Zusammenfassung
Unser Recht kennt vier typische Eigentumsverbrechen: Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Sachbeschädigung. Sie treten uns geschichtlich in verschiedener Ausprägung im römischen wie im deutschen Recht entgegen8.
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Literatur
Die Sachbeschädigung, begrifflich nicht schärfer festgelegt, fällt unter den Sammelbegriff der iniuria (oben S. 13, Anm. 3; 14, Anm. 8), dann als damnum iniuria datum unter die lex Aquila (spätestens 76 v. Chr.; vgl. Strafr. I, 575).
Im deutschen Recht ist Diebstahl die heimliche, Raub die offene (nicht notwendig gewaltsame) Wegnahme. Der Diebstahl ist schimpfliches Verbrechen, typische Strafe schwererer Fälle der Strang; dagegen beim Raub, als dem leichteren Delikt, die ehrlichste Todesstrafe, die Schwertstrafe. Im einzelnen nähere Unterscheidungen, insbes. handhafter und nicht handhafter, großer und kleiner Diebstahl (vgl. näher Strafr. I, 115, fränkisch; 132/33, Mittelalter; 152/53, Sachsenspiegel); Raub mit Gewalt, Straßenraub, Bandenraub (vgl. His, Strafr., 1928, 158/59). Die Unterschlagung als das diebliche Behalten fremder Sachen wird teils als Diebstahl teils milder behandelt (vgl. auch Str. I, 115, 15211). Die Sachbeschädigung tritt nur in einzelnen Fällen auf.
Die Carolina folgt hinsichtl. Raub (Art. 126) und Diebstahl (eingehend, Art. 157–175) dem deutschen Recht; vgl. oben S. 31, Anm. 4; näher Strafr. I, 184, 191/93, 195 (überwiegende Ansicht; eigenartig neuerdings RADBRUCH in Festschrift für PAPPENHEIM, 1931). Entsprechendes gilt für die Unterschlagung (Art. 170; vgl. Strafr. I, 193) wie auch für das Fehlen des Begriffs der Sachbeschädigung (Strafr. 1, 195).
Seit dem 17./18. Jahrhundert drängt die Freiheitsstrafe allmählich die Todesstrafe zurück (vgl. oben S. 35/36); in Preußen wird letztere durch Friedrich d. Großen (1743/44) für nicht gewaltsame Eigentumsdelikte beseitigt (vgl. Strafr. 1, 249, 273).
Das P r e u ß. Landrecht behandelt Diebstahl (§§ 1108 ff.) und Raub (§§ 1187 ff.) in eingehendster Breite und fordert für den Raub (§ 1187) „Gewalt an Menschen“. Unterschlagung und Sachbeschädigung erscheinen nur in kasuistischen Anwendungen (vgl. die Abschnitte § 1256ff., 1488ff.; dazu GoLTU. Mat., II, 5011f.). — Das 19. Jahrhundert bringt den heutigen Rechtszustand; beim Diebstahl schwanken die Ansichten hinsichtlich des Erfordernisses der Gewinnsucht.
Näher zur geschichtlichen Entwicklung vgl. insbes. MOMMSEN, Röm. Strafrecht; His, Deutsches Strafrecht, 1928; v. LISZT, §§ 126ff.
Zulässige Nebenstrafen: StrGB. § 248 (Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Polizeiaufsicht).
Nicht etwa im Schutz des Besitzes als solchen. (Ein derartiger Tatbestand müßte lauten: „Wer einem anderen unbefugt den Besitz einer Sache entzieht.“)
Praktisch wichtig in den Fällen des Antragsdelikts (§ 247, 248a usw). Überwiegende Ansicht insbes. RG. E. 10, 210; 54, 282. Dagegen z. B. v. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT (nur der Gewahrsamsinhaber), v. BAR, BINDING (nur der Eigentümer).
Vgl. 13GB. § 90. Auch flüssige oder gasförmige. Vgl. RG. E. 11, 117 (Gasdiebstahl); E. 14, 121; 47, 324 (Diebstahl von Leitungswasser). — Fahrt in fremdem Kraftwagen als Benzindiebstahl RG. 22. Dez. 1914, Leipz. Z. 9, 548/49. — E. 44, 335 (Ableitung von Heizdampf aus fremder Anlage).
Deshalb fällt sog. Elektrizitätsdiebstahl nicht unter § 242 StrGB.; vgl. eingehend E. 32, 165; dazu unten S. 245, Anm. 5.
Daher kein Diebstahl an Forderungen; wohl aber an Bezugsscheinen (Brotkarten usw.); vgl. RG. E. 52, 296; siehe auch E. 49, 406 (Postanweisung); E. 43, 17 (20), Sparkassenbücher; vgl. unten S. 239 Anm. 7.
Beispiele: Abgeschnittener Zopf; Zähne mit Goldplomben.
Über Wegnahme von Leichen (bzw. Teilen) vgl. StrGB. § 168, 367 Nr. 1, unten § 88, IV. Die Zivilsenate des RG. betrachten die Leiche grundsätzlich nicht als Sache nach BGB. § 90; RG. E. 64, 313 (Strafsachen) läßt die Frage dahingestellt (vgl. näher dort; dazu ferner unten Anm. 9).
Z. B. Bestandteile von Gebäuden; ferner von Grundstücken, soweit hier nicht Feld-bzw. Forstdiebstahl (unten S. 244) vorliegt oder das Sonderdelikt des § 370 Nr. 2 (unten S. 246, Anm. 2) gegeben ist.
Hält der Täter irrtümlich eigene Sachen für fremde, so liegt untauglicher Versuch (absolut untaugliches Objekt) vor. — Hält er fremde Sachen für eigene, so fehlt der Vorsatz.
Z. B. derelinquierte Sachen (Beispiel: RG. E. 48, 121: Speisereste aus einem Mülleimer). Ferner: Tiere in natürlicher Freiheit. Hier evtl. Jagd-bzw. Fischereidelikte, vgl. unten S. 251 ff.
Die menschliche Leiche ist nach RG. E. 64, 313 (vorbehaltlich der Möglichkeit rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Eigentum in besonderen Fällen) grundsätzlich keine „fremde“ Sache. Es besteht hier vielmehr gewohnheitsrechtlich ein familienrechtliches Fürsorgeverhältnis; vgl. näher das Urteil, dazu oben Anm. 6.
Denn auch hier liegt Eingriff in fremdes Eigentum mittels Besitzentziehung vor. — Anerkannt; vgl. auch E. 43, 19.
Anerkannt; vgl. z. B. E. 44, 290; 50, 254; 51, 98.
Beispiel: Tagebücher, Briefe, Familienpapiere, literarische Notizen, Photographien, Andenken. Gerade auch in solchen Fällen kann die Tat des Diebes gemein und verwerflich sein.
Wertlos ist es, wenn hier heute noch regelmäßig veraltete gemeinrechtliche Bezeichnungen — Kontrektations-, Ablations-, Illations-, Apprehensionstheorie —auftreten und im wesentlichen zugunsten der letzteren entschieden wird.
Vgl. dazu oben S. 153, Anm. 5.
Bloße Besitzentziehung ohne Begründung eigenen Besitzes ist daher kein Diebstahl. Beispiele: Freilassen von Tieren, Wegwerfen von Sachen (E. 35, 355). Zur Ergänzung dieser Lücke haben die Entwürfe seit 1913 (§ 373) ein neues Sonderdelikt geschaffen; vgl. Entw. 1927, § 337 („dauernde Entziehung von Sachen“ in der Absicht, Nachteil zuzfügen).
Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt“ ändert den Besitz nicht (BGB. § 856). Vgl. z. B. RG. E. 50, 183 (Diebstahl an frei herumlaufenden Katzen).
So stehen z. B. zeitweilig verlegte Sachen noch im Besitz, verlorene nicht mehr. Der sog. Funddiebstahl ist daher nicht Diebstahl, sondern Unterschlagung.
Vgl. auch RG. E. 52, 76: „Ob der Bestohlene den Gewahrsam verloren und der Dieb ihn erlangt hat, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheidende Tatfrage“ (Verstecken der Sache kann bereits Vollendung sein). Bemerkt der Bestohlene die Wegnahme, so liegt bei Verfolgung nur Versuch vor, solange das Besitzverhältnis noch in der Schwebe ist; vgl. auch FRANK, § 242 VI, 1; LOBE, Leipz. Komm. 5 b.
Über Kasuistik vgl. im übrigen die Kommentare.
Bei Einwilligung in die Wegnahme liegt daher kein Diebstahl vor (wohl aber bei bloßer Einwilligung in das Ergreifen oder bei bloßem Geschehenlassen). —Bei Unkenntnis vorhandener Einwilligung untauglicher Versuch (vgl. RG., Leipz. Z. 18, 472).
Diebstahl ist daher auch an Sachen möglich, die durch strafbare Handlungen erlangt wurden (z. B. an gestohlenen Sachen). Vgl. RG., Mai 1924, Leipz. Z. 18, 472; auch E. 54, 282.
Entsprechend vgl. oben S. 236, Anm. 10. — Beispiel: Aufbewahrung in Stahlkammer unter Verschluß des Kunden und der Bank. Vgl. auch E. 45, 251 (Möglichkeit des Mitgewahrsams zwischen Mieter und Vermieter).
Strafrechtlich gleichgültig sind daher a) der Begriff des sog. Besitzdieners (BGB. § 855); ob er Besitz bzw. Mitbesitz hat, bestimmt sich nach der tatsächlichen Lage des Einzelfalles. So bereits E. 29, 209; 30, 88 (vor dem BGB.); ebenso E. 52, 143.
Gleiches gilt für den Besitz des Erben (BGB. § 857). So auch RG. E. 34, 252; 47, 212; 58, 228.
Unerheblich ist ferner der Begriff des mittelbaren Besitzes (BGB. § 868). Der Pfandgläubiger oder Verm, ahrer z. B., der sich die Sache rechtswidrig zueignet, begeht Unterschlagung, nicht Diebstahl. So auch RG. E. 37, 199 (200ff.) mit näherer Ausführung dahin, daß, „wo im bürgerlichen Recht Besitz ohne Inbabung der Sache anerkannt ist, der bürgerlich-rechtliche Besitzbegriff mit dem strafgesetzlichen sich nicht deckt“. Vgl. ferner E. 45, 250.
Strafrechtlich unerheblich ist es endlich, daß die Übergabe gewisser Warenpapiere (Lagerscheine, Ladescheine, Konnossements) nach Handelsrecht (HGB. §§ 424, 450, 647) Besitzschutz gewährt; vgl. RG., GOLTD. Arch. 61, 126.
Vgl. z. B. RC. E. 37, 199; 60, 272. Geschichtlich erklärt sich dies wohl vor allen durch die Verschiedenheit des Privatrechts vor 1900, der gegenüber einheitliche strafrechtliche Entscheidung erforderlich war. Vgl. z. B. RG. E. 29, 209; 30, 88. Die gleiche Erscheinung hinsiehtl. des Begriffs der „beweglichen Sache“ zeigt E. 32, 179.
So auch z. B. scharf v. LISZT, 415; v. LiszT-SCFIMIDT, 613/14. Dagegen erklärt z. B. FRANK (§ 242 IV) den Gewahrsam für einen „spezifisch strafrechtlichen“ Begriff, der sich vom Besitz „hauptsächlich” durch obige Abweichungen (Anm. 2) unterscheide: Kritik: Nur dadurch.
Die grundsätzliche Annahme eines selbständigen strafrechtlichen Besitzbegriffs ist daher ebenso abwegig, wie die heute verlassene Annahme eines strafrechtlichen Eigentums.
Wenn das Gesetz bei der Unterschlagung (§ 246) „Besitz oder Gewahrsam“ nebeneinanderstellt, so ist damit der juristische Besitz und die bloße Detention gemeint (vgl. Preuß. StrGB. § 225 und dazu GOLTD. Mat. II, 1852, S. 501, „rechtlicher Besitz oder Gewahrsam”). Beide fallen heute unter den Besitzbegriff.
Oder ob die objektive Möglichkeit der Beherrschung genügt.
Geschäftsfähigkeit ist dafür nicht erforderlich; auch Kinder und Geisteskranke können Besitz haben, soweit sie im natürlichen Sinne willensfähig sind. Vgl. RG. E. 2, 232 (Geisteskranker).
Beispiele: Bibliothek, Gutsinventar, in die Wohnung gebrachte Sachen, usw. Das RG. verneint zwar das Erfordernis eines Herrschaftswillens, kommt aber tatsächlich auf das obige Erfordernis des Textes hinaus. Vgl. E. 50, 49 („Herrschaftswillen allgemeiner Art“. Geld war ohne Wissen des Inhabers in dessen Geldschublade gelegt und von hier entwendet; RG. bejaht Diebstahl); vgl. ferner E. 54, 346; E. 56, 207. So im Ergebnis wesentlich auch die herrschende Ansicht; vgl. z. B. V. LISZT, FRANK.
Deshalb fehlt objektiv Diebstahl, wenn die Zueignung mittels Besitzentziehung objektiv rechtmäßig war (Putativdelikt; vgl. Straf r. II, 1885).
Subjektiv gehört zum Vorsatz das Bewußtsein rechtswidriger Zueignung; vgl. oben S. 110/111, 140; dolus eventualis genügt dafür; vgl. auch E. 49, 140.
Endzweck und Mittel für diesen; vgl. näher oben S. 136, Nr. 2, c.
Vgl. oben S. 235, Nr. 1; 236, Nr. d. So auch die herrschende Ansicht (vgl. z. B. v. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT) In neuerer Zeit wird mehrfach (so insbes. SALTER, FRANK) auf die Gewinnung der Sache ihrem wirtschaftlichen Werte nach Gewicht gelegt. Vertretbar ist dies überhaupt nur, wenn man darunter auch den Affektionswert wirtschaftlich wertloser Sachen versteht (oben S. 236, d). Dann aber scheint mir diese Formel selbst ohne Sachwert. So auch ihr Auftreten in den Urteilen RG. E. 50, 254; 51, 99; 55, 59; 57, 199, die vom Standpunkt der üblichen Fassung ebenso zu entscheiden wären.
Im einzelnen siehe die Kommentare. Sehr streitig ist z. B., ob zeitweilige Benutzung fremden Sparkassenbuchs zur Abhebung des Guthabens als Aneignung des Buches erscheint. Dafür in feststehender Rechtsprechung das RG. E. 43, 17 (20); vgl. oben S. 236 Anm. 5.
Zivilrechtlich gesprochen ist rechtswidrige Zueignung die rechts - widrige Ausübung des Eigenbesitzes (BGB. § 872).
Behalten, Verwerten, Weitergeben der Sache. Dagegen fällt unter den Begriff Zueignung nicht alsbaldige Vernichtung (anerkannt; vgl. auch E. 35, 355) oder nur vorübergehender Gebrauch (Gebrauchsanmaßung, vgl. unten S. 246).
Die Entwürfe zum Preuß. StrGB. (bis 1847) sagten ausdrücklich: „sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“. Dieser Zusatz wurde als überflüssig gestrichen, weil niemand einem anderen die Sache zueignen könne, ohne sie vorher sich selbst zuzueignen (vgl. GOLTD, Mat. II, 467). In gleichem Sinne die Motive zum Str GB. (Reichstagsvorlage, S. 74): Dieb auch, wer,;lediglich im Interesse oder im Auftrag eines Dritten eine Sache entwendet und sie sofort dem letzteren übergibt oder aus Mitleid für einen Dritten eine Sache entwendet und den Erlös dem letzteren zuwendet”. Unsere Entwürfe seit 1913 erklären entsprechend ausdrücklich die Absicht für maßgebend, die Sache sich oder einem Dritten zuzuwenden.
So auch RG. E. 47, 325. Leider verneint neuerdings das RG. Diebstahl (und Unterschlagung); vgl. E. 62, 15; E. 64, 406 („wenn der Täter über die fremde Sache nicht im eigenen Namen und nicht zu eigenem Nutzen, sondern namens und in Vertretung eines Dritten und zu dessen Nutzen verfügt“; denn hier fehle die Absicht, die Sache sich zuzueignen). Kritik: Eine unhaltbare Verbaldogmatik. Diebstahl (und Unterschlagung) im Interesse Dritter verletzen die geschützten Rechtsgüter (Eigentum und Besitz) genau ebenso, wie bei Begehung im eigenen Interesse. Solche Fälle straflos zu lassen (soweit nicht — bei vorsätzlichem Zusammenwirken — das Hilfsmittel des dolosen Werkzeugs in Betracht kommt; oben S. 164, Nr. 4), ist auch kriminalpolitisch sinnlos. Gegen RG. vgl. insbes. WACHENFELD, Z. 40, 324ff. und neuerdings aus Anlaß eines Urteils RG., 16. März 1931 (betr. Unterschlagung) SCIAFFSTEIN, Jurist. Wochenschr. 60, 2131. Im Sinne des RG. z. B. v. LiszT, 418, v. LISZT-SCHMIDT, 619; LOBE, § 242, II, B.
Vgl. oben S. 236, d. Beispiel: Um eine unverkäufliche Sache zu erhalten, nimmt der Täter diese weg und legt an ihre Stelle eine Banknote, die den Wert der Sache übersteigt.
Vollendung des Diebstahls liegt bereits mit der Wegnahme vor (vgl. oben S. 237). Mit Recht; denn mit diesem Augenblick sind die geschützten Rechtsgüter (Eigentum und Besitz) verletzt.
Vgl. oben S. 236/237.
Strafe: Zuchthaus bis 10 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monate (Nebenstrafen § 248; vgl. oben S. 235, Anm. 1).
Der Vorzug der kasuistischen Regelung des § 243 besteht in der gesetzlichen Begrenzung der Zuchthausstrafe. Ihr Nachteil darin, daß Kasuistik ihrem Wesen nach im Einzelfalle nicht immer befriedigt. Die Entwürfe haben sich hier um Vereinfachung und Verbesserung bemüht.
Diebstahl dem Gottesdienst gewidmeter Gegenstände aus einem zum Gottesdienst bestimmten Gebäude. Maßgebend ist hier die Heiligkeit des Objekts.
„Aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen.“
Die herrschende Ansicht fordert zum „Gebäude“ und „umschlossenen Raum” (hier m. E. unnötig eng) feste Verbindung mit der Erde (wenn auch nur durch die eigene Schwere; daher nach RG., z. B. nicht: Schiffe, E. 8, 364; umschlossene Wagen, E. 53, 277); ferner eine das Eintreten von Menschen gestattende Größe (vgl. näher E. 50, 73). „Umschlossen“ ist der allseitig durch Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützte (also insbes. der eingefriedigte) Raum; vgl. E. 50, 73; E. 56, 97 (Bezirk des Freihafens); daß er auch „verschlossen”, ist nicht erforderlich (E. 32, 141). Gebäude ist der durch Wände und Dach begrenzte, zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienende Raum (vgl. E. 49, 51).
Die Sache muß sich innerhalb des Gebäudes bzw. Raumes befinden (vgl. z. B. E. 54, 211; eingebautes Schaufenster, nicht aber an der Außenwand befestigter Schaukasten).
Einbruch erfordert Gewaltanwendung, nach RG. aber nicht notwendig Verletzung der Sachsubstanz (streitig; vgl. z. B. E. 54, 211; gewaltsames Aufbiegen des Verschlusses); ebensowenig Betreten des Raumes (vgl. E. 54, 211).
Einsteigen bedeutet Betreten des Gebäudes bzw. Raumes auf dafür nicht bestimmtem, regelmäßig schwierigerem Wege (z. B. durch das Fenster, vgl. E. 59, 171), umfaßt also natürlich auch das Einkriechen (E. 13, 257).
Das Erbrechen von Behältnissen (nach E. 54, 295 auch ein verschlossener Briefumschlag) muß innerhalb des Gebäudes bzw. Raumes erfolgt sein (vgl. E. 40, 94). Der Begriff des Erbrechens entspricht dem des Einbruchs; vgl. z. B. E. 51, 112.
Der V ersuch des Delikts beginnt bereits mit dein Einbrechen bzw. Einsteigen; vgl. oben S. 153, Anm. 2.
Zur Kasuistik im einzelnen vgl. die Kommentare.
Er wird „dadurch bewirkt, daß zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes oder zur Eröffnung der im Innern befindlichen Türen oder Behältnisse falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden“.
„Falsch“ ist der zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht oder nicht mehr bestimmte (z. B. verlorene) Schlüssel; vgl. näher E. 52, 84; betr. Mietswohnung E. 53, 101. Unter den Begriff der anderen Werkzeuge fallen nur solche, die zur Öffnung des SchloBmechanismus dienen (Dietriche usw.); vgl. E. 27, 285. — Diebstahl aus Automaten mittels Einwerfens anderer Gegenstände als Münzen fällt nach herrschender Ansicht nicht unter § 243 Nr. 3; vgl. E. 34, 45 (kein „Eröffnen”, kein „Schlüssel“).
Im Zusammenhang mit § 243 Nr. 3 steht die vorbeugende Ü b e r t r e t u n g svorschrift des § 369 Nr. 1 StrGB.: Danach ist strafbar das unbefugte Anfertigen von Schlüsseln, Nachschlüsseln, Dietrichen und das unbefugte Offnen von Schlössern; vgl. näher den ausführlichen Gesetzestext.
Wenn „auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn oder einem Postgebäude oder dem dazugehörigen Hofraume oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestig ungs-oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen wird“.
„Gegenstände der Beförderung“ sind alle zu diesem Zweck eingelieferten Gegenstände bis zur erfolgten Ablieferung; vgl. E. 56, 98 (auch E. 54, 194).
Wenn „der Dieb oder einer der Teilnehmer am Diebstahl bei Begehung der Tat Waffen bei sich führt“.
Nach herrschender Ansicht genügen als „Waffe“ auch gefährliche Werkzeuge (vgl. E. 8, 47), und ist Absicht evtl. Gebrauchs nicht erforderlich (E. 29, 228), sondern nur Bewußtsein des Besitzes (E. 12, 69; 54, 196). Ob das Waffentragen berechtigt, sei gleichgültig (E. 54, 195, Soldat).
Bei solcher Weite der Auslegung begründet harmlosester Besitz z. B. eines Stockes, Messers, einer Dienstwaffe schweren Diebstahl. Mit Recht daher einschränkend vielfach die Literatur, teils Waffen im technischen Sinne fordernd (so z. B. v. LTszT), teils eventuelle Gebrauchsabsicht (z. B. FRANK).
M. E. sind alle Fälle auszuscheiden, bei denen in concreto k e i ne ernst -hafte G ef a h r des Waffengebrauchs bestand, also der Waffenbesitz sich lediglich aus anderen Gründen erklärt, im Verhältnis zum Diebstahl ein rein zufälliger war. So insbes. das verkehrsübliche (Spazierstock, Taschenmesser) oder aus besonderen Gründen berechtigte Waffentragen (Soldat usw.), falls nicht im Einzelfalle Gebrauchsabsicht bestand. Denn der gesetzgeberische Grund der Strafschärfung besteht, wie allerseits anerkannt wird, in der erhöhten Gefahr.
Wenn „zu dem Diebstahl mehrere zusammenwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben“. Vgl. dazu zum Begriff der Bande oben S. 170; E. 52, 211; 56, 90.
Hier wird der Diebstahl begangen „zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches sich der Täter in diebischer Absicht eingeschlichen, oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte“. Für unerheblich erklärt dabei das Gesetz ausdrücklich die Anwesenheit von Bewohnern zur Zeit der Tat. Dem bewohnten Gebäude stellt es gleich den dazugehörigen umschlossenen Raum (oben S. 241 Anm. 3) und die in diesem befindlichen Gebäude jeder Art sowie bewohnte Schiffe.
Nachtzeit bezeichnet nicht die (durchaus unsichere) Zeit der Nachtruhe (so einzelne, z. B. v. LiszT), sondern die Zeit der Dunkelheit zwischen Sonnenuntergang und -aufgang. Herrschende Ansieht; vgl. näher RG. E. 3, 209; R 5, 148; siehe auch StrGB. § 293 unten S. 253 und dazu RG. R. 7, 56.
Vgl. Gesetz über den Verkehr mit edlen Metallen usw. v. 29. Juni 1926 (RGB1. I, 321), § 4; mit unedlen Metallen v. 23. Juli 1926 (RGBI. I, 415), § 17.
Vgl. zum Rückfall oben S. 169, Anm. 2. Entschieden abzulehnen ist RG. E. 54, 274, wonach wegen Rückfallsdiebstahls nur verurteilt werden kann, wer bei der Tat das Vorliegen der gesetzlichen Rückfallsvoraussetzungen kannte. Das ist eine Verkennung des Zwecks der Rückfallsschärfung (höhere Gefährlichkeit des Täters). Dagegen auch die Literatur, so v. LiszT-SCRMrnT, FRANK, LORE.
Strafe (1 244): Bei einfachem Diebstahl (1 242) die Strafe des schweren Diebstahls (oben S. 241, Anm. 1); bei schwerem Diebstahl (1 243) Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 1 Jahr.
Seit Verbiißung oder Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebstahls (§ 245).
Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; vgl. näher unten S. 247/48.
Der Diebstahl ist also bereits vollendet (anderenfalls läge nicht Diebstahl, sondern Raub vor); vgl. auch E. 60, 380 (straferhöhender Umstand des Diebstahls; daher § 244 evtl. anwendbar).
D. h. gemäß §§ 249–251; vgl. E. 19, 147.
Vgl. StrGB. § 52 Abs. 2.
Der Antrag ist zurücknehmbar (vgl. oben S. 150).
Dazu oben S. 149, Anm. 2, 7.
Geldstrafe oder Gefängnis bis 3 Monate; Versuch daher straflos; E. 46, 265. 11 D. h. stehlen. Anerkannt; vgl. z. B. auch E. 46, 265.
Beliebiger Art (auch evtl. Geld); vgl. E. 46, 265 (danach gehört zum Vorsatz das Bewußtsein der Geringwertigkeit; streitig).
D. h. unter dem Druck gegenwärtiger wirtschaftlicher Bedrängnis; vgl. E. 53, 243.
Zurücknahme zulässig; bei Begehung gegen Deszendenten oder Ehegatten Straflosigkeit (Abs. 3).
Wirkt daher auch nicht rückfallsbegründend (§ 244).
Strafe: Geldstrafe bis 150 M. oder Haft; Versuch also straflos.
Z. B. Zigarren.
Dies erst seit Novelle v. 1912. Beispiel: Feuerungsmittel (E. 53, 205); Viehfutter (vgl. E. 47, 247); E. 58, 374 (Flicken).
Nicht etwa: „und“.
Bei fortgesetzter Begehung hat Zusammenrechnung zu erfolgen; vgl. E. 50, 398 (herrschende Ansicht; dagegen v. LISZT; V. LISZT-SCHMIDT)
Vgl. oben S. 243, Anm. 11.
So ausdrücklich seit Novelle v. 1912 (gegen E. 24, 38).
Auch nach erfolgter Zubereitung (vgl. E. 10, 311); und im Interesse Dritter (E. 53, 168).
Vgl. bereits die Motive zum StrGB.; im übrigen oben Anm. 4.
Auch hier gilt ferner das oben Anm. 3 Gesagte; vgl. § 370’ Abs. 2 und 370 am Schluß.
Wald, Feld, Garten.
Noch nicht gewonnene Wald-und Bodenerzeugnisse, insbes. Holz, Feld-und Gartenfrüchte (regelmäßig nur von geringerem Wert).
Einf Ges. StrGB. § 22, oben S. 75, Anm. 1. Der Forst-und Feldfrevel wurde bereits im älteren deutschen Recht vom gewöhnlichen Diebstahl unterschieden; vgl. näher His, Strafr., 1928, S. 161.
Nicht eingreifen darf das Landesrecht in andere reichsrechtliche Vorschriften. Beispiele: E. 19, 49 (Aneignung von Fallwild fällt unter StrGB. § 292); vgl. auch E. 48, 182 (betr. StrGB. § 3608). Dazu Strafr. II, 50.
Während umgekehrt mangels solcher Regelung das StrGB. (§ 242–248a, 370’) durchgreift; vgl. auch RG. E. 45, 202; Strafr. II, 50.
Für Preußen: a) Forstdiebstahl: Gesetz v. 15. Apr. 1878, geändert 14. Dez. 1920 (G. S. 1921, S. 103, betr. Strafensystem); weiter: 1. Juli 1923 (G. S. 291; Angleichung an die allgemeinen Lehren des Reichsrechts und an das Jugendgerichtsgesetz; 12. März 1924 (G. S. 127; insbes. Prozessuales). Der Begriff ist hinsichtlich der Gegenstände kasuistisch näher ausgeführt; Wertgrenze nicht vorhanden. b) Feld-und Forstpolizeigesetz v. 1880, jetzt in Neufassung v. 21. Jan. 1926 (G. S. S. 83ff.); hier Wertgrenze 10 M. (§ 4).
Gesamtdarstellung für Deutschland in den Göttinger Dissertationen: LERCHE, Forstdiebstahl, 1922 (nicht gedruckt; kurze Darstellung in Z. 46, 1925, 179ff.); LEUSS, Felddiebstahl, 1924 (nicht gedruckt). — Nähere Angaben bei OLsHAUSEN, § 242 Nr. 36.
§ 361 Nr. 9: „Wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Begehung von Diebstählen sowie von der Begehung strafbarer Verletzungen der Zoll-oder Steuergesetze oder der Gesetze zum Schutz der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei abzuhalten unterläßt.“ Strafe: Haft; daneben evtl. gemäß jenen Gesetzen Haftbarkeit für Geldstrafen bzw. Geldleistungen des Täters.
Zur Schuld genügt Fahrlässigkeit. Liegt vorsätzliches Kommissivdelikt durch Unterlassung bzw. strafbare Teilnahme vor, so entfällt § 3619 (Gesetzeskonkurrenz).
„Wer die bei den -Übungen der Artillerie verschossene Munition oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zueignet.“ Strafe: Gefängnis bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
Vgl. oben S. 236, Anm. 9. Im übrigen bestehen manche Streitfragen; vgl. auch RG. E. 39, 26; 57, 337.
Vgl. oben S. 236, Anm. 4.
In dankenswert strenger Festhaltung des Grundsatzes nullum crimen sine lege; vgl. E. 32, 165 (eingehendes Urteil).
Vgl. § 1: „Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Arbeit mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Arbeit aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Arbeit sich rechtswidrig zuzueignen, mit Gefängnis und mit Geldstrafe (bis zu 1500 M.) oder mit einer dieser Strafen belegt.“ Daneben evtl. Ehrverlust. Der Versuch ist strafbar. Dazu auch RG. E. 45, 230. § 2 des Gesetzes enthält einen der Sachbeschädigung entsprechenden Tatbestand; vgl. unten 5.250.
Strafbar ist, „wer (vorsätzlich) unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert“. — Begrifflich ist dies nicht Diebstahl (weil keine bewegliche Sache), wohl aber Sachbeschädigung und evtl. Grenzverrückung (vgl. unten S. 250, Ni. 3; § 85, VI).
„Wer unbefugt… wegnimmt.“ Hier liegt bei Absicht rechtswidriger Zueignung begrifflich Diebstahl (also milder strafbare Diebstahlsfälle), sonst Sachbeschädigung vor. Das Gesetz ist breit kasuistisch gefaßt; vgl. im einzelnen den Text (Erde, Steine, Rasen usw., nicht konzessionspflichtige Mineralien „oder ähnliche Gegenstände”).
„Wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen. des Eigentümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu füttern“ (Antragsdelikt, Antrag zurücknehmbar). Die Tat unterscheidet sich begrifflich vom Diebstahl dadurch, daß sie sich nicht gegen den Eigentümer richtet, sondern (unbefugt) in dessen Interesse erfolgt (widerrechtliche negotiorum gestio, mangelnde Zueignungsabsicht).
Geschichte: Römisches Recht oben S. 235, Anm. Im deutschen Recht wird die Gebrauchsanmaßung gewöhnlich als leichteres Vergehen behandelt. Hauptbeispiele: Ritt auf fremdem Pferde, Gebrauch fremder Schiffe oder Wagen; vgl. His, Strafrecht, 1928, S. 161. Im 19. Jahrhundert stellenweise allgemeine Bestrafung; vgl. Sachsen, StrGB. 1851, Art. 330.
Solche Fälle können im einzelnen recht harmlos, aber doch auch wesentlich bedenklicher liegen. Bei spiel e: Tragen fremder Kleider, Benutzung fremder Bücher; Gebrauch fremder Beförderungsmittel usw. (über Benzindiebstahl bei Autofahrt vgl. oben S. 236, Anm. 3); vgl. auch RG., Leipz. Z. 18, 204 (Benutzung fremden Bootes, schon an Diebstahl grenzend).
Strafe: Gefängnis bis 1 Jahr; daneben Geldstrafe zulässig.
Jber Pfandleiher vgl. ferner StrGB. § 360L2 (Überschreitung des Zinsfußes).
Geschichte: Römisches Recht oben S. 235, Anm.; das Preuß. Landrecht (§1110) betrachtete die Begehung durch den Eigentümer als Diebstahl; das Preuß. StrGB. 1851, § 271 als „Besitzentwendung“ (vgl. GOLTD. Mat. 1I, 616ff.). Das StrGB. stellte mit Recht die Begehung durch Dritte gleich (vgl. Motive, Reichstagsvorlage 1870, S. 81). Die Entwürfe bezeichnen das Delikt als „Rechtsvereitelung”. Heute wird vielfach die ungeschickte und zu enge Bezeichnung „Pfandkehrung“ gebraucht.
Strafe: Gefängnis bis 3 Jahre oder Geldstrafe; evtl. Ehrverlust. — Begehung gegen Deszendenten oder Ehegatten ist wie beim Diebstahl straflos.
Beispiel: Der Mieter „rückt“ mit den eingebrachten Sachen (BGB. § 559); vgl. RG. E. 15, 434.
Nach RG. auch vertragsmäßiges Zurückbehaltungsrecht; vgl. E. 35, 151; 37, 119 (eingehende Urteile betr. solches Recht des Vermieters an unpfändbaren Sachen); dagegen ganz überwiegend die Literatur (vgl. z. B. v. LISZT, FRANK).
„Wer unbefugt… gebt, fährt, reitet oder Vieh treibt.“
Geschützt sind a) Gärten, Weinberge. b) Wiesen und bestellte Äcker vor beendeter Ernte. c) Eingefriedigte oder mit Warnungszeichen versehene Acker, Wiesen, Weiden oder Schonungen. d) Durch Warnungszeichen geschlossene Privatwege.
„Wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge zuwiderhandelt.“
Geschichte vgl. oben S. 235, Anm. Strafe des einfachen Raubes (§ 249): Zuchthaus, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monate. Über Polizeiaufsicht § 256.
Als solches (gemeinsam mit der Erpressung) in einen besonderen Abschnitt des Gesetzes gestellt. Deshalb ist z. B. gewaltsamer Mundraub nicht etwa Sonderfall des Diebstahls gemäß StrGB. § 3705, sondern Raub; vgl. auch E. 43, 176.
Vgl. dazu über das Verhältnis zum räuberischen Diebstahl (§ 252) oben S. 243, Anm. 5.
Vgl. oben S. 205, Anm. 1.
Anwendung körperlicher Kraft (nicht Betäubung, vgl. E. 56, 87; anders naturgemäß bei gewaltsamer Beibringung des Mittels, E. 58, 99). Die Kraftaufwendung muß nach verständiger Verkehrsauffassung eine wesentliche (nicht unerhebliche) sein; das folgt aus dem Wesen des Raubes als Freiheitsdelikt. Es handelt sieh bier um die gleiche Aufgabe sachgemäßer Abgrenzung des Erheblichen vom Unerheblichen wie bei Körperverletzung (oben S. 195, Anm. 3), Beleidigung (oben S. 212) und unzüchtigen Handlungen (oben S. 227, Anm. 3). Beispiel: Überraschendes Entreißen einer Sache ohne weitergehende Kraftaufwendung ist Überrumpelung, List, nicht Gewalt; Gewalt aber, wenn der andere die Absicht merkt und deshalb die Sache seinerseits gewaltsam festhält; vgl. E. 46, 403 (erhebliche Kraftaufwendung); LOBE, § 249 Nr. 4a (teilweise streitig, vgl. näher FRANK, § 249 II1).
Nicht notwendig gegen den Beraubten selbst (Beispiel: gegen das Kind, damit die Mutter die Wegnahme der Sache duldet); streitig. — Gewalt gegen Sachen ist nur dann zugleich Gewalt gegen die Person, wenn sie sich — dem Vorsatz des Täters gemäß — auf den Körper überträgt und diesen in Mitleidenschaft zieht; vgl. E. 46, 403 (vorige Anm.) und dort zitierte. Sonst kann Gewalt gegen Sachen evtl. als „Drohung“ wirken (z. B. Zertrümmern von Sachen).
Ohne Willen des bisherigen Inhabers; vgl. oben 5.237 bei Anm. 7.
Tötet der Täter zwecks unmittelbarer Wegnahme und führt diese dann durch, so liegt Idealkonkurrenz zwischen Tötung und Raub vor (Raubmord); vgl. dazu E. 60, 165 (siehe Strafr. II, 517).
Dazu unten 5.263.
Vgl. oben S. 153.
Strafe: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter i Jahr.
Vgl. daher zur näheren Begriffsbestimmung oben 5.241/42.
Strafe: Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslang.
D. h. länger dauernde Zufügung erheblicher Leiden (synonym mit „quälen“); vgl. auch E. 49, 391.
Durch den Erfolg qualifizierte Delikte; vgl. näher oben S. 148, V.
Geschichtlich vgl. oben S. 235, Anm.
Strafe: Gefängnis bis 3 Jahre, bei anvertrauten Sachen bis 5 Jahre; bei mildernden Umständen Geldstrafe zulässig. — Der Versuch ist strafbar.
Vgl. dazu betr. „Besitz oder Gewahrsam“ oben S. 239 Anm. 1. Bei bloßem Mitbesitz liegt Diebstahl vor; vgl. oben S. 238, Anm. 2.
Erfolgte aber der Besitzerwerb durch strafbare Handlung zwecks Zueignung (z. B. Diebstahl, Wildern), so ist die Unterschlagung straflose Nachtat; vgl. oben S. 180.
Sobald also Eigenbesitz (BGB. § 872) eingetretenist; vgl. oben S. 240, Anm. Vgl. auch E. 65, 147: Vollendung, wenn die Handlung „zu der beabsichtigten Einverleibung in das eigene wirtschaftliche (Kritik: oben S. 239, Anm. 7) Vermögen geführt hat“. Versuch, wenn die Ausführungshandlung (Aneignung von Geldscheinen aus einem Brief) zwar begonnen (Aufschneiden des Briefes), aber nicht durchgeführt wurde. Vorbereitung, wenn der Täter sich zunächst nur über den Inhalt unterrichten und dann erst überhaupt entschließen will.
So auch z. B. RG. E. 65, 147.
So E. 19, 38 (gegen die Vorinstanz, lediglich auf Grund des „Wortlauts“ des § 246, obwohl damit das Ergebnis einer straffreien Lücke zwischen Diebstahl und Unterschlagung entsteht); ebenso noch E. 53, 302; FRANK, § 246 II, 3; V. LISZT-SCHMIDT usw.
Im Sinne obigen Textes z. B. BINDING, Lehrb. 1, 275; LOBE, § 246, 1; ferner die Entwürfe.
So z. B. in Fällen der Fundunterschlagung (oben S. 237, Anm. 6). Beispiel: Der Täter nimmt die gefundene Sache an sich mit den Worten: das paßt mir gerade, das behalte ich.
Oben S. 243ff.
Geschichte vgl. oben S. 235, Anm.
Oben S. 236. Betr. Leichen E. 64, 313 (oben S. 236, Anm. 6, 9); deshalb unbefugte Sektion keine Sachbeschädigung; dazu unten 5.366.
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 2 Jahre.
Antragsdelikt (bis Angehörigen Zurücknahme zulässig). Verletzt ist nach RG. auch der durch die Tat unmittelbar betroffene, persönlich an der Sache Berechtigte, vgl. z. B. E. 4, 326; 8, 402 (streitig).
Entsprechend der Körperverletzung usw,; vgl. oben S. 227, Anm. 3.
Gleichgültig ist, wie beim Diebstahl, wirtschaftlicher Wert (oben S. 236; 239, Anm. 7). Ebenso Wertminderung. Beispiel: Ein bedeutender Künstler verändert widerrechtlich ein schlechtes Gemälde; das ist Sachbeschädigung trotz evtl. Werterhöhung. Vgl. auch E. 13, 28 (Vermögensbeschädigung nicht maßgebend). —Ebensowenig ist Beeinträchtigung der Brauchbarkeit erforderlich (soals entscheidend v. LISZT, FRANK). Beispiele: Ein beschädigtes Gewehr, Bueli, Möbelstück usw. kann unverändert brauchbar sein.
Keine Sachbeschädigung (weil kein Eingriff in die Substanz) ist bloßes Abhandenbringen von Sachen (z. B. Wegwerfen; Fliegenlassen einesVogels usw.) Ebensowenig lediglich vorübergehende Gebrauchsbehinderung durch Entfernung von Teilen; vgl. E. 13, 28/29; E. 39, 223. Wohl aber evtl. Besudeln von Sachen; vgl. E. 43, 204 (Anstreichen eines Marmordenkmals).
Als Analogie denke man an Körperverletzung und Tötung.
Z. B. Zertrümmern, Verbrennen.Vgl. auch E. 39, 223 (§ 303 fordert gänzliche, nicht nur teilweise Zerstörung; anders § 305).
Z. B. ein Stauwerk (E. 13, 29), eine Maschine (E. 39, 223). A Zur Kritik oben S. 110, Anm. 6; S. 140, Nr. 4.
„Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler.“
Öffentliche Denkmäler; in öffentlichen Sammlungen aufbewahrte oder öffentlich aufgestellte Gegenstände der Kunst, Wissenschaft, des Gewerbes; zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Weg e, Plätze, Anlagen dienende Gegenstände.
Vgl. auch E. 8, 402. Strafe: Gefängnis bis 3 Jahre oder Geldstrafe; neben Gefängnis evtl. Ehrverlust.
Gebäude, Schiff, Brücke, Damm, gebaute Straße, Eisenbahn „oder ein anderes Bauwerk“. Vgl. dazu E. 54, 205. Strafe: Gefängnis nicht unter 1 Monat. Betr. Eisenbahn unten § 92, I.
Vgl. näher oben S. 246, Anm. 1.
Oben S. 246, Anm. 2.
Oben S. 75; Tötung wildernder Hunde, Katzen vgl. unten S. 254, Anm. 3.
Vgl. oben S. 245.
§ 2 des Gesetzes; Strafe wie bei Sachbeschädigung; oben S. 249, Anm. 8; Antragsdelikt.
Vgl. oben S. 236, Anm. 9.
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 3 Monate; bei Angehörigen (StrGB. § 522) Antragsdelikt (Antrag zurücknehmbar).
Geschichte: In einfacheren Kulturverhältnissen steht die Jagd jedermann frei. So noch im römischen Recht. In fränkischer Zeit wird die Jagd auf fremdem Grund und Boden mit Buße bedroht, die Jagd in Bannforsten mit Bannbuße. Peinlichen Strafen begegnen wir seit dem 12. Jahrhundert für einzelne Fälle, seit dem 14. für die verbotene Jagd an sich (dazu His, Strafr. 1928, 163). Im gemeinen Recht fällt das Wildern insbes. unter den Gesichtspunkt der Verletzung des landesherrlichen Jagdregals; die schweren Strafen werden in Preußen (1753) durch Friedrich d. Großen gemildert (vgl. Strafr. I. 2256, 234, 273). Im. Preuß. Landrecht II, § 1145 erscheint das Wildern als Fall des Diebstahls.
Hierher gehören insbes. geringfügige Grenzunregelmäßigkeiten des Jagdberechtigten.
Denn die Jagd ist heute zwar in ihrem Gesauitertrage volkswirtschaftlich wichtig, für den Berechtigten aber meist kein Erwerbszweig, sondern eine kostspielige Freude an Waidwerk, Hege und Pflege des Wildes.
Er tötet — dein wildernden Hunde gleich — ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht und Schonvorschriften; und ebenso gemein quält er (Beispiel: Schlingenstellen).
Beispiel: Von Herbst 1925 bis Herbst 1926 erfolgten in Deutschland 576 Zusammenstöße zwischen Forstleuten und Wilderem. Getötet wurden 24 Forst-und Jagdbeamte, verletzt 23 (Wilderer getötet 18, verletzt 24). Vgl. Deutsche Allg. Ztg. 11/12, 1928 (Bericht der „Abteilung für Wilddiehstatistik“).
Zur näheren kriminalpolitischen Kennzeichnung vgl. z. B. BUSDORF (Kriminalkommissar), Wilddieberei und Förstermorde; ANUSCHAT (Kriminalkommissar), GOLTD. Arch. 63, 219ff.
Dringend erforderlich ist deshalb ausreichende Zuziehung von S a c h -verständigen. Sonst wird schon der Begriff der Jagdausübung im Einzelfalle nicht selten verkannt, erst recht ihre Bedeutung.
Die Entwürfe haben mit Recht die Strafen bedeutend verschärft (vgl. insbes. 1927, §§ 361, 365). „Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Wilderei nicht nur als Vermögensdelikt zu bewerten ist, sondern nicht selten den Anlaß zu schweren Verbrechen gegen Leib und Leben bildet“ (vgl. Denkschrift, 1919, S. 343).
Steht das Tier bereits im Eigentum, so liegt evtl. Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Sachbeschädigung vor, kein Jagddelikt.
Herrenlos sind wilde Tiere in Freiheit (BGB. § 960). Nimmt der Wilderer das Wild in Besitz, so bleibt es herrenlos, bis es an den Jagdberechtigten oder einen gutgläubigen Dritten kommt; vgl. E. 23, 90. Nimmt ein Dritter es dem Wilderer weg, so ist das straflos, E. 63, 37 (bei Begehung innerhalb des Jagdreviers aber liegt § 292 vor).
Im Eigentum ist dagegen: a) Das vom Jagdberechtigten in Eigenbesitz genommene Wild; BGB. § 958; dazu gehört auch bereits Wild, das sich in der gestellten Falle fing; vgl. E. 32, 164.
Wild „in Tiergärten“ (BGB. § 960); RG. E. 42, 75 (und früher) betrachtet als „Tiergarten” auch große eingehegte Jagdreviere (hier 2500 ha); in der Literatur streitig.
Gefangenes Wild. Erlangt es die Freiheit, so wird es herrenlos; anders, so lange es noch unverzüglich verfolgt wird (BGB. § 9602).
Gezähmtes Wild; legt es „die Gewohnheit ab, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren“, so wird es herrenlos (BGB. § 9603).
Das Jagdrecht umfaßt auch totes Wild (Fallwild, erlegtes Wild), wie dessen mit dem Körper noch in Zusammenhang stehende Teile (z. B. Geweih); über abgeworfene Geweihe entscheidet das Landesrecht; vgl. E. 13, 84. Nicht mehr zum Wilde gehören künstlich abgetrennte und zugleich räumlich völlig entfernte Körperteile; E. 63, 37.
Vgl. z. B. E. 32, 161; 41, 397. — Für Preußen heute die Jagdordnung 15. Juli 1907 (G. S. 207) mit Ergänzungen v. 21. Febr. 1922 (G. S. 50), 19. Okt. 1922 (G. S. 308), 12. Nov. 1929 (G. S. 532) und 15. Juli 1924 (G. S. 577) (in Hannover noch die veraltete Jagdordnung v. 1859). Nicht jagdbar ist in Preußen (verfehlter-weise) das Kaninchen. Deshalb aber: Jagdordg. § 772 (Verbot von Schlingen); Feld-u. ForstPolGes. 21. Jan. 1926 § 29 (Strafe für unbefugten Fang); Tier-und Pflanzenschutzordg. 16. Dez. 1929, § 5 (Erfordernis schriftlicher Erlaubnis des Jagdberechtigten und des Grundeigentümers).
Vgl. auch StrGB. § 293: „Dem Wilde nachstellen.“ Insbes. also die üblichen Jagdarten (Pirsche, Suche, Anstand, Treiben), gleichgültig ob der Täter zu Schuß kommt oder Wild sieht. Ferner z. B. Schlingen-und Fallenstellen, Greifen durch Hunde, Köder auslegen, Vergiften, Mitnehmen kranken oder toten Wildes usw. — Vgl. dazu auch E. 26, 216; 40, 8 (und dort zit.); E. 20, 4 (auch hei noch nicht schußfertigem Gewehr).
Absicht zu behalten, verwerten ist also nicht erforderlich; Zweck der Abwendung von Wildschaden gleichgültig. Vgl. E. 14, 419; 22, 115.
Vgl. oben S. 252, Anm. 2. — Das früher teilweise landesrechtlich anerkannte Recht der sog. Jagdfolge (d. h. angeschossenes Wild jenseits der Grenze zu okkupieren) besteht heute meist nicht mehr (so insbes. nicht in Preußen); vgl. auch E. 18, 226. — Selbstverständlich möglich ist aber vertragsmäßige Einräumung.
Bei Schüssen über die Grenze ist bei unserem Delikt nach RG. der Standort des Wildes, nicht der des Jägers maßgebend; vgl. E. 25, 120; also hier abweichend von oben S. 104/06.
Ist die Erlaubnis zeitlich oder sachlich (z. B. betr. Wildart, Pflicht zur Ablieferung) beschränkt, so liegt bei Überschreitung § 292 vor; vgl. E. 43, 439; 63, 36.
Vgl. oben S. 111, Anm. 1; 140; auch E. 14, 420. Gegensatz: irrtümliche Annahme von Jagdberechtigung. Selbstverständlich genügt dolus eventualis; vgl. E. 10, 236. Irrtum über die Jagdbarkeit schließt den Vorsatz bereits gemäß StrGB. § 59 aus; und zwar grundsätzlich, nicht nur, weil es Zivilrechtsirrtum ist (so E. 10, 236); vgl. oben S. 140, Anm. 10.
D. h. zur Zeit der Dunkelheit,; vgl. oben S. 242, Anm. 4.
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 6 Monate. Kein Antragsdelikt; vgl. E. 4, 330.
Zum Begriff vgl. oben S. 179; so auch E. 56, 327. Praktisch ist zu betonen, daß beim Wildern eines überhaupt Nicht-Jagdberechtigten die Gewerbsmäßigkeit die Regel bildet; dazu oben 5.251, Anm. 6. — Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monate; daneben evtl. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Polizeiaufsicht.
Jagdgerät ist auch der Wagen bzw. das Auto, das zur Jagdausübung benutzt wurde (anders bei bloßer Beförderung).
Solche obligatorische und unterschiedslose (ohne Rücksicht auf das Eigentum erfolgende) Einziehung geht unter Umständen zu weit. Beispiele: Leichte Grenzunregelmäßigkeiten; ferner z. B. (aus der Praxis): Ein untreuer Jagdaufseher wildert mit dem ihm überlassenen Gewehr und Hund seines Dienstherrn auf den Nachbarrevieren; die obligatorische Einziehung, die erfolgen mußte, ist sinnlos.
RG. E. 18, 43 schließt auf Grund von StrPO. § 111 die Einziehung wenigstens dann aus, wenn das Gewehr usw. dem Eigentümer durch eine strafbare Handlung entzogen wurde. Darüber hinausgehend nimmt die Literatur in steigendem Maße an, daß das unerlaubt gebrauchte Gewehr des durch das Wildern verletzten Jagdberechtigten nicht eingezogen werden dürfe. Mit Recht; denn letzterer ist hier die durch § 292ff. geschützte Person (vgl. die Analogie oben S. 169, III, 1). In obigem Sinne insbes. FRANK, V. LISZT-SCHMIDT, ROSENBERG Zu § 295.
Die Entwürfe seit 1913 verzichten mit Recht auf Einziehung in besonders leichten Fällen und wenn die Benutzung ohne Schuld des Eigentümers geschah.
Vgl. zur Einziehung auch unten S. 354, Anm. 5; ferner unten § 105, II.
„Ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befugnis… außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche bestimmten Weges”… wenn der Täter „nicht jagend, doch zur Jagd ausgerüstet betroffenwird“. —Strafe: Geldstrafe bis 150M. oder Haft bis 14 Tage.
„Befugt“ sind z. B. Forstbeamte in Ausübung des Jagdschutzes; vgl. E. 16, 202. — Nicht zum Gemeingebrauch bestimmt sind die seitlichen Gräben öffentlicher Wege; E. 16, 203. — „Zur Jagd ausgerüstet”: Entscheidend ist die Möglichkeit alsbaldigen Gebrauchs des Gewehrs usw; gleichgültig, ob es geladen ist; vgl. E. 9, 412. — Nicht erforderlich ist, daß der Täter auf frischer Tat betroffen wird, entscheidend allein das unbefugte Betreten fremden Reviers; vgl. E. 13, 58. — Zur Schuld genügt Fahrlässigkeit; E. 38, 104.
Die Vorschrift schließt als lex specialis die §§ 292ff. aus; sie ist auch auf den Jagdberechtigten anwendbar; vgl. E. 40, 240. Das im Gesetz ferner erwähnte Ausnehmen bei „Singvögeln“ fällt heute unter das Vogelschutzgesetz; vgl. oben.
Vgl. Preuß. Jagdordnung v. 15. Juli 1907, §§ 72ff. Wichtige Ergänzung neuerdings die Tier-u.- Pflanzenschutzverordg. v. 16. Dez. 1929 (Ges. S. 189). Hier z. B. Verbot des Schrotschusses auf Rehwild, Befugnis zum Töten wildernder Hunde und Katzen usw. (Strafen § 12). Vgl. ferner Verordg. über das Auslegen von Gift v. 16. Sept. 1931 (G. S. 210).
Geschichte: Schon in fränkischer Zeit wird das unberechtigte Fischen der unberechtigten Jagd gleichgestellt; vgl. dann Sachsenspiegel 2, 28; Carolina, Art. 169. Dazu His, Strafr. 1928, S. 163; mein Strafr. I, 193.
Nicht herrenlos sind „Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern“ (BOB. § 960); hier also evtl. Eigentumsdelikt (Diebstahl usw.).—Über die Fischbarkeit entscheidet das Landesrecht; vgl. E. 17, 161.
§ 370 Nr. 4: „Wer unberechtigt fischt oder krebst;“ letzteres ist lediglich Spezialfall; vgl. oben RG.
Strafe: Geldstrafe his 150 M. oder Haft; Einziehung hier nicht zulässig, vgl. StrGB. § 40.
„Zur Nachtzeit“ (vgl. oben S. 253, Anm. 4; auch wenn nur die Netze nachts liegenbleiben, vgl. E. 37, 117); „bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe”. Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 6 Monate; evtl. Einziehung gemäß StrGB. § 40.
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 6 Monate; ferner hier oh liga to ri s e h e, unterschiedslose Einziehung (also wie beim.Tagddelikt, oben 5. 253) der Fanggeräte und in dem Fahrzeug enthaltenen Fische.
Vgl. für Preußen Fischereigesetz v. 11. Mai 1916 (Ges. S. 55ff.); Strafvorschriften §§ 125–130 (insbes. betr. Erlaubnisschein und Schonvorschriften.).
Geschichte: Der heutige, scharf begrenzte Betrugsbegriff ist erst eine Errungenschaft des 19. Jahrhunderts. Für das römische Recht kommt der unklare Sammelbegriff des stellionatus in Betracht; vgl. Strafr. I, 684; Moarnisax, 680 (Schufterei); im deutschen Recht verstreute Fälle (vgl. His, Strafr. 172). Die Carolina schweigt (Strafr. I, 195), die Reichspolizeiordnungen (1530, 1548/77) enthalten einige Fälle (auch das Wort „Betrug“, aber noch nicht als technischen Begriff; vgl. Strafr. I, 217, 219). Das gemeine Recht bemüht sich um weitere Klärung (über poena extraordinaria und stellionatus, vgl. Strafr. 1, 235, 2382). Als Fortschritt erscheint dann das Preuß. Landrecht: „Von Beschädigungen des Vermögens durch Eigennutz und Betrug”: § 1256: „Jede vorsätzliche Veranlassung eines Irrtums, wodurch jemand in seinem Rechte gekränkt werden soll, ist ein straf barer Betrug.“ Weitere Verbesserung erfolgte im Preuß. StrGB., 1851 § 241, und demnächst im RStrGB.
Strafe (§ 263): Gefängnis, daneben evtl. Geldstrafe und Verlust der bürgen. Ehrenrechte. Bei mildernden Umständen Geldstrafe zulässig; Versuch strafbar; Begehung gegen Angehörige (§ 522), Vormünder, Erzieher ist Antragsdelikt (Antrag zurücknehmbar). Verletzt, daher antragsberechtigt ist der Geschädigte.
D. h. über dieses irgendwie disponiert, irgendeine wirtschaftlich nachteilige Handlung vornimmt. (Das Wort ist also im weiteren Sinne zu nehmen.)
Vgl. dazu oben S. 136, Nr. 2, c.
Also auch insoweit Kausalzusammenhang. So auch E. 27, 222. (Aber: „Daß Vorteil und Schaden dem Betrage oder der Substanz nach zusammenfallen, wird von § 263 StrGB. nicht gefordert.“)
Eingehend über die ausgedehnte Rechtsprechung vgl. die Kommentare. Wichtig sind insbes. die beiden ausführlichen Urteile der Vereinigten Strafsenate RG. E. 16, 1ff.; E. 44, 230ff.; vgl. näher die folgenden Anmerkungen.
Wenn in der Literatur (so v. LISZT, S. 458) eine solche Täuschung als „arglistige“ bezeichnet wird, so ist das entbehrlich und leicht irreführend. Es handelt sich einfach um bewußte Unwahrheit; so auch die herrschende Ansicht, vgl. z. B. bei FRANK, § 263 II.
Vgl. dazu grundsätzlich E. 56, 227 (230); Gegensatz: bloße Urteile, allgemeine Redewendungen, Anpreisungen, zukünftige Ereignisse; siehe auch oben S. 231, Anm. 1, unten S. 301, Anm. 4.
Beispiele: Kenntnis der Echtheit bzw. Unechtheit einer Sache (z. B. Raritätenbetrug); Absicht zu zahlen (bei Zechprellerei usw.); Fähigkeit, die Zukunft vorauszusagen (Wahrsagerei), vgl. RG., Leipz. Z. 9, 1915, 1530; E. 44, 238 (Ausbeutungen des Aberglaubens).
„Vorspiegelung falscher Tatsachen.“ Sie kann natürlich auch durch konkludente Handlungen erfolgen; z. B. künstliches Herausputzen der Ware (Pferdehandel usw.).
„Entstellung“, d. h. vorsätzlich unrichtige Darstellung in (für den hervorzurufenden Entschluß des Getäuschten) wesentlichen Punkten.
D. h. wiederum: Wesentlich für den hervorzurufenden Entschluß des Getäuschten.
„Unterdrückung wahrer Tatsachen.“ — Selbstverständlich können diese drei Möglichkeiten auch im gleichen Falle zusammentreffen.
Das folgt aus allgemeinen Grundsätzen; vgl. oben S. 100, III.
Beispiel: „Vorspiegelung falscher Tatsachen“: Der Verkäufer läßt trotz gesetzlicher Preisermäßigung um 10% (Dez. 1931) seine alten Preisnotierungen stehen und erregt damit die Vorstellung, daß dies bereits die herabgesetzten Preise seien.
Die „Unterdrückung wahrer Tatsachen“ wird meist in Gestalt der Unterlassung (vorsätzliches Verschweigen) erfolgen (Gegenbeispiel, aktives Handeln: Der Betrüger redet dem anderen Teile eine vorhandene richtige Vorstellung aus).
Auch dies folgt aus allgemeinen Grundsätzen, vgl. näher oben S. 101/02. Für eine Abweichung von diesen Grundsätzen im Falle des Betrugs fehlt jede dogmatische wie kriminalpolitische Berechtigung.
Beispiel oben Anm. 1.
Hier sind (beim Handeln wie beim Unterlassen) in Vertragsverhältnissen, und zwar auch beim Vertrags a b s c h l u ß, die allgemeinen Grundsätze des BGB. über Treu und Glauben im Rechtsverkehr anzuwenden. Denn es handelt sich beim Betrug um den strafrechtlichen Schutz vermögensrechtlicher Interessen. Vgl. auch v. LISZT, 458.
Dazu OERTMANN, Kommentar, 3. Aufl., 1927, zu BGB. § 123; Ergebnis: „Man kommt also dahin, die Grundsätze von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung auch auf das Verhalten der Parteien beine Vertragsabschluß auszudehnen.“ — RG., Zivilsachen, E. 111, 234: „Eine solche Offenbarungspflicht liegt einem Vertragschließenden… nur dann ob, wenn Treu und Glauben nach der Verkehrsauffassung das Reden fordern, der andere Teil nach den Grundsätzen eines reellen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten dürfte” (vgl. E. 62, 149; 77, 314).
Dagegen leider das RG. in Strafsachen: Vgl. E. 41, 376: Verstoß gegen Treu und Glauben „nach feststehender Praxis des RG.“ keine „Unterdrückung im Sinne des StrGB. § 263, der Verletzung einer Rechtspflicht”. Im einzelnen z. B. E. 37, 61 (Nicht-Erfüllung vertraglicher Mitteilungspflichten keine Unterdrückung); RG. Leipz. Z. 9, 1915, 449 (keine Rechtspflicht zur Angabe von Mängeln beim Kauf, trotz evtl. Arglist nach BGB.); siehe auch E. 31, 208; 46, 415. Bejaht wird Rechtspflicht in E. 65, 106 betr. Offenbarung der Verwendung von Mitteln für gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. — In der Literatur sind diese Fragen umstritten; vgl. FRANK, § 263 II, 3.
Mir scheint der Standpunkt des RG. auch kriminalpolitisch höchst un-befriedigend. Zu fordern bleibt nur ein zweifellos erheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben. Es kann nicht die Aufgabe des Strafrechts sein, hier in zivilrechtlichen Zweifelsfällen einzugreifen (in dubio pro reo). Siehe auch betr. Erheblichkeit oben S. 249, Anm 10.
Beispiel: Der Täter hat versehentlich eine unrichtige Vorstellung erzeugt und nutzt diesen Irrtum nun vorsätzlich aus, statt ihn richtigzustellen.
Also bestätigt oder (bei Unterlassungsdelikt) nicht-beseitigt.
Insoweit ist es unrichtig, wenn regelmäßig behauptet wird, daß Nichtwissen kein Irrtum sei.
Beispiel: Bei Erschleichung freier Fahrt durch sog. blinde Passagiere nimmt RG. Betrug nur bei positiver Täuschung eines Beamten an; vgl. E. 42, 40; 59, 380. Ebenso vielfach die Literatur. Kritik: Der blinde Passagier „unterdrückt“ stets rechtswidrig die rechtserhebliche Tatsache seiner Anwesenheit ohne Fahrkarte, und zwar gerade auch dann, wenn der Beamte nichts davon erfährt. Dieser wird dahin getäuscht, daß alle Anwesenden Fahrkarten haben und unterläßt deshalb die besondere Nachprüfung. So erlangt der Täter die geldwerte Leistung der Beförderung ohne Gegenleistung. Auch kriminalpolitisch scheint mir diese Entscheidung allein befriedigend.
So E. 47, 152; E. 49, 19.
Kein Betrug, sondern Diebstahl ist Wegnahme mittels Täuschung. (Beispiel: „Beschlagnahme“ von Sachen durch angebliche Kriminalbeamte, RG., Leipz. Z. 16, 1922, 265.)
Anerkannt. Beispiel: Durch Täuschung der Angestellten wird der Geschäftsherr, durch Täuschung des Besitzers der Eigentümer geschädigt usw.
Vgl. E. 40, 9 (bloße Parteibehauptungen genügen regelmäßig nicht, wohl aber Vorbringen falschen Beweismaterials, weil sich darauf die Entscheidung gründet); E. 42, 410 (hier beim Zahlungsbefehl bzw. Vollstreckungsbefehl verneint, soweit ihn der Richter ohne sachliche Nachprüfung erlassen muß); vgl. dazu aber auch E. 59, 104; E. 65, 33. Ferner E. 53, 261 (Erschleichung eines Erbscheins).
In diesem Sinne E. 16, 1 (3).
So E. 44, 230 (233), Vereinigte Strafsenate; weil der Betrug Bereicherungsvergehen; daher „Vermögensvorteil“ und „Vermögensbeschädigung” rein wirtschaftlich zu nehmen. „Der eine wollte reicher werden, der andere muß ärmer geworden sein: beides nicht sowohl an Rechten als an geldwerten Gütern“. Die Rechtslage ist also hier anders, als bei den früher behandelten Sachdelikten; vgl. oben S. 236, 239, Anm. 7; 249, Anm. 10; 252, Anm 4
So z. B. evtl. Stundung, Verzicht auf Sicherungen (Bürgschaft, Pfandrecht) usw. Vgl. dazu E. 16, 1 ff.: Hier Ablehnung der Ansicht, daß bereits eine durch Täuschung herbeigeführte vermögensrechtliche Verfügung als solche genüge; erforderlich sei vielmehr eine dadurch erfolgte „Verminderung des Gesamtwerts“; Vermögensbeschädigung sei danach „zu definieren” „als die dem Getäuschten nachteilige Differenz zwischen dem Geldwerte“ vor und nach der erfolgreichen Täuschung. — E. 44, 230ff.: Maßgebend „ausschließlich” die „tatsächliche, d. h. wirtschaftliche Wirkung“ der Täuschung „auf die Vermögensverhältnisse des Getäuschten”.
Dabei betont E. 16, 1 ff. mit Recht: Einseitige Aufwendungen (z. B. Schenkung, Verzicht) können ohne weiteres die Schädigung enthalten; bei beiderseitigen Leistungen kommt es auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung an (vgl. dazu z. B. auch E. 27, 40/41; E. 65, 281). Maßgebend für die Beurteilung ist dabei die konkrete Sachlage, insbes. auch die Brauchbarkeit des betr. Objekts gerade für die getäuschte Person; jede unnütze bzw. zu hohe Ausgabe schädigt das Vermögen.
Vermögensgefährdung (z. B. Verlust von Beweismitteln, unsichere Zahlungsfähigkeit bei Krediterschleichung) genügt, wenn schon diese Gefährdung in concreto den Vermögenswert mindert. Vgl. auch z. B. E. 53, 261 (Erschleichung eines Erbscheins); E. 65, 106 (Verpfändung).
E. 44, 230ff. (Vereinigte Strafsenate) entwickelt (entgegen früheren Urteilen des RG. und Ansichten der Literatur) vor allem mit Recht den Standpunkt, daß Vermögensschädigung bei geldwerter Leistung ohne entsprechende Gegenleistung auch dann — und erst recht dann — vorliege, wenn der Getäuschte zivilrechtlich keinen Anspruch auf die Gegenleistung hatte (hier wegen Sittenwidrigkeit; Zahlung von 10 M. für ein wertloses Abtreibungsmittel). — Gleichgültig ist (so RG.) die Möglichkeit, das Verlorene im Rechtswege zurückzufordern bzw. Schadensersatz zu verlangen. Denn der Betrug ist mit Eintritt der Vermögensbeschädigung vollendet.
Entgangener Gewinn kommt nach RG. als Vermögensschaden in Betracht, soweit er mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit (BGB. § 252) zu erwarten war; vgl. E. 16, 1 (5/6); 38, 109. Streitig. Die Literatur fordert teilweise Rechtsanspruch auf den Gewinn; vgl. z. B. v. LISZT-SCHMIDT
Vgl. betr. Vermögensbeschädigung auch z. B. E. 49, 16; 49, 21; 52, 54; 65, 3; 65, 99.
Zum Begriff der „Absicht“ vgl. oben S. 136, Nr. 2, c. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ist lediglich Vorsatz erforderlich; dolus eventualis genügt daher. So jetzt auch RG. E. 55, 261 (anders früher); vgl. dazu auch oben S. 239, Anm. 5. — Unrichtig ist es, wenn RG. in diesem Urteil (und früher) die Absicht dolus directus nennt. Zutreffend aber die sachliche Kennzeichnung (S. 260: „Ziel”, „Triebfeder des Handelns“). — Richtig hinsichtlich dolus eventualis auch E. 64, 379ff. (betr. Erpressung).
D. h. die Vermehrung des Geldwerts des Vermögens. Der Begriff entspricht also deut der Vermögensschädigung; oben S. 258, Anm. 6; 256, Anm. 3.
Vgl. E. 64, 433 (kein Betrug, wenn der Täter einen ihm rechtlich zustehenden Anspruch verfolgt).
Hält der Täter solchen Vorteil irrtümlich für rechtswidrig, so liegt Putativdelikt vor; vgl. oben S. 239, Anm. 5.
Ebenso bei der Erpressung, unten S. 262. Vgl. E. 44, 203 und dort zit. frühere („feststehende Rechtsprechung“); auch z. B. E. 51, 329; 54, 218. — So auch die Entwürfe 1913/19, während die Entw. 1925/27 von der Absicht sprechen, „sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern”.
So Z. B. V. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT, FRANK usw.
Viel zu unbestimmt ist hier z. B. die Fassung, daß die Rechtsordnung den Vermögensvorteil „nicht mißbilligt“ (v. LISZT, v. LISZT-SCHMIDT). — FRANK (zu § 253 IV; vgl. § 263 VII, 3) erklärt für maßgebend, ob Anspruch auf Schadensersatz oder Rückgewähr besteht oder Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts vorliegt. Hier aber läßt uns, wie mir scheint, das BGB. im Stich: Vgl. § 123 BGB. (Anfechtbarkeit wegen „arglistiger Täuschung”). Dazu z. B. OrRTMANN, Kommentar, Allg. Teil, 3. Aufl., 1927:.,,Die arglistige Täuschung des BGB. ist keinesfalls gleichwertig mit dein strafrechtlichen Begriff des Betruges.“ (Sie fordert weder die Absicht der Erlangung eines Vermögensvorteils noch den Erfolg der Vermögensbeschädigung.) Deshalb wurde das im Entw. I gebrauchte Wort „Betrug” in II. Lesung absichtlich gestrichen.
Auch V. LISZT-SCHMIDT (673, Anm. 17) erkennt an, daß der Standpunkt des RG. beim Betrug zu keinen unhaltbaren Ergebnissen führe (wohl aber bei der Erpressung; vgl. dazu unten S. 262).
Insbes. kleinere Unrichtigkeiten und oft grobe Übertreibungen (z. B. bei Reklame). Vgl. auch E. 56, 231: „greifbarer Kern… inI Gegensatz zu allgemeinen Redewendungen und Anpreisungen“. Immerhin ist diese Fassung zu unbestimmt. Es kommt darauf an, zweifellose Mißbräuche zu fassen, Gebräuche aber, mit denen der andere Teil nach billiger Weise zu rechnen hat, straffrei zu lassen.
Strafe: Zuchthaus bis 10 Jahre, daneben Geldstrafe; bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monate, daneben Geldstrafe zulässig.
Geschaffen durch die Novelle v. 1912. Geldstrafe oder Gefängnis bis 3 Monate. Versuch ist strafbar, eine Unstimmigkeit gegenüber § 248 a (Notdiebstahl), oben S. 243, Anm. 10. Das dort S. 244, Anm. 1–3 Ausgeführte gilt auch hier.
In der Literatur ist streitig, ob „Gegenstände“ nur körperliche Sachen oder alle Vermögenswerte sind. Befriedigend ist allein (so z. B. auch FRANK) die letztere Auslegung; denn nur sie entspricht dem einheitlichen Betrugsbegriff und würdigt diesem gegenüber einheitlich die NAlage (Beispiele: Erschleichen freien Nachtquartiers, freier Fahrt usw.). Leider hat sich neuerdings das RG. E. 63, 153 (insbes. auf Grund der Entstehungsgeschichte) für die engere Auffassung entschieden (Gegenstände: nur bewegliche körperliche Sachen).
Strafe: Zuchthaus bis 10 Jahre, daneben Geldstrafe; bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monate, daneben. Geldstrafe zulässig.
Also „in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögrnsvorteil zu verschaffen“ (StrGB. § 263). Es ist danach weder erforderlich. daß der Täter im eigenen Interesse handelt (insbes. selbst der Versicherte ist), noch daß er persönlich später die Täuschungshandlung vornehmen will; vgl. E. 23, 355; 23, 426; 59, 220 (heute überwiegende Ansicht).
Maßgebend ist allein ein formgültiger Vertrag, gleichgültig seine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit. Letztere bildet sogar die Regel (LJberversicherung). So mit Recht E. 59, 248.
Daher evtl. Idealkonkurrenz; vgl. auch E. 60, 129 („beide Tatbestände kreuzen einander“).
So auch E. 60, 129.
Denn der Betrugsversuch beginnt erst mit der Täuschung. — Nimmt der Täter auch diese vor, so liegt Realkonkurrenz zwischen § 265 und 263 vor; so auch RG. E. 48, 191 und dort zit. frühere. Also nicht etwa straflose Vor-oder Nachtat; denn die Vorbereitung ist im Sonderfall des § 265 schwerer strafbar und die Vollendung ist nicht subsidiär gegenüber der Vorbereitung; vgl. dazu Strafr. II, 5485. Ebensowenig Idealkonkurrenz; denn es liegen zwei räumlich-zeitlich getrennte Handlungen vor, vgl. dazu oben S. 180 Anm. 6. In der Literatur teilweise Streit; vgl. z. B. bei FRANK.
Die Geschichte der Erpressung knüpft an den römischen Begriff der concussio an (Einschüchterung; Erzwingung von Leistungen durch Mißbrauch der Amtsgewalt, auch angemaßter); vgl. Strafr. I, 64; MoMMSEN, 716. Im deutschen Recht finden sich einzelne Fälle (vgl. His, Strafr. 160); die Carolina schweigt. Noch das Preuß. Landrecht spricht von „Concussionen“ (vgl. §§ 1254/55; dazu 1536/37). Erst das 19. Jahrhundert entwickelte den heutigen einheitlichen Begriff.
Also Freiheitsdelikt im weiteren Sinne; vgl. oben S. 205.
Strafe: Gefängnis nicht unter 1 Monat; daneben evtl. Ehrverlust (§ 256).
Vgl. über diese Merkmale der Nötigung näher oben S. 205. Im Unterschied von der Nötigung des § 240 StrGB. (Drohung mit Verbrechen oder Vergehen) genügt bei der Erpressung jede Drohung. — Im Gegensatz zum Betrug ist eingetretene Vermögensbeschädigung zur Vollendung der Erpressung nicht erforderlich.
Vgl. dazu näher oben S. 256, 259.
Weil „Drohung“ rein begrifflich das Inaussichtstellen jedes wesentlichen Übels bedeutet. (Daß bei „Gewalt” grundsätzlich Widerrechtlichkeit vorliegt, sofern keine besondere Befugnis zu ihrer Anwendung bestand, ist einleuchtend.)
Vgl. insbes. E. 21, 114; E 64, 379ff. (und dort zitierte).
Hervorgehoben seien insbes. die Arbeiten von FRANK und ENGELHARD, dort weitere Übersicht. Dazu neuestens FRANK, Kommentar, § 253 (Ergebnis oben S. 260, Anm. 2); ENGELHARD in Festgabe für FRANK, 1930, II, S. 391–417.
Oben S. 260. — Vgl. BGB. § 123: Anfechtbarkeit, wenn der Handelnde „widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist“. Die Motive zum BGB. (I, S. 207) verweisen dazu auf StrGB. § 253, also ein Circulus vitiosus (vgl. ENGELHARD a. a. O. S. 396). Über die heutige zivilrechtliche Lage, vgl. OERTMANN. Kommentar, 3. Aufl., 1927: Es besteht Streit über die zur „Drohung” erforderliche Schwere des Übels. Weiter: Die Bestimmung durch Drohung „muß widerrechtlich sein. In welchem Sinne, ist zweifelhaft und bestritten“ (!).
Vgl. insbes. E. 21, 114 (1891) betr. Streik, aufrechterhalten in RG., 6. Okt. 1919, Leipz. Z. 14, 441; E. 64, 379ff. (und dort zitierte), betr. Ankündigung bloßstellender Veröffentlichungen (Chantage).
Beispi ele:Vergleichsangebot unter Vorführung der bei Ablehnung drohenden Nachteile; Kündigungen, Lohnforderungen, Mietssteigerungen usw.
So insbes. FRANK (Androhung eines verkehrmäßigen Übels, d. h. eines solchen, mit dessen Zufügung der Bedrohte ohnehin nach den Regeln des normalen Verkehrs rechnen muß). In solchem Sinne heute vielfach die Literatur (vgl. bei FRANK, § 253 II, 2). Nach ENGELHARD (a. a. O.) ist Erpressung die Benutzung einer „nicht wirtschaftlichen Situation“ zur Bereicherung; nicht dagegen ist Erpresser, wer „aus einer wirtschaftlichen Situation Gewinn zu ziehen sucht”. Mir scheint auch im letzteren Falle erpresserische Ausbeutung möglich.
In E. 64, 379ff. verweist die Vorinstanz mit Recht darauf, daß der Angeklagte sich eines „unsittlichen, im anständigen Geschäftsverkehr mißbilligten Mittels“ bedient habe, und das RG. schließt sich dem Urteil an. Vgl. auch Ent - wurf 1913, § 265: „Drohung, die den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs widerspricht.” — Dazu auch unten S. 299 Anm. B.
Vgl. auch E. 64, 379ff.
Denn sie ist hier als Mittel zum Zweck zu würdigen. Beispiel: Strafanzeige, Veröffentlichung. Vgl. E. 64, 379ff.; unzutreffend im Ergebnis in. E. E. 63, 424 (Drohung mit Unterlassung).
Vgl. E. 63, 164.
Strafe: Zuchthaus bis 5 Jahre; daneben evtl. Polizeiaufsicht (§ 256).
StrGB. § 211. Beispiel: E. 55, 7: Bedrohung mit (rechtswidrigen) standrechtlichem Erschießen.
StrGB. §§ 306/08, 311. 7 §§ 312/13.
Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; vgl. dazu oben 5.247/48.
Danach sind auch die §§ 250/51 anwendbar; vgl. E. 55, 239.
Überwiegende Ansicht. Vgl. auch E. 55, 239: Raub ist insoweit das speziellere Delikt, daher Gesetzeskonkurrenz; handelt es sich teils um Wegnahme, teils um Übergabe anderer Sachen, so liegt Idealkonkurrenz zwischen Raub und Erpressung vor. Vgl. auch oben S. 248 bei Anm. 3.
Vgl. auch E. 65, 334: „Das Wesen der Untreue besteht in der mißbräuchlichen Ausnützung der Vertretungsmacht zum Nachteil des Vertretenen.“
Geschichte: Ein Delikt der Untreue ist anscheinend dem älteren (römischen wie deutschen) Rechte fremd. (Bei MOMMSEN und His keine Erwähnung.) Ob Carolina, Art. 170 (betr. Unterschlagung) etwa auch solche Fälle deckte, sei dahingestellt. Die Reichspolizeiordnungen (1530/48/77) strafen die Untreue des Vormunds; vgl. Strafr. I, 219. Im Preuß. Landrecht § 1329ff. erscheint die „Untreue“ zunächst als Qualifikation beim Betrug, dann folgen Vorschriften betr. Vormünder usw. Die Bedeutung ist zweifelhaft (vgl. GOLTD. Mat. II, 559). Das 19. Jahrhundert schuf den heutigen Zustand.
Strafe der Untreue ist Gefängnis, daneben evtl. Ehrverlust.
Die große Mehrzahl der Urteile des RG. betrifft § 266 Nr. 2.
Vgl. RG. E. 44, 68; auch E. 27, 39.
„Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen, Verwalter von Stiftungen.“
„Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffer, Wager, Messer, Bracker, Schauer, Stauer.“ Fehlt obrigkeitliche Verpflichtung, so liegt auch in diesen Fällen § 266 nicht vor (Beweis: „und andere”). Vgl. E. 44, 68 (nicht verpflichteter Versteigerer straflos).
Vgl. E. 44, 68. — Zum Begriff neuerdings E. 63, 407: Verschieden vom „Bevollmächtigten“ als Vertreter im Willen ist der Bote. Im übrigen ist der Begriff in § 266 „strafrechtlicher Natur”. Er liegt „ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Gestaltung“ dann vor, „wenn dem Täter eine Vertrauens-oder Machtstellung eingeräumt wird, die es ihm ermöglicht, tatsächlich oder rechtlich über Vermögensstücke des Auftraggebers zu verfügen”. In diesem Sinne auch bereits E. 61, 1; E. 61, 229 (der Gerichtsvollzieher „Bevollmächtigter“ ohne Rücksicht auf zivilrechtliche Konstruktion); vgl. ferner E. 64, 86; E. 65, 401.
Vgl. das Gesetz: § 266 Nr. 1: „absichtlich zum Nachteile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen handeln“; Nr. 2 „über Forderungen oder andere Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachteile desselben verfügen”; Nr. 3 „bei den ihnen übertragenen Geschäften absichtlich denjenigen benachteiligen, dessen Geschäfte sie besorgen“.
Vgl. dazu oben E. 63, 407; ferner E. 62, 58: Genügend „jede Verfügung, die im inneren Zusammenhang mit der tatsächlich anvertrauten Machtstellung erfolgt und erst durch sie ermöglicht wird“; vgl. auch E. 46, 148ff. — E. 39, 336ff.: Verfügung. „Jede Handlung, durch welche in irgendeiner Weise eine Veränderung in dem Verhältnis des Auftraggebers zu dem betr. Vermögensstück herbeigeführt wird.” — Die Literatur fordert vielfach enger rechtliche Vertretungsmacht und entsprechend rechtsgeschäftliches Handeln; vgl. insbes. BINDING, FRANK, V. LISZT-SCHMIDT.
Der Versuch unseres Vergehens ist straflos.
Vgl. E. 27, 39: Handeln „zum Nachteil“ (§ 266) „liegt nur vor, wenn ein Nachteil als Folge der Handlung wirklich eingetreten ist”. Beweis: Die Fassung von § 266 Nr. 3 (oben Anm.). „Nachteil“ bedeutet dabei, wie beim Betrug, Vermögensbeschädigung (Verminderung oder Gefährdung). So ferner nachdrücklich E. 38, 266; E. 58, 391. Zur Erläuterung des Begriffs der Vermögensbeschädigung, vgl. näher oben beim Betrug S. 258.
Vgl. E. 53, 194 (betr. Vorsatz bereits eingehend E. 1, 172); über „Absicht“ oben S. 136; bei Auslegung im engeren, technischen Sinne würde § 266 überwiegend wertlos werden; dolus eventualis genügt auch nach herrschender Ansicht; dagegen fordert insbes. FRANK dolus directus.
Gleichgültig ist die Absicht späterer Rückerstattung, E. 62, 33; ebenso die Entstehung von Herausgabe-oder Ersatzansprüchen E. 62, 58.
Geldstrafe neben der Gefängnisstrafe.
Vgl. dazu näher oben S. 259. Im Gegensatz zum Betrug braucht der erstrebte Vorteil nicht notwendig rechtswidrig zu sein.
E. 38, 367; Unterschlagung als straflose Nachtat E. 42, 421; oben S. 180.
Beispiel: Börsengesetz v. 1908, § 95; vgl. E. 61, 341 ff.
Geschichte: Die Hehlerei, als Verbergen und Verwerten gestohlenen Gutes (celare), ist im römischen Recht (furtum conceptum, gefaßtes Diebesgut) schon in den 12 Tafeln als selbständiges Delikt strafbar; später vermutlich als Hilfeleistung beim Diebstahl; vgl. MoMMSEN, 747. (Beim „receptator“ des römischen Rechts handelt es sich um Begünstigung; vgl. MOMMSEN, 775.) Das deutsche Recht stellt schon früh die Hehlerei bei Diebstahl diesem gleich („der Hehler ist so gut wie der Stehler”; vgl. His, Strafr., S. 29). Die Carolina (Art. 40) erwähnt das Teilnehmen an geraubtem oder gestohlenen Gut nur als Beweisvermutung. Im gemeinen Recht erscheint der Ankauf gestohlener Sachen, im übrigen die Hehlerei mit der Begünstigung zusammen (vgl. v. LiszT). Das Preuß. Landrecht (II, 20, § 83) straft bei der Teilnahme das wissentliche Teilnehmen an den Vorteilen des Verbrechens. Das Preuß. Str GB. 1851, §§ 237ff. enthält wesentlich bereits den heutigen Begriff (gemeinsam mit der Begünstigung um des eigenen Vorteils willen).
Auch dann, wenn er zugleich „seines Vorteils wegen“ tätig wird (§ 257 zweiter Teil, § 258). Die Begünstigung ist daher Delikt gegen die Rechtspflege; vgl. dazu unten S. 326/27.
Wodurch vielfach die Begehung des Vordeliktes überhaupt erst als lohnend erscheint und so herbeigeführt wird („Ohne Hehler kein Stehler“).
Zur obigen grundsätzlichen Bedeutung vgl. auch z. B. E. 54, 133; 56, 336. Sie rechtfertigt es, die Hehlerei hier hinter die praktisch wichtigsten Vordelikte einzureihen.
Strafe der einfachen Hehlerei (§ 259) ist Gefängnis; daneben evtl. Ehrverlust und Polizeiaufsicht (§ 262).
Vgl. näher oben 5.236. Daß die Sache „fremd“ und „beweglich” ist, ist begrifflich nicht erforderlich, praktisch aber „fast ausnahmslos” der Fall; vgl. RG. E. 56, 212.
Gegenstand der Hehlerei ist nur die durch die Straftat erlangte Sache selbst, nicht ihr Erlös oder eine daraus durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellte neue Sache; vgl. E. 57, 159 (dazu BGB. § 950); E. 58, 117 (auch nicht umgewechseltes Geld). Kritik: Zutreffend; denn die neu erworbene Sache trägt nach Zivilrecht nicht den Makel straf barer Herkunft.
Vgl. E. 54, 133 („ständige Rechtsprechung“). So insbes. bei Diebstahl (häufigster Fall), Raub, Unterschlagung (E. 58, 230), Jagddelikt (E. 63, 38), Betrug (E. 59, 128), Erpressung; aber auch z. B. möglich bei Urkundenfälschung (E. 52, 95), Landfriedensbruch (Plündern, E. 58, 207) usw. — Gegenbeispiele: Ankauf beschlagnahmter Butter keine Hehlerei, E. 52, 318 (weil kein Eingriff in Eigentum bzw. Gewahrsam, sondern in öffentliches Aufsichtsrecht), entsprechend E. 54, 133 betr. Schleichhandel; ebensowenig Hehlerei bei durch Bettel oder gewerbsmäßige Unzucht erlangten Sachen, E. 52, 95 (weil der Erwerber hier unanfechtbarer Eigentümer ist).
Daher Hehlerei verneint bei Unzurechnungsfähigkeit des Vortäters (StrGB. § 51) E. 35, 73; 50, 199 (ebenso betr. § 52); vgl. auch E. 64, 21. Dagegen dort von RG. bej alit bei Straftaten von Kindern und Jugendlichen, weil hier angeblich nur ein persönlicher Strafausschließungsgrund vorliege. (Siehe dagegen oben S. 130, Anm. 5.)
Kritik: Allein befriedigend ist die Entscheidung, daß es auf die Schul d des Vortäters nicht ankommt. Dahin hätten das RG. auch seine eigenen Darlegungen führen dürfen. Vgl. E. 50, 199: „Nur das Vorliegen einer strafbaren Handlung, nicht die Strafbarkeit des Täters wird vorausgesetzt“… Es genügt,..daß durch irgendeine Straftat die Sache erlangt worden ist, gleichviel, durch welche und durch wen”. Daher „kann auch r;ur das Wissen über die äußere Tat und ihre Strafwürdigkeit in Frage kommen“.
Für das Erfordernis schuldhafter Vortat aber auch vielfach die Literatur: z. B. v. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT. Bei Vortaten von Kindern und Jugendlichen ist die Strafbarkeit des Hehlers jetzt gesetzlich anerkannt durch Jugendgerichtsgesetz, 1923, § 4; vgl. oben S. 130.
Vgl. E. 59, 128 (und dort zitierte); E. 57, 42.
Vgl. E. 64, 326 (und dort zitierte). — Bloße Annahme stillschweigenden Einverständnisses genügt nicht; vgl. E. 57, 204.
Vgl. E. 64, 21: Daher der Lehrling, der für den Geschäftsherrn einkauft, nicht Täter (evtl. Gehilfe des Geschäftsherrn); vgl. auch E. 57, 74 („zu eigener Verfügung“, insbes. zu Eigenbesitz oder doch Pfandbesitz; deshalb in der Regel nicht ein Vertreter); siehe auch E. 45, 65; E. 51, 179 (Entleihen, kein Ansichbringen).
Daher auch Ablehnung von Hehlerei der Ehefrau, wenn der Mann den ehelichen Aufwand zu tragen hat und die Frau keine selbständige Verfügungsgewalt erhält; vgl. E. 53, 105; auch RG, 14. Mai 1914, Leipz. Z. 8, 1538.
Im bloßen Mitgenießen, Mitverzehren von Genuß-, Nahrungsmitteln, Medikamenten erblickt das RG. in feststehender Rechtsprechung kein Ansichbringen, weil dafür „ein äußeres Verhältnis“ hinzukommen muß, das „eigene selbständige Verfügung ermöglicht”; vgl. E. 55, 281 (Morphiuminjektionen) und dort zitierte; E. 63, 38. Kritik: M. E. kann man keine Sache intensiver „an sich“ bringen, als daß man sie „in sich” bringt. — Für das RG. aber z. B. v. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT, FRANK.
Vgl. schon den Gesetzestext „oder sonst“. Siehe auch z. B. E. 57, 74; 64, 21. 6 Vgl. E. 56, 191.
Vgl. E. 58, 155; auch, wenn die erstrebte wirtschaftliche Verwertung mißlang; E. 56, 191. — Wahlweise Feststellung (Verheimlichen oder Ansichbringen) ist zulässig; vgl. E. 56, 61; dazu oben S. 73; unten S. 268, Anm. 4.
Daher stets bei Diebstahl, weil hier die Sache auf alle Fälle im Eigentum des Bestohlenen bleibt (vgl. BGB. § 935); anders, wenn inzwischen gutgläubiger Eigentumserwerb erfolgte (BGB. § 932). So auch das RG., vgl. insbes. R 6, 452/53; E. 44, 250. Ebenso die Literatur.
Dieser Punkt ist praktisch sehr wichtig, weil das Weiterschieben durchaus zu den Hilfsmitteln gerade des gefährlichen Hehlertums gehört. Im Oktober 1931 berichteten die Zeitungen von einem Fall, in dem die Beute innerhalb 24 Stunden bereits durch 4 Hände gewandert war.
Oben S. 180; Strafr. II, 549. Für die Täterschaft anerkannt; vgl. z. B. E. 60, 372. — Betr. Teilnahme will E. 51, 101 auf die Verhältnisse des Einzelfalles abstellen. Die Literatur bejaht hier vielfach die Möglichkeit von Hehlerei. Kritik: Wie der Täter so ist auch der Teilnehmer wegen Verursachung des betr. Erfolges strafbar, daher einheitliche Entscheidung richtig. So insbes. auch FRANK, V. LISZT; vgl. dazu betr. Teilnahme oben S. 161ff.
So scharf und treffend auch RG. E. 55, 205. Dagegen nach E. 56, 91 „bestimmter Vorsatz“. Vgl. auch unten Anm. Kritik: Damit würde gerade diejenige gefährliche Hehlerei straflos, bei der der Hehler es wohlweislich vermeidet, sich sichere Kenntnis von der Vortat zu verschaffen. Im Sinne des Textes (Vorsatz) auch Z. B. V. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT, FRANK. (Betr. „Wissen” vgl. oben S. 137, Nr. 3.)
Bei irrtümlicher Annahme strafbarer Vortat liegt Versuch am untauglichen Objekt vor; vgl. E. 64, 130.
So die feststehende Rechtsprechung des RG. bereits seit E. 7, 85; dazu oben S. 127, Anm. 6.
Vgl. E. 55, 206/07 („Wer annehmen mußte, von dem wird kraft Gesetzes vermutet, daß er auch angenommen hat“). Wenn aber hier das RG. weiter ausführt, daß Feststellung des dolus eventualis auf diesem Wege nicht ausreiche, sondern eine dem Täter „aufgenötigte Überzeugung” erforderlich sei, so widerspricht das dem eigenen Ausgangspunkt des Urteils, daß dolus eventualis grundsätzlich genügt. Dann kann es auch bei Beweisvermutung nur hierauf ankommen. Hinsichtlich „Wissen“ und „Annehmenmüssen” gestattet das Urteil wahlweise Feststellung; dagegen sei kumulative unmöglich; vgl. dazu oben S. 267, Anm 6 Siehe ferner E. 64, 5.
Auch die Literatur nimmt überwiegend (widerlegbare) Beweisvermutung an. Teilweise aber abweichende Ansichten: So z. B. v. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT (Strafbarkeit eines bestimmten Falles von Fahrlässigkeit). Dagegen bereits mein Strafr. I, 3685.
Vgl. oben S. 136, Nr. 2, c. Dazu E. 58, 122 („Erstreben“, „Triebfeder des Handelns”). Auch, wenn die Annahme des Täters irrtümlich war; gleichgültig ist ferner, ob der Vorteil erreicht wurde; vgl. E. 56, 98.
Nicht notwendig außergewöhnlicher; es genügt auch Erlangung des üblichen Geschäftsverdienstes bei Weiterveräußerung; vgl. E. 58, 122.
Auch die Literatur baont, daß jeder Vorteil genügt. Vgl. auch E. 50, 308: „Ein Vorteil liegt in jeder Aufbesserung der Verhältnisse.“
So auch das RG.; vgl. z. B. E. 45, 65; 58, 122 („reichsgerichtliche Rechtsprechung“). So erklärt das RG. z. B. (vgl. das Urteil) für genügend: kostenlosen Gewinn lediglich sinnlichen Genusses. Erlangung von Lebens-bzw. Futtermitteln bei Warenknappheit; ferner E. 51, 179: Erlangung eines Schmuckes; E. 54, 341: Abwendung drohender strafgerichtlicher Untersuchung.
Unklar und wenig glücklich ist das RG. in der positiven Feststellung des Vorteilsbegriffs: Vgl. z. B. schon E. 45, 65: Nicht jedes persönliche Interesse genüge (?); die weitere Feststellung sei Tatfrage (?). Neuerdings E. 58, 122: Nicht genügend (i) „jedes persönliche Interesse an dem Besitz der Sache und der damit verbundenen Möglichkeit ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs” (Kritik: Warum nicht? warum verdienen solche Fälle Schutz?), „sondern noch darüber hinaus eine sonstige, irgendwie (?) günstigere Gestaltung der äußeren Lebensverhältnisse“. Insofern liege die Entscheidung „dann allerdings im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet” (dazu Zitat früherer Urteile). Kritik: Ein unklarer Verzicht auf Lösung der entscheidenden Rechtsfrage. Sieh edagegen E. 50, 308; oben Anm. 3.
Liegen begrifflich beide Fälle vor, so ist identisch das Handeln „seines Vorteils wegen“ (§ 257 Teil 2, 258, 259). Irn übrigen ist § 257/58 spezieller hinsichtlich der entscheidenden Absicht der Begünstigung, § 259 hinsichtlich des Vordelikts und hinsichtlich der Eigenschaft als Sachdelikt. Beispiel: Der Täter verbirgt zugunsten des Diebes gestohlene Sachen, aber gegen Teilung der Beute. — Für Idealkonkurrenz auch RG. E. 47, 220 (und dort zitierte) wie überwiegend die Literatur.
Siehe auch E. 58, 19; E. 59, 143.
Strafe: Zuchthaus bis 10 Jahre; Nebenstrafen (§ 262) oben S. 266, Anm 2
Die Gefährlichkeit gerade des gewerbs-und gewohnheitsmäßigen Hehler-turns wird dadurch noch gesteigert, daß es vielfach international arbeitet. So wurde mir seinerzeit (1912/13) ein Fall bekannt, in dem für einen in Berlin Verhafteten wenige Tage später mittels Kabeltelegramms aus Südamerika hohe Kaution für Haftentlassung angeboten wurde. Das Geschäft lohnt die Unkosten.
Strafe: Wenn sich die Hehlerei auf schweren Diebstahl, Raub oder ein diesem gleich zu strafendes Verbrechen (§§ 252, 255) bezog: Zuchthaus nicht unter
Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 1 Jahr. — In anderen Fällen Zuchthaus bis 10 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter
Monate; Nebenstrafen (§ 262) vgl. vorige Anm.
Vgl. auch RG. E. 31, 118 (im Anschluß an die Entstehungsgeschichte). —Strafe: Gefängnis bis 6 Monate oder Geldstrafe; Antragsdelikt (vgl. dazu StrGB. § 65).
D. h. in Bereicherungsabsicht, wie bei Betrug und Erpressung; vgl. oben S. 259, 261/62. (Herrschende Ansicht; abweichend v. LISZT-SCHMIDT.)
Sie liegt auch dann vor, wenn der Minderjährige aus diesen Gründen seinerseits das Angebot macht; vgl. E. 31, 118.
Als Beispiele (vgl. „oder eine andere“) nennt das Gesetz: „Schuldscheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente.” Ob die Urkunde (entsprechend § 302) auf Zahlung von Geld oder Gewährung geldwerter Sachen gerichtet sein muß, ist streitig. Dagegen die überwiegende Ansicht, dafür v. LIszT, V. LISZT-SCHMIDT.
Dieses liegt bereits in dem Eingehen einer Schuld, wenn darin das Versprechen der Zahlung (ausdrücklich oder stillschweigend) zum Ausdruck kommt; vgl. E. 31, 118.
Gefängnis bis 1 Jahr oder Geldstrafe, daneben evtl. Ehrverlust; auch hier ist die Tat Antragsdelikt. Zum Tatbestand oben Anm. 5, zweiter Satz.
„Unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Beteuerungen.“ Diese Strafe trifft auch den, der sich wissentlich eine solche Forderung abtreten läßt.
Vgl. oben S. 169, III, 1.
Geschichte: Im römischen Recht ist seit Augustus der Zins-und Kornwucher crimen ordinarium; vgl. Strafr. I, 64; MoMMS_E x, 849ff. — Die Kirche verbietet jedes Zinsennehmen (und andere Fälle) bei Strafe; bis zum 13. Jahrhundert gehört der Wucher vor das geistliche Gericht. Seitdem setzt weltliche Bestrafung ein (vgl. His, Strafr. 174). Die Reichspolizeiordnungen (1530/ 1548/77) handeln kasuistisch, aber klar „von wucherlichen Contracten“ (Geld-und Warenwucher; 5% Zinsen sind erlaubt); vgl. Strafr. I, 216/17. Das Preuß. Landrecht IT, 20, §§ 1272ff. betrachtet als Wucher die Überschreitung des gesetzlichen Zinsfußes, straft aber nur den verdeckten Wucher. Das Preuß. Str GB. 1851 fügt (anschließend an Französisches Recht) den gewerbsmäßigen hinzu (vgl. GOLTD. Mat. II, 602). Der Norddeutsche Bund stellt sich durch Gesetz v. 14. Nov. 1867., auf den Standpunkt der Wucherfreiheit. So auch zunächst das Reichsrecht. Bald erweist sich dies als unhaltbar. Durch Gesetz v. 24. Mai 1880 werden die §§ 302a bis 302d geschaffen; das Gesetz v. 19. Juni 1893 ergänzt die §§302a und d und fügt § 302e hinzu.
Über Preistreiberei vgl. unten S. 272, Anm. 10.
D. h. dringende wirtschaftliche Notlage (auch bei vorübergehender Geldverlegenheit), vgl. E. 58, 329.
D. h. solche, „welche den Wert der Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen“. StrGB. § 302a, 302e; BGB. § 138 (das wucherliche Rechtsgeschäft ist nichtig).
Das „auffällige Mißverhältnis“ ist „vom Standpunkt des Gläubigers aus” zu beurteilen. „Es ist also die Gesamtheit der vermögensrechtlichen Aufwendungen des Gläubigers mit den Vorteilen zu vergleichen, die ihm oder einem Dritten aus dem Wuchergeschäft zufließen“; E. 60, 219; so bereits E. 39, 129. In der Literatur teilweise streitig.
Der Bewucherte selbst ist stets straflos; vgl. oben S. 270, Anm. 9.
Strafe: Gefängnis bis 6 Monate und zugleich Geldstrafe; daneben evtl. Ehrverlust.
Vgl. dazu E. 39, 127 (und dort zitierte): Darunter fallen alle auf Befriedigung eines augenblicklichen Geldbedürfnisses des Empfängers gerichteten Rechtsgeschäfte, gleichgültig, welchen Zweck der Wucherer damit verfolgte, gleichgültig auch, ob der Empfänger seinen Zweck erreichte. Enger teilweise die Literatur.
Vgl. E. 39, 129: Besteht der Vorteil des Gläubigers in einer Forderung, so ist auch deren Sicherheit von Erheblichkeit. (Gleichgültig ist, welche Vorteile der Empfänger erlangt.) Zur Berechnung des „üblichen Zinsfußes“ ist bei Verkauf von Sachen deren Geldwert zugrunde zu legen.
Gefängnis bis 1 Jahr; im übrigen wie oben Anm. 3.
D. h. in unwahrer, den Wucher nach außen verhüllender Form (Täuschung des Schuldners ist nicht erforderlich); vgl. E. 18, 332.
Wörtlich wie oben S. 270, Anm. B.
§§ 302a, b. 4 Auch vor Todes wegen; E. 36, 374.
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monate und Geldstrafe. Dazu hier obligatorisch Ehrverlust. — Der gewerbs-bzw. gewohnheitsmäßige Wucherer ist objektiv ebenso gemeingefährlich wie subjektiv gemein. Strenge Strafzumessung ist daher hier geboten. Mit Recht lassen die Entwürfe Zuchthaus zu.
Über die Begriffe „gewerbs-und gewohnheitsmäßig“ oben S. 179.
Strafe wie in § 302d; vgl. oben Anm. 5.
Also nicht zur Befriedigung eines augenblicklichen Geldbedürfnisses. Bei - spiele: Wohnungswucher (Mietvertrag); vgl. E. 53, 265; 61, 236. — Dienst-und Gesellschaftsverträge E. 38, 365 (unverhältnismäßig hohes Gehalt und Tantieme).—Unverhältnismäßige Honorierung eines Rechtsberaters, E. 45, 198 (Rechtsgeschäfte „jeglicher Art“, die nicht unter § 302a fallen); Theater-und Konzertagenten; Vieh-und Landwucher usw.
Vgl. E. 45, 200.
Einsetzend mit dem Höchstpreisgesetz v. 4. Aug./17. Dez. 1914 (RGB1. 339, 516). — Einsetzung von Wuchergerichten durch Verordg. v. 27. Nov. 1919 (RGB1. 1909), die glücklicherweise durch Verordg. v. 20. März 1924 (RGB1. I, 371) beseitigt wurde.
Beim Wucher handelt es sich um den Schutz des Einzelnen, bei Preistreiberei um den Schutz der Allgemeinheit gegen wucherische Übervorteilung; vgl. E. 60, 83. — Geschichtlich interessant ist der Kampf, den schon die Reichspolizeiordnungen (1530/48/77) gegen Preistreiberei führten; vgl. Strafr. I, 217.
Verhütung unreeller Preistreiberei bei „öffentlichen Versteigerungen“ bezweckt die Übertretungsvorschrift des § 367 Nr. 16 StrGB. (Zuwiderhandlung gegen die polizeilichen Anordnungen über Abhalten solcher Versteigerungen und Verabfolgen geistiger Getränke dabei). Dazu betr. Landesrecht oben S. 75, Anm. 6.
Vgl. dort in § 1 die früheren Verordnungen.
Hier Mietwucher § 49a. Das Börsengesetz v. B. Mai 1898 § 94 bestraft die Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften. — Dem Wucher verwandt ist das Delikt des § 36012 Str GB. (Überschreitung des Zinsfußes usw. durch Pfandleiher oder Rückkaufshändler).
Geschichte: Im römischen Recht ist das Glücksspiel gegen Einsatz (alea) verboten und wird in der Republik auch bestraft (für die Kaiserzeit fehlen sichere Nachweise); vgl. näher MOMMSEN, 860. — Im deutschen Recht finden sich seit dem 13. Jahrhundert Strafdrohungen gegen falsches Spiel (His, Strafr.. 174). Carolina und Reichspolize’lordnungen schweigen. Die heutige Regelung führt auf das Preuß. Landrecht zurück. Hier einerseits (§ 248) Verbot „öffentlicher Lotterien“ ohne Erlaubnis als „Beeinträchtigtes Recht des Staates”, andererseits (§ 1298ff.) Bestrafung des „Hazardspiels“ „aus Gewinnsucht”.
Die heutige Fassung beruht auf Gesetz v. 23. Dez. 1919 (RGB1. 2145). Aufgehoben ist dort die frühere Übertretung des § 36014 Str GB. (unbefugtes Halten von Glücksspielen auf öffentlichen Wegen usw.).
„Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden“ (§ 284 Abs. 2).
Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahre und Geldstrafe oder Geldstrafe allein. Dazu Einziehung (§284b) der „Spieleinrichtungen“ sowie des „auf dem Spieltisch oder in der Bank befindlichen Geldes”; und zwar obligatorisch, „sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören“, sonst fakultativ.
Neben Gefängnis kann (§ 285a) auf Verlust der bürgen. Ehrenrechte, auf Polizeiaufsicht und auf Überweisung an die Landespolizeibehörde (§ 362 Abs. 8/4, Arbeitshaus) erkannt werden. — Einen Ausländer kann die Landespolizeibehörde nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus den Reichsgebiet verweisen. — Neben der Strafe kann öffentliche Bekanntmachung auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden.
Vor der Überweisung an die Landespolizeibehörde (§ 362, vgl. oben) ist dringend zu warnen. Bei ausreichend hoher Freiheitsstrafe ist sie überflüssig, im übrigen nur geeignet, den Insassen der Arbeitshäuser das Glücksspiel beizubringen; vgl. dazu Strafr. I, 565 Anm. 1; auch meine Kritik Z. 42, 201; siehe auch oben S. 231, Anm. 5; unten S. 400 Anm. 2.
„Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleichzuachten“ (§ 286 Abs. 2); vgl. dazu E. 63. 322. Strafe: Gefängnis bis 2 Jahre oder Geldstrafe.
Strafe: Gefängnis bis 6 Monate und Geldstrafe oder Geldstrafe allein. Einziehung, Nebenstrafen und Nebenfolgen wie oben S. 273, Anm. 4.
Strafe: Gefängnis und Geldstrafe, bei mildernden Umständen Gefängnis bis 1 Jahr und Geldstrafe oder Geldstrafe allein; Nebenstrafen und Nebenfolgen wie oben Anm. 1.
Vgl. E. 64, 35 (und dort zitierte): „Der Gewinn hing, da die ihn auslösende Ursache für den einzelnen nicht erkennbar, die Gewinnaussicht also nicht berechenbar war, vom Zufall ab;“ vgl. auch E. 65, 56.
Auszuscheiden sind Unterhaltungsspiele, die nicht um des Gewinnes willen gespielt werden.
Vgl. E. 64, 219 (mindestens so, daß der Gewinner von vornherein einen Rechtsanspruch darauf hat, statt des gewonnenen Gegenstandes einen seinem Wert entsprechenden Geldbeitrag zu erhalten).
Vgl. E. 60, 387.
Vgl. E. 65, 56. Also nicht bereits der Veranstalter (§ 284); spielt dieser selbst mit, so liegt Idealkonkurrenz zwischen §§ 284/85 vor (E. 64, 361). Strafbarkeit nach § 285 besteht auch dann, wenn § 284 wegen behördlicher Erlaubnis entfällt (E. 65, 56).
D. h. auch in Lotterien anderer deutscher Länder.. Vgl. für Preußen Gesetz v. 29. Aug. 1904. Dazu Strafr. I („Lotteriegesetz“, Sachverzeichnis, S. XXVI). Für die Gültigkeit solcher Gesetze gegenüber dem Reichsrecht RG. E. 36, 260 (und dort zitierte). Dazu oben S. 76, Anm. 3, Abs. 2.
Es handelt sich also nach dem entscheidenden Zweck des Gesetzes um Vermögensdelikte; der etwaige Schutz für „ein den Urheberrechten gleich-wertiges (?) Individualrecht“ (so v. LISZT und andere) kommt evtl. als Mittel zum Zweck in Frage; vgl. dazu oben S. 222.
Öffentliche oder für einen größeren Personenkreis bestimmte Kundgebungen, und zwar: § 4 (unwahre, scheinbar besonders günstige Angebote); § 6 (Konkursverkäufe); § 8/9 (Ausverkäufe).
Vgl.: § 12 (Bestechung von Angestellten); § 15 (Wissentlich unwahre Angaben über einen fremden Geschäftsbetrieb); § 17 (Verrat und Verwertung von Geschäftsgeheimnissen); §,18 (Unbefugte Verwertung anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften); § 19 (Bestimmung Dritter zu den Delikten der §§ 17/18). — -Obertretungen §§ 10/11; Strafantrag § 22; Öffentliche Bekanntmachung § 23; Buße § 26.Über Anwendung des Gesetzes auf Kurpfuscherei und Strafantrag der Ärztekammer vgl. RG. E. 35, 268.Literatur insbes.: STENCt,EItt, Nebengesetze, 5. Aufl., I 253ff. (1928); CALLMANN, D. unl. Wettbewerb, Kommentar 1931, (Verlag: Bensheimer).Neuestens ergänzende bzw. abändernde Gesetzesbestimmungen in Verordg. d. Reichspräsidenten v. 9. März 1932 (RGB1. I, S. 122–124).Verwandte Vorschriften enthält als Ersatz des früheren § 287 StrGB. das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen v. 12. Mai 1894 in Fassung v. 7. Dez. 1923.
Verdienstvoll hier neuerdings ALSBERG, Wirtschaftsstrafrecht als Problem der Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis, 1931 (Vortrag auf d. Tagung d. Giroverbandes der Dresdner Bank). ALSBERG unterscheidet 2 Gruppen: 1. Allgemeine Vermögensdelikte (z. B. Betrug) in bestimmten Anwendungsformen, die gerade in der Wirtschaft vorkommen; 2. Besondere Vermögensdelikte, die nur in der Wirtschaft vorkommen. Auf dem Gesamtgebiet fehlt es an brauchbarer Gesetzgebung und einheitlicher Bearbeitung. Mangelhafte Gelegenheitsgesetze ohne ausreichende Beherrschung von Wirtschaft und Strafrecht bleiben so teilweise einfach auf dem Papier stehen (so z. B. der sog. Kursbetrug des Börsengesetzes § 88, letzte Entscheidung des RG. E. 23, 137, von 1892; Verleitung zu Börsenspekulation, § 94), teils sind sie unzweckmäßig, unklar, zu weitgehend. (So z. B. Mietwucher — oben S. 273, Anm. 2 — „unangemessener“ Preis; Stimmenkauf nach Handelsgesetzbuch § 317 usw.) Die Praxis krankt an den Schwierigkeiten der Auslegung; eine Wissenschaft des Wirtschaftsstrafrechts aber fehlt.
Zusammenfassende Vorführung der einschlägigen Gesetzgebung mit Erläuterungen. bietet ALSBERG, Die strafrechtl. Nebengesetze, Bd. I. Handels - und Wirtschaftsrecht. Berlin: Heymann, 1930. Betr. Privatrecht vgl. neuerdings Rt1HL: Rechtsschöpfung durch die Wirtschaft. Mannheim: Bensheimer, 1931.
Vgl. ferner neuestens die Verordg. d. Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft v. 9. März 1932 (RGB1. I. S. 121ff.).
Geschaffen durch EinfGes. BGB., Art. 34.
„Wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staatsbehörde“ Versicherungsanstalten usw. errichtet, die gegen Zahlung von Beiträgen Kapital oder Rente liefern sollen.
Strafe: Gefängnis bis 2 Jahre oder Geldstrafe; Verfolgung nur auf Antrag des Gläubigers. Vgl. dazu E. 41, 103 (Handelsgesellschaft).
Vgl. E. 63, 134 (Bestellung einer Scheinhypothek durch die Mutter für den Sohn; die Mutter danach Täterin, der Sohn nur Gehilfe). — Wer selbständig als Vertreter handelt, ist nach RG. (E. 16, 123; 60, 234) straflos (Lücke im Gesetz).
Vgl. E. 63, 342 (und dort zitierte): Wann im übrigen Zwangsvollstreckung „droht“, d. h. nahe bevorsteht, ist Tatfrage. Regelmäßig sind dabei „schlüssige Handlungen des Gläubigers vorauszusetzen”. Es kann sich aber auch die Absicht des Gläubigers aus der Erfahrung des Lebens (z. B. im kaufmännischen Verkehr) ergeben.
Also nicht nur bezweckte, sondern auch als notwendig vorgestellte Folgen der Tat; vgl. E. 59, 315 (und dort zitierte); dazu oben S. 136 Nr. 2, b.
Dafür genügt bereits „jede wesentliche Erschwerung“. Vgl. E. 38, 232 (Notwendigkeit für den Gläubiger, die geschaffenen Hindernisse zu beseitigen). Die Vereitelung braucht nicht eingetreten, sondern nur beabsichtigt zu sein.
Vgl. E. 59, 315 (letzteres z. B. bei Wertlosigkeit oder um das Vielfache vorliegender Überlastung des Grundstücks. Bei irrtümlicher derartiger Annahme des Schuldners fehlt der Vorsatz gemäß StrGB. § 59).Nicht erforderlich ist, daß es sich um Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen handelt; vgl. näher E. 38, 227.
Darunter fällt auch hypothekarische Belastung von Grundstücken; vgl. E. 38, 231.
Vgl. E. 42, 62: Bloß tatsächliche Verschlechterung (Sachbeschädigung) genügt daher nicht.
Geschichte: Das Wesen des materiellen Konkursrechts besteht in der anteiligen (d. h. gleichmäßigen, prozentualen) Befriedigung einer Gläubigermehrheit bei Vermögenszusammenbruch des Schuldners. Dieser Gedanke ist schon dem römischen wie (seit dem 13. Jahrhundert) dem deutschen Rechte bekannt. Der Konkursprozeß als selbständige, vom sonstigen Zivilprozeß getrennte Prozeßart entwickelt sich nach der Rezeption und ist um die Mitte des 17. Jahrhunderts als „Gantprozeß“ anerkannt.
Strafrechtlich tritt der Bankrott (Banckenrodt“) in den Reichspolizeiordnungen v. 1548/77, Abschnitt „von verdorbenen Kauffleuthen” als Flucht des leichtfertigen Schuldenmachers auf (vgl. Strafr. I, 217). Daran anschließend entwickelt sich das Landesrecht. Im Preuß. Landrecht II, 20, § 1452ff. wird der „Bankerut“ als selbständiges, nicht auf Kaufleute beschränktes Delikt eingehend und klar behandelt.
Das Vorliegen dieser Momente bildet die objektive Voraussetzung für die Strafbarkeit des Bankrotts, ist also dogmatisch eine sog. objektive Bedingung der Strafbarkeit (daher weder Kausalzusammenhang noch Schuld erforderlich). Vgl. auch z. B. E. 16, 278/79; dazu oben S. 148, IV; näher Strafr. II, 379/80.
„Absicht“ umfaßt auch hier den dolus directus (im Gegensatz zum dolus eventualis); vgl. oben S. 276, Anm. 6. Dazu E. 39, 138; herrschende Ansicht.
Abgesehen von dem „Verheimlichen“ und „Vernichten” der Nr. 3, das Vorsatz fordert. So auch RG. E. 16, 279; überwiegende Ansicht (dagegen fordert z. B. FRANK allgemeinen Vorsatz).
Nr. 2 des § 240 wurde erst durch die Novelle v. 1898 hinzugefügt. Sie fordert Vorsatz hinsichtl. der einzelnen Handlungen und darüber hinaus Absicht (hier technisch, also Zweck) der Konkurshinausschiebung.
KO. § 239: „Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen betriiglichen Bankrotts bestraft“ (mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monate), „wenn sie in der Absicht ihre Gläubiger zu benachteiligen:
Vermögensstücke verheimlicht oder beiseitegeschafft haben“ (vgl. dazu oben 5.277, Anm. 4)
Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder teilweise erdichtet sind,“
Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag“, oder
ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren“.
KO. § 240: „Schuldner, welche… (wie oben § 239) eröffnet worden ist. werden wegen einfachen Bankrotts bestraft“ (mit Gefängnis; bei mildernden Umständen Geldstrafe zulässig), „wenn sie
durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzhandel mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind“.
in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen und diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst weggegeben haben“
Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß sie keine Übersicht ihres Vermögenszustandes gewähren“, oder
es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuches unterlassen haben. die Bilanz ihres Vermögens in der vorgschriebenen Zeit zu ziehen.“ In den Fällen Nr. 1, 2 kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgert. Ehrenrechte erkannt werden.
KO. § 241: „Schuldner, welche… (wie oben § 239)… eröffnet worden ist. werden bestraft“ (mit Gefängnis bis 2 Jahre, bei mildernden Umständen Geldstrafe zulässig)… „wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht” (d. h. dolus directus, vgl. oben S. 277, Anm. 3). „ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte“.
KO. § 242: Bestraft wird (mit Zuchthaus bis 10 Jahre, bei mildernden Umständen mit Gefängnis oder Geldstrafe), wer:
Im Interesse eines Schuldners, welcher… (wie oben § 239)… eröffnet worden ist, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder beiseite geschafft hat“ oder
im Interesse eines solchen Schuldners oder, um sich oder einem anderen Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem Verfahren erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend gemacht hat.“
KO. § 243: Bestraft wird danach (mit Geldstrafe oder Gefängnis bis 1 Jahr) „ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder anderen Personen besondere Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei den Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem gewissen Sinne stimme.“
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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v. Hippel, R. (1932). Verbrechen gegen das Vermögen. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_17
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