Zusammenfassung
Strafbar ist4, wer einem Vollstreckungsbeamten5 „in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angreift“.
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Literatur
Zur Gesehichte: Der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt hat sich als selbständiges Delikt erst in neuerer Zeit entwickelt; vgl. Preuß. Landr. II, 20, § 166.
Strafe: Gefängnis von 14 Tage bis 2 Jahre; bei mildernden Umständen bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.
Das Gesetz sagt ausführlicher: „einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist“. Über den Begriff des Beamten vgl. StrGB. § 359, unten S. 309ff. Vollstreckungsbeamter ist „ohne Unterschied jeder Beamte, der im einzelnen Falle, wo ihm Widerstand geleistet wird, durch sein Amt zur Vollstreckung des Staatswillens berufen ist und zu diesem Zwecke tätig wird”; vgl. E. 61, 298; dazu 41, 85. Im einzelnen bietet die Rechtsprechung des RG. reiche Kasuistik, zugleich betr. Rechtmäßigkeit der Amtsausübung (vgl. dazu die Register und die Kommentare).
Dazu gehört — vgl. E. 59, 335 — a) abstrakte Zuständigkeit, d. h. die Handlung muß in den Geschäftskreis des Beamten fallen; b) konkrete, d. h. „das Vorhandensein von Tatsachen, von denen die rechtliche Zulässigkeit im Einzelfalle abhängt“. Dahin gehören auch zwingende (nicht bloß instruktionelle) Form - vorschriften; Beispiel: richterlicher Haftbefehl. Über Handeln auf Befehl vgl. dazu oben S. 125; näher Strafr. II, 262/63; über einzelne Amtsrechte oben S. 124, näher Strafr. II, 260/61.
Vgl. oben S. 109, Anm. 5 (näher Strafr. II, 195). Dazu E. 61, 298 („pflichtmäßiges Ermessen“); ebenso E. 59, 335. Erläuterungen hier: „ohne pflichtwidriges Verschulden”; „entschuldbarer“ Irrtum oder „nicht entschuldbarer”. Schärfer gesagt: Es kommt darauf an, oh der Beamte fahrlässig pflichtwidrig handelte (dann rechtswidrig) oder schuldlos irrte.
Gegenüber pflichtwidriger Handlung ist Notwehr zulässig; vgl. RG., 10. Febr. 1922, Leipz. Z. 16, 133 („feststehende Rechtsprechung“). In den Fällen E. 22, 300, E. 25, 152 lag pflichtmäßige Handlung vor (deshalb keine Notwehr).
Beispiele: Irrtümliche Festnahme eines Unschuldigen; vgl. auch E. 61, 298 (Irrtum hinsichtl. des Orts der Vollstreckung).
Vgl. E. 13, 105; 28,33. Und zwar mittels Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt. Vgl. dazu betr. Gewalt oben 5.205, Anm. 5; 247, Anm. 9; über Drohung oben S. 115, III, 1. Passiver Widerstand genügt, wenn seine Überwindung eine erheblich erhöhte Kraftaufwendung des Beamten forderte; vgl. E. 2, 412 (gewaltsames gegen den Boden Stemmen).
Es genügt hier vielmehr, daß der Amtsausübung dadurch „tatsächlich ein Hindernis erwächst“; vgl. E. 13, 105; 28, 98. — „Tätlicher Angriff” erfordert „eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung, ohne Rücksicht auf ihren Erfolg“; Berührung des Körpers ist nicht erforderlich; E. 59, 265; 41, 182; auch Einsperren, vgl. E. 28, 33; 41, 182; Verfolgung eines Flüchtigen zwecks Mißhandlung, E. 59, 265. Hinsichtlich „Widerstand” bzw. „Angriff“ ist alternative Feststellung zulässig; vgl. oben S. 73. Dagegen aber RG. E. 28, 98.
Vgl. E. 6], 298; 60, 342; 55, 166 (Bedingung der Strafbarkeit); 47, 80 usw. Dagegen fordert ein bedeutender Teil der Literatur (z. B. v. LiszT, Frank) zum Vorsatz das Bewußtsein der Rechtsmäßigkeit der Amtsausübung (weil rechtmäßig Tatbestandsmerkmal). Kritik: Dieser Schluß ist dogmatisch nicht zwingend und bedeutet praktisch einen völlig ungenügenden Schutz der gefährdeten Vollstreckungsbeamten. Von meinem Standpunkt muß nach allgemeinen Grundsätzen Freisprechung bei schuldlosem Rechtsirrtum eintreten; vgl. oben S. 141, eingehend Strafr. II, 337ff. Grund: Stände das Wort „rechtmäßig” nicht im Tatbestand, so wäre nach Sinn und Zweck des Gesetzes doch nur die rechtmäßige (pflichtmäßige) Amtshandlung geschützt. Die Hervorhebung hat also hier nur prozessuale Bedeutung; vgl. oben S. 113, Anm. 13; 140, Anm. 2; Strafr. II, 199.
Über die Frage, wen der Beamte bei Bedarf derart zuzieht, entscheidet mangels gesetzlicher Regelung pflichtmäßiges Ermessen; vgl. E. 25, 253.
D. h. bei Soldaten: in Ausübung ihres militärischen Dienstes; daß dieser außerdem eine besondere staatliche Aufgabe erfüllen soll, ist nicht erforderlich; vgl. E. 13, 105.
Auch § 113 Abs. 3 erfordert (gemäß Abs. 1) Ausübung rechtmäßigen Dienstes; vgl. E. U, 176 (Gendarm).
Die §§ 117–119 StrGB. stammen aus dem Preuß. Gesetz v. 31. März 1837. Grund des erhöhten Schutzes ist die gefährdete Stellung dieser Personen, die regelmäßig fern von menschlicher Hilfe Angriffen besonders ausgesetzt sind. Vgl. dazu betr. § 117: v. Hippel, in Festschrift f. d. Hochschule Münden, 1924, S. 23/25 (auch abgedruckt in Allg. Forst-u. Jagdzeitung, 1924,• S. 71/73).
Nach § 117: Gefängnis von 14 Tagen bis 3 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis bis 1 Jahr.
Wenn die Tat „unter Drohung mit Schießgewehr (gleichgültig, ob geladen, vgl. E. 9, 178), Äxten oder anderen gefährlichen Werkzeugen“ (vgl. oben S. 196, Anni. 2) erfolgte, Gefängnis nicht unter 3 Monaten, bei mildernden Umständen nicht unter 1 Monat (vgl. dazu über „Drohung” oben S. 115, III, 1).
Weitere Strafschärfungen § 118: Bei Verursachung einer Körperverletzung des Angegriffenen: Zuchthaus bis 10 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monate. (Also durch den Erfolg qualifiziertes Delikt, vgl. oben S. 148, V.)
§ 119: Bei Begehung „von mehreren gemeinschaftlich“ (d. h. bei Mittäterschaft, vgl. E. 28, 98) ist Straferhöhung um die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages (bei Gefängnis jedoch nicht über 5 Jahre) zulässig.
„Forstberechtigter“ ist nach RG. E. 57, 80 auch, „wer zufolge formloser Vereinbarung mit einem Waldeigentümer die persönliche Nutzung eines Waldteils hat”. — Ferner dinglich Berechtigte. Also insbes. auch Jagdpächter. Desgleichen die mit gültiger Jagderlaubnis des Jagdberechtigten versehenen Personen. Formloser Vertrag genügt mangels anderweiter Bestimmung; vgl. E. 57, 78.
Also insbes. auch Privatjagdaufseher; vgl. E. 22, 302. Es genügt formloser Vertrag mit dem Jagdberechtigten, auch bei Übernahme des Jagdschutzes aus Gefälligkeit ohne Vergütung; E. 57, 80. — Ein staatlicher Förster in Preußen hat als solcher kein Recht zur Bestellung eines Aufsehers mit Wirkung des § 117 StrGB.; vgl. E. 60, 276.
Nicht in Ausübung sonstigen bloßen Privatrechts. Vgl. näher RG. E. 2, 170; 3, 14; 20, 160. So auch die herrschende Ansicht.
Der Forst-bzw. Jagdschutz umfaßt das Recht zur Anhaltung des betroffenen Verdächtigen und Ablieferung an die Behörde (E. 22, 302; 35, 404; 46, 348). Damit selbstverständlich auch das Recht zur Entwaffnung als dem notwendigen Mittel der Durchführung (E. 35, 404 stützt dies auf Notwehr, vgl. aber auch E. 8, 289). Beseitigt ist das frühere landesrechtliche „Pfändungsrecht“ durch EinfGes. BUB. Art. 89; vgl. E. 34, 155.
Also betr. Widerstand, Angriff, Rechtmäßigkeit; vgl. oben. — Zum Vorsatz fordert aber hier das RG. (E. 20, 156; 27, 70) bei Widerstand gegen Privatpersonen dolus eventualis des Täters hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Auftretens jener; ebenso überwiegend die Literatur. Ich halte das für verfehlt. Denn die Gefahrlage und damit das Schutzbedürfnis ist genau dieselbe wie beire Beamten, die Fassung des Gesetzes daher auch — mit Recht — für alle Fälle die gleiche.
Insbes. Notwehr, vorläufige Festnahme nach StrPO. § 127; vgl. E. 21, 10: 57, 80.
Vgl. dazu E. 31, 3; 34, 113; 56, 336.
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monate, bei mildernden Umständen Gefängnis oder Geldstrafe.
Der Begriff umfaßt Versuch und Vollendung; vgl. oben S. 155; zu § 114 insbes. E. 63, 325. Daher untauglicher Versuch, wenn der Drohende eine untaugliche Drohung für geeignet hielt; E. 56, 226. s
„Beamter“: vgl. StrGB. § 359, unten S. 309 ff. — Die Erwähnung der „Behörde” erweitert den Schutz hier insbes. auf Fälle, in denen Laien allein oder mit Beamten zusammenwirken. Behörde ist ein ständiges Organ zur Erfüllung staatlicher Aufgaben; vgl. E. 56, 226; 40, 161. — Behörden sind z. B. auch die Universitäten und deren Fakultäten; vgl. E. 17, 208 (für Preußen und Rostock).
D. h. eine Handlung, „die vermöge ihres Amtes kraft und innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit vorzunehmen“ ist; E. 56, 22 (daher im allgemeinen nicht Amtsniederlegung; hier aber wohl, angesichts des Zwecks der Verhinderung von Amtshandlungen). Gleichgültig ist es, ob die betr. Amtshandlung als solche rechtmäßig ist oder nicht; E. 60, 343.
Eine Beschwerde als an sich erlaubtes Mittel fällt unter § 114 nur, soweit damit nicht nur anderweite sachliche Entscheidung des Falles, sondern darüber hinausgehend Zufügung von Nachteilen für den Bamten persönlich bzw. für die dienstlichen Interessen erstrebt wird; vgl. E. 60, 343. — Auch im übrigen wird (wie bei der Erpressung oben S. 262, Anm. 8) die Androhung verkehrsmäßiger Übel auszuscheiden sein; vgl. Frank, § 114 III 2, und dazu Schaffstetn, Jur. Wochenschr. 61, 1932, S. 882.
Also Komplexbegriffe; vgl. oben S. 138. E. 56, 22 nimmt hier unbeachtlichen Strafrechtsirrtum an. Siehe dagegen oben S. 140, Anm. 10.
Geschichte: Der Begriff des Aufruhrs findet sich, wenn auch nicht in derart scharfer Umgrenzung, im römischen (seditio; Mommsen, S. 562) wie im deutschen Recht (vgl. Strafr. I, 185; His, Strafr., 1928, S. 117). Die Carolina bringt reichsrechtliche Regelung (Art. 127: Strafbar, wer „geverlichc, fürsetzliche und boßhafftige Auffruren des gemeinen volcks wider die oberkeyt macht“). Vgl. dann insbes. Preuß. Landrecht II, 20, §§ 167–175.
Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
Zuchthaus bis 10 Jahre, daneben evtl. Polizeiaufsicht; bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
Bzw. einer Behörde (§ 114); oben S. 299, Anm. 6. Hinsichtl. §§ 113/14 ist alternative Feststellung zulässig; vgl. E. 54, 324; dazu oben S. 73.
„Zusammenrottung“ ist „jede räumliche Vereinigung mehrerer in der erkennbaren Absicht, gemeinschaftlich ungesetzliche Handlungen zu begehen”; vgl. E. 53, 305; auch E. 54, 89, 56, 281. Unten S. 307, Anm 3
Es kommt also hier, im Gegensatz zu § 115 (vgl. oben), auf die Öffentlichkeit des Orts der Versammlung an;,vgl. E. 21, 370 (hier bejaht für einen im Privat-eigentum befindlichen, aber dem Publikum offenstehenden Wirtschaftsgarten). Über „Menschenmenge“ vgl. unten S. 302, Anm. 4; § 87, I. Rechtswidriger Z week der Versammlung ist nicht erforderlich. Treffend kennzeichnet Frank den § 116 als Unterlassungsdelikt, dessen Strafbarkeit in der Gefahr begründet ist, daß aus der „Versammlung” eine „Zusammenrottung“ wird.
Strafe: Gefängnis bis 3 Monate oder Geldstrafe.
Die Aufforderung muß an die versammelte Menge (nicht an einzelne Ungehorsame) gerichtet sein; E. 12, 427.
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach Reichs-und Landesrecht. Anerkannt für Polizeibeamte (Schutzleute) in E. 12, 427.
Auch wenn die Menge überwiegend Folge geleistet hat und nur noch einzelne Ungehorsame zurückbleiben; E. 12, 427. — Straflos ist, wer sich nicht entfernen kann. Denn die Strafbarkeit der Unterlassung fordert Möglichkeit des Handelns.
Sie ist auch dann gegeben, wenn der Täter die Aufforderung’pieht hörte, aber davon erfuhr; E. 21, 154 (hier durch den Beamten).
Vgl. dazu eingehend v. Hippel, V. D., Bes. Teil II, 1906, S. 68–88. Dort auch über das Bedürfnis nach Ausdehnung, gerade heute wichtig. Der Tatbestand schließt (einschränkend) an das Preußische Recht an; vgl. Landrecht II, 20, § 151; dann StrGB. 1851, § 101. — Versuche der Erweiterung (1875/76, 1894) scheiterten.
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 2 Jahre.
Vgl. näher V. D. a. a. O., S. 73/74. Der Begriff der Tatsache ist der gleiche wie bei Beleidigung (vgl. oben S. 213, Anm. 1); so ausdrücklich auch E. 41, 193: hier mit Recht verneint für einen Zeitungsbericht mit erkennbar erdichtetem Inhalt (solche „freie Erfindung“ kann sehr wohl bestimmt sein, verächtlich zu machen, aber sie bildet als „persönliche Meinung und abfällige Beurteilung den Gegensatz zum Tatsachenbegriff”); vgl. ferner E. 24, 300, 387; E. 16, 368; siehe auch oben 5.256.
„Entstellung“ von Tatsachen ist selbstverständlich auch durch Verschweigen wesentlicher Momente möglich; E. 4, 297. Dazu oben S. 257, Anm. 1.
Vgl. näher V. D. a. a. O.; streitig. Unsicher das RG. Dafür: E. 1, 161; R 3, 147; vgl. auch E. 41, 194; dagegen R. 4, 233 (Absicht genügt).
D. h. „die bleibenden, dauernden Bestandteile der Verfassung und Verwaltung“; E. 22, 253; vgl. auch E. 29, 318.
Beispiele: E. 29, 318: Der Reichstag (aber nicht ein einzelner Beschluß). — E. 30, 263: Der Staat und seine gesamten Einrichtungen. — E. 22, 253: Ehe. Familie und Eigentum als staatlich geregelte Rechtsinstitute (aber nicht sonstallgemein). — Nicht „die Regierung“ in abstracto; E. 29, 318. — Nicht einzelne angebliche Pflichtverletzungen staatlicher Organe; E. 30, 263.
Wesentlich im gleichen Sinne die Literatur mit Abweichungen im einzelnen vgl. V. D. a. a. O. S. 75/76.
D. h. nach außen eingreifende, nicht lediglich innere Dienstanweisungen;
D. h. in ihrem sittlichen Werte anzugreifen, also aus sittlich verwerflichen Motiven hervorgegangen oder zu sittlich verwerflichen Zwecken dienend bzw. bestimmt hinzustellen; vgl. E. 1, 161; wesentlich übereinstimmend die Literatur; vgl. D. V. a. a. O.
Vgl. E. 21, 394 (auch einzelstaatliche, ohne Rücksicht auf den Begehungsort).
Genauer: Strafbar ist, „wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen DarstellungenChrw(133) auffordert“. In dieser Öffentlichkeit liegt zugleich das Gemeingefährliche der Tat; so mit Recht V. Liszt. Die Fassung entspricht wörtlich der des § 85 (Aufforderung zum Hochverrat); vgl. darüber näher oben 5.282/83. Dazu betr. „Menschenmenge” (zu § 110) E. 40, 76: „Größere Anzahl, Vielheit von Menschen.“ (Nicht erforderlich, daß diese ungeordnet, zusammengewürfelt ist; Beispiel: Besucher eines Theaters. Ebensowenig maßgebend, daß Feststellung der Zahl längere Zeit erfordert, weil dies von der Beobachtungsgabe und der Ordnung der Menge abhängt.) „Vor” einer Menschenmenge, d. h. für sie wahrnehmbar, erfolgen heute insbes. auch die Ansprachen durch Lautsprecher (Radio).
Zum Begriff des Aufforderns vgl. näher oben S. 169. — Dazu (betr. § 110) E. 63, 172: Aufforderung eine Kundgebung, „die den Willen des Auffordernden erkennbar macht, daß von dem anderen ein bestimmt bezeichnetes Tun oder Lassen gefordert wird“; vgl. ferner unten S. 303, Anm. 7.
Vgl. auch v. LIsZT; v. Liszt-Schmidt. - Daher z. B. evtl. Idealkonkurrenz mit Anstiftung (vgl. Straf r. II, 4067); Strafbarkeit Dritter wegen Teilnahme nach allgemeinen Grundsätzen usw. Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 2 Jahre.
Feststehende Rechtsprechung des RG.: Vgl. E. 65, 368 (Aufforderung zum Steuerstreik); so auch E. 64, 76; E. 65, 260 (hier aus obigem Grunde verneint); E. 63, 326; 59, 150; 58, 361; 54, 265 (Gegensatz: bloßes Streben nach Verbesserung unter Achtung des bestehenden Rechtszustandes); E. 50, 150. (Zweck: Schutz der staatlichen Autorität gegen Erschütterung ihrer Grundlagen.)
Vgl. E. 59, 150 (gleichgültig daher auch, ob letzterer sich der Gesetzwidrigkeit bewußt war). Im einzelnen ist hervorzuheben: a) Die Fassung „Gesetze usw. (Pluralis) ist sachlich bedeutungslos; E. 55, 102. — b) Obrigkeitliche „Anordnungen“ im Sinne des § 110 sind nur solche, die sich an irgendeinen Teil der Staatsbürger (nicht lediglich an unterstellte Beamte) richten. Deshalb bejaht in E. 63, 326 (Schulstreik), verneint in E. 65, 260 (Dienstanweisung eines Landrats). — c) Die Rechtsgültigkeit des Gesetzes usw. ist nach RG. E. 65, 364; 64, 76 („ständige Rechtsprechung”) lediglich objektiv festzustellen, der Vorsatz der Täter erstreckt sich nicht auf dies Merkmal. Also wie im Falle des § 113 StrGB.; vgl. dazu näher oben S. 297, Anm. 5. — d) Strafbar ist auch die Aufforderung zum Ungehorsam gegen bürgerlichrechtliche Gesetze; E. 54, 265. — e) Die Aufforderung braucht in den Fällen der §§ 110/11 nicht zur Kenntnis des Aufgeforderten gelangt zu sein; E. 58, 111, 198. — f) Zwischen §§ 110/11 besteht evtl. Idealkonkurrenz; E. 63, 326; 58, 361.
Die Aufforderung muß die Art der strafbaren Handlung kennzeichnen (nicht ihre Durchführung im einzelnen); vgl. E. 65, 200 („Schlagt die Faschisten, wo Ihr sie trefft“; Aufforderung zur Kriegsdienstverweigerung). Zum Vorsatz gehört die Kenntnis der Merkmale, die die Handlung zur strafbaren machen; gleichgültig ist Kenntnis der Strafbarkeit selbst (Komplexbegriff, vgl. oben S. 138). Ebenso im Ergebnis E. 40, 300, 363 (Strafrechtsirrtum; zur Kritik vgl. oben S. 140, Anm. 10). Dagegen teilweise die Literatur (Bewußtsein der Strafbarkeit); so z. B. v. LiszT; v. LiszT-ScHmiwT.
In diesem Falle (bei Begehung des Delikts bzw. strafbaren Versuchs) Bestrafung „gleich dem Anstifter“. Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Aufforderung (adäquate) Bedingung des Erfolges war. So auch, wenn der Täter sie zwar nicht erfuhr, aber infolge der dadurch verursachten allgemeinen Aufregung entsprechend handelte; vgl. E. 57, 285.
Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 1 Jahr; jedoch nach Art und Maß keine schwerere Strafe als die auf die Handlung selbst angedrohte.
„Sei es des Reichsheeres oder der Reichsmarine.“ Gegenstandslos ist heute die weitere Erwähnung der Personen des Beurlaubtenstandes (Dienstverweigerung). Strafe: Gefängnis bis 2 Jahre.
Vgl. E. 58, 198; 60, 166 (daß er sie begriff, ist nicht erforderlich).
E. 58, 198. — Gleichgültig ist daher auch der weiterhin verfolgte Zweck (Absicht): E. 60, 166 (deshalb genügend, daß der Täter den Soldaten vorsätzlich in die Versuchung führt, Ungehorsam zu leisten, auch wenn er ihn nur „auf die Probe“ stellen wollte).4 Strafe: Gefängnis bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
Wird dabei zugleich der Anschein befugter Amtsausübung erregt, so nimmt RG. ein Zusammentreffen beider Fälle an; vgl. E. 59, 295 („Verhör“, Festnahme, Durchsuchung durch Privatdetektiv); vgl. auch E. 58, 175; 56, 156; 46, 183.
Vgl. E. 59, 297; 56, 148. Dazu oben S. 220/21.
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 6 Monate. Zum Tatbestand vgl. E. 36, 183.
Vgl. oben S. 299, Anm. 6. 9 Dazu oben S. 137.
Gegenstandslos geworden sind die weiteren Worte „oder eines Bundesfürsten”.
Ferner E. 63, 286; 65, 355.
Strafe: Gefängnis. Bei „gewinnsüchtiger Absicht“ (Abs. 2) Gefängnis nicht unter 3 Monate, daneben Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig. Nicht erforderlich ist die Absieht, daß der Gewinn dem Täter selbst zufalle; vgl. E. 56, 244.
Nicht notwendig ist dafür Entfernung aus den amtlichen Geschäftsräumen; vgl. E. 57, 9 (Postamt). Wohl aber Beseitigung wider den Willen des Berechtigten; E. 56, 118 (Gegensatz: Herausgabe infolge Täuschung).
„Welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden.“ Also in amtlichem Gewahrsam; vgl. E. 57, 371; E. 56, 400 (Körperschaft des öffentlichen Rechts).
D. h. auf Grund amtlicher Anordnung oder mit Rücksicht auf sein Amt; vgl. E. 43, 247.
Das Gesetz sagt unnötig breit: „Eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand.“ Die ersten Worte sind also lediglich Beispiele, deren nähere Begriffsbestimmung damit praktisch gleichgültig ist. Vgl. z. B. E. 62, 206 (Steuerzeichen nur Wertzeichen, nicht Urkunden, deshalb § 133, nicht 348a); siehe daselbst auch betr. Teilnahme. Über sonstige Einzelfälle vgl. z. B. E. 59, 322, 326. Gegenüber Diebstahl bzw. Unterschlagung besteht evtl. Idealkonkurrenz; E. 59, 175, 340. Über Idealkonkurrenz mit §§ 3482, 354 vgl. E. 58, 334; zu § 274’ unten S. 349, IV, 1.
Vgl. E. 57, 372. Kritik: Hier haben die allgemeinen Grundsätze über Rechtsirrtum Platz zu greifen; vgl. oben S. 141.
Strafe: Gefängnis bis 6 Monate oder Geldstrafe.
D. h. vorsätzlich unbefugt; vgl. E. 56, 148; oben S. 304, Anm. 6.
Rechtmäßigkeit der Amtsausübung im Einzelfalle ist hier (im Gegensatz zu StrGB. § 113) nicht erforderlich, sondern nur Befugnis zur Siegelanlage überhaupt und örtliche Zuständigkeit; vgl. E. 36, 157; 34, 398.
Beispiel: E. 65, 133: Der Täter hat aus Unfug einen städtischen Feuermelder in Betrieb gesetzt unter Zerreißung des Fadens mit dem Siegel der Stadt. Hier zugleich Idealkonkurrenz mit StrGB. § 304.
Strafe: Gefängnis bis 1 Jahr oder Gedlstrafe.
Nicht Forderungen; vgl. E. 24, 40 (Vereinigte Strafsenate, eingehendes Urteil).
D. h. in formgerechter Weise gepfändet; vgl. E. 61, 101, 367.
Zum Vorsatz gehört Kenntnis von der amtlichen Pfändung bzw. Beschlagnahme; vgl. E. 64, 78.
Als Beispiele zu § 137 vgl. auch E. 63, 338, 347. 361. Die „Entziehung“ kann auch dadurch erfolgen, daß der Inhaber durch Täuschung zur Herausgabe veranlaßt wird; vgl. E. 58, 356. Gegenüber § 288 ist Idealkonkuircnz möglich; vgl. E. 17, 42.
Geschichtlich vgl. Carolina, Art. 180 (Strafr. I, 194); näher v. LISZT.
Vgl. E. 44, 171 („ständige Rechtsprechung“); dazu E. 39, 189: Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung im Einzelfalle ist dafür nicht erforderlich, es genügt, daß diese „innerhalb der allgemeinen Zuständigkeitsgrenze eines Vertreters der Staatsgewalt” lag. — E. 48, 226 beschränkte den Begriff auf Ausübung der Polizei-bzw. Strafgewalt und schied damit Fürsorgezöglinge aus. Siehe dagegen jetzt Jugendwohlfahrtsgesetz v. 1922, § 76. Entscheidend ist Unterbringung in geschlossener Anstalt; so auch V. Liszt-Schmidt, Frank, Ebermayer. Gefangen sind auch behördlich in Irrenanstalt untergebrachte Personen; herrschende Ansicht; vgl. auch E. 44, 171.
„Aus der Gefangenenanstalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich befindet.” Strafbar sind auch Angehörige; E. 57, 301 (§ 257 Abs. 2 StrGB. ist auf § 120 nicht anwendbar). — Nach RG. ist auch strafbar die Anstiftung zur eigenen Befreiung; vgl. E. 61, 33 (und dort zitierte). Siehe dagegen oben S. 169, III, 2.
Strafe: Gefängnis bis 3 Jahre. Der Versuch ist strafbar.
„Entweichen“ und „Befreiung” sind gleichbedeutend. Sie erfordern zeitweilige Beseitigung des behördlichen Gewahrsams; vgl. E. 57, 75. Strafe: Gefängnis bis 3 Jahre.
Strafe: Gefängnis bis 3 Monate oder Geldstrafe.
Zulässig ist Disziplinarstrafe; vgl. oben S. 7.
„Zusammenrottung“ erfordert räumliches Zusammentreten und inneres Zusammenhalten (nicht noch weiter besondere Gefährlichkeit); die räumliche Vereinigung muß erreicht (nicht nur vorbereitet bzw. versucht) sein; vgl. E. 55, 67; 54, 313; 50, 85. Es genügt Vereinigung von zwei Gefangenen; E. 49, 249. — Vgl. auch oben S. 300, Anm. 5, zu § 115.
„Unternehmen“ umfaßt Versuch und Vollendung; vgl. oben S. 155; zu j 122: E. 54, 316.
Es genügt hier jedes Nötigungsmittel (nicht notwendig Gewalt bzw. Drohung); vgl. E. 58, 76 („widerrechtlicher Zwang aller Art“, hier Streik bei Außenarbeit).
Gewalt gegen Sachen genügt; vgl. E. 49, 429 (Erbrechen eines Verschlusses; nicht aber Anwendung falscher Schlüssel). Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
Erhöhte Strafe (Zuchthaus bis 10 Jahre, daneben evtl. Polizeiaufsicht) trifft „diejenigen Meuterer, welche Gewalttätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten ausüben“; j 122 Abs. 3.
Vgl. E. 55, 125 (Strafbarkeit früher begangener Handlungen). In gleicher Weise gegenstandslos geworden ist die Übertretungsvorschrift des § 360 Nr. 3 (unerlaubtes Auswandern von Reservisten usw.) Als Übertretung militärischer Interessen kommt noch in Betracht § 370 Nr. 3: Unerlaubter Erwerb von Uniformen durch Dritte (Ankauf, Pfandnahme); vgl. näher das Gesetz.
Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis 3 Jahren.
Beispiel: Französische Fremdenlegion.
Fahnenflucht; vgl. Mi1strgb. 1926, §j 69ff.
Begriff vgl. oben S. 169.
Strafe: Gefängnis von 1 Monat bis 2 Jahre.
Zum Begriff der Geschäftsmäßigkeit vgl. oben S. 179.
D. h. hier in. E. vorsätzlich; vgl. dazu oben S. 137.
D. h. zum Verlassen des Reichsgebiets in der Absicht, Wohnsitz und Zugehörigkeit zum Inland dauernd aufzugeben; vgl. E. 36, 245 (Gegensatz: vorübergehender Aufenthalt; gleichgültig ist die Absicht, später einmal zurückzukehren). Ob die Auswanderung erfolgte, ist unerheblich; denn bestraft wird hier der Geschäftsbetrieb des Verleitens; herrschende Ansicht, vgl. Frank und dort zitierte.
Darüber eingehend STENGLEIN, Nebengesetze, 5. Aufl., I, 1928, S. 421 ff.
Der Täter muß das Bestehen der Polizeiaufsicht bzw. des Verbots kennen. Streitig ist, ob im übrigen Fahrlässigkeit (wegen Polizeidelikts) genügt oder Vorsatz erforderlich ist. M. E. ist letzteres zutreffend; vgl. oben S. 146.
Da heute an Stelle des im Gesetz genannten „Kaiserlichen“ Wappens das Reichswappen getreten ist, scheint mir dies die allein sinngemäße Auslegung (streitig). Das Delikt erfordert vorsätzlich-unbefugten Gebrauch; vgl. Rosenberg, Leipz. Komm. (siehe auch E. 56, 148). Strafe: Geldstrafe bis 150 M. oder Haft.
Objektiv „unbefugt“ ist das Tragen stets, wenn keine besondere Befugnis besteht. — Vorsatz wie im vorigen Fall (Anm. 7); ebenso die Literatur dazu E. 33, 305. — Ebenso die Strafe.
„Uniform, Amtskleidung, Amtszeichen, Orden, Ehrenzeichen, Titel, Würden, Adelsprädikate“ (letzteres heute streitig; vgl. die Kommentare).
„Wer sich eines ihm nicht zukommenden NamensChrw(133) bedient.“ Auch hier ist Vorsatz erforderlich.
Dazu eingehend Stenglein, Nebengesetze, 5. Aufl., II, 1931, S. 408ff.; I, 462ff.
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v. Hippel, R. (1932). Verbrechen gegen die Staatsgewalt. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_19
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