Zusammenfassung
Während in der stichtagsbezogenen Bilanz Vermögen und Kapital gegenübergestellt sind, werden in der zeitraumbezogenen Gewinn‐und‐Verlust‐Rechnung (GuV) Erträge und Aufwendungen einer Geschäftsperiode gegenübergestellt, um das Zustandekommen des Periodenerfolgs aufzuzeigen. Erst mit dieser Erfolgsrechnung gelingt ein möglichst sicherer Einblick in die Ertragslage eines Unternehmens (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Das in der GuV ermittelte Periodenergebnis ist auf Basis des Periodenverursachungsprinzips entstanden. Damit werden Erträge und Aufwendungen immer in der Periode erfasst, der sie ursächlich zuzurechnen sind. Eine Identität mit entsprechenden Einnahmen und Ausgaben kommt somit – wie aus dem Rechnungswesen bekannt ist – nur zum Teil vor. Die GuV ist somit keine Einnahmen‐Ausgaben‐Rechnung. Weiter ist zu beachten, dass bestimmte handelsrechtliche Erträge und Aufwendungen steuerlich nicht angesetzt werden können, weil bspw. Gewerbesteueraufwendungen in der Steuerbilanz nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen. Handels‑ und steuerrechtliches Ergebnis stimmen folglich nicht überein (§ 4 EStG).
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Notes
- 1.
Der IDW teilt aber die Auffassung, dass von dieser Neuregelung nur preisabhängige Steuern wie bspw. die Tabaksteuer, nicht aber mengenabhängige Steuern wie bspw. die Biersteuer betroffen sind.
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von Sicherer, K. (2018). Gewinn-und-Verlust-Rechnung. In: Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-21496-8_8
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