Zusammenfassung
Ökonomische Modellierungen geraten aus der Sicht soziologischer Kommentare, die die Mängel einer ego-zentrierten Rationalität hervorkehren, in die Kritik. Die vorliegend Arbeit untersucht, inwieweit es sich lohnen kann, zur Modellierung von Hochkostensituationen die Annahme „strenger Entscheidungsrationalität“ (zunächst) beizubehalten. Plausibilität und Reichweite dieser „Annahme“ wird anhand der Frage untersucht, wie sich Akteure behelfen können, wenn sie sich dazu gezwungen sehen, ihre Besitzansprüche ohne den Beistand einer ausgebildeten Rechtsordnung abzusichern. Der Schilderung des abstrakten Kernmodells folgt die Darstellung von vier „empirischen“ Beispielen, deren logischen Beziehungen herausgearbeitet werden. Diese sollen zeigen, inwiefern sie als Bestandteile eines „integrierten“ Forschungsprogramms gelten können.
Using the behavioral model of homo oeconomicus as a guidance we can hammer home many important insights into the workings of our social and political institutions. Nevertheless, having a hammer we should not expect everything in the world to be a nail
(Kliemt 1990, S. 9).
Diese Arbeit erschien ursprünglich unter dem Titel „Mafia, Warlords, Terror, Korruption: Systeme rationaler Besitzsicherung“ in: Birger P. Priddat und Michael Schmid (Hrsg.), Korruption als Ordnung zweiter Art. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2011, S. 109–139.
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Notes
- 1.
Peters 1993.
- 2.
Vgl. zu dessen Grundzügen Maurer und Schmid 2010.
- 3.
Dass die Akteure naturnotwendigerweise eigensüchtig (oder „egoistisch“) handeln müssten, ist – anders als viele ihrer Kritiker anzunehmen scheinen (vgl. Balog 2008, S. 260 f.) – nicht Bestandteil der Rational-Choice-Theorie. Das von mir behandelte Problem tritt aber nur dann auf, wenn sie es tun, weshalb ich mir erlaube, die Eigensüchtigkeit der Akteure vorauszusetzen, um die Folgen dieser Prämisse, die Mandeville (1968) durchaus eingeleuchtet hätte, demonstrieren zu können.
- 4.
Auch die Ökonomie kümmert sich nur ungern um die Entstehung von Eigentumsrechten, sondern behandelt (in der Nachfolge von Coase) vorzugsweise Allokationsprobleme (vgl. Buhbe 1980, Schüller (Hrsg.) 1983). Wenn Ökonomen die Entstehung von Eigentumsrechten erklären, dann unter Verweis auf die Vorteile der „Internalisierung“ ihrer Effekte (vgl. Demsetz 1974) bzw. unter der Annahme, dass die Durchsetzung von Eigentumsrechten keine gesonderten Probleme aufwirft (vgl. Coase 1988). Dass deren schwankende Durchsetzungschancen aber entscheidend dafür sind, in welchem Umfang Eigentumsrechte entstehen und beachtet werden, zeigen zahlreiche empirischen Arbeiten zum Problem der Eigentumssicherung (vgl. Anderson und Hill 1975, Umbeck 1981, Ellickson 1991 etc.). Unter normativen Gesichtspunkten versucht Kobler (2000) Bedingungen ausfindig zu machen, unter denen sich staatlicher Schutz von Eigentumsrechten aufgrund der entsprechenden Interessen wirtschaftender „Bürger“ ausbildet. Andererseits hat Elinor Ostrom ihren Nobelpreis für den Nachweis bekommen, dass die Demsetzʼsche Internalisierungsthese nicht die ganze Wahrheit erfasst.
- 5.
Die Frage, wie sich solche Regeln auf Dauer stellen lassen, kann ich im vorliegenden Kontext nicht behandeln, vgl. zu den wichtigsten Fragen Aoki 2001.
- 6.
Die Menge möglicher Lösungen ist unbestimmt, sehr wahrscheinlich aber begrenzt. Ich bespreche im vorliegenden Zusammenhang nur wenige davon.
- 7.
- 8.
Vgl. Smith 1974, S. 600 ff.
- 9.
- 10.
Vgl. Parsons 1951.
- 11.
- 12.
Für meinen leider verstorbenen Studienkollegen aus Heidelberger Zeiten Georg Elwert (2004, S. 26) sind „unvereinbare Interessen“ der Ausgangspunkt jeder Theorie der Gewalt. Dem stimme ich zu.
- 13.
Dass zumal die letztgenannte Bedingung erfüllt sei, ist die Denkvoraussetzung der Posnerʼschen Ökonomie des Rechts (vgl. Posner 1986).
- 14.
Vgl. für brauchbare Analysen, die zumindest als rational-theoretischer Startpunkt für die nachfolgenden Überlegungen gelten können, Barzel 1989 und Libecap 1989. Ein durchgearbeitetes historisches Beispiel findet sich bei North et al. 2007. Zur methodologischen Notwendigkeit entsprechender Untersuchungen vgl. Maurer 2017.
- 15.
Die Alternative wäre der Verzicht auf jeden Besitz oder dessen Verteidigung (oder Eroberung) mit Gewaltmitteln, was aber (gerade) die Voraussetzungen aufheben würde, unter denen die vorliegende Modellierung einer Eigentumsverfassung argumentiert.
- 16.
- 17.
Meine nachfolgenden Modellüberlegungen setzen voraus, dass dieser Punkt keine entscheidungswichtige Rolle spielt.
- 18.
Ökonomen unterstellen gerne, dass Knappheiten immer zu erwarten sind, aber das ist (empirisch) selbstverständlich nicht richtig (vgl. Smith 1970).
- 19.
Ich beziehe mich mit dem Hinweis auf „Hochkostensituationen“ auf Kliemt (1987, S. 62 ff.), ohne dieses Thema näher zu verfolgen.
- 20.
- 21.
- 22.
Vgl. Rasmusen 2001, S. 128.
- 23.
Gelegenheiten zur Vorteilnahme können aber auch in der „Topologie“ der untersuchten Beziehungen liegen, die bestimmt, ob Auflauern und Raubzüge, das „Einkassieren“ von Gefangenen und „Nehmen“ von Geiseln oder gar die „Vernichtung“ oder die „Vertreibung“ von Besitzern möglich sind und lohnen können.
- 24.
Vgl. Weede 1986, S. 100 ff.
- 25.
Vgl. zu den Details Sandler und Hartley 1995.
- 26.
- 27.
- 28.
- 29.
Dass Akteure abwandern und sich anderenorts nach einer Lösung ihrer Besitzstandwahrungsprobleme umsehen könnten, hat so lange keinen Sinn, als die „Logik der Situation“ anderswo dieselbe ist. Darüber hinaus lohnt sich abzuwandern dann nicht (mehr), wenn eine einmal etablierte Herrschafts- und Eigentumsordnung (zufriedenstellend) funktioniert; Abwanderung würde unter diesem Umstand die vergangene Investition in diese Ordnung entwerten, was die Opportunitätskosten einer Exitwahl drastisch steigert.
- 30.
- 31.
Vgl. Bueno de Mesquita et al. 2003. Die an dieser Stelle erkennbare Voraussetzung, dass die Herrschaftskoalition über eine homogene Mitgliedschaft verfügt, kann man gelegentlich fallen lassen und sich überlegen, welche Folge die interne Differenzierung des Herrschaftsapparats in „Eilten“ und „Mannschaften“, „Prinzipale“ und „Agenten“, „Führungsteilhaber“ und „Stab“ und dergleichen nach sich ziehen könnte (vgl. Popitz 1992, S. 209 ff.).
- 32.
- 33.
Vgl. Sened 1997, S. 116 ff. u. a.
- 34.
Vgl. Lane 1979.
- 35.
Vgl. North et al. 2005.
- 36.
Es gibt mehrere Gründe: Entweder es existieren keine staatlichen Agenten, die sich der Rechtspflege widmen, sie arbeiten aktiv darauf hin, keine Rechtssicherheiten gewähren zu müssen, oder sie beziehen Zusatzeinkommen daraus, Rechte diskretionär zu schützen; den zuletzt genannten Fall untersuche ich unten im Abschnitt über „Korruption“.
- 37.
- 38.
Hedström 2005, S. 85 f.
- 39.
Die möglichen Reaktionsformen schildert Hirschman 1974.
- 40.
- 41.
Telser 1980.
- 42.
- 43.
- 44.
Oder es entsteht, wie ein Autor drastisch formulierte, eine Art „Gewaltindustrie“ (Dickie 2006, S. 77 ff.).
- 45.
Vgl. Hess 1988, S. 154 ff. Diese Verwendung der „sizilianischen Semantik“ zur Beschreibung der zu untersuchenden Verhältnisse heißt nicht, dass sie sich nur auf dieser Insel fänden.
- 46.
Den „Beweis“ dieser These muss ich an dieser Stelle schuldig bleiben.
- 47.
Vgl. Gambetta 1993, S. 33.
- 48.
Vgl. Macneil 1980.
- 49.
Dadurch entsteht eine Situation der (vorgeblichen) „Zutraulichkeit“ und „Familiarität“, die, eben weil sie als „unecht“ jederzeit erkenntlich bleiben muss, zu einer heuchlerischen oder subalternen Semantik Anlass ist. Die betreffende Gefühlslage dazu wird nur der kennen, der in den genannten Verhältnissen leben muss.
- 50.
Vgl. Hess 1988, S. 68 ff., Lupo 2002, S. 113 ff., Dickie 2006, S. 129 ff. Die Alternative dazu ist natürlich die koordinierte Abwehr des staatlichen Zugriffs durch medienwirksamen Terror und Gewalttaten gegen Vertreter des Staats. Wegen der unabwägbaren Gefahren solcher Unternehmungen aber ziehen mafiöse Unternehmen – anders als Terroristen (vgl. Abschnitt 5) – den guten Kontakt zu den staatlichen Stellen vor (vgl. Uesseler 1993, S. 133 ff.). Ihn aufrechtzuerhalten, erfordert natürlich gesonderte Umstände, die ich aus meinen Modellbetrachtungen ausschließe. Logisch folgern aber kann man in jedem Fall, dass sich das „mafiöse Gleichgewicht“ augenblicklich dann aufzulösen beginnt, wenn staatliche Stellen gegen die Mafia vorstellig werden (wollen). Das kommt in deren Augen einer „Kriegserklärung“ gleich.
- 51.
- 52.
Die Bedingungen, unter denen solche alltagstauglichen Spionageunternehmen erwartbar sind und auch funktionieren, ändern sich natürlich nach Maßgabe der sozialen und technischen Verhältnisse. Kulturen, in denen das „Herumlungern“ nicht weiter auffällt, eignen sich gut für sizilianische Informationsbeschaffungssysteme. Deren „Effektivität“ hängt in „modernen Zeiten“ natürlich auch am Internet und am „Handy“ usf.
- 53.
Ein Sonderproblem besteht in der Notwendigkeit, sich gewaltgestählte „Killer“, rechtsgeschulte „Verteidiger“ oder technische „Spezialisten“ zur Verfügung halten zu müssen, ohne auf Familienmitglieder zurückgreifen zu können. Der Aufwand, sich solche „Agenten“ zu verpflichten, steigt dann bisweilen in einem nicht länger zu bewältigendem Maß, und das Wachstum der Firma findet in solchen Nöten ihre Grenze.
- 54.
Dieser Tatbestand erklärt, weshalb Mafiosi nicht in Rente gehen können; dabei haben sie (in aller Regel) kein Versorgungs-, wohl aber ein Glaubwürdigkeitsproblem, weil eine Deklaration, man habe sich aus allen Geschäften zurückgezogen, niemanden überzeugen muss. Es ist auch deshalb besser, der „altersmüde“ Padrone „verschwindet“ in einem von allen Interessenten nachvollziehbaren Sinn.
- 55.
- 56.
So gibt es Hinweise auf Formen einer lockeren Zusammenarbeit zwischen unabhängig operierenden Einheiten (vgl. Gambetta 1993, S. 112 ff., Varese 2001, S. 174 f.). Diese Fähigkeit zur „Kartellbildung“ fällt typischerweise in den Bereich „nicht-staatlich“ organisierter Verhältnisse (vgl. dafür Ostrom 1990), die indessen die in der Literatur umfangreich behandelten Vertrauens-, Vertrags- und Verhandlungsprobleme nach sich ziehen.
- 57.
- 58.
Vgl. Uesseler 1993, S. 88 ff.
- 59.
Vgl. Saviano 2007, S. 341 ff.
- 60.
Wie dieses Ineinandergreifen geschieht, wäre selbstverständlich im Detail zu zeigen (vgl. für erste Hinweise Gambetta 1993).
- 61.
So erhält sich der verbreitete Zustand des Misstrauens unter anderem auch deshalb, weil die Mafia durch gezielte Aktionen (Schutzverweigerungen, Erpressung und Ermordung von Konkurrenten der mafiös geschützten Klientel, gewaltsame Abwehr der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiterschaft eines mafiös protektionierten Betriebs etc.) jederzeit dafür sorgen kann, dass er sich erhält, wenn nicht sogar verstärkt. Der Sinn solcher – presseauffälliger – Maßnahmen ist folglich, die Nachfrage nach mafiösen Schutzleitungen zu erhalten oder zu stärken.
- 62.
Ein durch die allgemeine Armut amputierter Arbeitsmarkt (zumal für gewaltbereite Jungmänner) ist ebenso dienlich für den Fortbestand der Mafia, wie der Mangel an schulischer oder weiterführender Ausbildung oder das Fehlen von rechtsstaatlich und demokratisch kontrollierten Entscheidungsprozessen. Auch die Bildung von (nicht-mafiösen) Patronage- und Klientelsystemen zehrt von diesen Voraussetzungen (vgl. Mühlmann und Llayora 1968).
- 63.
- 64.
Vgl. Saviano 2007. In diesem Abschnitt habe ich die Entstehungsbedingungen dessen untersucht, was man die „klassische Mafia“ (zumal in Italien) nennen könnte. Diese Strukturen bestehen heute nur noch bedingt und gehen zum einen über in Formen der „organisierten Kriminalität“, deren Nutznießer nicht primär Protektionsdienstleistungen verkaufen, sondern darauf aus sind, „illegale Geschäfte“ (vom Drogen-, Waffen- und Mädchenhandel bis zu feindlichen Übernahmen von Betrieben, Bilanzfälschung, Steuerflucht, Kreditbetrug, das Erschleichen staatlicher Zahlungsleistungen etc.) zu betreiben (vgl. etwa für Japan Hill 2003, für Deutschland Roth 2009 und für Italien Reski 2009). Der Einsatz von Gewalt dient in diesem Zusammenhang nicht dem Schutz von Kunden, sondern dem Schutz der internen Geschäftsführung und der Garantie des eigenen Geschäftserfolgs (vgl. Weihrich 2011, S. 159). Damit ändert sich auch das Verhältnis der Mafia zur Staatsgewalt: Hatte sie anfänglich ein Interesse daran, sich von ihr einen interventionsfreien Bereich gewähren zu lassen und entsprechend „in Ruhe gelassen zu werden“ oder etwa an staatlichen Umverteilungsmaßnahmen partizipieren zu können (vgl. Gambetta 1993, Anderson 1995), laufen die Verhältnisse in der Folge darauf hinaus, staatliche Agenten in die eigenen Geschäfte mit einzubeziehen (vgl. Roth 2009). Dabei kann es auch hilfreich sein, wenn (ehemalige) Paten unter Abwehr eventueller Mitbewerber zum Staatschef mutieren. Ein zweiter Weg aus den Ursprungsverhältnissen der Mafia besteht darin, die illegal erwirtschafteten Gewinne „zu waschen“ und in legalen Unternehmungen zu investieren. Die Übergänge zwischen diesen „Verfahren“ sind fließend. Dabei findet die „klassische“ Mafia ein deutliche Grenze in ihrer verwandtschaftlichen Struktur (zu deren ökonomischem Sinn vgl. Landa 1994); die russische Mafia etwa organisiert sich auf nicht-verwandtschaftlicher Grundlage und kann entsprechend größere Verbände bilden, die zu „inter-tribalen“ Netzwerken ausgebaut werden können (vgl. Varese 2001). Wenn solche mafiaunterwanderten Herrschaftsverbände militärische Kriege und nicht nur Zoll- oder Wirtschaftskriege (etwa um die Energieversorgung) untereinander führen (würden) und zu diesem Zweck „Gewaltunternehmer“ beschäftigen (können), wäre die Schwelle zu Warlord-Systemen (siehe den nächsten Abschnitt) überschritten.
- 65.
- 66.
- 67.
Vgl. Waldmann 2002.
- 68.
Vgl. Ruf 2003. Mafiöse Unternehmen sind zwar auch familial organisiert, aber sie halten nicht alle männlichen Mitglieder „unter Waffen“; aber der Übergang ist – wenigstens auf dieser Dimension – fließend.
- 69.
Elwert 1999, S. 95.
- 70.
Vgl. Boehm 1984. Das erfordert die „Umrechnung“ von materiellen und/oder beziehungsrelevanten Schädigungen in (familial eingebundene und aufrechterhaltene) Vorstellungen der „Ehre“. Von außen gesehen ist das ein nicht immer leicht zugänglicher Deutungsprozess.
- 71.
vgl. Hsien Chin Hu 1966.
- 72.
Vgl. Hirsch 1980.
- 73.
Vgl. Boehm 2007.
- 74.
Vgl. zur theoretischen Systematisierung dieser Strategiefigur Seewald 2014.
- 75.
Vgl. Elias 1969, S. 204 ff.
- 76.
- 77.
- 78.
Waffenlieferungen interessierter Dritter sind natürlich möglich und erwartbar (vgl. Rashid 2001, S. 221 ff.).
- 79.
Dorronsoro 1999, S. 149 ff.
- 80.
Gelingt es nicht, derartige „Immobilien“ zu erschließen, müssen Warlord-Systeme dazu übergehen, Beutezüge zu organisieren, um sich mit den Mitteln zu versehen, ihre militärische Basis aufrechtzuerhalten. Piraterieunternehmen (vgl. Bohn 2007) und expansive Eroberungsimperien – wie die Römische Republik, Karl der Große etc. (vgl. Münkler 2005) – stellen die Normalform solcher Verhältnisse dar.
- 81.
- 82.
Vgl. Elwert 1999, S. 96 f.
- 83.
- 84.
- 85.
Vgl. Schetter 2004.
- 86.
Wie sozialistische Herrschafts- und Ausbeutungssysteme zeigen, muss das nicht durchgängig der Fall sein. Die politische Herrschaftsinstanz kann auch dazu übergehen, die Produktion in der Form von „Staatsbetrieben“, Kolchosen und dergleichen zu kontrollieren (vgl. Olson 2002). Aber auch Sklavenbetriebe oder Betriebe, die dieser Form nahekommen, gehören zur bisweilen versuchten Produktionstechnik (vgl. Arlacchi 2000, Schetter 2004, Saviano 2007).
- 87.
Vgl. Weede 2003.
- 88.
- 89.
- 90.
Diese haben ihre eigenen Reproduktionsgleichgewichte (vgl. Helbling 2006).
- 91.
Lock 2003.
- 92.
- 93.
- 94.
- 95.
- 96.
- 97.
Münkler 1992, S. 152.
- 98.
Vgl. Münkler 1992, S. 147 ff.
- 99.
Vgl. Neidhart 1981.
- 100.
Vgl. Sageman 2004.
- 101.
Vgl. Olson 1968.
- 102.
Lichbach 1995.
- 103.
- 104.
- 105.
Vgl. Endres und Sandler 2006, S. 21.
- 106.
Vgl. Iannacone 2004, Sageman 2004, Levi 2008. Dazu ist es nötig, dass der Familienzusammenhalt groß ist und dass außerhalb familialer Zugehörigkeiten kaum die Chance darauf besteht, Nutzungsrechte an Positionsgütern zu erwerben. Familienbasierte Ehrsysteme sind im vorliegenden Fall zweckdienlich, aber nicht notwendig.
- 107.
- 108.
Die üblichen Gründe für diese Ansprüche liegen zum einen darin, dass den jetzigen Terroristen ihre Eigentumsrechte (in räuberischer Absicht, gewaltsam und begleitet von Unterdrückungs- und Vertreibungsmaßnahmen) genommen wurden. Terror ist aber auch angebracht, wenn man ein bereits besetztes Gebiet kolonialisieren, in es einwandern und der dortigen Bevölkerung ihre angestammten Nutzungsrechte nehmen möchte. In beiden Fällen ist der Terror auf die Vertreibung (oder Ausschaltung) der Konkurrenz gerichtet. Wenn solche gewaltinduzierten Konflikte vermieden werden sollen, müssen die Kämpfer ihre Problemsituation „umdefinieren“ und Zonen des Kompromisses und der Zusammenarbeit ausfindig machen.
- 109.
Vgl. Cornes und Sandler 1986, S. 157 ff.
- 110.
- 111.
Damit ist ein eigenständiges Thema angestoßen (vgl. für einen probaten Überblick Bates 2008).
- 112.
- 113.
Die „Eliten“ jener Terrorgruppen sind dann diejenigen Akteure, die diese Belohnungen beschaffen und deren Verteilung kontrollieren (können).
- 114.
- 115.
Die Kämpfe zwischen den (europäisch-neuzeitlichen) „Staaten“ dürfte den Idealtypus solcher Verhältnisse darstellen (vgl. Kroener 2013).
- 116.
- 117.
Pape 2003, S. 346.
- 118.
Crenshaw 1990, S. 13. Gleichwohl wird man (abstrakter gesehen) von einer Gleichheit der Schädigungsmittel ausgehen dürfen.
- 119.
Vgl. Pape 2003, S. 350.
- 120.
- 121.
Vgl. Münkler 2002.
- 122.
Vgl. Waldmann 2005a.
- 123.
Pape 2003, S. 352.
- 124.
- 125.
Vgl. das Basismodell des „caluculus of discontent“ bei Wintrobe 2006, S. 87 ff.
- 126.
Vgl. Witte 2005, S. 83 ff.
- 127.
Vgl. Waldmann 2002, S. 33 ff.
- 128.
Selbstmordattentate besitzen aus diesem Grund große Vorteile; sie sind (bei ausreichender Rekrutierungsarbeit) billig, politisch punktgenau zu platzieren, sie tragen zur Selbststilisierung der Terrorgruppen als einer Ansammlung hemmungsloser „Krieger“ bei und sie verschrecken und demütigen den Gegner in einem hohem Maße (vgl. Pape 2003, Gambetta 2006, Schmidtchen 2010). Flugzeugentführungen, die unter heutigen Bedingungen nur schwer durchzuführen sind, eignen sich demgegenüber eher, Dritte und Außenstehende zu „Betroffenen“ zu machen und eine internationale Reaktion zu provozieren (vgl. Ricolfi 2006, S. 102). Daneben hat sich auch die „Erbeutung“ von Geiseln bewährt, die man gegen Bezahlungen (oder um seinen „guten Willen“ zu demonstrieren) freilassen (vgl. Endres und Sandler 2006, S. 160 ff.) oder „zur (demütigenden) Abschreckung“ des Feindes (öffentlichkeitswirksam) ermorden kann.
- 129.
Vgl. Enders und Sandler 2006, S. 24 ff.
- 130.
- 131.
Die Internationalisierung des Terrors untersucht Kron 2015, S. 226 ff.
- 132.
Vgl. Hirschman 1996, S. 254.
- 133.
Boehm 1984, S. 54.
- 134.
Frey 2004 behandelt einige der Makrofaktoren, die man ändern müsste, um den Opportunitätsspielraum der Dauerkämpfer umzuschichten.
- 135.
Vgl. Waldmann 1977, S. 54 ff.
- 136.
Es besteht natürlich kein Einverständnis darüber, welche Beziehungsmerkmale als „Korruption“ zu bezeichnen sind (vgl. (Heidenheimer (ed.) 1970, S. 31–66, Pritzl 1997, S. 47 ff., Dietz 1998) und ich will auch gar nicht der Versuchung nachgeben, eine „Definition“ zu verteidigen. Was der Begriff „bedeutet“, muss sich als Implikation der Modellierung von Korruptionsbeziehungen ergeben. Zur Systematisierung des damit verbundenen Forschungsprogramms vgl. Schmid 2017, S. 481 ff.
- 137.
Korruption hat entsprechend nichts mit „Erpressung“ oder „Bestechung“ zu tun. Erpressungen setzten voraus, dass ein Leistungsnachfrager den Leistungslieferanten unter Androhung von Sanktionen (auch gegen dessen Willen) (rechtswidrig) dazu zwingen kann, den Leistungstransfer vorzunehmen, während Bestechung darauf hinausläuft, dass ein Leistungsnachfrager den Leistungsvergeber (durch individuell nutzbare „Sonderzahlungen“) dazu „anhält“, ihm unter Ausschluss seiner Konkurrenten zu Diensten zu sein. Der Leistungslieferant handelt aber nicht im Auftrag eines „Dienstherrn“ oder auf Anweisung eines Dritten. Dieser Begriffsbestimmung nach kann „Bestechung“ (natürlich) Implikat einer Korruptionsbeziehung sein. Von „Korruption“ kann man auch in dem Fall nicht sprechen, dass ein „Kunde“ den Agenten dazu bewegt, motiviert oder veranlasst, ein gemeinsames Verbrechen zu begehen. Einen weiteren Grenzfall stellt das sogenannte „rent seeking“ dar (vgl. Tullock 1979, Serres 1981, S. 11, Olson 1985); es wird indessen dann leicht korruptiv, wenn das Recht, solche Renten nachzufragen, nach dem Willen eines Prinzipals nicht besteht.
- 138.
Vgl. Coleman 1990, S. 162 ff.
- 139.
- 140.
Ich beschränke mich auf ein Basismodell, das selbstverständlich zur Erfassung von „more complex relationships“ erweitert werden muss (vgl. Mishra 2005, S. 7).
- 141.
Vgl. Pritzl 1997, S. 48 ff.
- 142.
Vgl. zur Vertragsproblematik Saam 2002, S. 13 ff.
- 143.
Vgl. Brünner 1981.
- 144.
Vgl. Rose-Ackerman 1978.
- 145.
Vgl. Dietz 1998, S. 31 ff.
- 146.
Vgl. Pritzl 1997, S. 172.
- 147.
Vgl. Neugebauer 1978, S. 35.
- 148.
Vgl. Pritzel 1997, S. 57 ff.
- 149.
Pritzl 1997, S. 125.
- 150.
Eigen 1995, S. 167.
- 151.
Vgl. Neugebauer 1978, S. 26.
- 152.
Schneider und Pritzl 1999.
- 153.
Ultrastabile Korruptionssysteme entstehen dann, wenn es gelingt, diese Instanzen an den korruptiv gewonnenen Einkünften zu beteiligen oder zumindest mundtot zu machen (vgl. Waldmann 2002).
- 154.
Pritzl 1994 (S. 28 f.) unterscheidet verschiedene Korruptionsformen oder -typen: (a) Klienten können darauf abstellen, bevorzugt zu werden, wenn die zu verteilenden Ressourcen nicht für alle ausreichen; (b) sie können versuchen, der Korporation oder der Behörde, mit deren Agenten sie zu tun haben, etwas zu verkaufen, und für diesen Ankauf einen erhöhten Gewinn zu erhalten (und diesen mit dem Agenten teilen); (c) sie können versuchen, Entscheidungsabläufe zu beschleunigen; (d) sie können sich illegale Handlungen absichern lassen; (e) der Klient kann aber auch versuchen, sich von Drohungen durch den Amtsträger „freizukaufen“.
- 155.
Wer die beherrschende Partei in einer Korruptionsbeziehung ist, wird sich nach dem Monopolisierungsgrad der verabreichten Leistung bemessen (vgl. Pritzl 1997, S. 41). Ist der Klient auf den Agenten angewiesen, wird letzterer die „terms of trade“ bestimmen, braucht der Agent einen Klienten, von dem er sich „alimentieren“ lassen kann, wird der Klient sagen, „wo es langgeht“.
- 156.
Höffling 2002, S. 145 ff.
- 157.
Vgl. Mishra 2005, S. 8 ff.
- 158.
Ich spreche von „interner Effektivität“, weil ihnen natürlich externale Kosten von Korruptionsbeziehungen gegenüberstehen, die immer wieder bemerkt und (anhand einer Vielzahl von Kriterien) verurteilt wurden (vgl. Neugebauer 1978, S. 120 ff., Neckel 2005, Pritzl 1997, S. 202 ff., Dietz 1998, S. 40 ff., Mishra 2005, S. 15 ff. u. a.). Zumeist liegt diesen (zumal ökonomischen) Beurteilungen die Vorstellung eines preisgesteuerten Konkurrenzmarktes und das Ideal einer pareto-optimalen Verteilung zugrunde, ohne zu diskutieren, dass markttauschgenerierte Verteilungseffekte aus der Sicht der bevorteilten Akteure keinerlei Attraktivität besitzen müssen.
- 159.
Vgl. Weber 1975, S. 422 ff.
- 160.
Vgl. Weber 1975, S. 813.
- 161.
Zintl 1993.
- 162.
Waldmann 2002, S. 91.
- 163.
Vgl. Olson 1985.
- 164.
- 165.
Vgl. Pritzl 1997, S. 134 ff.
- 166.
Vgl. Höffling 2002, S. 87 ff., 165 ff.
- 167.
Das dargestellte Grundmodell kann in verschiedener Richtung erweitert werden: Nimmt man eine Kollusion zwischen Agenten an, so nähert man sich (abhängig von den gewählten Zielsetzungen der Agentencliquen) dem Phänomen der „Seilschaften“ oder der „Verschwörung“; tun sich die Klienten zusammen, entsteht (denkbarerweise) ein Rentseeking-System, wie es Olson 1985 beschreibt. Es ist aber auch möglich, dass sich die Prinzipale zusammen mit den Klienten gegen die Verselbstständigung der Agentenschaft wehren; auch können sich Agenten und Klienten gegen den Prinzipal wenden, etwa, um diesen zu entmachten. Ist dieser eine Versammlung oder eine Gruppe, so pflegen sich Collective-action-Probleme einzustellen etc. (vgl. auch hierzu Schmid 2017, S. 486 ff.).
- 168.
- 169.
Vgl. Barzel 2002.
- 170.
Vgl. Berman 1995.
- 171.
Vgl. North et al. 2009.
- 172.
Vgl. Hume 1988, S. 301 ff.
- 173.
- 174.
Vgl. Arlacchi 1995.
- 175.
Vgl. Olson 2002.
- 176.
Vgl. Rashid 2001.
- 177.
Parsons 1951, S. 491 f.
- 178.
Vgl. Parson 1951, S. 505 ff.
- 179.
Hintersinn meiner Ausführungen ist, dass ich der soziologischen Ordnungstheorie dringend anrate, sich um den Tatbestand vor Augen zu führen, dass „Ordnung“ und „Gleichgewicht“ nicht dasselbe sind und angesichts dessen die Aufgabe der Theoriebildung auch und nachgerade darin bestehen muss, unerfreuliche Verhältnisse ebenso zu erklären wie „gesellschaftliche Integration“, „Inklusion“ und „Treuhänderschaften“. Eine stabile Gesellschaft ist zwar unter bestimmten Bedingungen „möglich“ (wie ein berühmter Klassiker formulierte), aber deren Dynamik kann auch in „suboptimalen Gleichgewichten“, in „stabilen Ungleichgewichten“, wenn nicht im Abgrund landen.
- 180.
Vgl. Mandeville 1968.
- 181.
Olson 1968.
Literatur
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Schmid, M. (2018). Mafia, Warlords, Terror, Korruption: Systeme rationaler Besitzsicherung. In: Der „Neue Institutionalismus“. Wirtschaft + Gesellschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-20233-0_9
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