucht (bis zur Carolina, 1532; vgl. unten § 10.
Nachklänge beider erhalten sich evtl. noch lange. So in Deutschland im Feldrecht (unten § 9, II) und in der Ablösung der Strafe durch Vereinbarung mit dem Verletzten (unten S. 22, 26 Anm. 5). In Griechenland und Rom sind Nachfolger der compositio die delicta privata (unten S. 12, I).
Näher Strafr. I, 48/49. 6 Vgl. näher Strafr. I, 51.
Entsprechend der früheren Ausstoßung aus der Sippe. Der Friedlose kann bzw. soll bußlos erschlagen
So auch das da und dort auftretende Gefängnis. Insgesamt fehlt die Freiheitsstrafe oder spielt eine untergeordnete Rolle. Erst um 1600 entsteht die heu-tige, auf dem Besserungszweck beruhende Freiheitsstrafe; vgl. unten § 11, IV.
Diese eigentümlichen formalen Beweismittel des alten Prozesses finden ihre Erklärung darin, daß jenen Zeiten der Begriff des Beweises im Sinne objektiver Feststellung von Tatsachen (insbes. mittels Zeugen) noch fremd ist. Die Klage bedeutet den Vorwurf des Rechtsbruchs. Von ihm darf der gleichberechtigte Genosse sich reinigen (durch Eid, regelmäßig mit Helfern). Subsidiär tritt das Gottesurteil ein. Vgl. dazu neuerdings STUTZ, D. Beweisrolle im altdeutschen Rechtsgang, Weimar 1928 (Zeitschr. d. Savigny-Stiftung, Bd. 49, 1929).
Vgl. näher Strafr. I, 39ff., Zusammenfassung S. 53.
Vgl. dazu unten S. 12, I. Die Inder bieten Reste privatrechtlicher Anschauung, überwiegend aber öffentlich-rechtliche. Das Gesetz Hammurabis von Babylon (um 2100 v. Chr.) enthält bereits ein ausgebildetes öffentliches Strafrecht der orientalischen absoluten Monarchie; dazu unten S. 54 Anm. 9.
Gründung der Stadt 754 v. Chr.; corpus iuris Justinians, Digesten 533, Codex 534 n. Chr. — Zwölftafelgesetzgebung 451 v. Chr.
Literatur vgl. Strafr. I, 54/55. Grundlegendes Quellenwerk ist Mommsfu, Römisches Strafrecht, 1899, leider nicht entwicklungsgeschichtlich, sondern systematisch geordnet. Eine namentlich darauf beruhende Entwicklungsgeschichte, die uns bisher fehlte, bietet mein Strafr. I, § B.
Zum vorstehenden näher Strafr. I, S. 55/58, auch über den grundsätzlich weltlichen (nicht sakralen) Charakter dieses Strafrechts. Dazu oben S. 9, Anm 6; betr. Talio oben S. 9; delicta privata oben S. 10, Anm. 4, unten S. 13 Anm. 3.
Todesstrafe, evtl. auch Körperstrafe; vgl. näher Strafr. I, 59.
lex Valeria de provocatione (509? v. Chr.); bestätigt 451 durch die 12 Tafeln, neu eingeschärft durch Gesetz 134 v. Chr. (Gracchus). Der Täter kann sich der Strafe durch Selbstverbannung (exilium) entziehen; dann erfolgt bei Schuldspruch aquae et ignis interdictio (Ächtung), evtl. Vermögenskonfiskation. Vgl. näher Strafr. I, 59/60.
Über beide näher Strafr. I, 60/61. Die Grenzen der perduellio sind nicht scharf bestimmt. Die Beschränkung des Wortes parricidium auf Verwandtenmord erfolgt erst gegen Ende der Republik.
Vgl. den Ausspruch Ulpians, der noch 300 Jahre später in Justinians Digesten aufgenommen wird (Dig. 48, 19, 9): Solent praesides in carcere continendos damnare auf ut in vinculis contineantur, sed id eos facere non oportet, nam huius modi poenae interdictae sunt; career enim ad continendos homines non ad puniendos haberi debetur. Näher hierzu V. Hippel in Bumke, Deutsches Gefängniswesen, 1928, S. 4/5. Grundsätzlich ist das Gefängnis (career, vincula) Zwangs-und Sicherungsmittel (insbes. Untersuchungshaft).
Näher Strafr. I, 71; II, 154. Dazu neuerdings quellenkritisch Honig in Festschrift f. Heilfron, 1930, S. 63ff.; ferner in Festgabe f. Rich. Schmidt, 1932 (Entwicklung bis zum gemeinen Recht; auch gesondert erschienen).
Grundlegend für die Kenntnis des kanonischen Strafrechts ist HINSCHIUS, Kirchenrecht, Bd. 4 (691ff.) bis Bd. 6 (1889–1897). Daran vor allem knüpft meine kritisch zusammenfassende Darstellung, Strafr. I, § 9, an.
Mit dem Verfall des Frankenreichs und der gesteigerten Machtstellung des Papsttums (insbes. Gregor VII, 1073–1085; Alexander III., 1159–1181; Innocenz III., 1198–1216), vgl. unten S. 24.
Zunächst im decretum Gratiani (um 1140), weiter in päpstlichen Dekretalen (insbes. 12./13. Jahrhundert). Der Mönch Gratian lehrte als erster zu Bologna das kanonische Recht als selbständige Wissenschaft; vgl. Strafr. I, 84/85.
Vgl. dazu näher Strafr. I, 91–95. Grundlegende Quellen-und Literaturgeschichte (nicht inhaltliche Darstellung) ist: v. Saviony, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, 2. Aufl., 1834ff. (vgl. Bd. III, V, VI).
Libellus de maleficiis; zum Inhalt näher Strafr. I, 94/95. Neuerdings eingehend W. Beyer, D. italienische Strafrecht der Scholastik nach Albertus Gandinus (Göttingen, Dissert.), 1931.
Grundlegend wichtige Vorarbeiten, insbes. betr. Gandiniis, lieferte Kantorowsez (vgl. näher Strafr. I, 92). Neuerdings umfassende Darstellung: Darm, D. Strafrecht Italiens im ausgehenden Mittelalter, 1931.
Vgl. näher Strafr. I, 95–97. Hier ganz kurz einige Beispiele: Die staatliche Zersplitterung Italiens führte zu Erörterungen über zeitliche und räumliche Geltung des Strafgesetzes sowie über Zeit und Ort der Tat (vgl. unten §§ 21 ff. 31). Eingehend behandelt wird die Schuldlehre. Neben den dolus (directus und indirectus) tritt als milder bestrafte zweite Schuldform die culpa (mit poena extraordinaria). Zum ersten Male wird die Notwehr näher erörtert, ebenso der Versuch (Trennung von Vorbereitung, mildere Strafe gegenüber der Vollendung gemäß longobardischem Recht). In der Teilnahmelehre wird die Beihilfe eingehend behandelt, die Anstiftung gleich der Täterschaft bestraft (quod quis per alium facit, per re ipsum facere videtur).
Mit Julius Glarus (1525–1575); vgl. Strafr. I, 97.
Dazu neuerdings eingehend Schaffsteln, D. Entwicklung d. allgern. Lehren v. Verbrechen durch d. Wissenschaft d. gemeinen Rechts, 1931 (Göttingen, Habilitationsschrift).
Eingehendes Quellenwerk: Bohne, Die Freiheitsstrafe in den italienischen Stadtrechten des 12. bis 16. Jahrhunderts, Bd. I, 1922; II, 1925. Dazu meine kritischen Besprechungen Strafr. I, 98–100, Jurist. Wochenschr. 54, 2736/38, und neuerdings in Bumke, Deutsches Gefängniswesen, 1928, S. 6–9. Dort weitere Literatur.
Bohne nahm irrtümlich an, daß die Freiheitsstrafe zuerst in Italien auftrete (siehe dagegen oben) und daß hier auch die Wurzeln unserer modernen, durch den Besserungszweck gekennzeichneten Freiheitsstrafe liegen. Letztere aber führt erst auf das Amsterdamer Zuchthaus v. 1595 zurück (vgl. unten S. 35/36). Das Material Bornes zeigt für Italien weder eine Besserungsstrafe, noch Beziehungen zu Deutschland. Vgl. meine Kritiken oben Anm. 4. Betr. Deutschland unten S. 26, Anm 2
Hier insbes. in die Zeit der Völkerwanderung (102/01 v. Chr. Sieg des Marius über Cimbern und Teutonen; 476 n. Chr. Herrschaft Odovakars über Italien; 481 Begründung des Merowingerreichs durch Chlodwig).
Vgl. dazu allgemeingeschichtlich oben S. 8/9. Wichtigste Rechtsquelle ist Tacrtus, Germania (98/99 n. Chr.); Grundlegende Darstellung vor allem Brunner, Rechtsgeschichte Bd. I/II, 1887/92 (auch für die fränkische Zeit); Bd. I, 2. Aufl., 1906; Bd. II, 2. Aufl., v. Frhr. V. Schwerin, 1928. Selbständige kritische Bearbeitung mein Strafr. I, § 9; dort näher betr. Rechtsquellen und Literatur S. 101.
Schon in alter Zeit findet sich anscheinend das Asyl, weiterentwickelt dann durch die christliche Kirche; vgl. oben S. 9, Anm. 1, S. 12, 17.
Auf Grund Vertrages oder Klage, auch bei Tötung; bei geringeren Delikten nur Buße (an Waffen, Pferden, Vieh). Bei Klage fällt ein Teil der Zahlung als Friedensgeld(fredus) an die Gesamtheit. Wer die Buße nicht zahlt, wird friedlos. Vgl. näher Strafr. I, 102/03; dazu allgemein oben S. 9.
So schon bei Tacitus für Kriegsverrat und Heeresflucht. Viel weitergehende Ausdehnung der Todesstrafe nimmt v AMntA, D germanischen Todesstrafen, 1922, an. Dazu und dagegen vgl. Strafr. I, 104/05.
So nach der lex Salica bei Beraubung des bestatteten Leichnams, bei Verheiratung einer Freien mit ihrem Knecht (häufiger bei den Nordgermanen). Regelmäßig erscheint die Friedlosigkeit (Ächtung) als Folge prozessualen Ungehorsams; vgl. oben S. 10, Anm. 7, 11, Anm 2 Ausgedehnte ältere Anwendung der Friedlosigkeit als Strafe und Abspaltung der Todesstrafe von dieser nimmt Brunner an; vgl. dagegen Strafr. I, 49, 106, 113; oben S. 10, Anm 7 8
Vgl. oben S. 9/10; dazu Strafr. I, 106.
Vgl. näher Strafr. I, 106/07, oben S. 11.
In den öffentlich.-rechtlichen Fällen wohl jedes Rechtsgenossen (Popular-klage); vgl. oben S. 11.
Zur Erklärung dieser formalen Beweismittel vgl. oben S. 11, Anm 5 Bei handhafter Tat ist der Kläger zum Eid berechtigt. Gottesurteile sind Zweikampf, Feuer-und Wasserproben, Los. Über und wider sakrale Auffassung des germanischen Strafrechts vgl. Strafr. I, 107/08; oben S. 9, Anm. 6.
Merowinger 481–751; Karolinger 751–911 (Karl der Große 768–814); Reichsteilung zu Verdun 843, damit Trennung der deutschen von der französischen Geschichte.
Sog. leges barbarorum; lateinisch geschrieben, auf Volksbeschluß beruhend Ältestes Volksrecht ist die le x Salica (um 500). Noch zur Merowingerzeit folgen die Rechte der Ribuarier, Alemannen und Bayern; in karolingischer die der Friesen, Sachsen, der chamavischen Franken, der thüringischen Angeln und Warnen; vgl. näher Strafr. I, 109.
Königliches Verordnungsrecht, vor allem in den Kapitularien der Karolingerzeit; vgl. näher Strafr. I, 110.
Neben dem Gesetz behält das Gewohnheitsrecht ergänzende Bedeutung.
Vgl. näher Strafr. I,110/11.
Eingehend über dies System, das in schweren Fällen einen tiefen wirtschaftlichen Eingriff für den Schuldigen und seine Sippe bedeutete, vgl. Strafr. I, 111/12.
Bruch der Königstrepe, Crimen maiestatis, vor allem Hoch-und Landesverrat umfassend. Der Verräter vei!wirkt Leben und Gut; vgl. näher Strafr. I, 112, 114.
So insbes. handhafter großer Diebstahl, schädliche Zauberei einschließlich Vergiftung, Meineid, Verletzung der Kirchen, Begünstigung des Verbrechers nach der Tat. Vgl. meine nähere Darstellung der wichtigsten Delikte mit ihren öffentlichen bzw. Privatstrafen Strafr. I, 114–117, 119.
Vielfach als sog. spiegelnde; vgl. oben S. 9, Anm. B.
Näher über dies Strafensystem Strafr. I, 113/14.
Vgl. dazu oben S. 20, Anm. 1.
Insbesondere: Gewisse Absichtsdelikte sowie mildere Bestrafung mancher Fälle als Ungefährwerke. Hier wieder schwerere Bestrafung einzelner typischer Fahrlässigkeitsfälle. Dazu trat die Billigkeitsjustiz des Königsrechts. Vgl. näher Strafr. I, 117/18.
Vgl. näher Strafr. I, 118; II, 202.
Näher Strafr. I, 118; dazu oben S. 21, bei Anm. 6.
Vgl. Strafr. I, 119: Mittäter zahlen Buße nur einmal; die Strafe trifft jeden.
In gelegentlichen Äußerungen fränkischer Quellen; vgl. Strafr. I, 113.
Nur vereinzelt Besserung; vgl. a. a. O.
Vorsitzender der König bzw. Pfalzgraf, Urteilsfinder die bei Hofe anwesenden Großen; vgl. Strafr. I, 119/20. Das Königsgericht entscheidet mit außerordentlicher Gerichtsgewalt nach Billigkeit.
Durch Capitulare (wahrscheinlich zwischen 770–780) beschränkt Karl der Große die damals bereits als drückend empfundene allgemeine Dingpflicht auf 3 Gerichtstage jährlich und führt statt dessen das ständige Schöffentum ein; vgl. näher Strafr. I, 120. Wie in der Volksversammlung der Beamte Vorsitzender ist und das Volk urteilt, so jetzt im Schöffengericht die Schöffen. Den entsprechenden Vorgang sahen wir in Rom bei Einführung des Quästionenprozesses; vgl. oben S. 13, Anm. 7.
Privatklage, Reinigungseid und Gottesurteil; vgl. oben S. 21. Über einzelne Fortschritte Strafr. I, 120/21.
Vgl. näher Strafr. I, 121. Erste Ansätze schon unter den Merowingern. Grundlegend dann das Fränkische Rügeverfahren (lateinisch inquisitio). Es erfordert besondere königliche Vollmacht (die allgemein wohl nur der Sendgraf, missus, hatte) und tritt anscheinend nur bei besonderem Bedürfnis ein. Der Richter verpflichtet angesehene Personen zur eidlichen Aussage über begangene Verbrechen. Der so Beschuldigte ist dann in gleicher Lage wie ein Angeklagter (also evtl. Reinigungseid, Gottesurteil; Zweikampf scheidet dabei mangels Kläger aus).
Das fränkische Rügeverfahren, an das im 9. Jahrhundert das kirchliche Sendgericht anschließt (vgl. oben S. 17, Anm. 6), ist nach herrschender Auffassung die Grundlage des englischen Schwurgerichts wie des kanonischen und später deutschen Inquisitionsprozesses (oben S. 18, unten S. 32/33); auch in den V e m g e r i c h t en tritt sein Einfluß hervor (vgl. unten S. 27).
-973; Kaiserkrönung in Rom 962.
Beginnend mit Gregor VII. (1073–1085).
Konradin, 1268.
Das Kaisertum hatte dringendere Sorgen und die partikulären Gewalten waren noch nicht genügend erstarkt. An Rechtsaufzeichnungen ist diese Zeit arm, es sind die „für uns stummen Jahrhunderte“ der deutschen Rechtsgeschichte (so Frensdorff, in Göttinger Nachrichten d. Gesellschaft d. Wissensch., 1921, S. 106).
Im 10. Jahrhundert noch eine gewisse Geltung, im 11. nicht mehr.
Das Königsgericht besteht fort, hat aber nicht mehr die frühere Machtstellung. Vgl. zum Vorstehenden näher Strafr. I, 122/23.
Vorläufer sind die kirchlichen Gottesfrieden, vgl. oben S. 17, 18. Der älteste Mainzer Landfriede ist von 1103 (unter Heinrich IV., auf 4 Jahre). Vgl. näher über die Entwicklung Strafr. I, 123/24. Insbesondere die älteren Landfrieden enthalten auch Strafdrohungen gegen manche Verbrechen. Zuwiderhandlung ist strafbarer Landfriedensbruch. Erst gegen Ende dieser Zeit nimmt das Wort engere Bedeutung (unerlaubte Fehde) an.
Die tatsächlich noch ein Jahrhundert fortdauert (deshalb noch wiederholt „ewige“ Landfrieden; zuletzt Augsburg 1548).
Verfasser der Sächsische Ritter EIKE vorn Ran ow. Daran anschließend in Süddeutschland insbes. der Schwabenspiegel (1274/75). Beide Rechtsbücher gewinnen ausgedehnte Herrschaft in den Gerichten, im 14. Jahrhundert werden sie bereits für kaiserliche Gesetze gehalten. Unter den Stadtrechten sind insbes. Magdeburg und Lübeck wichtig, vielfach auf andere Städte übertragen. Die Landes rechte sind teils Gesetze, teils Aufzeichnungen geltenden Rechts; die Weistümer in Dörfern und Bauernschaften aufgezeichnetes Gewohnheitsrecht. Vgl. näher Strafr. I, 126/27; zum Sachsenspiegel insbes. S. 152/54.
Umfassende Quellendarstellung lieferte 1920 R. His, D. Strafrecht des Deutschen Mittelalters, Teil I: Die Verbrechen u. ihre Folgen im allgemeinen. Darauf vor allem beruht meine kritische Bearbeitung Strafr. I, 128–456. Sonstige Literatur vgl. dort S. 127; neuerdings insbes. His, Geschichte d. D. Strafr. bis zur Carolina, 1928 (dazu oben S. 8, Anm. 1).
Bei Totschlag, stellenweise auch sonst. Sie verschwindet erst im 16., in der Schweiz erst im 17. Jahrhundert; vgl. Strafr. I, 128.
Vgl. näher a. a. O. Strafen an Hals und Hand, d. h. Todes-und Verstümmelungsstrafen, nur mit Einwilligung des Richters und Klägers.
Auch als Folge des Kirchenbanns, der Verletzung besonderer königlicher Befehle und der Landfriedensgesetze. Der Geächtete ist friedlos, rechtlos. Regelmäßig ist die Acht gegen Sühne ablösbar. Vgl. Strafr. I, 131/32.
Vgl. näher Strafr. I, 132/33. Seit dem 13. Jahrhundert kommt das Amt des Henkers und die Vorstellung von dessen Ehrlosigkeit auf.
Einfache Formen sind Enthaupten (ehrlichste Strafe), Erhängen (schimpflich, insbes. bei Diebstahl), Ertränken (insbes. bei Frauen). Verschärft: Vierteilen (fast ausschließlich für Verrat), Rädern (Männerstrafe, häufig, insbes. bei Mord und schwerem Raub), lebendig Begraben, oft mit Pfählung (häufig, insbes. Frauenstrafe), Verhungernlassen (selten), Verbrennen (häufig, insbes. bei Mordbrand, Sodomie, Zauberei, Vergiftung; regelmäßig als Ketzerstrafe), Sieden (fast ausschließlich bei Fälschung). Zusätzliche Verschärfungen: Schleifen zur Richtstatt, Reißen mit Zangen, Verstümmelungen, Verbindung mehrerer Hinrichtungsarten. Vgl. näher Strafr. I, 133/34.
Zum vorstehenden näher Strafr. I, 135/36.
Sie erfolgt lebenslang, auf Widerruf, auf Zeit (so meist); bei verbotswidriger Rückkehr tritt peinliche Strafe ein; vgl. näher Strafr. I, 136/37.
Immerhin sind die Nachweise schon im 13. Jahrhundert zahlreicher als die gleichzeitigen für Italien (vgl. oben S. 20). Häufiger wird die Freiheitsstrafe seit dem 15. Jahrhundert. Meist dienen Stadttürme, häufig der Keller des Rathauses als Gefängnis, bei kurzen Strafen auch der Stock (truncus, cippus), das Untersuchungsgefängnis. Vgl. näher Strafr. I, 137; dazu v. HIPPEL in BUMKE, Deutsches Gefängniswesen, 1928, S. B.
Beschimpfende Strafen (schimpflicher Aufzug, Pranger usw.); Widerruf und Abbitte; dauernde Entziehung der Ehre (Recht und Ehrlosigkeit); vgl. näher Strafr. I, 138/39.
Vgl. näher Strafr. I, 139.
Regelmäßig fordert dies allerdings Zustimmung des Klägers (vielfach dafür. Sühnevertrag mit dem Täter); vgl. näher Strafr. I, 140/41.
Erst im 16. Jahrhundert erreichten die Landesherrn das ausschließliche Begnadigungsrecht.
Vgl. näher Strafr. I, 141/42.
Vgl. oben S. 9 (allgemein), 21 (germanisch), 22 (fränkisch).
Ähnlich wie in fränkischer Zeit; vgl. vorige Anm.
Vgl. eingehend Strafr. I, 142/45. Das Wort fahrlässig, Fahrlässigkeit tritt erst um 1500 auf.
Bei Kindern teils mildere Strafe, teils Straflosigkeit. Über rechte Toren und sinnlose Leute soll man nach dem Sachsenspiegel und verwandten Quellen nicht richten. Anderwärts findet sich Strafe, selbst Todesstrafe; vgl. Strafr. I, 145.
Vgl. näher Strafr. I, 148/50. Als Fall selbständig entwickelter Beihilfe betrachtet His den Verrat. Er ist aber schwerstes, selbständiges Verbrechen, ausgezeichnet durch die furchtbare Strafe des Vierteilens, anschließend offenbar an die fränkische infidelitas; vgl. oben S. 22 bei Anm. 6.
Schöffengericht, formale Beweismittel (Eid, Gottesurteil), vgl. oben S. 23. Immerhin gewinnt jetzt der Zeugenbeweis eine gewisse Bedeutung. Folter, früher nur gegen Knechte, kommt stellenweise vor, aber noch nicht als rechtlich anerkanntes Beweismittel; vgl. näher a. a. 0. I, 154/55.
Vgl. oben S. 23, Anm. 8; dazu Strafr. I, 155.
Richter, Bürgermeister, Rat bzw. ein Beauftragter.
Anfang in der zweiten Hälfte des 13., Blüte im 15. Jahrhundert, Untergang an dessen Ende. Die Veme entwickelt sich aus der alten karolingischen Gerichtsverfassung Westfalens (Freigrafen und Freischöffen). Einzige Strafe ist der Strang, einziges Beweismittel der Eid. Vgl. näher Strafr. I, 155/56.
Der städtische Anwalt schwört mit 6 Helfern, damit ist der Beweis geführt (bei handhafter Tat nur 2, bisweilen keine Helfer); vgl. näher a. a. O. I, 156.
Der Rat prüft von Amts wegen und entscheidet eidlich, daß der schädliche Mann besser tot als lebendig sei; vgl. a. a. O.
Vgl. näher Strafr. I, 130; dazu oben S. 23.
Sie wurde erst mit der modernen Freiheitsstrafe, um 1600, erreicht. Vgl. unten 5.35/36.
Vgl. darüber eingehend Strafr. I, 157/58.
So gerade in unserem Falle nur eine Teilerscheinung der Renaissance, der Wiederbelebung des klassischen Altertums auf dem Gesamtgebiet der Kunst und Wissenschaft.
Siehe dazu auch Beispiele unten § 15, Ausland, S. 47ff.; so insbes. die Türkei (unten S. 52); ferner China und Japan unten S. 54.
Zum vorstehenden eingehend Strafr. I, 159/60. Bereits seit dem 12. Jahrhundert entsteht die Vorstellung, daß das römisch-italienische Recht „kaiserliches Recht“ mit subsidiärer Geltung in Deutschland sei. Zur Geltung des kanonischen Rechts vgl. oben S. 17.
Zum folgenden vgl. näher Strafr. I, 160/63.
Vgl. oben S. 19. Auch an den deutschen Universitäten (zuerst Prag 1347, Wien 1365, Heidelberg 1386, Köln 1389 usw.) wird zunächst dieselbe Wissenschaft als die einzige damals vorhandene gelehrt.
Wichtig insbes. der sog. Klagspiegel, um 1425.
Um 1500 entstanden zunächst einige Partikulargesetze auf dem Boden der Rezeption (Worms 1498, Tirol 1499, Radolfzell 1506). Für die Folgezeit in Deutschland hat wohl nur die Wormser Reformation beschränkte Bedeutung; vgl. näher Strafr. I, 163/64.
Vgl. oben S. 24.
Zum vorstehenden näher Strafr. I, 164/65.
Ein eingehendes Lebensbild dieses hochbedeutenden und ausgezeichneten Mannes (1463–1528) habe ich Strafr. I, 165–170 gezeichnet und verweise darauf (dort auch Bildnis). In Bamberg war Schwarzenberg (1501–1524) Vorsitzender des bischöflichen Hofgerichts; auf den Reichstagen v. 1521, 1522, 1524 erscheint er als hervorragend einflußreiches Mitglied. In seiner Ba mbergen sis hat Schwarzenberg es meisterhaft verstanden, deutsches und fremdes Recht zu vereinigen und zu verschmelzen und dies Recht in klarer, markiger, dem Verständnis der Laien, insbes. der Schöffen, angepaßter Sprache zur Darstellung zu bringen. Damit entsprach die Bambergensis zugleich dem allgemeinen deutschen Bedürfnis und fand rasch weite Verbreitung und Anwendung; vgl. näher Strafr. I, 171/72.
Entwürfe Worms 1521, Nürnberg 1524, Speyer 1529. Fertigstellung Augsburg 1530, aber nochmals Vertagung wegen partikularrechtlicher Bedenken. Diesen wurde 1532 Rechnung getragen in der Vorrede des Gesetzes durch die sog. clausula salvatoria. Danach will die Carolina „Churfürsten, Fürsten und Stenden, an jren alten wohlherbrachten rechtmäßigen unnd billichen gebräuchen, nichts benommen haben“. Dagegen schafft Art. 218 eine Reihe von Mißbräuchen ausdrücklich ab. Vgl. näher Strafr. I, 172/73; 211/12.
Amtliche Druckausgabe Hornung (Februar) 1533 bei Ivo Schöffer in Mainz (sog. editio princeps). Danach ist auch ferner gedruckt und geurteilt. Danach ist auch die neue Ausgabe von ZouPFL, 1883 (einschließlich Bambergensis und Entwürfen), verfaßt; kleine Ausgabe neuerdings von RADBRUCH (Reklam). Nur mit Vorsicht benutzbar ist die sonst verdienstliche Ausgabe von KOHLER-SCHEEL, 1900 (auch kleine Ausgabe für Studierende), weil nicht auf der editio princeps, sondern auf einer vermeintlichen Regensburger Originalhandschrift v. 1532 beruhend; vgl. näher Strafr. I, 174.
Die Wissenschaft hat sich vielfach mit der Entstehungsgeschichte der Carolina beschäftigt. Die Hauptsache, die inhaltliche Klarstellung ihrer Bedeutung und ihres Verhältnisses zum deutschen und fremden Recht, fehlte uns merkwürdigerweise. Ich habe diese Darstellung eingehend geliefert (Strafr. I, 175–211), und verweise darauf.
Oberflächlich und unrichtig ist die in der Literatur häufige Annahme, daß die Carolina in der Hauptsache Strafprozeß und nur nebenbei auch Strafrecht enthalte; vgl. Strafr. I, 175.
Die Gerichte sind aufs beste zu besetzen, damit „niemandt unrecht geschehe“ (näher Art. 1); Richter und Schöffen sollen schwören, zu richten „dem armen als dem reichen” (näher Art. 3/4, vgl. auch Art. 219).
„An leben, ehren, leib oder glidern“, vgl. Art. 104. Nur diese schweren Delikte behandelt das Gesetz; vgl. näher Strafr. I, 177/78.
Vgl. dazu Art. 104/105; näher zum Verständnis Strafr. I, 176/77.
So auch bisher überall. Erst die Aufklärungszeit bringt den Grundsatz nullum crimen sine lege; vgl. unten S. 38.
Vgl. näher Strafr. I, 176/77.
Ein entscheidender Fortschritt, auch gegenüber den Italienern; vgl. oben S. 20.
Vgl. näher Strafr. I, 178/79. Das noch in der Bambergensis vorhandene Asylrecht ist gestrichen.
Eingehende Darstellung vgl. Strafr. I, 179/195.
So: Verräterei, Aufruhr, Landzwang, Fehde, Brandstiftung, Raub, Diebstahl (von Einzelheiten abgesehen), Meineid, Urfehdebruch, schädliche Zauberei, Fälschung (abgesehen wohl von Münzfälschung), widernatürliche Unzucht, Entführung, Notzucht, Kindestötung, Tierhaftung des Herrn. Auch die Unterscheidung von Mord und Totschlag (nach dem Vorsatz) ist m. E. deutschrechtlich; vgl. Strafr. I, 188/89, 205.
Vgl. Vergiftung, Aussetzung, Unfruchtbarmachung, Tötung durch den Arzt, wohl Kuppelei, Raufhandel, Einzelheiten beim Diebstahl.
Gotteslästerung, Schmähschrift, wohl Münzfälschung, Blutschande, Ehebruch und Bigamie (aber selbständige Verarbeitung), Abtreibung, Selbstmord, fahrlässige Tötung, Kirchendiebstahl, Entweichenlassen von Gefangenen. Vgl. näher Strafr. I, 196.
Vgl. unten S. 32, Anm. 4. 8 Näher Strafr. I, 197/99.
Näher Strafr. I, 196/99.
Vgl. Carolina Art. 158 („etlich taglang kerker“; subsidiär, beim ersten kleinen Diebstahl); Art. 10, 101 (Hinweis auf die Möglichkeit ewigen Gefängnisses); Art. 176 (Gefängnis als sichernde Maßnahme gegenüber drohenden Verbrechen).
Die damalige Beschaffenheit der Gefängnisse erhellt aus Carolina Art. 218. Unter den danach abzuschaffenden Mißbräuchen (vgl. oben S. 30, Anm.) findet sich auch der, daß „an viel peinlichen gerichten die gefengknuss nit zu der verwarung sondern mer peinigung der gefangen und eingelegten zugericht“ sind. Vgl. dazu v. HrrPEL in BUMKE, Deutsches Gefängniswesen, 1928, S. 9.
Solche Kulturauffassung war noch der Mitte des 16. Jahrhunderts völlig selbstverständlich; vgl. näher Strafr. I, 200. Dazu oben S. 23, 28.
Überlaufen mit tödlichen Waffen, Schutz von Leib und Leben, Zulässigkeit jeder erforderlichen Abwehr; vgl. eingehend Strafr. I, 201/03.
Betr. Zurechnungsfähigkeit bot weder das deutsche noch das fremde Recht Brauchbares (vgl. oben S. 15, Anm 3, S. 26, Anm. 11). Die Carolina verweist daher für Jugendliche und Geisteskranke auf das Ratsuchen (dazu Sondervorschrift „von jungen Dieben“, Art. 164). Näher Strafr. I, 204.
Mit vortrefflicher selbständiger Begriffsbestimmung bei der fahrlässigen Tötung (Art. 146); näher Strafr. I, 204/06.
Art. 178. Die mildere Bestrafung gegenüber der Vollendung entspricht longobardisch-italienischem Recht; vgl. oben S. 19, Anm. 8; näher Strafr. I, 206/07.
Art. 177. Hier bot weder heimisches noch fremdes Recht Brauchbares; schon obige Vorschrift ist daher anzuerkennen; vgl. Strafr. I, 207. Dazu oben S. 16, 27. Das bisherige Recht bot auch hier kein geeignetes Vorbild; vgl. Strafr. I, 208; II, 494. Dazu oben S. 16, 27.
Vgl. oben S. 27 (Richten nach Gnade S. 26).
Vgl. oben S. 18, 19, Anm. 9. Eingehend Strafr. I, 208/10. Verurteilung erfordert Geständnis oder Beweis durch mindestens 2 einwandfreie (klassische) Zeugen. Auf schwere Indi zi en hin wird das Geständnis durch Folter erzwungen. Dabei strebt die Carolina nach maßvoller Anwendung und gerechter Entscheidung.
Vgl. näher Strafr. I, 211/13.
Zum Inhalt eingehend Strafr. I, 213–220.
Preßdelikte, Wucher, Preistreiberei, Betrug, Bankrott, Untreue, Erregung von Ärgernis durch Konkubinat usw., Bettel, Landfriedensbruch, Amtsdelikte von Richtern und Anwälten.
Dabei Verlust von 3/4 der Bevölkerung.
So insbes. in Brandenburg unter dem Großen Kurfürsten (1640–1688).
Vgl. dazu meine eingehenden Nachweise, insbes. auch für das Landesrecht, Strafr. I, 221–225.
Als der — auch in Deutschland — zunächst allein vorhandenen Wissenschaft; entsprechend auch den Hinweisen der Carolina selbst auf Ratsuchen und kaiserliches Recht; vgl. oben S. 28, Anm 8, S. 30. Näher über diese Wissenschaft Strafr. I, 221/22, 226/27.
Bis sie später allmählich in steigendem Maße durch die Gedanken der Aufklärung verdrängt wird. Vgl. über diese Entwicklung neuerdings eingehend SCHAFFSTEIN, oben S. 20, Anm. 3.
Vgl. näher Strafr. I, 227/28. Carrzow (1595–1666) war Leipziger Ordinarius, zugleich Mitglied des dortigen Schöffenstuhls. Das Werk ist eine Verbindung von System und Kommentar. Gelehrt, fleißig, gründlich, aber nichts weniger als genial erstrebt Carpzow harte Gerechtigkeit im Geiste der Zeit auf dem Boden alttestamentlicher Vergeltungsanschauung. Er glaubt z. B. an wirklichen coitus des Teufels mit den Hexen. Das sei durch gewichtigste Autoritäten wie durch zahllose Bekenntnisse der Hexen selbst (Kritik = in der Folter!) festgestellt; auch die Theologi consentiunt communiter! Vgl. näher Strafr. a. a. O.; unten S. 35, Anm. 1.
Vgl. Leysfr, Medit ad Pandectas, 1778: ut parum absit, quin legislatoriam potestatem Carpzovio tribuant; näher Strafr. I, 228.
Näher Tiber dies Bild Strafr. I, 232–239. Durchaus begreiflich war angesichts des Schweigens des Reichsrechts die Entwicklung einer Anzahl neuer Delikts-begriffe durch das Landesrecht; aber auch hier finden wir teilweise unerfreuliche Erscheinungen (vgl. a. a. O. S. 233/34). Darüber hinaus betrachtete man die Bibel, insbes. das Gesetz Mosis, als lex divina positiva (a. a. O. S. 232). Dazu kam das unbegrenzte Gebiet der poena extraordinaria in nicht benannten Fällen und die Überschreitung des Gesetzes für delicta atrocissima (zulässig auch nach Carpzow).
Näher Strafr. I, 229–232. Entscheidend wird hier der rechtsgelehrte Richter; die Schöffen verschwinden allmählich oder sinken zu bedeutungslosen Solemnitätszeugen herab.
Dazu näher Strafr. I, 230/32. Ausgangspunkt die Bulle Innocenz VIII., 1484 (cum daemonibus incubis et succubis abuti); dazu Carpzow, oben S. 34, Anm 2 Die Blütezeit der Hexenbrände fällt in das Ende des 16. und die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts; aber erst um 1750 wurden dig letzten Hexen in Deutschland verbrannt (1749 Würzburg; 1751 Endingen, Breisgau; 1775 Kempten). — Als Vorläufer der Aufklärung, insbes. im Kampf gegen Hexerei und die Auswüchse des Inquisitionsprozesses, steht in dieser Zeit Christian Txomaszus (1655–1728); vgl. näher Strafr. I, 233.
Insbesondere kommen verschärfe Todesstrafen und Verstümmelungsstrafen mehr und mehr in Abnahme; näher Strafr. I, 239/40.
Anschließend an das römische opus publicum (oben S. 14, Anm. 12), seit etwa 1600; näher Strafr. I, 240 (auch Kriegsdienst, Galeerenstrafe).
Siehe dazu schon die Carolina, oben S. 31, Anm 10.
Näher zum vorstehenden (auch über die mit dem 18. Jahrhundert auftretende, langzeitige Festungsbaustrafe) vgl. Strafr. I, 240/42; v. Hippel, in Bitnike, Gefängniswesen 1928, S. 9.
Eingehend klargestellt ist dies durch meine auf selbständiger Quellenforschung beruhende Arbeit: „Beiträge zur Geschichte der Freiheitsstrafe“, Z. 18, 419 ff., 608 ff. (1898). Kurze, neue Darstellung bietet mein Strafr. I, 242–247; dort auch lehrreiche Bilder (Anhang S. 579, Nr. 1–9); vgl. ferner mein Beitrag in BuMuE, Gefängniswesen, S. 10/11, 1928. — Die Hauptteile meiner obigen Arbeit („Beiträge”), betr. Amsterdam und Bremen, sind neuerdings veröffentlicht als Heft 2 der Schriften der Thüringischen Gefängnisgesellschaft („Die Entstehung der modernen Freiheitsstrafe und des Erziehungsstrafvollzuges“), Eisenach 1931.
Bald nach 1600 entstehen Zuchthäuser in Bremen, Lübeck, Hamburg. 1629 in Danzig; schon 1617 auch in Kassel. Vgl. oben S. 35, Anm. 6; dazu neuerdings Wagener, D. Entwicklung der Freiheitsstrafe in Lübeck (Göttingen, Diss.), 1929; Pletsch, Das Zuchthauswesen Alt-Danzigs (Göttingen, Diss.), 1931.
So insbes. auch im Preußischen Landrecht, 1794. Zum vorstehenden eingehend meine „Beiträge“ oben S. 35, Anm. 6; Zusammenfassungen Strafr. I, 247/49 (Bilder, Anhang Nr. 10–14), und bei Bumke, Gefängniswesen, S. 11/12.
Die späteren deutschen Häuser zeigen leider überwiegend (nicht überall) einen bedauerlichen Rückschritt: Das Zuchthaus dient zugleich als Armen-, Waisen-und Irrenhaus, zum Schaden jedes Zweckes. Statt des musterhaften Amsterdamer Vollzugs ferner sehen wir wieder Verwahrlosung, Abschreckung und Peinigung der Gefangenen. (Dieser Rückschritt war offenbar vor allem eine Folge des 30jährigen Krieges.)
Näher über diese Literatur vgl. Strafr. 1, 249/50.
Karolina-Kommentar (Commentatio succincta etc.), 1721.
Lehrbuch, elementa iuris criminalis 1732, 4. Aufl., 1749; später Observationes, 1759 (Kritik über Carpzow), und Meditationes, 1770 (Carolina-Kommentar).
Dazu näher Strafr. I, 250–255.
Näher über die Rechtslage in Brandenburg-Preußen Strafr. I, 224/25, 255/57. Friedr. Wilhelm I. steht insgesamt noch völlig auf dem Boden der Vergeltung im alttestamentlichen Sinne und der Abschreckung.
Vgl. näher Strafr. I, 257. Im codex Bavaricus erscheint z. B, noch der ganze Hexenwahn; die Theresiana schildert die Folter auf 48 Tafeln in Abbildungen.
Eingehend zum vorstehenden Strafr. I, 258/61.
Montesquieu vor allem in seinem esprit des lois, 1748 (schon früher die lettres Persanes, 1721); Voltaire, seit 1762 insbes. als unermüdlicher Kämpfer in Einzelfällen, endlich im Prix de justice et de l’humanité, 1777. — Beccaria durch sein Buch dei delitti e delle pene, 1764, das in zahlreichen Ausgaben und Sprachen den Verf. zur europäischen Berühmtheit machte. Über die Wirksamkeit dieser drei Männer näher Strafr. I, 262–269.
Vgl. Strafr. I, 266, 270; über Theodor Gottlieb V. Nippel (1741–1786) Strafr. I, 275.
Professor in Leipzig; hier 1765 seine berühmte Disputation über Strafrechtsreform, dann weitere Werke; vgl. Strafr. I, 271.
Professor der Theologie in Göttingen; Darstellung des Mosaischen Rechts (Strafrecht in Bd. 5/6, 1774/75); dazu Strafr. I, 271.
Erklärung der Menschenrechte 1789. Gesetzgebung 1791 (unter Übernahme des englischen Schwurgerichts). Vgl. näher Strafr. I, 269/70.
Vgl. Strafr. I, 271, 376/77.
Dazu meine nähere Darstellung Strafr. I, 271–276. Siehe auch Kant (Was ist Aufklärung? Berliner Monatsschr. 1784): „In diesem Betracht ist dieses Zeitalter das Zeitalter der Aufklärung oder das Jahrhundert Friedrichs.“
Näher Strafr. I, 272/74. Die Zahl der vollstreckten Todesurteile ist in Preußen nach den schlesischen Kriegen auf 14–15 jährlich zurückgegangen.
Vgl. zur Entwicklung Strafr. I, 275/76; über das Strafrecht des Landrechts (Teil II, Titel 20, 1577 Paragraphen) als trotz mancher Mängel hochbedeutender Gesamtleistung Strafr. 1, 276–283.
So HÄL scnNER, Preuß. Strafrecht I, 1855, S. 228. Lange Zeit verging, ehe die übrigen Länder Preußen in Abschaffung der Folter folgten. Zuerst Baden 1767, zuletzt Hannover 1822, Gotha 1828. Ähnlich steht es mit sonstiger Reform; vgl. näher Strafr. I, 283.
Preußen, Criminalordnung, 1805; Österreich, Gesetz v. 1803 (StrGB. und Strafprozeßordnung); Bayern, StrGB. 1813, zweiter Teil; vgl. Strafr. I, 285.
Vgl. oben S. 36, Anm. 2; dazu Strafr. I, 284.
nullum crimen, nulla poena sine lege; vgl. unten S. 71/73.
Zum vorstehenden, näher Strafr. I, 286/87.
Metaphysik der Sitten, 1797. Erster Teil: Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre (Einleitung und Teil II, Abschn. 1, Staatsrecht). Vgl. dazu näher Strafr. I, 288/90.
Im Sinne des Talion („Wiedervergeltungsrecht, ius talionis“); vgl. Strafr. I, 289.
Entsprechend zugleich dem Bedürfnis der Zeit nach Strafrechtsreform, die kritische Maßstäbe der Bewertung verlangt; vgl. Strafr. I, 288–292.
So bei Kant Vergeltung, bei Stübel (1795) und v. Groiivian (1798) Spezialprävention, bei Feuerbach (vgl. unten) Generalprävention (psychologischer Zwang); dazu Strafr. I, 291/92, 294.
Vgl. unten §§ 16–18.
Der Strafprozeß wurde durch den code d’instruction criminelle v. 1808 geregelt.
-1833; 1799 Dozent, 1801. Professor in Jena, dann in Kiel und Landshut; 1805 zur Ausarbeitung des StrGB. in das Justizministerium nach München berufen. Vgl. über Feuerbach neuerdings insbes. Grünhut, A. v. Feuerbach usw., 1922. Kritische Würdigung der Bedeutung Feuerbachs vgl. Strafr. I, 292/298 (mit Bildnis).
Erste Auflage 1801; 14., von Mittermater herausgegebene, 1847.
Insbesondere infolge der einseitigen Strafrechtstheorie Feuerbachs; vgl. Strafr. I, 301; oben S. 39, Anm. 5.
Das Bayerische StrGB. v. 1813 umfaßt 459 Artikel (davon 141 allgemeiner Teil) gegenüber 1577 des Preuß. Landrechts (mit nur 90 §§ allgem. Teil); scho}I der zeigt den Fortschritt. Die Bedeutung des Gesetzes für seine Zeit wird 1827 von den Motiven des preußischen Entwurfs dahin gewürdigt: „Die Vorzüge dieses, von Feuerbach entworfenen Werkes, — seine streng systematische Ordnung, — die Schärfe der darin aufgestellten Begriffe, — das Streben, Bestimmtheit der Strafen, ohne Beeinträchtigung des richterlichen Ermessens zu erreichen, — die stetig fortschreitende Stufenfolge der angedrohten Strafübel usw. sind allgemein anerkannt“ (trotz des „Unanwendbaren und Unzweckmäßigen mancher Bestimmungen”). Näher Strafr. I, 298–302. Zur Entstehungsgeschichte neuerdings wichtig: Geisel, Der Feuerbachsche Entwurf v.1907 (vom Verfasser entdeckt; Göttingen, Dissertation, 1929).
ersetzt durch das Preußische v. 1851.
Vgl. die Texte in Stenolein, Sammlung der deutschen Strafgesetzbücher. 3 Bde, 1858. Über Entwicklung und Inhalt näher Strafr. I, 304, 327–335.
Dazu Polizeistrafgesetzbuch (PolStrGB.) 1839.
PolStrGB. 1847, dann 1855.
PolStrGB. 1863. 11 Dazu Po1StrGB. 1861.
Es war mir möglich, diese Entwicklung auf Grund der heute seltenen, gedruckten Originalmaterialien zur näheren Darstellung zu bringen; vgl. Strafr. I, 314–326. Dort S. 314 weitere Literatur. Wichtige Zusammenfassung bietet Goltdammer, Materialien, Bd. I/II, 1851/52.
So treffend v. BAR, Handb. d. Strafr., Bd. I, 1882, S. 185. — Durchaus unrichtig ist die stellenweise auftretende Ansicht, daß das Preuß. StrGB. als Rezeption des Französischen code pénal v. 1810 dessen Herrschaft in Deutschland begründet habe. Es ist ein originales deutsches Werk, das hier vorliegt. Der Einfluß des code pénal (insbes. durch die rheinischen Stände und Juristen) ist ein durchaus begrenzter. Das ganze Werk ist dem code pénal weit überlegen; zur Kritik des code pénal (Abschreckungstheorie) oben S. 39; Strafr. I, 399, 401.
-1867, seit 1821 Prof. in Heidelberg.
Carl Georg V. Wächter, 1797–1880, seit 1852 Prof. in Leipzig.
Vgl. näher Strafr. I, 302–305. Nach 1840 macht sich auch im Strafrecht ein gewisser, aber auf eine kleinere Anzahl von Vertretern begrenzter Einfluß der HEGELschen Philosophie geltend, überwiegend nicht zum Segen der Sache, in der Richtung eines einseitigen Doktrinarismus; darüber näher Strafr. I, 305–311.
Über seine Verwahrlosung oben S. 36, Anm. 2; S. 38, IV; näher Strafr. I, 338.
Als Vorbild wirkte das neue Zuchthaus zu Gent (1775), vor allem aber die Tätigkeit des englischen Menschenfreundes John Howard (State of Prisons, 1777) und die Einführung der Einzelhaft mit Strahlenplan in Amerik a (Eastern Penitentiary zu Philadelphia, 1822/25), die in der berühmten Anstalt Pentonville bei London (1840/42) eine wesentlich verbesserte Nachahmung fand. Diese sämtlichen entscheidenden Anregungen führen, wie ich nachweisen konnte, letzten Endes auf Holland zurück, wo sich der alte musterhafte Amsterdamer Strafvollzug (oben S. 35) erhalten hatte. Vgl. Strafr. I, 335–338 (Bilder Nr. 16–21 im Anhang); ferner v. HIPPEL in BUMKE, Gefängniswesen, 1928, S. 12/13.
Grundlegend Juraas, Vorlesungen über die Gefängniskunde, 1828.
Schon seit 1830 in Bayern unter Obermaier (Besserungssystem mit Klasseneinteilung), aber ohne dauernden Erfolg.
Zuerst 1848 in der Anstalt Bruchsal (mit Strahlenplan, oben S. 41, Anm. 8).
Bis erst in den letzten Jahrzehnten die anderen Staaten allmählich nachrückten.
Vgl. oben S. 41, Anm. B.
Dazu Strafr. I, 339/40; Bilder von Bruchsal und Moabit im Anhang, Nr. 22/23.
Die Kaiserliche Thronrede bei Reichstagsschluß (26. Mai 1870) kennzeichnete den über Erwarten erfreulichen Fortschritt der Reichsgesetzgebung dahin: „Die erste Stelle in dieser Reihe wichtiger Gesetze nimmt aber das gestern von Ihnen und vom Bundesrat genehmigte Strafgesetzbuch ein.“
Auch Bayern, Oldenburg, Lübeck; oben S. 40.
Zahlreiche Europäische Rechte sind älter; vgl. unten S. 55.
Entw urf I, Juli 1869, ausgearbeitetim Preuß. Justizministerium (Verfasser der spätere Justizminister Dr. Friedberg); mit Motiven, veröffentlicht. - Entwurf II, 31. Dez. 1869, beraten durch eine Kommission des Bundesrats; nur als Manuskript gedruckt, ohne Motive. - Entw. III, Reichstagsvonage, 14. Febr. 1870, mit Motiven. Gesetz v. 31. Mai 1870 für den Norddeutschen Bund, v. 15. Mai 1871 für das Deutsche Reich. Näher zur Entstehungsgeschichte Strafr. I, 342–345.
Am 1. April 1891 in Helgoland.
Sie sind in jeder neuen Textausgabe des StrGB. enthalten; näher Strafr. I, 346–348; II, 13. Im einzelnen die folgende Darstellung.
Großer Kommentar dazu: Stengi,Ein, Komm. z. d. strafr. Nebengesetzen d. D. Reichs; gegenwärtig 5. Aufl., V. Ebermayer, Conrad, Feisenberger, Schneidewin, Bd. I, 1928; II, 1931.
Über spätere Veränderungen Strafr. I, 369 (auch betr. die Entwürfe v. 1908/09 und 1920 mit meinen Kritiken); II, 13. Zur Kritik der Verordg. v. 1924 meine Arbeit in Aschaff. Monatsschr. 15, S. 129ff. Über Entwürfe v. 1927 unten S. 46, Anm 6 Neuerdings Verordg. d. Reichspräsidenten v. 14. Juni 1932 (RGB1. I, 285).
Dazu ergingen 1926 neue D isziplinar strafverordnungen für Heer und Marine und Strafvollstreckungsvorschriften; vgl. Strafr. II, 13.
Leider ist heute durch Verf. Art. 106 und Gesetz v. 17. Aug. 1920 (RGB1. Nr. 176) dieser gesunde, weiteren Ausbaus fähige Rechtszustand beseitigt. Die Militärgerichtsbarkeit ist aufgehoben, außer für Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Es entscheiden also im Frieden die ordentlichen bürgerlichen Strafgerichte.
Zum folgenden näher Strafr. I, 369–375; II, 15.
Dies Wort soll keine Kritik über einzelne Arbeiten oder Verfasser bedeuten. Die Gefahr der Richtung liegt in der Entstehung von Leistungen von mehr subjektivem als objektivem Wert und in der Überschätzung von Methoden auf Kosten von Ergebnissen. Vgl. Strafr. I, 352/53.
Nähere Darstellung vgl. Strafr. I, 345–357; II, 13–15. Der Strafprozeß bleibt hier außer Betracht.
Vgl. näher unten S. 58ff.
Dazu näher Strafr. I, 358–368.
Wissenschaftliches Komitee von 8 Professoren (v. Liszt, Kahl, Wach, Birkmeyer, V. Lilienthal, Frank, V. Hippel, Van Calker), von Nieberding berufen, 1902–1908. Ergebnis: Das große Werk der gesamten deutschen Strafrechtswissenschaft: „Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts“ (V. D.), Berlin: Liebmann, 15 Bände u. Registerband, 1905/08.
Bearbeitet durch eine kleine Kommission von Praktikern: Vorsitzender LUCAS; Mitglieder: V. Tischendorf, später Joel; Schulz, später Kleine; Ditzen, später Oelschläger; Karl Meyer. - Zum Inhalt vgl. Strafr. I, 360 his 363; eingehend v. Hippel, Z. 30, 871ff., 1910.
Vorsitzender LucAS, später Kahl Als Mitglieder und Regierungskommissare eine Anzahl bedeutender Praktiker (darunter Joel, Ebermayer, Bumke); Professoren Kahl, Frank, V. Htppel; vgl. näher Strafr. I, 363; II, 1, Anm. 1.
Gearbeitet von einer kleinen Kommission bisheriger bester Kenner: Joel, Ebermayer, Cormann, Bumke; leider unter verfehlter Ausschaltung der Theorie.
Über Entstehung und Inhalt der Entwürfe 1913/19 vgl. näher Strafr. I, 363 bis 368. Dazu meine eingehende Kritik der allgemeinen Lehren vom Verbrechen Z. 42, 404ff., 525ff. (1921).
Vgl. näher Strafr. II, 1/3; dazu meine eingehende Kritik der allgemeinen Lehren v. Verbrechen, Z. 47, 18ff., 1926.
Dazu meine Kritik Strafr. II, 4–8. Unnötig erschwert wurde die Aufgabe durch gleichzeitige Vorlage einer Straf prozeBreform (Einführungs-Ges. Art. 66 bis 73; überaus zahlreiche Einzelvorschriften) und eines S traf vollzugsgesetzes (330 Art.); vgl. näher Strafr. II, 12. Sie kamen nicht zur Beratung im Reichstag.
Trotz Mitwirkung hervorragender Kräfte, wie insbes Kahl als Vorsitzender und Ebermayer als Regierungsvertreter. Als anschauliches Einzelbild der hier zu leistenden Sisyphusarbeit lese man z. B. den Artikel Karls in der Festgabe für Frank II, 287ff., 1930, über Religionsdelikte.
Zunächst 62 Sitzungen, Juli 1927 bis März 1928; dann erneut 143 Sitzungen, Juli 1928 bis Juli 1930 (erste Lesung und Anfang der zweiten); dazu näher Strafr. II, 8–10. — Weiter 36 Sitzungen, Dezember 1930 bis März 1932.
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1932 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
v. Hippel, R. (1932). Die geschichtliche Entwicklung des Strafrechts. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_2
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-00255-1
Online ISBN: 978-3-662-00275-9
eBook Packages: Springer Book Archive