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Sprache/n und Identität/en

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Österreichische Identitäten im Wandel

Zusammenfassung

Eine der inhaltlichen Dimensionen unserer Analyse ist die diskursive Konstruktion einer gemeinsamen Kultur, wobei wiederum die Sprache/n eine zentrale Rolle spielen. Das umfasst die gemeinsame Staatssprache, die eigene Varietät der Staatssprache Deutsch, die anerkannten Minderheitensprachen/Volksgruppen und die nicht anerkannten Sprachen.

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Notes

  1. 1.

    Romani, Burgenlandroman.

  2. 2.

    Zur Frage der Bezeichnungen für die Sprachen des ehemaligen Jugoslawien, die früher unter dem Dach des Serbokroatischen vereint waren, vgl. Bugarski 2004.

  3. 3.

    Derartige Sprachenerhebungen der Umgangssprache kann Statistik Austria nur auf Auftrag durchführen. Derzeit sind solche laut schriftlicher Auskunft des Leiters, Konrad Pesendorfer, vom 5.3.2018 nicht geplant.

  4. 4.

    Offizielle Sprachenerhebungen von Sprachminderheiten ergeben vor allem dann, wenn großer Assimilationsdruck herrscht wie etwa in Kärnten (Österreichische Rektorenkonferenz 1989, S. 60), nicht unbedingt valide Auskunft über die tatsächliche Zahl der SprecherInnen. Kirchliche Quellen ergeben z. B. deutlich höhere Zahlen für Slowenisch in Kärnten oder Kroatisch im Burgenland – so zwischen 30.000 und 40.000 SprecherInnen. (de Cillia 1998a, S. 124 f.; zur Problematik von Volkszählungen siehe auch Busch 2013, S. 96 ff.).

  5. 5.

    Vgl. Statistik Austria 2002. Vorgegeben waren als Optionen deutsch, burgenland-kroatisch, romanes, tschechisch, slowakisch, ungarisch, slowenisch, kroatisch, serbisch, türkisch und „andere Umgangssprache“. Erläuterungen zur Sprachenerhebung bei der Volkszählung: „Geben Sie bitte jene Sprache (auch mehrere Sprachen) an, die Sie gewöhnlich im privaten Bereich (Familie, Verwandte, Freunde usw.) sprechen. Fremdsprachenkenntnisse sind hier nicht anzugeben. Bei Personen, die (noch) nicht sprechen können, wird die in ihrer Familie gesprochene Umgangssprache angeführt.“

  6. 6.

    „Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache.“ Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, § 10a. Bundesgesetzblatt I Nr. 124/1998.

  7. 7.

    Oder ein C1 Diplom in Englisch, oder ein österreichischer oder gleichwertiger Pflichtschulabschluss mit Deutsch als Unterrichtssprache, oder der Nachweis offenkundiger Sprachkenntnisse aufgrund der Erstsprache durch persönliche Vorsprache. Diese Regelung wurde vom österreichischen Verfassungsgerichtshof VfGH im Dezember 2019 als verfassungswidrig aufgehoben.

  8. 8.

    https://www.addendum.org/news/deutschpruefungen/, 15.7.2019.

  9. 9.

    Es handelt sich um folgende Doubletten: (österreichisch) Beiried – (bundesdeutsch) Roastbeef, Eierschwammerl – Pfifferlinge, Erdäpfel – Kartoffeln, Faschiertes – Hackfleisch, Fisolen – Grüne Bohnen, Grammeln – Grieben, Hüferl – Hüfte, Karfiol – Blumenkohl, Kohlsprossen – Rosenkohl, Kren – Meerrettich, Lungenbraten – Filet, Marillen – Aprikosen, Melanzani – Aubergine, Nuß – Kugel, Obers – Sahne, Paradeiser – Tomaten, Powidl – Pflaumenmus, Ribisel – Johannisbeeren, Rostbraten – Hochrippe, Schlögel – Keule, Topfen – Quark, Vogerlsalat – Feldsalat, Weichseln – Sauerkirschen.

  10. 10.

    Der Staatsvertrag erwähnt nur Slowenisch und Kroatisch – die anderen Minderheiten wurden im Zuge des Volksgruppengesetzes explizit anerkannt.

  11. 11.

    Vgl. https://rdb.manz.at/document/ris.c.BGBl__I_Nr__46_2011, 16.9.2019

    So befindet sich das traditionsreiche kath. Bildungsheim/kat. dom prosvete Sodalitas in Tainach/Tinje, und seit 1981 finden die Suetschacher Malerwochen/Sveški slikarski tedni statt.

  12. 12.

    Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass der UN-Zivilpakt im Art. 27 eine Bestimmung enthält, die durchaus für Österreich – auch für die neuen Minderheiten – relevant sein müsste: „In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.“ (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, RIS, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000627; 20.6.2018.)

  13. 13.

    Dass es 2002/2003 eine mediale Auseinandersetzung um die Bezeichnung „Marmelade“ in der EU gab, sei nur am Rande erwähnt. de Cillia (2006)

  14. 14.

    Vgl. http://www.oedeutsch.at/OEWORT/, 16.9.2019.

  15. 15.

    Die Quizze sind unter https://derstandard.at/r2000012921917/Bundeslaeer-Quiz immer noch zugänglich, 14.3.2020.

  16. 16.

    A. o. SchülerInnen sind SchülerInnen, die auf Grund mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache nicht in allen Schulfächern beurteilt werden müssen und besondere Fördermaßnahmen in Deutsch als Zweitsprache erhalten.

  17. 17.

    So gab es 2010 an der katholischen Privatschule Elisabethinum in St. Johann (Pongau) einen ähnlichen Vorfall (http://salzburg.orf.at/stories/449548/), ebenso 2012 an der NMS Lochau in Vorarlberg.

  18. 18.

    Im Übrigen soll auch die Vergabe geförderter Wohnungen an Deutschkenntnisse gebunden werden: „In Anerkennung dessen wird die Voraussetzung von Deutschkenntnissen für die Zuweisung von geförderten Wohnungen in Oberösterreich gesetzlich verankert werden“, Arbeitsübereinkommen, S. 22.

  19. 19.

    W1 bis Wn bezeichnet eine Teilnehmerin, M1 bis Mn einen Teilnehmer. VHS W7 bedeutet die 7. Teilnehmerin in der Gruppe VHS.

  20. 20.

    Ähnliche Belege finden sich in einer Gruppendiskussion von LehrerInnen im Projekt „Österreichisches Deutsch als Unterrichts- und Bildungssprache“, wo ebenfalls festgestellt wird, dass man „Tschüss“ mehr oder minder spontan verwende, und wo die Ansicht geäußert wird, es gäbe mittlerweile ein austrifiziertes „Tschüss“. (Vgl. de Cillia und Ransmayr 2019)

  21. 21.

    1972 fand der so genannte „Ortstafelsturm“ in Kärnten statt, bei dem von der Republik aufgestellte zweisprachige Ortstafeln über Nacht von Angehörigen deutschnationaler Kreise wieder demontiert wurden.

  22. 22.

    Mit dem Minderheitenschulgesetz von 1959 mussten slowenischsprachige Eltern ihre Kinder extra anmelden, wenn sie wollten, dass ihre Kinder in ihrer Erstsprache unterrichtet wurden. Das erforderte angesichts jahrzehntelanger Assimilationspolitik davor eine sehr große Sprachloyalität. (de Cillia und Wodak 2006, S. 50)

  23. 23.

    Das für burgenländische Identitäten wichtige Burgenlandkroatisch ist eine nicht voll ausgebaute eigene Varietät des Kroatischen, die sich vom Kroatisch der Republik unterscheidet (dazu de Cillia 2007).

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de Cillia, R. (2020). Sprache/n und Identität/en. In: Österreichische Identitäten im Wandel. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-28701-6_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-28701-6_3

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-28700-9

  • Online ISBN: 978-3-658-28701-6

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