Zusammenfassung
Seit der sog. Flüchtlingskrise 2015/2016 steht die Bundesregierung unter innenpolitischem Druck, die Rückkehr abgelehnter Asylbewerber/innen zu forcieren. Doch die Rückführung mit ordnungspolitischen Instrumenten stößt an Grenzen. Der Beitrag beschreibt, wie die Perspektive der Entwicklungszusammenarbeit Einzug in dieses Politikfeld gehalten hat und wie die Politik einer freiwilligen und nachhaltigen Rückkehr auf nationaler und europäischer Ebene kohärent weiterentwickelt werden kann.
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Notes
- 1.
Erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge gemäß Eurostat-Datenbank [migr_asydcfsta] (http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=migr_asydcfsta&lang=de). Zugegriffen: 20. Juni 2019. Dabei fanden Ausreisen abgelehnter Asylbewerber/innen kontinuierlich statt, zudem wurde häufig gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des BAMF geklagt, sodass die tatsächliche Zahl ausreisepflichtiger Ausländer/innen mit Asylhintergrund, die nicht über eine Duldung verfügten, im unteren fünfstelligen Bereich verblieb (vgl. Vollmer et al. 2017, S. 86 f.; Deutscher Bundestag 2018b).
- 2.
Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, Beschluss vom 9. Februar 2017 (https://m.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2017/02/2017-02-09-abschlussdokument-treffen-bund-laender.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Zugegriffen: 16. Februar 2018.
- 3.
Der Begriff der freiwilligen (unterstützten) Rückkehr wird hier in dem Bewusstsein verwendet, dass auch sie im Falle abgelehnter Asylbewerber/innen meist aus einer Zwangssituation heraus erfolgt. Denn zur Ausreise besteht keine wählbare legale Alternative, und insofern kann von einer freiwilligen Rückkehr ausreisepflichtiger Personen streng genommen nicht die Rede sein (Davids und van Houte 2008, S. 182; Noll 1999). Dennoch werden mit Blick auf die Terminologie in der Literatur sowie bei den staatlichen Förderprogrammen die üblichen Begriffe „freiwillige Ausreise“ bzw. „Rückkehr/in“ genutzt.
- 4.
So akzeptierte die Regierung Marokkos bislang keine Sammelabschiebungen, sondern lediglich maximal fünf abgeschobene Staatsangehörige pro Linienflug aus der EU (vgl. Drucksache 16/14117, Landtag Nordrhein-Westfalen).
- 5.
Seit 2017 hat der Gesetzgeber mittels zweier „Gesetze zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ (BGBl I 2017, S. 2780 sowie BT-Drsn. 19/10047 und 19/10706) vorrangig versucht, die Abschiebungshindernisse in der ersten und vierten Kategorie zu beseitigen. Inwieweit es damit gelingt, mehr Abschiebungen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer/innen durchzuführen, bleibt abzuwarten.
- 6.
So sei einem Pressebericht zufolge ein Marokkaner innerhalb weniger Jahre zehnmal aus Deutschland abgeschoben worden und anschließend jeweils wieder eingereist (vgl. Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 21/3324 vom 23. Februar 2016).
- 7.
Kritisch ist hier anzumerken, dass die beiden Portale – obwohl sie weitgehend parallel entwickelt und ausgebaut wurden – deutliche Schnittmengen aufweisen. Zusammen mit der Website www.integplan.de, die Rückkehrberatungsstellen in Deutschland listet, und der Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), die wiederum über eine separate Online-Datenbank sowie ein durch die IOM verwaltetes Zugangsportal für Individualanfragen verfügt, ergibt sich ein nicht nur für Rückkehrinteressierte, sondern auch für professionelle Mitarbeiter/innen der Rückkehrförderung äußerst unübersichtliches Bild. Vor dem Hintergrund der mangelnden Nutzer/innenfreundlichkeit und der ressourcenaufwendigen Pflege verschiedener Portale mit teils ähnlichen Informationen empfiehlt sich hier dringend eine stärkere Verknüpfung.
- 8.
2017 wurde im Zuge der Einführung des temporären Sonderprogramms „Starthilfe Plus“ (vgl. http://germany.iom.int/de/starthilfeplus; zugegriffen: 24. Juni 2019) auch dieser Haushaltstitel für ‚Rückkehrprämien‘ massiv erhöht, und zwar auf über 64 Mio. Euro.
- 9.
Vorläufig ist ein solcher Ausbau der Beratungsstrukturen in Deutschland allerdings nicht vorgesehen. Im zweiten Halbjahr 2018 lancierte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vielmehr eine mehrsprachige Plakatkampagne, mit der Rückkehranreize für Asylsuchende bzw. potenziell Ausreisepflichtige aus 45 Herkunftsländern gesetzt wurden: freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die ihre Ausreise bis Jahresende 2018 anmeldeten, konnten zusätzlich zur regulären Rückkehrförderung die Übernahme erheblicher Wohnkosten gewährt bekommen (zur Bilanz des Programms vgl. Deutscher Bundestag 2019a; kritisch zum Ansatz insgesamt Feneberg 2018).
- 10.
Eine vertiefende Darstellung ist im Rahmen dieses Beitrags aus Platzgründen nicht möglich; die Aufstellung basiert maßgeblich auf der Studie und dem Literaturbericht von Koser und Kuschminder (2015).
- 11.
Einen ähnlichen Ansatz verfolgen Davids und van Houte (2008) mit ihrem „mixed embeddedness“-Konzept.
- 12.
Zudem weisen empirische Befunde darauf hin, dass die Rückkehrbereitschaft von Ausreisepflichtigen sinkt, wenn sich die Perspektiven für eine zukünftige Mobilität verschlechtern (vgl. Flahaux 2018; zur Bedeutung von Optionen für zirkulärer Migration für Entwicklung vgl. auch Miller Scarnato 2018, S. 10).
- 13.
Gleichwohl ist unter Forscher/innen und Praktiker/innen unstrittig, dass die Drohkulisse der gewaltsamen Abschiebung in einigen Fällen keineswegs ein nachrangiger Impetus dafür ist, sich für eine freiwillige geförderte Rückkehr zu melden (vgl. Black et al. 2011).
- 14.
Auch in Deutschland kam es 2015 und 2016 zu einem deutlichen Anstieg der Rückführungen und freiwilligen Ausreisen; hier lässt sich dieser Anstieg jedoch vermutlich auf die gestiegenen absoluten Zahlen an Ausreisepflichtigen insbesondere aus den Staaten des westlichen Balkans zurückführen, für die nach der Festlegung von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien seitens der Länder verstärkte Rückführungsbemühungen unternommen wurden. In den Jahren 2017 und 2018 kehrten wieder weniger Ausreisepflichtige zurück, obwohl deren absolute Anzahl weiter moderat stieg. Dies lässt sich z. T. dadurch erklären, dass nun ein deutlich größerer Anteil der Ausreisepflichtigen aus Staaten kommt, in die eine Rückführung schwieriger zu realisieren ist (vgl. dazu SVR 2019, S. 87 ff.).
- 15.
Während in Deutschland gemäß § 38, Abs. 1 AsylG die Ausreisefrist 30 Tage zu betragen hat (es sei denn, der Asylantrag ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet: in diesem Fall beträgt sie gemäß § 36 Abs. 1 AsylG lediglich eine Woche), appellierte die EU-Kommission an die Mitgliedstaaten, die „kürzestmögliche Frist“ [vorzusehen] die notwendig ist, um die Rückkehr zu organisieren und durchzuführen“ (KOM 2017b, S. 10). Nach der geltenden Fassung der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) beträgt diese Frist sieben Tage; nach den im September 2018 vorgelegten Plänen der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie soll die Mindestfrist unter Beschleunigungsaspekten gänzlich entfallen (vgl. KOM 2018). Hier spiegelt sich wiederum eine verengte Sichtweise auf Rückkehr, die diese lediglich als ein ‚Logistikproblem‘ konzeptualisiert und das Ziel der Nachhaltigkeit, das die angemessene Vorbereitung der Reintegration voraussetzt, nicht verfolgt.
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- 17.
In den ersten knapp zwei Jahren (bis zum Mai 2019) wurden nach Angaben der Bundesregierung über die verschiedenen Komponenten des Programms „Perspektive Heimat“ mehr als 20.000 Menschen in Beschäftigung vermittelt, darunter gut 2000 Rückkehrer/innen aus Deutschland und gut 1000 Rückkehrer/innen aus anderen Ländern; von den restlichen 17.000 Vermittlungen profitierte die lokale Bevölkerung an den Orten der Migrationsberatungszentren (Deutscher Bundestag 2019b, S. 10).
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Schneider, J. (2020). Ausreisepflicht als Entwicklungsimpuls? Freiwillige Rückkehr und Reintegration abgelehnter Asylbewerber/innen im Kontext der aktuellen Flüchtlingspolitik in Deutschland. In: Beier, C., Messner, D., Preuß, HJ. (eds) Globale Wanderungsbewegungen. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-28237-0_4
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