Zusammenfassung
Gegenstand dieses Kapitels ist die Umsetzung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen neu hinzukommender Gesellschafter an von Gesellschaften betriebenen Start-ups bis hin zum vollständigen Exit der Gründer. Dabei geht es nicht um Einzelheiten der Vertragsgestaltung, sondern um die Erläuterung der grundsätzlichen Strukturen solcher Vorgänge. Zudem soll dargestellt werden, welche die Sichtweise beteiligungs- und erwerbswillige Dritte auf ein Start-up haben und was dies für die Gründer bedeutet. Wer „Finanzierungsrunden“ plant und/oder auf einen „Exit“ spekuliert, soll auf diese Weise dafür sensibilisiert werden, wie von vorneherein möglichst günstige Voraussetzungen für derartige Transaktionen geschaffen werden können. Weil es im Rahmen dieses Kapitels in erster Linie um Darstellung rechtstechnischer Strukturen geht, erfolgt die Betrachtung weitgehend rechtsformunabhängig. Soweit eine Veranschaulichung anhand von Beispielen erfolgt oder es aus anderen Gründen auf die Rechtsform ankommt, wird von einem Unternehmen in Form einer GmbH ausgegangen.
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- 1.
Vance, S. 62 ff.
- 2.
Vance, S. 83–84.
- 3.
Daneben waren weitere Mitgründer von X.com und Confinity an diesem Exit beteiligt; vgl. dazu Vance, S. 87 sowie Rappold, S. 77.
- 4.
Vgl. z. B. BGH, Urteil vom 10.07.2018 (Az. II ZR 120/16), NJW 2018, S. 2796 ff. (2799).
- 5.
Vgl. dazu z. B. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2013 (Az. 18 W 66/13); FG Köln, Urteil vom 06.10.2010 (Az. 13 K 4188/07); OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.2006 (Az. 1 U 34/03).
- 6.
Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse: „Aufwand“ bedeutet nicht automatisch auch „Liquiditätsabfluss“. Die Bildung einer Rückstellung ist ebenso mit Aufwand verbunden wie die Abschreibung eines Wirtschaftsguts zur Abbildung einer Wertminderung. Dennoch fließt in beiden Fällen keine Liquidität ab. Aufwand, der durch Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten entsteht, ist jedoch in der Regel auch mit einem Liquiditätsabfluss verbunden, z. B. in Form von Schadensersatz- oder Bußgeldzahlungen. Soweit ein Unternehmen als Non-Compliance-Folge eine Aktivität unterlassen muss, kommt es zwar zu keinem Liquiditätsabfluss, aber es kann zu einer Liquiditätsminderung kommen, weil der Liquiditätszufluss stockt.
- 7.
Dazu beispielsweise der Wortlaut von § 433 BGB.
- 8.
Dies folgt aus § 613a Abs. 6 BGB.
- 9.
Wird ein Unternehmen z. B. von einer GmbH oder einer AG betrieben, dann ist diese GmbH oder AG der Unternehmensträger und Inhaber des Unternehmens, nicht dagegen die Gesellschafter der GmbH oder die Aktionäre (= Gesellschafter) der AG.
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Schädel, N. (2020). Gesellschaftsrechtliche Beteiligung Dritter und Exit. In: Wirtschaftsrecht für Hightech-Start-ups. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-27033-9_9
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Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-658-27032-2
Online ISBN: 978-3-658-27033-9
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