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ÖPP auf kommunaler Ebene mit den Schwerpunkten Daseinsvorsorge, deren Infrastrukturen und gemischtwirtschaftliche Unternehmen

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Öffentlich-Private Partnerschaften
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Zusammenfassung

Das Erfordernis für Allianzen wächst. Die Daseinsvorsorge wird immer komplexer und komplizierter. Beispiel Entsorgung. Zwischen der alten Mülldeponie – sie ist längst Geschichte – und der weitgehend vollständigen stofflichen Rückgewinnung, Stichwort Kreislaufwirtschaft, liegen Welten. Für ein gehobenes Recycling könnte kaum eine Kommune alle technischen und technologischen Ressourcen bereitstellen. Es wäre auch ökonomischer Unsinn, Anlagen anzuschaffen und zu betreiben, die von einer Stadt oder einem Landkreis nur zu einem Bruchteil ausgelastet werden könnten. Es zeugt also von Vernunft und Klugheit, wenn sich die Kommune, die per Gesetz für diese Leistungen verantwortlich ist, Partner sucht, die über solche Infrastrukturen verfügen oder sie für eine größere Nutzerzahl rentierlich implementieren können. In unserem Wirtschaftssystem – und auch davon handelt dieses Kapitel – sind circa 88 % der ökonomischen Akteure Privateigentümer. Schon daraus ergibt sich das objektive Erfordernis, dass die anderen zwölf Prozent mit der mehrheitlichen Privatwirtschaft kooperieren.

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Notes

  1. 1.

    Hier stütze ich mich auf die Definition des Begriffes „Daseinsvorsorge“ im Gabler Wirtschaftslexikon (2019. S. 748 ff.).

  2. 2.

    Gemeint sind die Normierungen der Bundesländer für die kommunale Ebene. Diese Ländergesetze werden als Gemeindeordnungen bzw. synonym auch als Kommunalverfassungen bezeichnet.

  3. 3.

    „Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.“ So steht es im Grundgesetz (vgl. Artikel 87 f., Absatz 1), aber was ist „angemessen und ausreichend“? Das ist nirgendwo so konkret definiert, dass es auch einklagbar wäre.

  4. 4.

    Eine klassische Ausnahme ist das sogenannte Marktversagen. Die privatwirtschaftliche Breitbanderschließung in dünn besiedelten Regionen ist per se unrentabel. Also gibt es weder Markt noch Wettbewerb. Die dafür geltenden Regeln werden also schon de facto außer Kraft gesetzt. Die existentielle Leistung aber muss (oder derzeit besser müsste) dennoch erbracht werden.

  5. 5.

    Beispielhaft dafür steht die Idee, Teile des Strafvollzugs für Öffentlich-Private Partnerschaften zu erschließen. Pate dafür standen in den USA praktizierte Modelle. Mit dem Ziel, Kosten bei der Errichtung und dem Betrieb von Haftanstalten zu sparen, wurde 2003 im Land Hessen die Errichtung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hünfeld als ÖPP ausgeschrieben. Gegenstand der privaten Mitwirkung waren und sind alle nichthoheitlichen Bereiche wie z. B. Planung und Errichtung, Hausverwaltung (Bauunterhaltung, Wartung, Reinigung, Instandhaltung etc.), Videoüberwachung der Liegenschaft, Versorgung (Küche, Reinigung, Bekleidungsausgabe). Im Jahr 2005 wurde die JVA eröffnet. Nach meiner Kenntnis gibt es vor allem wegen großer politischer Widerstände deutschlandweit keine Folgeprojekte. Auch nicht in anderen rein hoheitlichen Bereichen der Daseinsvorsorge.

  6. 6.

    Dieses Optimierungspotential hat qualitative (z. B. innovativere und/oder ökologischere Leistungserbringung) und quantitative (z. B. Reduzierung von Kosten und/oder Einsparung von Ressourcen) Aspekte.

  7. 7.

    Für diese Leistungserbringung kommen aber ohne jede Einschränkung Anbieter aus allen Eigentumsformen infrage. Das gilt natürlich auch für kooperative Formen wie Öffentlich-Private Partnerschaften oder auch gemeinsame Strukturen von Kommunen oder kommunalen Unternehmen.

  8. 8.

    Im Abschn. 4.2 wurde ausführlich begründet, warum gemeinsame Unternehmen von privater und öffentlicher Wirtschaft die höchste und auch wichtigste ÖPP-Form sind. Da die wirtschaftliche Erbringung von Daseinsvorsorgeleistungen eine kommunale Domäne ist, konzentriere ich mich folgerichtig auf private Beteiligungen an kommunalen Unternehmen. Zugleich wird darauf verwiesen, dass auch Betriebsführungsmodelle in bestimmten Segmenten der Daseinsvorsorge (Wasser/Abwasser ist ein prominentes und typisches Beispiel) den skizzierten Erfordernissen an eine Öffentlich-Private Partnerschaft in ähnlicher Weise gerecht werden.

  9. 9.

    Im Detail untersucht werden diese Übereinstimmungen und auch die Widersprüche in diesem Kapitel unter Punkt 8.3.

  10. 10.

    Aus dieser objektiven Interessendivergenz wird in ideologischen Zuspitzungen oft ein unüberwindbarer, also antagonistischer Widerspruch. Werner Rügemer extrahiert aus seiner Analyse gescheiterter Vertrags-ÖPP Sachverhalte, die gleichberechtigten Kooperationen in der Tat massiv entgegenstehen und nennt u. a. viel zu umfangreiche Vertragswerke mit bis zu 36.000 Seiten, Geheimhaltung vs. demokratische Kontrolle und Transparenz oder die Dominanz privater Berater (Rügemer 2011, S. 167 ff.). Aber daraus zu folgern, „PPP ist keine Partnerschaft, sondern ein vielgestaltiger Mechanismus der Ungleichheit“ (ebenda) ist in dieser Absolutheit nicht nur falsch, sondern auch unzulässig. Denn es ignoriert gerade die große Zahl von ÖPP-Unternehmen auf kommunaler Ebene, in denen private und kommunale Eigentümer oft über Jahrzehnte gedeihlich zusammenarbeiten und mit großer Zuverlässigkeit die Erbringung existentieller Leistungen sichern.

  11. 11.

    Von größter Bedeutung – wissenschaftlich, vor allem aber für die Praxis – wäre es, die hier beteiligten Partner näher typologisch zu untersuchen. Eine Frage für die private Seite könnte z. B. lauten, ob es einen Zusammenhang zwischen dem geografischen Fokus der wirtschaftlichen Betätigung (lokal, regional, national oder global) und der Eignung für eine Partnerschaft gibt. Eine andere könnte die jeweiligen Eigentümerstrukturen betreffen: Handelt es sich um eine globale, an der Börse notierte AG oder um ein schon seit mehreren Generationen bestehendes Familienunternehmen? Für eine solche Analyse ist das derzeit verfügbare empirische Material aber leider nicht ausreichend.

  12. 12.

    Die Vielfalt ist bei Verivox, zu besichtigen. Diese marktführende Plattform für Preis- und Qualitätsvergleiche bei Energie und Telekommunikation (weitere Bereiche sind Versicherungen, Finanzen, Fahrzeuge, provisionsfreie Immobilien und Reisen, die aber nicht zur Daseinsvorsorge gehören) ist ein wichtiger Beleg dafür, dass der Wettbewerb angesichts einer großen Zahl von Anbietern auch tatsächlich funktioniert.

  13. 13.

    Ich vertiefe diese Betrachtung in diesem Kapitel unter Punkt 8.2, der sich mit den Daseinsvorsorge-Infrastrukturen befasst.

  14. 14.

    Exemplarisch dafür die Situation in Deutschland bei den Mobilfunknetzen. Hier gibt es drei Netzbetreiber Telekom (D1-Netz), Vodafone (D2), Telefónica (E-Netz). Ähnlich „übersichtlich“ ist die Situation bei den Festnetzbetreibern.

  15. 15.

    Annahme deshalb, weil es keine Untersuchungen zu diesem Zusammenhang gibt.

  16. 16.

    Wirtschaftliche Betätigung ohne Gewinnerzielung ist jedenfalls auf Dauer in unserem Wirtschafts- und Steuersystem unzulässig. Und der Gewinn wiederum ist die einzige Quelle für Investitionen. Dieser Grundsatz wird durch das System der staatlichen Krankenhausfinanzierung natürlich infrage gestellt. Auch hier ist Intransparenz vorprogrammiert. Schon deshalb, weil die staatlichen Investitionszuschüsse nur einen Teil der Aufwände decken.

  17. 17.

    Warum der Kanon der Daseinsvorsorgeleistungen dynamisch ist, wurde im Punkt 8.1. dieses Kapitels begründet. Diese Argumente gelten folgerichtig auch für die Infrastrukturen, in bzw. mit denen diese Leistungen erbracht werden.

  18. 18.

    Diese beiden Beispiele stehen stellvertretend für alle weiteren Infrastrukturen der Daseinsvorsorge.

  19. 19.

    Wäre die DB AG so, wie es im maximalen Szenario geplant war, komplett an die Börse gebracht worden, hätten wir heute ein privates Eisenbahnnetz. Dass es dazu nicht kam, liegt allein daran, dass die Privatisierung der Bahn einige Jahre später auf der Agenda stand, als jene von Telekom oder Post. In diesen wenigen Jahren hatte sich der Wind gedreht. Privatisierungen im Bereich der Daseinsvorsorge waren politisch nicht mehr durchsetzbar.

  20. 20.

    Aus technischen Gründen, aber auch zur Gewährleistung einer höchstmöglichen Versorgungssicherheit unterhält u. a. die DB AG eigene Stromnetze für den Bahnbetrieb.

  21. 21.

    Die staatliche Genehmigung in Gestalt der Krankenhausbedarfsplanung (das vollzieht sich auf Ebene der Länder) ist die Grundlage für die Erstattung der Krankenhausleistungen. Wie immer gibt es aber auch hier die Ausnahme von der Regel. Natürlich könnte ohne jede staatliche Finanzierung eine Privatklinik errichtet werden, die ihre Leistungen aber auch ausschließlich privat liquidieren müsste, also das bestehende System der Gesundheitsfinanzierung nicht belastet.

  22. 22.

    Leider muss ich auch hier ein „ja, aber“ zu Protokoll geben. Unter der Überschrift „Bund verhindert Chinas Einstieg ins Stromnetz“ vermeldet tagesschau.de am 27. Juli 2018 Folgendes: „Die Bundesregierung hat den Einstieg Chinas in die deutsche Stromversorgung verhindert. Die Staatsbank KfW erwirbt einen Anteil von 20 % am Übertragungsnetzbetreiber 50 Hz und sticht damit den chinesischen Staatskonzern SGCC aus. ,Die Bundesregierung habe aus sicherheitspolitischen Erwägungen ein hohes Interesse am Schutz kritischer Energieinfrastrukturen‘“, teilte das Wirtschaftsministerium mit. Bevölkerung und Wirtschaft erwarteten eine zuverlässige Energieversorgung (tagesschau.de vom 27. Juli 2018). Der Bund als Aufgabenträger und damit auch Verantwortlicher für diesen Bereich der Daseinsvorsorge hinterfragt Eigentümer bzw. Miteigentümer an strategischen und damit auch besonders kritischen Infrastrukturen auch unter qualitativen Aspekten.

  23. 23.

    Mit der Gründung der DB AG im Januar 1994 wurde auch die Forderung der EG-Richtlinie 91/440/EWG nach diskriminierungsfreiem Zugang zum Schienennetz für Deutschland umgesetzt.

  24. 24.

    Diese Fragen werden diskutiert seitdem die Bahnreform mit der Einsetzung der entsprechenden Regierungskommission 1989 in Gang gesetzt wurde. Dabei setzten sich in schöner Eintracht Bahnvorstand und Gewerkschaften gegen eine Zerschlagung des Bahnkonzerns immer mit dem Argument zur Wehr, dass nur mit der integrierten Konzernstruktur die Erfüllung des Daseinsvorsorgeauftrages sichergestellt werden könne. Wegen der hohen Komplexität des Systems Bahn würde eine Trennung von Netz und Betrieb zu Brüchen bei der Leistungserbringung führen und wegen des Wegfalls von Synergieeffekten zu deutlich höheren Kosten (vgl. Kap. 6, Exkurs DB AG).

  25. 25.

    Die schon erwähnten Trassenzeiten sind ein Aspekt. Ein anderer betrifft Engpässe bei Bauarbeiten. Regelmäßig führen private Wettbewerber darüber Klage, dass Züge des Bahnkonzerns vor allem im Regionalverkehr bevorzugt werden, wenn die Prioritäten für das Passieren der Baustellen festgelegt werden. Das hat erhebliche ökonomische Konsequenzen, denn im Regionalverkehr ahnden die Besteller, im Regelfall sind das die Länder, Verspätungen mit erheblichen Strafen, den sogenannten Pönalen. Dazu Dirk Ballerstein, 2016 Geschäftsführer von Abellio Mitteldeutschland, in einer Gesprächsrunde: „Auch weiterhin hat die DB AG eine bevorzugte Stellung. Die Infrastruktur, also das Bahnnetz, liegt in der Zuständigkeit der Bahntochter DB Netz. Wenn auf diesen Schienen, wie es gerade passiert ist, ein Zug des Konzerns acht Stunden lang den Verkehr blockiert, können wir als Abellio die vom Land bestellten Leistungen nicht liefern und zahlen dafür die vereinbarten Strafen. Das ist leider kein Einzelfall. Unser Budget für diese Pönalen für 2016 ist jetzt, Anfang September, praktisch ausgeschöpft. Und zwar fast komplett für Vorfälle, die wir nicht verschuldet haben“ (Unternehmerin Kommune 3/2016, S. 12–18).

  26. 26.

    Solche Standards sind für viele Bereiche natürlich schon vorhanden und in Gesetzen und Verordnungen in den meisten Fällen auch sehr detailliert geregelt, und dies im gesamtstaatlichen Maßstab. Man denke nur an Trinkwasser oder Entsorgung. Es gibt aber auch Bereiche, ich hatte beispielhaft den Eisenbahnverkehr oder die Telekommunikation erwähnt, in denen es die Daseinsvorsorgeverpflichtung zwar sogar ins Grundgesetz geschafft hat, aber konkrete und damit auch einklagbare Standards fehlen.

  27. 27.

    Ich verweise beispielhaft auf Artikel 87e GG. Dort findet sich unter Absatz (3) folgende Regelung: „Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienennetzen umfasst. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt aufgrund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt“ (Deutscher Bundestag. Grundgesetz 2017, S. 78).

  28. 28.

    Denken Sie bitte noch einmal an das Eisenbahnbeispiel. Für eine eigenständige Netzgesellschaft außerhalb des Bahnkonzerns müsste die klare Verpflichtung zu bestmöglicher Daseinsvorsorge mit zugleich höchster Effizienz als Priorität Nummer eins in den Gesellschaftsvertrag geschrieben werden. Das würde dazu führen, dass das Netz so ertüchtigt wird, dass eine maximale Nutzung möglich wird. Das wiederum garantiert gleichermaßen Qualität und ein Optimum bei den Netznutzungsentgelten. Die Entgelte müssten vollständig in die Infrastruktur reinvestiert werden. Diese Investitionen müssen den definierten Standard – siehe unsere Forderung unter zweitens – sicherstellen. Wenn diese Mittel dafür nicht ausreichen, muss der öffentliche Eigentümer, also der Bund, die Lücke schließen.

  29. 29.

    Ich erinnere an Unternehmer wie Werner Siemens, Carl Zeiss oder Otto Schott, die schon in den Frühzeiten des Kapitalismus für menschenwürdige Wohnbedingungen für ihre Mitarbeiter sorgten. Sicher auch aus humanistischer Verantwortung, aber eben nicht nur aus altruistischen Motiven. Denn selbstverständlich profitierten sie auch ökonomisch von der daraus wachsenden Motivation der Arbeitnehmer oder der engen Bindung von Fachkräften an ihre Unternehmen.

  30. 30.

    „Alle allgemeinen Bedingungen der Produktion wie Wege, Kanäle etc., sei es, dass sie die Zirkulation erleichtern oder gar erst möglich machen oder auch die Produktivkraft vermehren, unterstellen, um vom Kapital unternommen zu werden, statt von der Regierung, die das Gemeinwesen als solches repräsentiert, höchste Entwicklung der auf das Kapital gegründeten Produktion. Die Ablösung der travaux publics (öffentliche Arbeiten) vom Staat und ihr Übergehen in die Domäne der vom Kapital selbst unternommenen Arbeiten zeigt den Grad an, wozu sich das reelle Gemeinwesen in der Form des Kapitals konstituiert hat. Ein Land, z. B. die United States, kann selbst in produktiver Beziehung die Notwendigkeit von Eisenbahnen fühlen; dennoch kann der unmittelbare Vorteil, der für die Produktion daraus hervorgeht, zu gering sein, dass die Auslage anders als à fonds perdu (unter Verzicht auf Rückzahlung) erschiene. Dann wälzt das Kapital sie auf die Schultern des Staats, oder, wo der Staat traditionell ihm gegenüber noch eine superiore (überlegene) Stellung einnimmt, besitzt er noch das Privilegium und den Willen, die Gesamtheit zu zwingen, einen Teil ihrer Revenu (Einnahmen), nicht ihres Kapitals, in solche allgemein nützlichen Arbeiten (zu stecken), die zugleich als allgemeine Bedingungen der Produktion erscheinen, und daher nicht als besondere Bedingung für irgendeinen Kapitalisten – und solange das Kapital nicht die Form der Aktiengesellschaft annimmt, sucht es immer nur die besonderen Bedingungen seiner Verwertung, die gemeinschaftlichen schiebt er als Landesbedürfnisse dem ganzen Land auf. Das Kapital unternimmt nur vorteilhafte, in seinem Sinn vorteilhafte Unternehmungen“ (Marx und Engels 1983, Bd. 42, S. 437 f.).

  31. 31.

    Ich habe „im Grundsatz“ deshalb eingefügt, weil es für die Privatwirtschaft durchaus Investitionsspielräume gibt. Man kann Renditeerwartungen nach unterschiedlichen Maßstäben formulieren und für sich festlegen, dass lediglich eine marktübliche Kapitalverzinsung nicht ausreichend ist. Das wäre nach wirtschaftsethischen Maßstäben oder unter Hinweis auf die im Grundgesetz normierte sogenannte Sozialverpflichtung des Eigentums (vgl. Grundgesetz. Artikel 14 (2), S. 24) zu diskutieren und natürlich auch zu werten.

  32. 32.

    Ulrich Greveler, Professor für angewandte Informatik und IT-Sicherheit, weist darauf hin, dass angesichts des enormen Potentials der Digitalisierung für Effizienz- und Effektivitätssteigerung oft übersehen wird, dass damit auch erhebliche Risiken verbunden sind. „Die globale Vernetzung führt dazu, dass kommunale Daseinsvorsorge zum Ziel von Angriffen werden kann.“ Greveler nennt als Beispiel den Komplettausfall einer Klinik-IT als Folge eines digitalen Angriffs auf das Klinikum Arnsberg im Jahre 2017. Dieser habe dazu geführt, dass Kranke in andere Häuser transportiert und Notfälle abgewiesen werden mussten. Greveler erhebt deshalb das Risikomanagement zum „wesentlichen Teil einer erfolgreichen Digitalisierungsstrategie“ und zieht das Fazit, dass „Betreiber kritischer Infrastrukturen Angriffsziele mit besonders hohem Schadpotenzial in Bezug auf die Gesellschaft sind. Daraus ergibt sich eine besondere Verantwortung bei EntscheiderInnen in Gremien und Verwaltungsvorständen“ (Greveler 2019, S. 22 f.).

  33. 33.

    Ein Aspekt könnte sein, ob diese zunehmende Gefährdungslage ggf. auch ein Argument für mehr öffentliches Eigentum an diesen Infrastrukturen ist.

  34. 34.

    Der Autor verweist in diesem Zusammenhang auf die erstmalige Definition des Begriffs „Kritische Infrastrukturen“, die er im Kontext mit diesem Buch für das Gabler Wirtschaftslexikon vorgenommen hat.

  35. 35.

    „Besser“ ist eine sehr komplexe Kategorie. Aspekte sind die Qualität, die Verfügbarkeit, die Verlässlichkeit, die Kosten, die Effizienz und die Höhe der erzielbaren Erträge.

  36. 36.

    Ich stütze mich hier auf eine Definition aus meiner eigenen Feder im Standardwerk zur Kommunalwirtschaft (Schäfer 2014, S. 178): „Der Begriff Kommunalisierung/Rekommunalisierung bezeichnet die Übernahme der vollen kommunalen Verantwortung in ihrer Einheit aus Aufgabenträgerschaft und Leistungserbringung für alle oder einzelne Bereiche der Daseinsvorsorge auf der Grundlage und zur vollen Durchsetzung des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung.

    Zu unterscheiden sind drei grundlegende Sachverhalte:

    Rekommunalisierung: Diese hat zum Gegenstand, eine vormals kommunale, dann privatisierte oder auch teilprivatisierte Aufgabenerledigung neuerlich wieder durch eine Aufgabenerledigung durch Einrichtungen zu ersetzen, die mehrheitlich in kommunalem Besitz sind. Diese Substitution ist mit einem Eigentumsübergang verbunden, d. h. die Kommune erwirbt ganz oder mehrheitlich (mindestens 51 %) die Anteile an dem bisherigen Leistungserbringer aus der Privatwirtschaft (ganz oder mehrheitlich in Privatbesitz). Kommunalisierung: Diese hat zum Gegenstand die erstmalige Erledigung von Aufgaben durch die Kommune selbst oder durch ganz oder mehrheitlich kommunale Unternehmen, die bisher nicht Gegenstand der wirtschaftlichen Betätigung der Kommune waren. Rekommunalisierungen/Kommunalisierungen mit dem Ziel der Ausweitung bereits bestehender kommunalwirtschaftlicher Betätigungen: Ausweitung bereits bestehender kommunalwirtschaftlicher Betätigungen unter Nutzung vorhandener Strukturen und Ressourcen. Und zwar zum einen durch Rekommunalisierungen wie beispielsweise die Ausweitung von Netzgebieten (z. B. Stadtwerke Schwedt). Zum anderen durch Kommunalisierungen, also die Neuaufnahme kommunalwirtschaftlicher Betätigungen zumeist mit einem kooperativen Ansatz (z. B. Gründung eines Energie-Kreiswerkes im Landkreis Barnim (Land Brandenburg)).

    Ebenen der Kommunalisierung/Rekommunalisierung sind: Erstens die singuläre, aufgabenbezogene Kommunalisierung/Rekommunalisierung (z. B. im Zusammenhang mit dem Auslaufen von Konzessionsverträgen); zweitens die komplexe Kommunalisierung/Rekommunalisierung für mehrere Bereiche der Daseinsvorsorge (z. B. der Erwerb eines privaten Mehrsparten-Versorgers); drittens die bürgerschaftlich fundierte Rekommunalisierung (kommunale Aufgabenträgerschaft und Leistungserbringung werden ergänzt durch das Miteigentum von Bürgern, direkt oder gebündelt etwa in Genossenschaften) (Schäfer und Stoffels 2016, S. 19).

  37. 37.

    An anderer Stelle wurde bereits erwähnt, dass auch der Betrieb von Wassernetzen ausgeschrieben werden kann. Ob sich auch in diesem Segment eine Tendenz zu Rekommunalisierungen zeigt, dazu kann mangels verlässlicher Statistiken zu diesem Thema keine Aussage getroffen werden.

  38. 38.

    Wie schon für die Wassernetze erwähnt, ist die Rekommunalisierungsstatistik sehr lückenhaft. Deshalb beschränke ich mich auf Datenmaterial, dessen Solidität erwiesen ist. Mit dem Nachteil, dass die Daten wie im konkreten Fall schon recht alt sind.

  39. 39.

    Diese Orientierungen sind aber eben nicht das Markenzeichen der Kommunalwirtschaft, sondern der nicht aufgabenadäquaten Finanzierung durch die Länder und den Bund.

  40. 40.

    Dass das Unternehmen unter Druck steht, ist natürlich die extreme Variante. Der Normalfall ist bzw. sind Daseinsvorsorgeunternehmen in einem geordneten kommunalen Umfeld. Auch für diese besteht ein permanenter Optimierungsbedarf. Teil dieses Prozesses ist immer auch die Frage nach operativen Kooperationen genauso wie nach strategischen Partnerschaften.

  41. 41.

    Das könnten anspruchsvolle Felder der Kreislaufwirtschaft sein oder Kooperationen im Bereich der Erneuerbaren Energie, um nur zwei Beispiele zu nennen.

  42. 42.

    Das kann ein anderes kommunales Unternehmen sein (ich denke hier beispielhaft an das größte kommunalwirtschaftliche Netzwerk in Deutschland, die Thüga AG mit Sitz in München, die sich vor allem in der kommunalen Energiewirtschaft betätigt), das kann ein „Privater“ (etwa Remondis mit 66 solcher Beteiligungen – zumeist als Minderheitsgesellschafter – an kommunalen Unternehmen vorwiegend in der Entsorgungswirtschaft) und das kann auch ein Unternehmen sein, das der Kirche oder einem gemeinnützigen Träger gehört.

  43. 43.

    Das muss nicht zwingend ein privates Unternehmen sein. Vielleicht ist es auch der benachbarte Landkreis oder das Stadtwerk aus der nächstgelegenen Stadt – entscheidend ist im Bereich der Daseinsvorsorge, dass die Leistung im Miteinander besser erbracht wird, als im Alleingang.

  44. 44.

    Diese Aussage ist nicht so zu verstehen, dass Partnerschaften auf ewig bestehen bleiben. Solche Sicherheiten befördern nur ganz selten die Innovationskraft, sondern verführen viel häufiger zu Selbstzufriedenheit. Im Sinne einer verlässlichen Daseinsvorsorge – und dafür sind über längere Zeiträume erprobte Partnerschaften unzweifelhaft ein Erfolgsfaktor – sollten die Frequenzen der Ausschreibungspflichten Gegenstand der Diskussion sein.

  45. 45.

    Unsere Ermunterung, Spielräume im Interesse der Bürger und deren Erwartungen an funktionierende Daseinsvorsorge zu nutzen, wird von einer Argumentation gestützt, die wir in einem Artikel von Dr. Kristian Kassebohm, Geschäftsführer der AMK Abfallentsorgungsgesellschaft des Märkischen Kreises mbH, Iserlohn, in der „AbfallR – Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft“ fanden. Hier stellt der Autor zunächst fest, dass öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts verpflichtet sind, Entsorgungsverträge – diese überschreiten regelmäßig den vergaberechtlich relevanten Schwellenwert von 209.000 EUR – auszuschreiben. Im Hinblick auf die Vertragsdauer sei aber zu beachten, dass es keine gesetzlich determinierte Maximallaufzeit von Entsorgungsverträgen gibt. Das gelte selbst dann, wenn eine ursprünglich verabredete Laufzeit verlängert werde. Verträge, die sich beispielsweise nach einer ersten Laufzeit automatisch verlängern, würden also nicht gegen das nationale und das EU-Vergaberecht verstoßen. Lange Laufzeiten von Entsorgungsverträgen seien möglich, wenn sie durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind. Neben diesen Argumenten für eine langfristige Ausgestaltung von Entsorgungsverträgen sei zu berücksichtigen, dass parallel gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen öffentlichen Auftraggebern und privaten Entsorgern eingegangen werden. Dabei komme es sowohl zum Abschluss eines Entsorgungsvertrags wie auch zur Gründung gemeinsamer Geschäftsbesorgungs-Gesellschaften. Die dabei geltenden Vertragswerke liefen – was handelsrechtlich zulässig sei – häufig mehrere Jahrzehnte bzw. seien zeitlich sogar unbefristet. Gleiches gelte bei interkommunalen Kooperationen für Entsorgungszwecke, die ebenfalls auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden können (Kassebohm 2019).

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Schäfer, M. (2020). ÖPP auf kommunaler Ebene mit den Schwerpunkten Daseinsvorsorge, deren Infrastrukturen und gemischtwirtschaftliche Unternehmen. In: Öffentlich-Private Partnerschaften. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-28273-8_8

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