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Ordnungspolitische Grenzen der Sozialen Marktwirtschaft durch das finale Paradigma zur Vollendung des Binnenmarktes

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Soziale Marktwirtschaft in der Europäischen Union
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Zusammenfassung

Prolog zur empirisch bedeutsamen Governance ordnungspolitischer Effekte der europäischen Organe im Binnenmarkt: Die Mitgliedstaaten vereinbarten in den „Grundsätzen“ (sic!) „Titel I: Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union“ gemäß Art. 7 AEUV die „Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung“, an die sich alle Organe der EU zu richten haben. Zugleich verfügt die Union über die „Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln“ (Art. 3 Abs. 1 b AEUV). Marktakteure haben sich im Nationalstaat nur den Wettbewerbsregeln der legislativ begründeten Ordnungspolitik unterzuordnen, was im Nationalstaat generell als opportun gilt.

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Notes

  1. 1.

    Ein solches Gleichgewicht erfolgte primärrechtlich durch ordnungspolitische Absprachen der Mitgliedstaaten, die ihren normativen Ausdruck in den Verträgen fanden.

  2. 2.

    Jeder Richter bereitet sich in der Regel auf seine Urteile vor, indem er ähnliche Fälle und/oder zusätzlich aktuelle Literatur studiert. Dabei geht es vor allem darum, unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln oder wertausfüllungsbedürftige Begriffe einer kontextabhängigen Subsumtion zur Herstellung systemischer „Gerechtigkeit“ zuzuführen.

  3. 3.

    Dieses nahezu kafkaeske Szenario assoziiert die Erwartung, dass ein Richter weiterhin als treuer Terrier seiner Majestät zu dienen hat. Auch ein mittelbarer Einfluss politischer Mandatsträger auf Leitgerichte widerspricht dem obligatorischen Ziel, gesellschaftliche Gerechtigkeit zu sanktionieren. Der deutsche Richter am Gerichtshof, Thomas von Danwitz (2006–2018), löste Ninon Colneric (2000–2006) ab, die zuvor von der SPD vorgeschlagen wurde. Sie engagierte sich mehr für Diskriminierungsverbote. Ihre Amtszeit wurde nicht verlängert, als die mehr marktorientierte CDU im Deutschen Bundestag die Macht ausübte. Thomas von Danwitz positionierte sich, wie dargelegt, zur neoklassischen Wirtschaftslehre. Eine solche politische Zuordnung impliziert ein potenzielles Präjudiz. Dabei muss die Frage gestellt werden, inwieweit ein Richter noch zu seiner politischen Unabhängig steht. Dass seine Berufung ein machtpolitisches Spiel ist, gilt als unzweifelhaft.

  4. 4.

    Siehe in Abschn. 5.1 die Hinweise zur spezifischen Auswahl der Richter.

  5. 5.

    Roland Vaubel (2007, S. 85) argumentiert, dass die meisten EuGH-Richter über keine richterliche Expertise verfügen. Folglich sind sie es nicht gewohnt, das Recht nur zu interpretieren, sondern sie wollen es ändern.

  6. 6.

    Dieses machtpolitische Phänomen trifft auch bei der Berufung von Richtern an nationalen Bundesgerichten zu.

  7. 7.

    Ein EuGH-Richter erhält neben Macht und Image ein Einkommen von ca. 20.000 EUR im Monat, ein BVerfG- Richter erhält etwa 10.000 EUR. Beide können maximal 12 Jahre ihre Funktion ausüben. Beim Supreme Court (USA) herrscht das Prinzip der lebenslänglichen Berufung von Richtern.

  8. 8.

    Das Europäische Parlament ist im Grunde kein supranationales Parlament, sondern ein multinationales Parlament. Abgeordnete repräsentieren mit unterschiedlicher Mehrheit die Bevölkerung der Mitgliedstaaten, bei dem Abgeordnete kleiner Staaten eine erheblich größere Anzahl ihrer Bürger repräsentieren können.

  9. 9.

    Aus technischen Gründen wird am üblichen begriff festgehalten.

  10. 10.

    Finnlands Außenminister Timo Somi kündigte im Frühjahr 2016 mangels seiner währungspolitischen Souveränität ein – nicht umgesetztes – Referendum über den Verbleib in der EWWU, sprich: Finnish Exit (Fixit), an. Finnland plante die Euro-Zone deshalb zu verlassen, um mit ‚klassischen‘ Instrumenten (Realignments) seine seit 2007 bestehenden wirtschaftlichen Probleme zu lösen. Seine Begründung: Die finnische Wirtschaft sei nicht in der Lage, sich nach der Finanzmarktkrise (2007/2008) durch die Geldpolitik der EZB wirtschaftlich zu erholen. Die Arbeitslosigkeit erreichte in Finnland mit 9,3 % (Frühjahr 2016) seit vielen Jahren die höchste Quote.

  11. 11.

    Als Staatssekretär der Bundesregierung sorgte Hallstein bereits im ‚Kalten Krieg‘ mit seiner „Doktrin“ zur kompromisslosen Ablehnung einer Zwei-Staaten-Theorie (DDR & BRD) für einen internationalen Eklat: Sollte die DDR anerkannt werden, dann sollte die diplomatische Beziehung zum anerkennenden Staat abgebrochen werden. Das sozialistische Jugoslawien wurde von dieser Sanktion als einziger Staat betroffen.

  12. 12.

    Bislang liegen keine Daten über Richter aus den volkswirtschaftlich sehr unterschiedlich geprägten Volkswirtschaften vor, ob oder inwieweit deren soziale oder ökonomische Wertvorstellungen einschließlich ihrer Nutzenorientierung tatsächlich identisch sind.

  13. 13.

    Dass die nationale Identität der Nationalstaaten ein außerordentlich hohes Gut ist, zeigte sich bereits beim Widerstand gegen die zentralistische Herrschaft der Sowjetunion über ihre ‚Satellitenstaaten‘.

  14. 14.

    Eine Harmonisierung der nationalen Sprachenvielfalt (Esperanto) zur Minimierung von Transaktionskosten als unabdingbare Maßnahme zur Vollendung des Binnenmarktes ist noch nicht erfolgt.

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Zapka, K. (2019). Ordnungspolitische Grenzen der Sozialen Marktwirtschaft durch das finale Paradigma zur Vollendung des Binnenmarktes. In: Soziale Marktwirtschaft in der Europäischen Union. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-24028-8_3

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