Zusammenfassung
Der Bargeldumlauf wird staatlicherseits nicht nur bezogen auf Aspekte wie Geldwäsche mit Argwohn betrachtet, sondern auch aus fiskalischen Aspekten. Schwarzarbeit, fehlende Deklaration von Einnahmen und andere Maßnahmen zur Steuerverkürzung werden häufig durch Bargeldtransaktionen erleichtert, wenn nicht erst ermöglicht. Während unbare Zahlungsvorgänge durch Dritte, insbesondere Banken, dokumentiert sind und inzwischen auch gut überwacht werden können, bestehen bei Bargeldtransaktionen nur die Aufzeichnungen der unmittelbar Beteiligten.
Ich danke Herrn Dipl.-Kfm. Uwe Haseleu für seine umfangreiche Unterstützung und Frau Dipl.-Ökonomin Rebekka Schult für wertvolle Hinweise.
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Notes
- 1.
Vgl. §§ 2 und 3 GwG oder auch das 96 seitige BMF Schreiben 2017 vom 1. Februar 2017 – IV B 6 – S 1315/13/10021:044.
- 2.
Ohne Quellenangabe gibt die DATEV eG einmal 755.300 (Vortrag am 29. November 2016 in Suhl) Hochrisikobetriebe an und einmal 797.600 (Vortrag am 14. November 2017 in Kleve) jeweils für das Jahr 2016.
- 3.
Der Fiskus verwendet bei Betriebsprüfungen u. a. Wahrscheinlichkeitstests. So wird bspw. bei dem Chi-Quadrat Test die Gleichverteilung einzelner Ziffern über eine große Datenmenge geprüft. Bei der sogenannten Benford-Verteilung geht man davon aus, dass bestimmte Ziffern häufiger vorkommen als andere (vgl. Wähnert 2007, S. 65 f.).
- 4.
Hier ist gemeint, dass Betriebsprüfer bestimmte Wareneinkäufe und Warenverkäufe in Beziehung zueinander setzen. Eine Pizzeria, die nach eigenen Angaben nur 50 Pizzen innerhalb von drei Tagen geliefert haben will, aber in der Zeit 120 Pizzakartons verbraucht hat, kann nicht glaubhaft machen, dass die Buchhaltung korrekt ist.
- 5.
Vgl. insbesondere FG Rheinland-Pfalz 2015 Beschl. vom 7. Januar 2015 – 5 V 2068/14 zu einem Hinterziehungsvolumen bei einer Eisdiele in Höhe von 1.932.037,18 €.
- 6.
Bei früheren Generationen von Registrierkassen wurde am Ende des Tages der Zero-Bon ausgedruckt und der Speicher dadurch auf Null (Zero) gesetzt.
- 7.
Wobei jedoch auch die vom BMF formulierten Mindestanforderungen meistens nicht eingehalten wurden, da die Programmunterlagen weiterhin in vielen Fällen nicht aufbewahrt wurden, vgl. nur z. B. BFH 2017 vom 20. März 2017 – X R 11/16, BeckRS 2017, 121611.
- 8.
FG Rheinland-Pfalz 2015 Beschl. vom 7. Januar 2015 – 5 V 2068/14. Der Geschäftsführer einer GmbH, die Kassensysteme sowie entsprechende Software zur Manipulation dieser Systeme vertrieb, beging dadurch Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
- 9.
In der Gesetzesbegründung (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) 2016 vom 5. September 2016 – Drucksache 18/9535 wird auf Seite 11 angemerkt: „Bislang bestehen keine gesetzlichen Vorgaben zur Gewährleistung der Integrität, Authentizität und Vollständigkeit von digitalen Grundaufzeichnungen.“
- 10.
In der Gesetzesbegründung (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) 2016 vom 5. September 2016 – Drucksache 18/9535 wird dies u. a. auf Seite 1 angemerkt, kritisch äußert sich dazu Becker (2017, S. 823 f.). INSIKA steht für INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme. Dieses System sichert die Unveränderbarkeit von digitalen Aufzeichnungen von Geschäftsvorfällen. Damit ist eine spätere Manipulation der Daten nicht mehr möglich.
- 11.
Alte Systeme, welche den Anforderungen des BMF-Schreibens aus 2010 entsprechen, dürfen ausnahmsweise bis Ende 2022 genutzt werden.
- 12.
Alle Kassensysteme, welche nach dem 1. Januar 2020 erworben werden, müssen über eine elektronische Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese soll gewährleisten, dass alle Eingaben manipulationssicher gespeichert werden.
- 13.
Vgl. bspw. den Kassenhersteller Vectron Systems AG: https://www.vectron-systems.com/de/finanzamtkonforme-kassensysteme.html.
- 14.
Vgl. das Wortprotokoll der Anhörung des Finanzausschusses (Protokoll 18/89) und den Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 18/10667). Hier äußerte insbesondere die Koalitionsfraktion der SPD ihre Unzufriedenheit darüber, dass eine Einigung auf eine Registrierkassenpflicht nicht erfolgte (ebd., S. 21). Auch in Österreich besteht jedoch eine Vielzahl von Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht, z. B. eine Umsatzgrenze von 30.000 €, die sog. „Kalte-Hände-Regelung“, vgl. nur Finanzausschuss (Protokoll 18/89, S. 31).
- 15.
Diese Regelung des § 146a Abs. 4 AO wurde aufgrund der Anhörung im Finanzausschuss ergänzt, da ansonsten die Gefahr bestehen könnte, dass ein Betrieb z. B. vier (zulässige) Kassen einsetzt, aber in die Buchhaltung stets nur die Einnahmen von drei Kassen aufgenommen werden, vgl. Protokoll (18/89, S. 25).
- 16.
Angenommen der Betreiber des Hüftgrills würde zusätzlich Bierdosen verkaufen, so hätte er steuerbare Umsätze von 7 % (Würstchen) und 19 % (Bierdose). In diesem Fall müsste er zumindest Einzelaufzeichnungen vornehmen. Zur Problematik der verschieden Steuersätze siehe auch Sebast (2017, S. 746 f.).
- 17.
Das Thema wird auch unter Steuerberatern rege diskutiert, so hat der Steuerberaterverband eine eigenen Themenseite eingerichtet: https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/kassengesetz-sammlung.
- 18.
Siehe den Hinweis in der Anhörung des Finanzausschusses (Protokoll 18/89), S. 37. Batteriebetriebene Kassen gibt es in Italien seit den 1980er Jahren.
Literatur
Becker A (2017) Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) – Eine vertane Chance: Analyse und kritische Würdigung der technischen Umsetzung des Kassengesetzes. BBK – Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung 17:803–833
Härtl W, Schieder S (2011) Ordnungsmäßigkeit digital geführter Erlösaufzeichnungen – Elektronische Registrierkassen und digitale Erlöserfassungssysteme im Brennpunkt des Steuerrisikos Erlösverkürzung: Teil I. Die steuerliche Betriebsprüfung 51:33–40
Huber E (2014) Gedanken zur Zukunft des steuerlichen Risikomanagements im Erlösbereich: Teil III. Die steuerliche Betriebsprüfung 54:185–192
Kläne C, Thünemann M (2017) Von der Kassenrichtlinie zum Kassengesetz: Entwicklung, rechtliche Hintergründe und aktuelle Fragen aus der Praxis zu den neuen Anforderungen an die Dokumentation barer Geschäftsvorfälle. Die steuerliche Betriebsprüfung 57:239–247
Pump H (2017a) Die offene Ladenkasse mit summarischer Kassenführung als Systemfehler gem. § 158 AO: Auszählung der Tageslosung versus Einzelaufzeichnungs- und Belegpflicht. Die steuerliche Betriebsprüfung 57:84–90
Pump H (2017b) Die offene Ladenkasse mit Kassenbericht im bargeldintensiven Betrieb und § 22 UStG: Unterschätzte Probleme der Einzelaufzeichnungen. Die steuerliche Betriebsprüfung 57:150–155
Sebast R (2017) Umsatzsteuerliche Beurteilungen von Restaurationsleistungen. BBK – Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung. 16:741–754
Wähnert A (2007) Die Anwendung von Wahrscheinlichkeitstests in der Außenprüfung und die richtige Interpretation der Ergebnisse. Die steuerliche Betriebsprüfung 47:65–70
Drucksachen
Anhörung des Finanzausschusses (BT-Protokoll 18/89)
Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucksache 18/10667)
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (2016) vom 5. September 2016 – Drucksache 18/9535
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (2016) Nr. 65 vom 28. Dezember 2016, S 3152
Kassen-Sicherungsverordnung BGBL. Teil I (2017) Nr. 66 vom 6. Oktober 2017, S 3515
Urteile
BFH (1966) vom 12. Mai 1966 – IV 472/60, BStBl. III 1966, S 373
BFH (1985) vom 13. März 1985 – I R 9/81, BeckRS 1985, 05094
BFH (2017) vom 20. März 2017 – X R 11/16, BeckRS 2017, 121611
FG Rheinland-Pfalz (2015) Beschl. vom 7. Januar 2015 – 5 V 2068/14
BMF Schreiben
BMF Schreiben (1996) vom 9. Januar 1996 – IV A 8-S 0310-5/95
BMF Schreiben (2010) vom 26. November 2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07
BMF Schreiben (2014) vom 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003
BMF Schreiben (2017) vom 1. Februar 2017 – IV B 6 – S 1315/13/10021:044
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Klapdor, R. (2018). Steuerliche Aspekte der Bargeldbewirtschaftung. In: Lempp, J., Pitz, T., Sickmann, J. (eds) Die Zukunft des Bargelds. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-21720-4_7
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