Zusammenfassung
Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit (Kap. 7) oder Überschuldung (Kap. 8) dürfen Organvertreter keine weiteren Verringerungen des Gesellschaftsvermögens zulassen. Kommt es trotzdem zu Vermögensabflüssen, ist der Geschäftsführer oder Vorstand zur Erstattung aus seinem Privatvermögen verpflichtet. Obwohl die Haftung wegen verbotener Zahlungen umstritten ist, kommt sie in der Praxis häufig vor und stellt das größte zivilrechtliche Haftungsrisiko in der Unternehmenskrise dar.
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Notes
- 1.
Zur zivilrechtlichen Haftung wegen Verletzung der Antragspflicht Kap. 12.
- 2.
- 3.
Betroffen sind vor allem GmbH und GmbH & Co. KG sowie Aktiengesellschaften und Genossenschaften; es geht also um alle Rechtsträger, für welche die auch hier thematisierten Krisenpflichten maßgeblich sind (Abschn. 3.1).
- 4.
- 5.
Das Zahlungsverbot ist – anders als die Antragspflicht (Kap. 9) – nicht rechtsformneutral ausgestaltet. Für die verschiedenen Rechtsträgerformen gibt es unterschiedliche Vorschriften, etwa für die GmbH in § 64 des GmbH-Gesetzes (GmbHG); inhaltsgleiche Regelungen gibt es für andere Gesellschaftsformen, siehe die Übersicht am Ende des Buchs. Die Mitglieder des Vorstands eines eingetragenen Vereins (e. V.) trifft ausnahmsweise kein Zahlungsverbot; sie können allein wegen Verletzung der Antragspflicht (Kap. 9) haftbar werden (Kap. 12).
- 6.
Die praktische Auflösung dieses scheinbaren Widerspruchs erfolgt durch die Rechtfertigungsklausel (Abschn. 11.10).
- 7.
- 8.
Zum Modell eines einheitlichen Quotenschadens aller Gläubiger Abschn. 12.6.
- 9.
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.11.1999 – II ZR 273/98.
- 10.
Eine solche Konstellation kann sich während der zulässigen Inanspruchnahme der Sanierungsfrist ergeben (Abschn. 9.7).
- 11.
Der Geschäftsführer muss unter diesem Blickwinkel ein besonderes Interesse daran haben, dass Kreditsicherheiten wirksam bestellt sind.
- 12.
Wesentlicher Kritikpunkt ist der Umstand, dass die von der Rechtsprechung angewendete Beweislastverteilung von der grundsätzlichen Beweislastregel abweicht, wonach jede Partei die für sie günstigen Umstände vortragen muss. Hiernach müsste eigentlich der Insolvenzverwalter darlegen, dass die fragliche Sicherheit erst nach Eintritt der Insolvenzreife werthaltig geworden ist, nicht aber der Geschäftsführer bzw. Vorstand.
- 13.
Für Geschäftsführer einer GmbH findet sich die Rechtfertigungsklausel in § 64 Satz 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG).
- 14.
Zur entsprechenden Kollision des Zahlungsverbotes mit zwingenden Zahlungsgeboten Abschn. 11.11.
- 15.
- 16.
Obligatorische Aufsichtsräte gibt es bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften sowie aufgrund der Gesetze zur unternehmerischen Mitbestimmung (insbesondere Mitbestimmungsgesetz und Drittelbeteiligungsgesetz).
- 17.
Zu der daraus resultierenden Problematik für die Innenhaftung Abschn. 15.4.
- 18.
Beispielhaft wird für die GmbH hier die Regelung des § 64 Satz 3 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) genannt. Inhaltlich gleichlautende Vorschriften gibt es für die GmbH & Co. KG, die Aktiengesellschaft und die Genossenschaft.
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Poertzgen, C. (2020). Zahlungsverbot und Innenhaftung. In: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_11
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Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
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