Zusammenfassung
Das Strafrecht ist nur ein Teil der Rechtsordnung, seine Bedeutung daher nur im Rahmen des Ganzen verständlich1.
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Literatur
Vgl. dazu eingehend Strafr. I, § 2.
Dazu grundlegend: STAMMLER: Wirtschaft und Recht, 1896.
Religion und Moral stellen Anforderungen an die Gesinnung (den Glauben bzw. den Charakter), Recht und Sitte an das äußere Verhalten (Tun oder Unterlassen); und zwar die Sitte, weil dies gesellschaftlich üblich, das Recht, weil es staatlich geboten ist.
Recht und Moral stehen im Verhältnis zweier selbständiger, sich schneidender Kreise. Auf der einen Seite gehen die Anforderungen der Moral weit über diejenigen des Rechts hinaus; andererseits umfaßt das Recht in breitem Umfang auch moralisch indifferentes Gebiet. Vielfach aber begegnen und unterstützen sich beide, so im Strafrecht insbesondere auf dem Hauptgebiet der schwereren Delikte (sozial schädliche und zugleich regelmäßig moralisch verwerfliche Handlungen). Auch hier aber zeigt sich die grundsätzliche Selbständigkeit: Endzweck des Rechts bleibt stets die Herbeiführung eines bestimmten äußeren Verhaltens, Endzweck der Moral die Erzeugung einer bestimmten Gesinnung. Rechtmäßiges Verhalten kann im Einzelfalle auf unmoralischer Gesinnung beruhen und umgekehrt.
Der vielerörterte und angeblich immer noch nicht gefundene Begriff des Rechts lautet damit klar und einfach: Recht ist die Summe der Vorschriften (die Ordnung), die in bindender Weise die menschlichen Machtgebiete (die menschliche Handlungsfreiheit) begrenzen.
v. Nippel, Lehrbuch des Strafrechts.
Das Wort Verbrechen (Delikt, Straftat) bezeichnet wissenschaftlich jede strafbare Handlung; im engeren Sinne dagegen nur die schwersten Delikte (vgl. StrGB. § 1). Wo es in letzterem Sinne (im Gegensatz zu Vergehen und Übertretungen) gebraucht wird, ergibt dies der Zusammenhang.
Die Aufgabe des Juristen verlangt Kenntnis aller drei Teile. Denn erst im Prozeß gelangt das materielle Recht zur Anwendung, erst in der Vollstreckung zur Durchführung. Der Strafprozeß wird seit dem 19. Jahrhundert in besonderen Darstellungen und Vorlesungen behandelt. Für den Strafvollzug sind wichtig Vorlesungen über Gefängniskunde. Vgl. zum Vollzug auch die folgende geschichtliche und kriminalpolitische Darstellung sowie Teil IV (Strafe).
Regelmäßig ist dies Recht des Staates zugleich Pflicht; vgl. näher Strafprozeßordnung (StrPO.) § 152ff.
Strafprozeß und Strafvollzug werden erwähnt, wo dies zum Verständnis erforderlich ist; geschichtlich, beim Strafensystem usw. Ich zitiere dies Werk fortlaufend als „Strafr. I/II“; zum vorstehenden vgl. eingehend Strafr. I, § 1.
Vgl. näher Strafr. I, 7. 2 Zum folgenden eingehend Strafr. I, § 3.
Welche Interessen dabei als schutzbedürftig, welche Machtäußerungen als verwerflich erscheinen, das ist Frage der Kulturentwicklung der Völker und Zeiten. Gewisse grundlegende Lebensinteressen der Menschheit (wie z. B. Leben, Sicherung der Gesamtheit nach außen) findet man regelmäßig geschützt.
Der Ausdruck ist im Strafrecht entstanden (zuerst anscheinend BIRNBAUM, Archiv d. Kriminalrechts 1834, S. 174ff.) und heute durchaus üblich. Minder glücklich, aber neuerdings auch nicht selten (zuerst OPPENHEIM, Objekte d. Verbrechens, 1894) ist das Wort „Schutzobjekt“. Zu beachten bleibt: Der Ausdruck „Rechtsgut” ist abstrakt, nicht konkret zu verstehen. Rechtsgut ist also z. B. das Leben, das Eigentum, nicht der einzelne angegriffene Mensch, die einzelne gestohlene Sache. ( Gelegentlich kommen hier Unklarheiten vor. )
Beispiel: Das Eigentum ist zunächst privatrechtlich geschützt; aber auch strafrechtlich (vgl. die Eigentumsdelikte: Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Sachbeschädigung).
Obwohl auch solche Fälle durchaus möglich sind (z. B. Friedensstörungen, Sittlichkeitsdelikte, Tierquälerei usw.).
So ist z. B. zutreffende Auslegung des vielumstrittenen Urkundenbegriffs nur möglich, wenn man einsieht, daß es sich hier um den Schutz sachlicher Beweismittel (verkörperter Gedankenäußerungen) im Rechtsverkehr handelt.
Zu beachten bleibt, daß es sich bei demselben Delikt um den Schutz mehrerer Rechtsgüter handeln kann. So richtet sich z. B. der Raub gegen Person und Eigentum, die Erpressung gegen Freiheit und Vermögen, die Brandstiftung bedeutet gemeine Gefahr für Leib, Leben und Eigentum usw.
Siehe als Beispiel das System dieser Darstellung unten Teil III.
So insbesondere BINDINGS Normentheorie; vgl. unten.
Weil die verschiedene sachliche Bedeutung der geschĂĽtzten Interessen nicht beachtend.
Vgl. unten §§ 37 ff. 6 Zum folgenden eingehend Strafr. I, § 4.
Der Ausdruck umfaßt hier auch die dem Gesetz unterworfenen Ausländer.
Es gibt gar keinen nachdrücklicheren Rechtsbefehl, als ein bei Strafe erfolgendes Verbot oder Gebot bestimmten Verhaltens. Jeder Befehl aber richtet sich an den, der gehorchen soll. Erst subsidiär, bei rechtswidrigem Verhalten, bedarf es des Eingreifens staatlicher Organe.
Vgl. BINDING, Normen, Bd. I, 1. Aufl. 1872, 2. Aufl. 1890, § 1ff.; dazu eingehend mein Strafr. I, S. 17ff.
Die schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die „Norm“ nennt BINDING Delikt; das Delikt, soweit es strafbar ist, Verbrechen.
Auch die Anhänger BINDINGS weichen teilweise stark von ihm ab. So OETKER, FINGER, BELING
Genauer: dessen Anforderungen; denn das Gesetz bleibt natürlich bestehen. In diesem Sinne ist der Begriff der Gesetzesverletzung allgemein anerkannt. Vgl. auch StrGB. § 73, StrPO. § 337.
BINDING selbst (Normen I, 2. Aufl., S. 46) empfindet dies als „verhängnisvoll“. Auf einzelne Ergebnisse der Normentheorie verweise ich, soweit erforderlich, später an den einschlägigen Stellen dieses Buches.
Rechtsnormen u. Kulturnormen, 1903; dann insbes. Lehrbuch 1915, S. 33ff.; Rechtsphilosophie 1922, S. 31ff.
Vgl. näher Strafr. I, 22–25. Die Rechtsgüter erscheinen bei MAYER als Kulturgüter, aus Kulturnormen werden durch rechtliche Anerkennung Rechtsnormen. Wichtigste Rechtsgüter aber (so Leben, Körperintegrität, Freiheit) sind, unabhängig von jeder Kultur, schon mit der menschlichen Natur gegeben. Im übrigen haben wir es in erheblichem Umfang nicht nur mit Anerkennung bereits vorhandener Kulturnormen, sondern mit rechtlichen Neuschöpfungen zu tun.
So auch unser geltendes Recht; vgl. StrPO. § 337 Abs. 2.
Im Gegensatz dazu sind die Vorschriften der Religion, Moral und Sitte heute sog. Konventionalregeln (so STAMMLER), d. h. ihre Befolgung ist abhängig von freiwilliger Unterwerfung des Verpflichteten. Zum folgenden vgl. näher Strafr. I, § 5.
Das ist der Wille der Gesamtheit bzw. der zur Rechtssetzung berufenen Staatsorgane.
Beispiele: Zwangsvollstreckung; Verwaltungszwang zur Durchsetzung bestimmten Verhaltens.
Ăśber sonstige Unrechtsfolgen vgl. unten Teil IV (Strafe).
Vgl. darüber näher unten §§ 16, 17.
Vgl. HEGEL, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 88ff. Dann insbes. HÄLSCIINER, V. BAR, vor allem BINDING; in neuerer Zeit, aber nur in begrenztem Sinne, LIEPMANN, HEGLER; näher Strafr. I, S. 28ff.
Vgl. oben S. 3.
Heute herrschende Ansicht, insbes. begründet durch AD. MERKEL, V. JHERING, G. JELLINEK; V. LISZT, Lehrb. 1. Aufl. 1881, S. 13, bezeichnete diese Einsicht damals als „eine der schönsten Errungenschaften der modernen Strafrechtswissenschaft“.
Ähnliche Ausdrücke sind: komplementär, sekundär, sanktionär; vgl. näher Strafr. I, S. 31/32.
Möglich ist, daß einzelne Rechtsvorschriften verschiedener Rechtsgebiete aufeinander hinweisen. Dies Verhältnis aber ist ein gegenseitiges. So setzt z. B. der Diebstahl den privatrechtlichen Begriff des Eigentums voraus, wie umgekehrt BGB. § 823 Abs. 2 auf die Strafgesetze als Schutzgesetze verweist.
Vgl. zum folgenden näher Strafr. I, § 6.
Er klagt; die Strafe ist eine ĂĽber den Schadensersatz hinausgehende Leistung an ihn.
Vgl. dazu über die sog. Buße unten § 105, V.
Beispiele: Das Disziplinarrecht der Beamten, der Studierenden, die Ehrengerichtsbarkeit über Rechtsanwälte und Ärzte usw.
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v. Hippel, R. (1932). Der Gegenstand des Strafrechts. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_1
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