Die Altgesellschafter verpflichten sich im Beteiligungsvertrag, einen Beschluss zur Erhöhung des Stammkapitals des Unternehmens zu fassen sowie den Investor zur Übernahme der neu geschaffenen Anteile zuzulassen. Für die Beteiligung des Investors sind grundsätzlich zwar auch andere Varianten denkbar (s. Abb. 3.1). Dabei ist zu bedenken, dass der Kapitalgeber das zu investierende Kapital in aller Regel als Gegenleistung für Geschäftsanteile des Start-ups („equity“) einbringen wird. Ohne eine Kapitalerhöhung (und somit Ausgabe neuer Geschäftsanteile) müsste der Kapitalgeber den Geldzufluss unmittelbar an die bestehenden Gesellschafter des Start-ups gegen Abtretung ihrer jeweiligen Geschäftsanteile zuführen. In der Regel möchte der Geldgeber das Kapital aber gerade nicht an die Gesellschafter selbst zahlen, sondern durch sein Investment das Wachstum des Unternehmens selbst sicherstellen. Darüber hinaus hat der genannte Verkauf von Geschäftsanteilen (über einen sog. Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag) gegen eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft den Nachteil, dass diese Form der Beteiligung – als Geschäftsanteilsverkauf – zur Versteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG führen kann.

Abb. 3.1
figure 1

Denkbare Strukturen der Beteiligung

Die Beteiligung des Investors erfolgt daher in aller Regel über eine Kapitalerhöhung, bei der neue Geschäftsanteile des Unternehmens geschaffen werden. Operieren Gründer mit zwei oder mehreren Start-ups, besteht ferner die Möglichkeit, die einzelnen Unternehmen zu einer Holding-Gesellschaft zusammenzufassen, um eine einheitliche Finanzierung zu ermöglichen (Weitnauer 2016, S. 323 f.).

Der Ablauf einer Kapitalerhöhung bestimmt sich nach der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens. Nachfolgend soll am Beispiel der GmbH (die Ausführungen gelten entsprechend für die UG (haftungsbeschränkt), vgl. § 5a Abs. 1, 5 GmbHG) aufgezeigt werden, was bei einer Kapitalerhöhung zu beachten ist und der Vorgang der Kapitalerhöhung anhand eines praktischen Beispiels veranschaulicht werden.

3.1 Vollzug der Kapitalerhöhung

Bei Kapitalgesellschaften – also insbesondere UG, GmbH, AG oder KGaA – wird die Kapitalerhöhung grundsätzlich in drei Schritten vollzogen:

  • Kapitalerhöhungsbeschluss

  • Übernahme/Zeichnung der neu ausgegebenen Geschäftsanteile

  • Anmeldung zum Handelsregister

In einem ersten Schritt wird das Stammkapital des Start-ups durch einen Gesellschafterbeschluss der Alt- bzw. Gründungsgesellschafter erhöht. In diesem Beschluss müssen sowohl der Erhöhungsbetrag sowie die Anzahl der Stammeinlagen, die nach der Kapitalerhöhung ausgegeben werden dürfen, und auch der Nennbetrag, der auf die einzelne Stammeinlage entfällt, bestimmt werden (Breithaupt und Ottersbach 2010, Teil 1. C. § 1, Rn. 22). Der Kapitalerhöhungsbeschluss bedarf dabei der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und – als ein Fall der Satzungsänderung – der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Der Betrag der Stammkapitalerhöhung und der zu übernehmenden neuen Geschäftsanteile des Investors ist dabei so zu bemessen, dass die vom Investor zu übernehmende Beteiligung die jeweils gewünschte prozentuale Beteiligungsquote erreicht.

Der Nennbetrag (Nenn-, Nominalwert) eines GmbH-Geschäftsanteils (oder auch einer Aktie) entspricht dem zur Erlangung des Anteils tatsächlich aufgewendeten bzw. notwendigen Geldbetrag. Der Nennbetrag bzw. Nennwert eines Geschäftsanteils ist von dessen wirtschaftlichem Wert, dem „wahren Wert eines Geschäftsanteils“, zu unterscheiden. Der Nennbetrag entspricht allenfalls bei Entstehung des Geschäftsanteils im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung dem wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteils – und dies auch nur, sofern kein Agio gezahlt wurde (Fleischer und Goette 2014 § 14, Rn. 19).

Hiernach erfolgt die Übernahme der durch Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Geschäftsanteile mittels eines auf Erweiterung der Mitgliedschaft gerichteten Vertrages zwischen dem Investor und dem Start-up. Die Übernahmeerklärung („Zeichnung der Geschäftsanteile“) hat dabei den erstmaligen Erwerb oder die Aufstockung der Mitgliedschaft in der GmbH zum Gegenstand. Notwendiger Erklärungsinhalt ist neben der Person des Übernehmers (also dem Investor) der Betrag der neu übernommenen Geschäftsanteile und die Art der zu erbringenden Einlage einschließlich Nebenleistungen (Zahlungen in die Kapitalrücklage, Agio, Nachschüsse etc.), die der Investor an das Unternehmen als eigentliches Investment erbringt (vgl. Müller und Winkeljohann 2009, § 7, Rn. 32). Hierzu sind sowohl die Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) als auch die Vollmacht (§ 2 Abs. 2 GmbHG) notariell zu beglaubigen.

Als Agio wird das Aufgeld bzw. der Aufschlag des Investors bezeichnet, den dieser – neben der auf die neuen Geschäftsanteile zu leistenden Bareinlage in Höhe des jeweiligen Nennbetrags – leisten muss (vgl. Saenger und Inhester 2016, § 5, Rn. 14). In der Praxis erfolgt dieser Aufschlag rechtstechnisch meist als „sonstige Zuzahlung“ in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB („Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten“). Addiert man das Agio mit dem Nennbetrag der neu geschaffenen Anteile, entspricht die sich hieraus ergebende Summe der Gesamthöhe des vom VC-Geber zu leistenden Investments.

Nachdem die Kapitalerhöhung durch die Übernahme der neuen Geschäftsanteile durch den VC-Geber gedeckt ist, ist die Erhöhung des Stammkapitals schließlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 57 Abs. 1 GmbHG). Darüber hinaus müssen die im Rahmen der Kapitalerhöhung auf die neuen Geschäftsanteile vom Investor übernommenen Einlagen (§ 7 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 GmbHG) der Geschäftsleitung endgültig zur freien Verfügung stehen (§ 57 Abs. 2 S. 1 GmbHG).

3.2 Beispiel: Investment in Höhe von EUR 2 Mio

In der Praxis streben Investoren eine Minderheitsbeteiligung am Stammkapital des Start-ups in Höhe von 10 bis maximal 25  % an (vgl. Weitnauer 2016, S. 345); auch kleinere Beteiligungen und Kleinstbeteiligungen sind jedoch keine Seltenheit. Darüber hinausgehende Beteiligungen können den Konzernabschluss der VC-Gesellschaft – aufgrund auftretender Anfangsverluste von jungen Unternehmen – negativ beeinträchtigen und wirken somit abschreckend auf potenzielle Kapitalgeber (Weitnauer 2001, S. 1065 f.). Im Übrigen liegt bei einer Beteiligung von bis zu 25  % kein kartellrechtlicher Zusammenschlusstatbestand (§ 37 Abs. 1 Nr. 3b GWB) vor.

Außerdem führt eine zu hohe Beteiligungsquote (>25 %) eines operativ nicht tätigen Investors dazu, dass ein Investment für Folgeinvestoren schnell uninteressant wird. Das operativ tätige Gründerteam sollte daher in den ersten Finanzierungsrunden unbedingt die überwiegende Mehrheit am Unternehmen halten, damit der Cap Table (engl. capitalization table; Gesamtheit der Beteiligungsquoten) „VC-freundlich“ bleibt und nicht zum Deal Breaker bei folgenden Finanzierungsrunden wird.

Im Folgenden soll der Ablauf einer Kapitalerhöhung bei einer Start-up-GmbH wie folgt verdeutlicht werden (angelehnt an das Beispiel bei Monheim 2010).

Ein als GmbH gegründetes Start-up verfügt über das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital von EUR 25.000. Der Investor möchte EUR 2 Mio. in das Unternehmen investieren und als Gegenleistung hierfür eine Beteiligungsquote von 20  % erhalten. In diesem Fall ist das Stammkapital des Start-ups um 6250 auf EUR 31.250 (25.000/80  × 100  = 31.250; zur Berechnungsmethode vgl. auch Weitnauer 2016, S. 321) zu erhöhen, wobei der Investor die neu geschaffenen Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt EUR 6250 hält (s. hierzu Abb. 3.2). Der Nennbetrag der von den Gründern gehaltenen (ursprünglichen) Geschäftsanteile hat sich dabei zwar nominal nicht verändert, wurde jedoch prozentual verkleinert. Hat ein Gründer ursprünglich eine Beteiligungsquote von 40  % gehalten, indem er EUR 10.000 des Stammkapitals zur Verfügung gestellt hat, beträgt dessen Beteiligungsquote nach der Kapitalerhöhung nunmehr nur noch 32  % (10.000/31.250 × 100 = 32 %). Diese Verringerung der Beteiligungsquote der Gründer wird auch als „Verwässerung“ bezeichnet.

Abb. 3.2
figure 2

Beteiligungsbeispiel Kapitalerhöhung bei einer GmbH

Die Verwässerung ist die Herabsetzung der Beteiligungsquote der Altgesellschafter bei Erhöhung des Stammkapitals durch Neugesellschafter, wobei der Nennbetrag der von den Altgesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile nominal gleich bleibt (v. Einem 2004, S. 2703, hierzu auch Saur und Brückner, 2017).

Als Gegenleistung – und insofern gewissermaßen als „Kaufpreis“ – für die Übernahme der neuen Geschäftsanteile des Start-ups muss der VC-Geber sein Investment zahlen. Bei dem hier veranschlagten Investment in Höhe von EUR 2 Mio. entfallen dabei EUR 6250 als Nennbetrag auf die vom Investor übernommenen Geschäftsanteile. Den übrigen Differenzbetrag von EUR 1.993.750 (EUR 2 Mio. – EUR 6250 = EUR 1.993.750) kann der VC-Geber entweder als freiwillige Zuzahlung in die Kapitalrücklage oder für den Fall, dass er der Gesellschaft bereits zuvor ein Wandeldarlehen zur Verfügung gestellt hat (vgl. hierzu Hahn 2018a, § 5.2.2.2), durch die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs im Falle der Wandlung des Darlehens in Eigenkapital an das Start-up leisten.

Bei einem Wandeldarlehen gibt der Darlehensgeber der Gesellschaft zunächst ein fest verzinstes Darlehen mit fester Laufzeit. Entscheidet sich der Darlehensgeber zur Wandlung des Darlehensbetrages, tritt er seinen Rückzahlungsanspruch des Darlehens an die Gesellschaft ab und erhält dafür Anteile an der Gesellschaft. Wandeldarlehen sind eine beliebte Variante der Zwischenfinanzierung, insbesondere zur kurzfristigen Deckung eines akuten Liquiditätsbedarfs bis zum Abschluss der nächsten (Equity-) Finanzierungsrunde. Entscheiden sich die Parteien für die Darlehensvariante, handelt es sich um eine sog. „Mezzanine“-Beteiligung (s. dazu Hahn 2018a, § 4.3. und § 7.2.1.4), da das Investment in diesem Fall eine Zwitterstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital einnimmt.

3.3 Umwandlung der UG in GmbH

Wurde das Start-up nicht als GmbH, sondern in der Rechtsform einer UG (haftungsbeschränkt) gegründet (zur Rechtsformwahl s. Hahn 2018a, § 6.1), besteht im Rahmen der Kapitalerhöhung nunmehr die Möglichkeit, das Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln.

Hierzu bedarf es einer Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens EUR 25.000 (vgl. Henssler und Strohn 2016, § 5a GmbHG, Rn. 11). Die Kapitalerhöhung kann dabei nicht nur durch Bareinlagen (also durch Geld), sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch durch Sacheinlagen (d. h. Vermögensgegenstände, wie bspw. Grundstücke oder Maschinen) erfolgen. Dies gilt zumindest dann, soweit das Stammkapital des Start-ups nach der Erhöhung über EUR 25.000 beträgt (BGH NJW 2011, S. 1882). Soll das Stammkapital hingegen auch nach der Kapitalerhöhung weniger als das Mindestkapital einer GmbH (EUR 25.000, § 5 Abs. 1 GmbHG) betragen, kann das Stammkapital der UG weiterhin nicht durch Sacheinlagen erhöht werden (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG).