Zusammenfassung
Der Artikel informiert grundlegend über die Formen, Möglichkeiten, historische Entwicklung und kommunalen Aufgaben in der Migrations- und Integrationspolitik. Der Zusammenhang zwischen beiden unterschiedlich strukturierten Politikfeldern ergibt sich daraus, dass eine gelingende Integration maßgeblich vom aufenthaltsrechtlichen Status abhängt. Ein besonderes Problem der deutschen föderalen Migrations- und Integrationsverwaltung ist, dass es sich um einen Verwaltungsbereich mit sehr zersplitterten und undurchsichtigen Zuständigkeiten handelt. Dies führt zu in erheblichem Ausmaß zu mangelnder Koordination und defizitärem Informationsaustausch zwischen und innerhalb von Behörden und Verwaltungsebenen. Empfehlungen für die kommunale Aufgabenwahrnehmung beinhalten eine stärkere administrative Entflechtung, eine Optimierung notwendiger Verflechtungen und stärkere Bündelung durch integrierte Verwaltungseinheiten.
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Notes
- 1.
Die beiden Jahre 2015 und 2016 werden hier als „Flüchtlingskrise“ bezeichnet. Diese Begrifflichkeit steht für die Überforderung des deutschen politisch-administrativen Systems im genannten Zeitraum v. a. im Hinblick auf die Verteilung und Unterbringung von Asylsuchenden im Bundesgebiet sowie die Entgegennahme und Prüfung von Asylanträgen.
- 2.
Migrationspolitik in einer breiten Definition beschreibt „Prozesse, die auf die Etablierung und Umsetzung allgemein verbindlicher Regelungen und Steuerungsmechanismen im Umgang mit Migration und migrationsbedingter Vielfalt abzielen“ (Schammann 2018, S. 68). Damit sind nicht nur staatliche Akteure Gestalter von Migrationspolitik, sondern auch Nichtregierungsorganisationen, wie Flüchtlingsräte und Wohlfahrtsverbände, oder internationale und supranationale Akteure, wie der UNHCR oder die EU-Kommission. Zudem sind damit sowohl erzwungene als auch freiwillige Migration erfasst und auch Integrationsprozesse sind von dieser Definition eingeschlossen (Schammann 2018, S. 68). Wir unterscheiden jedoch explizit zwischen Migrationspolitik, gemeint sind damit vor allem die Regelungen zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung, und Integrationspolitik, die darauf abzielt „es Menschen mit Migrationshintergrund zu ermöglichen, chancengleich und gleichberechtigt am sozialen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen“ (Gestmann und Hilz 2017, S. 220). Insofern unterscheiden wir trotz vielfältiger Verflechtungen grob zwischen dem Verwaltungsvollzugssystem Asyl und der Aufgabe der Integration von Migranten und Flüchtlingen (vgl. Bogumil und Hafner 2017, S. 4) und sprechen von Migrations- und Integrationsverwaltung.
- 3.
Im Sinne der Lesbarkeit wird im gesamten Artikel das generische Maskulinum verwendet. Wenn nicht anders erwähnt, werden damit jedoch keine geschlechtsspezifischen Aussagen getroffen.
- 4.
Zur Klassifizierung von Migrationsformen nach dem rechtlichen Status des Zugangs vgl. Heckmann (2015, S. 25 ff.).
- 5.
Beispielsweise unterscheiden sich allein innerhalb der Form der Fluchtmigration die Integrationsbedingungen aufgrund unterschiedlicher Regelungen, z. B. hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, des Familiennachzugs und des Arbeitsmarktzugangs.
- 6.
In anderen Bundesländern, z. B. in Bayern, zeichnet sich auch die Landespolizei für die Durchführung der Abschiebungen verantwortlich.
- 7.
Grundsätzlich lassen sich drei verschiedene kommunale Aufgabentypen voneinander unterscheiden: Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung bzw. Auftragsangelegenheiten bestehen für die Kommune eigentlich keine Handlungsspielräume hinsichtlich der Fragen ob und wie eine Aufgabe wahrgenommen wird. Im Bereich der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben hat die Kommune zwar auch keinen Einfluss darauf, ob sie eine bestimmte Leistung erbringen muss, sie kann jedoch das „Wie“ beeinflussen. Im Rahmen der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben haben Kommunen den größten Entscheidungsspielraum, da sie nicht nur über das „Wie“, sondern auch über das „Ob“ einer Leistungserstellung bestimmen.
- 8.
- 9.
Hierbei handelt es sich um die Staaten der Europäischen Union sowie um Norwegen und die Schweiz.
- 10.
Nach 15 Monaten werden die Leistungen im AsylbLG denen der Sozialhilfe (SGB XII) angeglichen.
- 11.
Werden auf Ebene der Mittelstädte auch Leitbilder, Integrationsberichte und Ähnliches berücksichtigt, sind es 151 (26 %).
- 12.
Institutionalisiert meint hier, dass Verwaltungen zur Zusammenarbeit gezwungen sind, dass also die Zustimmung anderer Verwaltungseinheiten zu Entscheidungen erforderlich ist, wie z. B. Entscheidungen des BAMF für den Aufenthaltsstatus oder die Inanspruchnahme von Sprachkursen (vgl. zu Verwaltungsverflechtungen Benz 1997, 2018).
- 13.
Auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 der Integrationskursverordnung (IntV) sieht das Zusteuerungssystem im Kern vor, dass Ausländer zentral auf ihre sprachlichen Fähigkeiten hin getestet und im Anschluss daran unmittelbar durch einen Mitarbeiter des BAMF einem Kurs zugewiesen werden.
- 14.
Seit 2010 bzw. 2005 haben BMI (zuständig für MBE) bzw. BMFSFJ (zuständig für JMD) in den entsprechenden Förderrichtlinien das Case Management als standardmäßiges Beratungskonzept verankert (Reis 2017, S. 97). Demzufolge besteht der idealtypische Case Management-Prozess der MBE aus fünf Schritten: 1) Sondierungsgespräch, 2) Sozial- und Kompetenzanalyse, 3) Förderplanerstellung, 4) Förderplanumsetzung und 5) Abschlussgespräch (vgl. Brandt et al. 2015). Die Deutsche Gesellschaft für Care und Case Management (DGCC) definiert das Fallmanagement als „eine Verfahrensweise in Humandiensten und ihrer Organisation zu dem Zweck, bedarfsentsprechend im Einzelfall eine nötige Unterstützung, Behandlung, Begleitung, Förderung und Versorgung von Menschen angemessen zu bewerkstelligen“ (DGCC 2012). Die Begriffe „Fallmanagement“ und „Case Management“ (CM) werden nachfolgend synonym verwendet.
- 15.
Optionskommunen nehmen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in alleiniger Trägerschaft, ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (BA), wahr. Insgesamt gibt es 406 Jobcenter in Deutschland, von denen 302 als gemeinsame Einrichtungen von BA und kommunalen Trägern organisiert sind und weitere 104 Jobcenter, die in alleiniger Verantwortung zugelassener kommunaler Träger (Optionskommune) betrieben werden.
- 16.
Es gibt keine einheitliche Definition des Amts- oder Fachbereichsbegriffes auf kommunaler Ebene, daher werden diese hier synonym verwendet.
- 17.
Wenn eine zentrale Steuerungsunterstützung nicht vorhanden ist, sollte die Abteilung Integrationssteuerung/-koordination die Aufgaben der Stabsstelle übernehmen (KGSt 2017, S. 52).
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Bogumil, J., Hafner, J. (2020). Kommunen in der Migrations- und Integrationspolitik. Herausforderungen, Verwaltungsvollzug und Handlungsempfehlungen. In: Egner, B., Sack, D. (eds) Neue Koalitionen – alte Probleme. Stadtforschung aktuell. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-28452-7_7
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