Zusammenfassung
Prof. Dr. Klaus Kaiser, Hauptabteilungsleiter Finanzen bei der RheinEnergie AG und Honorarprofessor an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Heinrich‐Heine‐Universität Düsseldorf, zeigt in diesem Kapitel an einem konkreten Beispiel aus der Praxis die umfassende und integrierte Geschäftsplanung für ein Unternehmen der Energiewirtschaft. Geht es um die Sinnhaftigkeit der Erstellung einer Planung, hört man schon mal das Winston Churchill zugeschriebene Zitat: „Planung ist der Ersatz des Zufalls durch den Irrtum“. Durch eine Planung wird in der Tat kein exaktes Wissen über die Geschäftsentwicklung und das Ergebnis der nächsten Geschäftsjahre erlangt. Aber daraus kann nicht geschlossen werden, auf eine Planung zu verzichten. Die Erstellung einer Geschäftsplanung ist für ein Unternehmen sowohl formal als auch inhaltlich begründet.
Rein formal hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft dem Aufsichtsrat zu berichten über „die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz‑, Investitions‑ und Personalplanung) […]“. Dies hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Weiterhin ist üblicherweise in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag eines Unternehmens geregelt, dass die Geschäftsleitung einen Geschäftsplan aufstellen und dem Aufsichtsrat oder der Gesellschafterversammlung zur Verabschiedung oder Kenntnisnahme vorlegen muss.
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Notes
- 1.
§ 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG.
- 2.
Vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 1 AktG.
- 3.
Wenn den Organisationseinheiten neben absoluten Ergebniszielen auch Wertbeitragsziele vorgegeben werden sollen (Economic Value Added), ist ihnen zumindest auch das gebundene Vermögen zuzuordnen.
- 4.
Wirtschaftlich sensible Informationen des Netzbetreibers sind vertraulich gegenüber anderen Bereichen des Mutterunternehmens zu behandeln; Informationen werden diskriminierungsfrei allen Netznutzern zur Verfügung gestellt, siehe § 6a EnWG.
- 5.
Auf eine separate Erläuterung der Wassergewinnung wird verzichtet.
- 6.
Es können auch operative Planansätze (Umsatz, margenrelevanter Aufwand usw.) auf dieser Organisationseinheit ausgewiesen werden, soweit diese Planansätze nicht von den operativ zuständigen Organisationseinheiten getragen werden sollen (z. B. pauschale Risikovorsorge/Reserveansätze). Allerdings sollten diese Ansätze die Ausnahme bilden, um dem Prinzip der eindeutigen Verantwortung für jeden Planansatz Rechnung zu tragen.
- 7.
Zu den Gründen für eine dezentrale Planerstellung siehe Abschn. 4.1.4. dieses Buchbeitrags.
- 8.
Beispiel: Die Strombeschaffung fällt höher aus als der geplante Absatz. Der Handel behält seine höhere Stromlieferung an den Vertrieb bei; der Vertrieb muss die Mehrmenge übernehmen und mit Ausgleichsenergiepreisen (quasi Rückverkauf) bewerten.
- 9.
Auf eine detaillierte Differenzierung von zahlungs‑ und nicht zahlungswirksamen Effekten in jedem Teilplan wurde verzichtet.
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Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
- AHK:
-
Anschaffungs‑ und Herstellungskosten
- AktG:
-
Aktiengesetz
- AT:
-
außertariflich
- BER:
-
Bereichsergebnisrechnung
- BilMoG:
-
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- DB I:
-
Deckungsbeitrag I
- EDL:
-
Energiedienstleistungen
- EEX:
-
European Energy Exchange
- EEG:
-
Erneuerbare‐Energien‐Gesetz
- EnWG:
-
Energiewirtschaftsgesetz
- EOG:
-
Erlösobergrenze
- EBIT:
-
Earnings before Interest and Taxes
- EVU:
-
Energieversorgungsunternehmen
- GuV:
-
Gewinn‑ und Verlustrechnung
- HEL:
-
Heizöl (extra leicht)
- HPFC:
-
hourly price forward curve
- IFRS:
-
International Financial Reporting Standards
- IT:
-
Informationstechnologie
- KFR:
-
Kapitalflussrechnung
- KWKG:
-
Kraft‐Wärme‐Kopplungsgesetz
- SoPo:
-
Sonderposten mit Rücklagenanteil
- VPI:
-
Verbraucherpreisindex
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Nagl, A. (2018). Geschäftsplanung für ein Unternehmen der Energiewirtschaft: Praxisbeispiel. In: Der Businessplan. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-21319-0_4
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Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
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