Zusammenfassung
Lernziele:
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Die Einkommenssteuer besteuert Personen (seltener Familien) die im Inland ansässig sind nach dem Personalitätsprinzip (im Ausland ansässigen Personen wird nur ihr im Inland erzieltes Einkommen besteuert – Territorialprinzip) welches innerhalb eines Kalenderjahres angefallen ist.
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Als Einkommen gelten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Sonstigem (umfassender Einkommensbegriff).
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Es gibt eine Vielzahl von Steuerfreibeträgen und Steuerabsetzbeträgen, insbesondere für Familien und Kinder, welche die Steuerlast reduzieren.
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Notes
- 1.
- 2.
Vom Ergebnis her kann die duale Einkommensbesteuerung zugleich als ein Schritt in Richtung einer konsumorientierten Einkommensbesteuerung (siehe Abschn. 11.1) gesehen werden.
- 3.
Siehe hierzu Abschn. 13.4.
- 4.
Eine Ausnahme bildet die steuerliche Begünstigung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sowie (in Österreich) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen; vgl. Abschn. 21.1.
- 5.
Wichtige Beispiele sind Freibeträge bzw. ermäßigte Steuersätze bei Veräußerungsgewinnen und anderen „außerordentlichen Einkünften“.
- 6.
Soweit die Verluste bei einer Einkunftsart nicht bei der Addition der Einkünfte durch positive Einkünfte aus anderen Einkunftskategorien in derselben Periode aufgewogen werden (sog. innerperiodischer oder „interner“ Verlustausgleich). Bestimmte Verluste (aus „passiven“ (Auslands-) Tätigkeiten (§§ 2a EStG) und aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ i.S. des § 23 EStG) sind nur beschränkt ausgleichsfähig. Tätigkeiten, die auf lange Sicht nur Verluste abwerfen, gelten als einkommenssteuerlich irrelevante „Liebhaberei“ (z. B. Reitstall, Hobby-Bauernhof).
- 7.
Im deutschen EStG (§ 10d) heißt der interperiodische Verlustausgleich „Verlustabzug“: Verlustrücktrag 1 Jahr, max. rd. 1 Mio. EUR, im Übrigen zeitlich unbeschränkter Verlustvortrag mit betragsmäßiger Beschränkung („Mindestbesteuerung“): maximal 1 Mio. EUR und 60 % des darüber hinausgehenden Betrages. In Österreich gibt es einen Verlustrücktrag nicht.
- 8.
§ 8 Abs. 1 EStG. Ähnlich für Österreich § 15 EStG.
- 9.
Sonderregelungen bestehen auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung und gem. § 8 Abs. 1 EStG für Belegschaftsrabatte (z. B. „Jahreswagen“ in der Automobilindustrie).
- 10.
Abweichend davon wird in der Steuerpraxis für interpersonelle Transfers meist ein interpersonelles Korrespondenzprinzip zugrundegelegt: So sind freiwillige Transfers („Zuwendungen“) an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nach § 12 Nr. 2 zusammen mit § 22 Nr. 1 Satz 2 dt. EStG (entsprechend für Österreich § 20 Abs. 1 Nr. 4 zusammen mit § 29 Nr. 1) beim Geber nicht abzugsfähig, müssen also aus versteuertem Einkommen erfolgen, und sie sind beim Empfänger nicht steuerpflichtig als wiederkehrende Bezüge (falls es sich um laufende Transfers handelt). Ferner gibt es im deutschen EStG für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten seit 1979 wahlweise die Möglichkeit des sog. Realsplittings nach einem („umgekehrten“) interpersonellen Korrespondenzprinzip: Abzug der Zahlung beim Verpflichteten, dafür Besteuerung beim Empfänger (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 u. § 22 Nr. 1a EStG).
- 11.
So beim Realsplitting (siehe vorhergehende Fußnote) und beim Kinderlastenausgleich (Abschn. 13.5).
- 12.
Im System einer Altersversorgung nach dem Kapitaldeckungsverfahren stellt das nachgelagerte Besteuerungsverfahren eine Form der „sparbereinigten“ Einkommensbesteuerung (vgl. Abschn. 12.1) dar.
- 13.
In Deutschland bezeichnet der Ausdruck „Pensionen“ allein die Ruhestandsbezüge der Beamten. Diese Ruhestandsbezüge wurden schon bisher, anders als die Altersrenten, als Auszahlung früher vorenthaltener Gehaltsteile interpretiert und deshalb als nichtselbstständige Einkünfte in „voller“ Höhe (allerdings spezieller Versorgungsfreibetrag, vgl. Tab. 13.1) nachgelagert besteuert.
- 14.
Der Versorgungsfreibetrag wird im Zuge der allmählichen Einführung des Verfahrens der nachgelagerten Besteuerung aller Altersbezüge bis zum Jahre 2040 abgeschmolzen.
- 15.
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist bei Kapitalerträgen ab 2009 ausgeschlossen.
- 16.
Der Altersentlastungsfreibetrag wird im Zuge der allmählichen Einführung des Verfahrens der nachgelagerten Besteuerung aller Altersbezüge bis zum Jahre 2040 abgeschmolzen.
- 17.
Dabei Abzug eines sog. Pensionistenabsetzbetrages von der Steuerschuld (max. 40 %).
- 18.
Vgl. hierzu Abschn. 15.3.
- 19.
Analog im österreichischen Einkommensteuerrecht.
- 20.
Ausnahmeregelungen z. B. bei Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 3 Nr. 40 EStG) und bei der Übertragung stiller Reserven (§ 6b EStG).
- 21.
§§ 17 u. § 3 Nr. 40 EStG: Vor 2001 wurde der Besonderheit, die derartige Einnahmen im Vergleich mit „regelmäßigen“ Einnahmen besitzen, durch einen ermäßigten Steuersatz oder durch die rechnerische Verteilung „außerordentlicher“ Einkünfte auf mehrere Jahre Rechnung getragen. Seit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens 2001 besteht eine Steuerpflicht nur für einen Teil (ab 2009 60 %) der Veräußerungseinnahmen. In Österreich: Freibetrag gem. § 31 ö.EStG.
- 22.
Österreich ebenso (§ 30 ö.EStG).
- 23.
Österreich ebenso (§ 30 ö.EStG).
- 24.
Für private Veräußerungen von Wertpapieren gilt seit 2009 (anders als in Österreich) die Jahresfrist nicht mehr, diese Veräußerungsgewinne sind stets und in voller Höhe der (Abgeltung-) Steuer unterworfen; vgl. auch Abschn. 16.3.
- 25.
„Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“; § 4 Abs. 4 deutsches und österreichisches EStG.
- 26.
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“; § 9 EStG u. § 16 ö.EStG.
- 27.
Im amerikanischen und englischen Einkommensteuerrecht müssen die Einkunfts-erzielungsaufwendungen „notwendig“ (necessary) sein.
- 28.
Beispielsweise kann das Finanzamt also den Abzug des Kaufpreises für die (teurere) gebundene Version eines Fachbuches nicht mit dem Hinweis ablehnen, dasselbe Fachbuch sei auch in einer preiswerteren Taschenbuchausgabe erhältlich.
- 29.
Im Einkommensteuerrecht der USA beispielsweise gibt es mit dieser Argumentation keinen Abzug der Kosten von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
- 30.
In Österreich Verkehrsabsetzbetrag.
- 31.
Vgl. das Schema der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach dem deutschen EStG weiter unten.
- 32.
Die Kirchensteuer wird in Deutschland von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften deren Mitgliedern kraft staatlich verliehenem Besteuerungsrecht auferlegt. Die Abgabe wird in erster Linie als Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer erhoben. Veranlagung, Erhebung und Betreibung der Kirchensteuer erfolgen (nicht so in Bayern und Österreich) durch die staatlichen Finanzämter.
- 33.
Es sei angenommen, dass es dann, wenn der Steuerabsetzbetrag größer ist als die individuelle Steuerschuld, zu einer Erstattung kommt (sog. Negativsteuerlösung).
- 34.
Man spricht deshalb auch von einem an der Rechtsform anknüpfenden „Dualismus der Unternehmensbesteuerung“ im deutschen und österreichischen Steuerrecht: Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Keine eigenständige Steuerpflicht der Gesellschaft, sondern Besteuerung des Gewinns bei den Gesellschaften via Einkommensteuer; Kapitalgesellschaften: Eigene Steuerpflicht der Gesellschaft in Form der Körperschaftsteuer.
- 35.
In den Grundzügen entsprechend das österreichische EStG (§§ 4, 5 u. 17).
- 36.
Nicht aufgeführt sind in Tab. 13.1 die zahlreichen „Sondervergünstigungen“ bei der Ermittlung der Einkünfte in Form von pauschalierten Berechnungen, erhöhten Absetzungen, Sonderabschreibungen und Bewertungsfreiheiten.
- 37.
Die erste Ableitung (die Gleichung für den Grenzsteuersatz) ist also jeweils eine lineare Funktion. Die Schreibweise der quadratischen Gleichungen für die Steuerschuld T vermeidet durch Ausklammern die explizite Verwendung von (Zweier-) Potenzen (sog. Horner-Schema). Diese Schreibweise wurde seinerzeit damit begründet, dass sie die Verwendung der (damaligen) EDV erleichtere.
- 38.
Im nachfolgenden werden die Tarifgrenzen für 2021 angegeben.
- 39.
Eine Simulationsrechnung für das Länderpaar Deutschland (Splittingverfahren) und Schweden (Individualbesteuerung) kam zu dem Ergebnis, dass die Erwerbsquote schwedischer Frauen von 80,2 % auf 60,4 % sinken würde, wenn in Schweden das deutsche Steuersystem gälte; demgegenüber würde die Erwerbsquote deutscher Frauen unter dem schwedischen Steuersystem von 50,3 % auf 60,0 % steigen. Gustafsson (1993); vgl. auch Steiner und Wrohlich (2008).
- 40.
Vgl. vor allem das Plädoyer des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium der Finanzen (2004) für eine flat rate tax.
- 41.
Zur ökonomischen Bewertung dieses Modells vgl. etwa Dell und Wrohlich (2006).
- 42.
Vgl. für dieses Modell nach dem Muster des Realsplittings bei geschiedenen Ehegatten z. B. Wosnitza (1996).
- 43.
In Deutschland seit 2002 grundsätzlich pauschal über den zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährten Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG („Bedarfsfreibetrag“); ferner Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 u. 8 EStG.
- 44.
§ 24b EStG.
- 45.
Vgl. etwa Parsche und Osterkamp (2004).
- 46.
Die entsprechenden Beihilfen werden, wenn vom Berechtigten nicht ausdrücklich anders verlangt, prinzipiell jeweils an die Kindesmutter ausbezahlt.
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