Zusammenfassung
Für die Rechtsuchenden ist der Sachverständige ein Beweismittel wie der Zeugenbeweis. Das wird schon dadurch deutlich, dass § 402 ZPO klarstellt, dass für den Beweis durch Sachverständige die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend gelten. Der Sachverständige hat über diese Stellung hinaus jedoch eine Funktion, die ihn von dem Zeugen unterscheidet. Während der Zeuge ausschließlich über Wahrgenommenes zu berichten hat, ist der Sachverständige der technische Berater des Gerichts. Er ersetzt den fehlenden technischen Sachverstand der Richter. Der Richter bedient sich zur Beurteilung technischer Zusammenhänge eines Experten, der für diese Beurteilung spezialisiert ist. Verfügt der Richter selbst über die notwendige Sachkunde, bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht, auch wenn die Parteien dies beantragen.
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Keldungs, KH., Ganschow, J., Arbeiter, N. (2018). III. Die gerichtliche Tätigkeit. In: Leitfaden für Bausachverständige. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-20269-9_3
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