Zusammenfassung
Im letzten Kapitel geht es um einen Interessenkonflikt, der auftreten kann, wenn Manager in einer Unternehmenskrise rechtliche Beratung in Anspruch nehmen wollen und nach einem geeigneten Anwalt suchen.
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Notes
- 1.
Diese Beschränkungen ergeben sich aus § 46c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
- 2.
Insbesondere droht eine Strafbarkeit wegen Parteiverrats gemäß § 356 des Strafgesetzbuchs (StGB); nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann ein Anwalt, der im Rahmen eines ihm erteilten Mandats „in derselben Rechtssache“ beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.
- 3.
Im Übrigen sollte ein Informationsgefälle als Argument dafür verwendet werden, die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des in Anspruch genommenen Managers zu beeinflussen (Abschn. 4.4).
- 4.
Die steuerliche Bewertung entsprechender Vereinbarungen zur Kostenübernahme muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
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Poertzgen, C. (2020). Interessenkonflikt für Berater. In: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_18
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