Zusammenfassung
Schutz- und Angriffsgut der Erpressungstatbestände ist in erster Linie das Vermögen als Ganzes1. Während bei den Straftatbeständen, die im 1. Teil behandelt wurden, ein einzelnes Vermögensgut — das Eigentum — im Zentrum der Erörterungen stand, dreht sich bei der Erpressung — sowie bei den weiteren im 2. Teil zu besprechenden Straftatbeständen — alles um den Gesamtbestand an u.U. sehr unterschiedlichen Gütern einer Person2. Im Rahmen der Erpressungsdelikte gewinnt daher der Wert von Gütern bzw. des Gütergesamtbestandes eine wesentlich größere rechtliche Bedeutung als bei den Eigentumsdelikten. Auf der anderen Seite schützen die Erpressungstatbestände auch Vermögensgüter, die nicht eigentumsfähig sind (z.B. Forderungen) bzw. an denen ihr Inhaber kein Eigentum hat (z.B. Besitz an einer Sache3). Neben dem Vermögen berührt die Erpressung auch das Rechtsgut Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit 4. Das hängt damit zusammen, daß im Tatbestand des § 253 der Tatbestand der Nötigung (§ 240) vollständig enthalten und die Nötigung ein Delikt gegen Willensentschließungsund Willensbetätigungsfreiheit ist5. Die Erpressung ist deshalb eine „zugleich gegen die persönliche Entscheidungsfreiheit gerichtete Vermögensstraftat“6, ein „vermögensschädigendes Freiheitsdelikt“7. Weitere Rechtsgüter werden durch die Erpressung beeinträchtigt, wenn die Tat unter den Voraussetzungen eines Qualifikationstatbestandes begangen wird. Wie bei Raub und räuberischem Diebstahl geraten dann auch körperliche Unversehrtheit und Leben in den Wirkungsbereich des erpressungstatbestandsmäßigen Verhaltens (dazu unten).
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Literatur
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Mitsch, W. (1998). Erpressung. In: Strafrecht Besonderer Teil 2. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00072-4_6
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