Zusammenfassung
Die Untreue ist ein Vermögensdelikt, geschütztes Rechtsgut dieses Straftatbestandes ist das Vermögen1. Man erkennt dies am Gesetzestext, wo „fremdes Vermögen“ und „fremde Vermögensinteressen“ erwähnt werden. Diese Textstellen sind wichtig für die Bestimmung des tatbestandsmäßigen Erfolges. Dieser wird nämlich in § 266 I nur mit dem Wort „Nachteil“ bezeichnet, worunter man sich vielerlei Gutsbeeinträchtigungen vorstellen könnte, die mit der Beschädigung des Vermögens nichts zu tun haben müssen. Steht aber fest, daß der Untreuetatbestand nur das Rechtsgut Vermögen schützt, kommt für das Tatbestandsmerkmal „Nachteil“ eine andere Auslegung als die im Sinne von „Vermögensnachteil“ oder „Vermögensschaden“ nicht in Betracht2. Wie allgemein im Bereich der Vermögensdelikte wird die Spezialität der Untreue und ihre Abgrenzung zu anderen vermögensbeeinträchtigenden Straftaten durch die Art und Weise der Vermögensverletzung geprägt. Nicht das angegriffene Schutzgut unterscheidet die Untreue von Erpressung und Betrug, sondern der Angriffsmodus. Die Erpressung hat gezeigt, daß diese Deliktskomponente noch eine weitere Schutzgutsbeeinträchtigung umfassen kann, also neben das Rechtsgut „Vermögen“ noch ein anderes Rechtsgut — Willensentschließungs- und -betätigungsfreiheit — stellt. Beim Betrug war dies hingegen — wie gesehen — nicht der Fall. Die besondere Technik der Vermögensbeschädigung durch Untreue gibt durchaus Anlaß zu der Annahme, daß der Strafrechtsschutz des § 266 außer dem Vermögen auch noch einem weiteren Rechtsgut gewidmet ist.
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Literatur
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Mitsch, W. (1998). Untreue. In: Strafrecht Besonderer Teil 2. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00072-4_8
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