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Zusammenfassung

Schon aus den bisherigen Darlegungen ergiebt sich der gedankliche Kern jener Anschauungsweise, deren Anhänger sich unter dem Banner der Genossenschaftstheorie zusammenfinden. Ihre Hauptwirksamkeit hat diese Lehre bisher im Gebiet des Privatrechts entfaltet, hier ihre Begriffe gefasst und ausgestaltet. Aber ihr Grundgedanke strebt seinem ureigensten Wesen gemäss über die Grenzen des Privatrechts hinaus; sie ist ihrer ganzen Anlage nach eine allgemeine Rechts-, keine blosse Privatrechts-Theorie, wie ja der Begriff, dessen Erfassung ihren ganzen Inhalt bildet, der Begriff der Person, ein Centralbegriff nicht des Privatrechts, sondern des Rechts überhaupt ist. Wie im besondern das Staatsrecht Klärung und Bereicherung aus dem Ideenschatze der Genossenschaftstheorie gewinnen kann und soll, darauf hat vor allem Gierke, dessen verheissungsvolle Verkündung dieser seinen Wegen — wenn auch mit mannigfachen Abweichungen — folgenden Arbeit als Motto voraufgeht, unermüdlich hingewiesen. Ist es doch eines der wichtigsten Resultate dieser Lehre, dass das öffentliche vom Privatrecht nicht durch eine unüberbrückbare Kluft getrennt wird; dass vielmehr der weitere Kreis des Sozialrechts mit dem Staatsrecht auch grosse Theile des Privatrechts umschliesst. Dadurch verfällt sie nicht, wie ihr Gerber vorwirft, in den Fehler älterer Theorien, die das Staatsrecht in die Enge des Privatrechts einzwängten; vielmehr schafft sie dem Staatsrecht eine reale, tragfähige Grundlage, auf welcher es sich in natürlicher Weise von unten nach oben aufbauen kann; und befreit dasselbe aus seiner bisherigen Zwangslage, wo es, aufgehängt an dem Nothnagel des aprioristischen und — gegenüber der heutigen Staatsgestaltung — fiktiven Souveränitätsbegriffs, in der Luft schwebte. Diese Emancipation von der Souveränität bildet, wie die bisherigen Erörterungen zeigten,, die hauptsächlichste Divergenz unsrer Auffassung von der Gierke’s und Rosin’s, welche — im übrigen auf dem Boden der Genossenschaftstheorie stehend — doch jene in dieser Theorie vorgebildete Konsequenz noch nicht ziehen.

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© 1889 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Preuss, H. (1889). Genossenschaft. — Körperschaft. — Anstalt. In: Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften. Versuch einer deutschen Staatskonstruktion auf Grundlage der Genossenschaftstheorie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00273-5_9

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