Zusammenfassung
Damit die Organhaftung ihre bereits zuvor aufgezeigte Wirkung entfalten kann, bedarf es einer gelebten Anspruchsdurchsetzung in der Rechtspraxis. Mögliche persönliche Inanspruchnahmen der Unternehmensleitung infolge schuldhafter Pflichtverletzungen dürfen nicht nur auf dem Papier in Form materiell-rechtlicher Ansprüche der Gesellschaft bestehen, sondern müssen von den zuständigen Gesellschaftsorganen auch tatsächlich durchgesetzt werden, damit einerseits der entstandene Schaden ausgeglichen und andererseits eine verhaltenssteuernde Wirkung entfaltet werden kann. Der Vorstand wird sein künftiges Verhalten nur dann verstärkt an den Interessen der Gesellschaft ausrichten, wenn er bei Zuwiderhandlungen die tatsächliche Geltendmachung von Schadensersatzforderungen fürchten muss. Gerade aufgrund der flächendeckenden Verbreitung von D&OVersicherungen steht der Gesellschaft in allen von der Versicherung umfassten Sachverhalten zudem ein solventer Schuldner gegenüber.
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Dose, M. (2019). Das Organhaftungsdurchsetzungsdefizit, seine Ursachen und die hieraus zu ziehenden Konsequenzen. In: Aktionärsklage, D&O-Versicherung und Vorstandshandeln. Ökonomische Analyse des Rechts I Economic Analysis of Law . Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-27175-6_5
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