Wenn man sich durchgerungen hat, einen Einspruch einzulegen, stellt sich die Frage: Was passiert nun? Deshalb kurz einen Einblick, welchen Weg das Schreiben in der Behörde nimmt:

Sobald das Einspruchsschreiben im Finanzamt angekommen ist, wird per Posteingangsstempel das Datum vermerkt. Das ist vor allem deshalb wichtig, um später zu prüfen, ob der Einspruch fristgerecht eingegangen ist, vgl. hierzu Abschn. 5.3.

Vorausgesetzt, der Einspruch wurde beim richtigen Finanzamt eingelegt, wird nun die zuständige Veranlagungsstelle ermittelt. Steuererklärungen werden in den Finanzämtern von den sog. Veranlagungsstellen bearbeitet und auch Einsprüche werden zunächst dorthin weitergeleitet.

Der zuständige Bearbeiter prüft den Einspruch dann zunächst formal und trägt ihn in seine Rechtsbehelfsliste ein.

Diesen Weg geht jeder Einspruch. Doch dann gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Entweder, der Fall ist so klar, dass der Bearbeiter dem Einspruch gleich abhilft und einen geänderten Bescheid erlässt oder aber es ergeben sich Rückfragen. Möglich ist auch, dass der Einspruch noch unbegründet ist. Dann wird der Bearbeiter sich i. d. R. schriftlich mit dem Einspruchsführer in Verbindung setzen.

Wenn der Bearbeiter die Einwendungen nicht nachvollziehen kann und auch für den Einspruchsführer keine Rücknahme des Einspruchs infrage kommt – sprich, keine Einigung erzielt werden kann – dann wird der Fall an die Rechtsbehelfsstelle weitergeleitet.

Die Rechtsbehelfsstelle entscheidet dann, ob sie dem Einspruch abhelfen oder eine Einspruchsentscheidung verfassen wird, vgl. Abschn. 10.3. Mit der Einspruchsentscheidung endet das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Jeder weitere Schritt löst dann Kosten aus. Denn nur das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist kostenlos.