Zusammenfassung
Handelsrechtlich hat grundsätzlich jeder Kaufmann nach § 242 HGB einen Jahresabschluss aufzustellen, der sich aus Bilanz und Gewinn‑ und Verlustrechnung zusammensetzt. Nur Einzelkaufleute i. S. des § 241a HGB sind davon ausgenommen. Kapitalgesellschaften erstellen nach § 264 Abs. 1 HGB einen Jahresabschluss, der um einen Anhang zu erweitern ist.
Steuerlich sind bei den drei Gewinneinkunftsarten als Einkünfte der Gewinn bzw. der Verlust festzustellen. Steuerrechtlich stehen zur Ermittlung der Einkünfte folgende Gewinnermittlungsverfahren zur Verfügung:
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Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich,
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Gewinnermittlung durch Einnahmen‐Ausgabenrechnung,
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Pauschale Ermittlung des Gewinns aus Land‑ und Forstwirtschaft,
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Pauschale Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr,
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Schätzung des Gewinns nach § 162 AO (wobei es sich hier nicht um eine selbständige Gewinnermittlungsmethode handelt).
Ein wesentliches Ziel eines jeden Unternehmens ist die Erreichung wirtschaftlichen Erfolges, der sich in Gewinn oder Verlust niederschlägt. Die Bestimmung des Erfolges dient u. a. der eigenen Wirtschaftlichkeits‑ und Erfolgskontrolle sowie als Bemessungsgrundlage der Steuerfestsetzung für die:
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Einkommensteuer bei den Einkünften aus Land‑ und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG),
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Körperschaftsteuer (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 KStG),
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Gewerbeertragsteuer (§ 7 Abs. 1 GewStG).
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Notes
- 1.
Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung (Steuerbürokratieabbaugesetz) v. 20.12.2008, BGBl 2008 I S. 2850.
- 2.
Vgl. von Sicherer und Čunderlíková (2017).
- 3.
Bei einem Jahresumsatz von mehr als 600.000 € oder Jahresgewinn von mehr als 60.000 € muss ein Jahresabschluss erstellt werden.
- 4.
§ 52 Abs. 15a EStG regelt die erstmalige Anwendung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen ab dem Wirtschaftsjahr 2011. Abweichend von dieser gesetzlichen Regelung wird gem. § 1 der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung v. 20. September 2010 ein späterer Anwendungszeitpunkt festgelegt, nämlich erstmalige Anwendung ab dem Wirtschaftsjahr 2012, BGBl 2010 I S. 2135. Das BMF hat zusätzlich aber festgelegt, dass für 2012 die Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform nicht beanstandet wird (sog. Nichtbeanstandungsregel). Vgl. hierzu BMF, Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn‑ und Verlustrechnungen, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie v. 28.09.2011 – IV C 6 – S. 2133‐b/11/10009, BStBl 2011 I S. 855, RZ 27.
- 5.
Pressemitteilung des BMF und BMWi v. 30.05.2012, siehe www.bundesfinanzministerium.de.
- 6.
Vgl. Ampel‐System des Risikomanagements der Finanzverwaltung, BMF, Monatsbericht 12/2002, S. 61.
- 7.
Extensible Business Reporting Language – BMF, Schreiben v. 19.01.2010, IV C 6 – S. 2133‐b/0.
- 8.
Vgl. BMF, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie, Schreiben v. 28.09.2011 – IV C 6 – S. 2133‐b/11/10009, BStBl 2011 I S. 855.
- 9.
Vgl. Finanzverwaltung, Elektronische Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und der Finanzverwaltung, erhältlich im Internet: http://www.esteuer.de/.
- 10.
Vgl. BMF, E‐Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.2 vom 1. April 2018, Schreiben v. 06.06.2018.
- 11.
Vgl. BMF, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie, Schreiben v. 28.09.2011 – IV C 6 – S. 2133‐b/11/10009, BStBl 2011 I S. 855.
- 12.
Vgl. BMF, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie, Schreiben v. 28.09.2011 – IV C 6 – S. 2133‐b/11/10009, BStBl 2011 I S. 855.
- 13.
Vgl. BMF, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie, Schreiben v. 28.09.2011 – IV C 6 – S. 2133‐b/11/10009, BStBl 2011 I S. 855.
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von Sicherer, K. (2018). Steuerliche Einkunftsermittlungsmethoden. In: Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-21496-8_10
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