Zusammenfassung
Nachdem die Interoperabilität Mitte der 1990er Jahre zunächst nur für den Hochgeschwindigkeitsverkehr beschlossen wurde, ist dies nach und nach erweitert worden. Im Jahr 2001 weitete das erste Eisenbahnpaket den Geltungsbereich betrieblich auf den konventionellen Verkehr und räumlich auf alle zum Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-T) zugehörigen Strecken aus. Auf Basis des Mandats „TSI Scope Extension“, welches die ERA im Jahr 2010 von der Kommission erhalten hat, wurde der Geltungsbereich schließlich auf alle Strecken, also auch außerhalb des TEN-T ausgeweitet. Damit soll erreicht werden, dass es in den Mitgliedstaaten keine Unterscheidung zwischen Zulassungen für TEN- und Off-TEN-Strecken mehr geben wird. Strecken, die nicht der Interoperabilitätsrichtlinie unterliegen, müssen explizit von den Mitgliedstaaten ausgewiesen werden, gemäß Art. 1 der Interoperabilitäts- und Art. 2 der Sicherheitsrichtlinie.
Mit der neuen Interoperabilitätsrichtlinie (EU) 2016/797 sollen nicht nur die verschiedenen Vorgängerversionen vereinheitlicht, sondern auch der Binnenmarkt durch technische Harmonisierung und damit einhergehend eine vereinfachte, europaweit gültige Zulassungen vorangebracht werden.
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Salander, C. (2019). Interoperabilität. In: Das Europäische Bahnsystem. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-23496-6_8
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