Zusammenfassung
Obwohl zahlreiche Gründe für die Nutzung der Mediation im Planen und Bauen sprechen, hält das Mediationsverfahren nur langsam Einzug in Deutschland - trotz Mediationsgesetz und Güterichter.
In diesem Kapitel werden die Gründe für die Widerstände betrachtet und gezeigt, warum Rechtsanwälte, Gerichte, Versicherungen, Hochschulen, Sachverständige an der Förderung der Mediation interessiert sein sollten.
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Notes
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Buschmann, Ein Jahr Mediationsgesetz- Kaum Neues für Baurechtsanwälte, AnwBl. 2013,508; Bucerius Center on the Legal Profession/Taylor Wessing, Trends in der Zusammenarbeit von Unternehmen und Kanzleien 2013; Jost/Neumann, Etablierung der Mediation durch die Anwaltschaft!, ZKM 2009,164;
- 3.
Offermann-Burckart, Wir lieben Streiten: die Rolle des Anwalts in der Mediation, Mitteilungsblatt der ARGE Mediation im DAV 1/12, 5
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Bucerius Center on the Legal Profession/Taylor Wessing, Trends in der Zusammenarbeit von Unternehmen und Kanzleien, 2013
- 5.
Eskalationsstufe 3 nach dem Phasenmodell von Glasl, Konfliktmanagement 8/2004
- 6.
Selbstladepistole Beretta der italienischen Fabbrica D’Armi Pietro Beretta S. p. A.
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Offermann-Burckart, Wir lieben Streiten: die Rolle des Anwalts in der Mediation, Mitteilungsblatt der ARGE Mediation im DAV 1/12, 5; dieselbe: Die Rolle des Anwalts in einem auf Einvernehmen ausgerichteten Verfahren, FPR 2010,431, Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. (2005), § 21 Rdnrn. 131 ff.; BGH NJW 2000, 3560; NJW 2007, 2485.
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Damit soll natürlich der Wert eines zwischen den Parteienvertretern erarbeiteten Vergleichs in keiner Weise herabgewürdigt werden. Lösungen, die auf dem Verhandlungswege erzielt werden können, sind jeder streitigen Auseinandersetzung vorzuziehen.
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Deshalb kann auch der Finanzbeamte in einem steuerlichen Einspruchsverfahren nicht zugleich Mediator sein, mag er auch noch so viel Vermittlungstechnik gelernt haben. Es gehört schon viel Optimismus dazu in Verfahren und Praxis der Steuerverwaltung meditative Elemente zu erkennen, so aber Boochs, Mediation im Steuerrecht, DStR 2006, 1062
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Besonders deutlich wird dies bei Vergabeverfahren oder bei Verhandlungen mit mächtigen Konzernen. In Bauauseinandersetzungen müssen oft Projektsteuerer oder Projektleiter Verhandlungen über Nachträge, Schlechtleistungen etc. leiten, obwohl sie selbst eigentlich Vertreter des Bauherrn sind oder sogar eigene Interessen (Planungsfehler?) verfolgen. Ein neutraler Dritter kann dies entkrampfen.
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Ausbildungsstandards wurden mittlerweile von Europa gesetzt. Die beiden größten Mediatorenverbände BAFM-Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation e. V. (www.bafm-mediation.de) und Bundesverband Mediation e. V.(www.bmev.de) verlangen mindestens 220 Ausbildungsstunden mit vier selbst durchgeführten Praxisfällen.
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Mediatoren rekrutieren sich aus den unterschiedlichsten Berufen, was auch zur Stärke dieses Verfahrens zählt. Wer es etwa mit Bau- oder Werkvertragsstreitigkeiten zu tun, sollte sich Mediatoren suchen, die in diesem Bereich als Ingenieure oder spezialisierte Juristen Erfahrung haben.
- 13.
Die beiden größten Berufsverbände für Mediatoren, Bundesverband Mediation e. V. und BAMF verlangen mindestens 220 Ausbildungsstunden und vier eigene Fälle bevor jemand als Mediator anerkannt wird.
- 14.
79 Bundesregierung, Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren, (2017)
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In der Familienmediation sind mehrere Sitzungen erforderlich, selten weniger als 6 Sitzungen à 90 Min. In der Wirtschaftsmediation, oder bei Streitigkeiten im Bereich Planen und Bauen sollte das Verfahren in 1 max. 3 Hauptsitzungen abgeschlossen werden, schon wegen der geringen Verfügbarkeit der Entscheidungsträger auf beiden Seiten. Diese Sitzungen können aber den ganzen Tag in Anspruch nehmen.
- 16.
Grothe, Münchner Kommentar zum BGB 5. Auflage § 203 RN 5 mwN
- 17.
näher: May/Moeser, Anerkannte Gütestellen in der anwaltlichen Praxis, NJW 2015,1637
- 18.
Neuenhahn, NJW 2005, 218
- 19.
Offermann-Burckart, Mitteilungsblatt der ARGE Mediation im DAV 1/12, 5
- 20.
§ 278a Abs. 1 ZPO
- 21.
vgl. Ziff. 1.4.2 Musterbedingungen des GDV, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren Stand April 2011
- 22.
Hauck, Ulrich/Andresen,Sabine, Sachverständigentätigkeit und mediative Arbeitsweise – passt das zusammen?, Spektrum der Mediation 38-2010,18
- 23.
OLG Celle vom 15. 05. 2007, DS 2007,389
- 24.
Hammacher, Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Bau-Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren, Schiedsverfahren und in der Mediation, in: Der Bausachverständige 2008 Heft 3,46
- 25.
BGH, Beschluss vom 13.12.2016 – VI ZB 1/16, IBR 2017,168
- 26.
Lembcke, Systematisches Konfliktmanagement durch den Bausachverständigen als Adjudikator, DS 2009,217
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Hammacher, P., Erzigkeit, I., Sage, S. (2018). Förderung der Mediation im Planen und Bauen. In: So funktioniert Mediation im Planen + Bauen. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-21392-3_13
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