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FinTechs und Datenschutz nach Einführung der DS-GVO

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FinTech und Datenschutz
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Zusammenfassung

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit dem Datenschutz bei FinTech-Dienstleistungen nach Einführung der DS-GVO und bildet den Hauptteil dieses Buches. Als Datenquelle wurden wie bereits in Dorfleitner und Hornuf (2018) die Datenschutzerklärungen der jeweiligen FinTechs herangezogen. Um Veränderungen in der Zeit vor und nach Einführung der DS-GVO zu untersuchen, wurden im Zeitraum vom 15. August 2018 bis zum 31. Oktober 2018 erneut die Datenschutzerklärungen aller 505 deutschen FinTech-Unternehmen erhoben und daraufhin untersucht, welche Daten von den Nutzerinnen und Nutzern verarbeitet werden, an wen diese Daten weitergeleitet werden und von welchen Dritten Informationen eingeholt werden.

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Notes

  1. 1.

    Beispielhaft dafür steht die Datenschutzerklärung von Appsichern: „Arten der verarbeiteten Daten: Bestandsdaten (z. B., Namen, Adressen). Kontaktdaten (z. B., E-Mail, Telefonnummern). Inhaltsdaten (z. B., Texteingaben, Fotografien, Videos). Nutzungsdaten (z. B., besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffszeiten). Meta-/Kommunikationsdaten (z. B., Geräte-Informationen, IP-Adressen). Kategorien betroffener Personen, Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).“

  2. 2.

    Ein häufig verwendeter Textbaustein in den Datenschutzerklärungen lautet „Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.“

  3. 3.

    Beispielhaft dafür steht die Datenschutzerklärung von Damantis: „Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zu unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO beruhen. Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).“

  4. 4.

    Beispielhaft dafür steht die Datenschutzerklärung von Auxmoney: „Darüber hinaus unterliegt auxmoney verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO) ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen sechs bis zehn Jahre.“

  5. 5.

    Beispielhaft hierfür steht die Datenschutzerklärung der Crowdinvesting-Plattform GreenVesting Solutions GmbH: „Diese allgemeinen Daten und Informationen werden in den Logfiles des Servers gespeichert. Erfasst werden können die (1) verwendeten Browsertypen und Versionen, (2) das vom zugreifenden System verwendete Betriebssystem, (3) die Internetseite, von welcher ein zugreifendes System auf unsere Internetseite gelangt (sogenannte Referrer), (4) die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes System auf unserer Internetseite angesteuert werden, (5) das Datum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite, (6) eine Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse), (7) der Internet-Service-Provider des zugreifenden Systems und (8) sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere informationstechnologischen Systeme dienen. Bei der Nutzung dieser allgemeinen Daten und Informationen zieht die GreenVesting Solutions GmbH keine Rückschlüsse auf die betroffene Person. Diese Informationen werden vielmehr benötigt, um (1) die Inhalte unserer Internetseite korrekt auszuliefern, (2) die Inhalte unserer Internetseite sowie die Werbung für diese zu optimieren, (3) die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer informationstechnologischen Systeme und der Technik unserer Internetseite zu gewährleisten sowie (4) um Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Cyberangriffes die zur Strafverfolgung notwendigen Informationen bereitzustellen.“

Literatur

  • Dorfleitner, G. & Hornuf, L. (2018). Neue digitale Akteure und ihre Rolle in der Finanzwirtschaft: Eine Analyse des deutschen Marktes unter besonderer Berücksichtigung von Datenschutzaspekten. ABIDA – Externe Gutachten. https://epub.uni-regensburg.de/37203/1/Gutachten_ABIDA_Neue_Digitale_Akteure_Finanzwirtschaft.pdf. Zugegriffen am 27.04.2019.

  • Dorfleitner, G., Hornuf, L., Schmitt, M., & Weber, M. (2019). Marktüberblick. In F. Möslein & S. Omlor (Hrsg.), FinTech-Handbuch. Digitalisierung, Recht, Finanzen. München: C.H.Beck, 21–38.

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Dorfleitner, G., Hornuf, L. (2019). FinTechs und Datenschutz nach Einführung der DS-GVO. In: FinTech und Datenschutz. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-26500-7_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-26500-7_4

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  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-26499-4

  • Online ISBN: 978-3-658-26500-7

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