Zusammenfassung
Der Corporate Cash Fund (CCF) ist als exzellentes mittel- und langfristiges Finanzierungsinstrument im Mittelstand zu Unrecht noch wenig bekannt. Dabei bietet er eine Reihe von Vorzügen, sei es auf dem Gebiet der Finanzierung und der Liquidität als auch im steuerlichen Bereich aufgrund der Steuerfreiheit der Rechtsträgerin des CCF, der Unternehmenskasse (Vgl. [Pauschaldotierte] Unterstützungskasse, §§ 1b Abs. 4; 2b Abs. 4 BetrAVG; § 4d EStG; § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG; §§ 1 ff. KStDV.). „Nebenbei“ bindet die Unternehmenskasse in ihrer Eigenschaft als eigenständiges Subsystem der betrieblichen Altersversorgung Mitarbeiter und ist für die Gewinnung von High Potentials hervorragend geeignet.
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Notes
- 1.
Vgl. § 4d Abs. 1 Nr. 1 a/b EStG.
- 2.
Vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG.
- 3.
Vgl. R 5.3 Abs. 3 S. 2 KStR.
- 4.
Vgl. R 5.3 Abs. 1 S. 4 KStR.
- 5.
Vgl. R 5.3 Abs. 1 S. 5 KStR.
- 6.
Vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG; § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a S. 3 EStG.
- 7.
Leistungsanwärter ist jeder Mitarbeiter oder sonstig Begünstigte, der von der Unternehmenskasse schriftlich oder durch Allgemeinverfügung zugesagte Leistungen erhalten kann – nicht aber erhalten muss!
- 8.
Vgl. § 5 Abs. 3 KStG.
- 9.
Vgl. § 3 Nr. 9 GewStG.
- 10.
Vgl. § 44a Abs. 4 EStG.
- 11.
Die Rentenbeträge werden bei Bedarf in Kapitalzusagen umgewandelt. Diese Option kann die Unternehmenskasse jederzeit einräumen.
- 12.
Der Leistungsplan bestimmt die Kriterien (ob, wann, für wen und wie) nach denen die Leistung der Unternehmenskasse an die Begünstigten erfolgt.
- 13.
Unter Zuwendung (Dotierung) wird – unabhängig von ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit – alle einseitigen Leistungen des Unternehmens an seine Unternehmenskasse verstanden, die der Erfüllung der Kassenziele dienen, also der Finanzierung von Leistungen der bAV. Daneben können vom Unternehmen noch Aufwendungen aus gegenseitigen Verträgen (z. B. verzinsliche Darlehen, Mieten etc.) und die Verwaltungskosten der Unternehmenskasse steuerlich geltend gemacht werden.
- 14.
Die MA dürfen gem. § 3 Nr. 1 KStDV nicht zu Beiträgen oder Zuschüssen verpflichtet sein, sonst würde die Unternehmenskasse ihre Steuerfreiheit verlieren.
- 15.
Vgl. §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 5 letzter HS BetrAVG.
- 16.
Abweichungen hiervon sind möglich.
- 17.
Keine Portabilität gemäß § 4 BetrAVG für Zusagen der Unternehmenskasse.
- 18.
Vgl. R 5.4 Abs. 2; H 5.4 Abs. 2 KStR; BFH BStBl 1973 II, S. 632; BFH BStBl 1977, S. 442.
- 19.
Vgl. R 5.4 Abs. 2; H 5.4 KStR.
- 20.
Vgl. BFH I B 60/76 v. 27.01.1977, BStBl II S. 442 = BB 1977, 479; DB 1977, 584.
- 21.
Vgl. BFH I R 64/86 v. 30.05.1990, BStBl II S. 1000.
- 22.
Vgl. § 71 AktG.
- 23.
§ 6a EStG, der die Pensionszusage regelt, begrenzt die zulässigen Rückstellungen mittels des Diskontierungssatzes auf 6 %, die jenseits aller Realitäten liegen.
- 24.
Bei einem Fluktuationswert von 10 % sind ca. 70 % des Zusagevolumens nicht zu erfüllen, aber steuerlich verwertbar. Der bundesweite Fluktuationswert liegt bei ca. 11 % mit steigender Tendenz.
- 25.
Danach kann das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Renteneintritts (z. B. 67 Jahre) zehn – elf Jahresrenten bzw. 100–110 % der Kapitalzahlung als Betriebsausgabe geltend machen.
- 26.
Vgl. dazu die Musterberechnung.
- 27.
Statt ca. 40.000 EUR tatsächlich rund 64.000 EUR.
- 28.
Vgl. § 246 Abs. 2 HGB.
- 29.
Nach Maßgabe des § 4d Abs. 2 S. 3 EStG können auch höhere Dotierungen zugewendet werden. Diese sind dann über aktive RAP bis zu drei Jahren vorzutragen. Hieraus können höhere steuerfreie Kapitalerträge generiert werden, die über den CCF wiederum als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
- 30.
Vgl. § 4d Abs. 2 S. 2 EStG.
- 31.
Vgl. BFH I 139/52 v. 30.07.1954, BStBl III S. 287 = BB 1954, 836.
- 32.
Die Finanzverwaltung versucht dagegen zu postulieren, dass bereits bis zum Bilanzstichtag Rechtsbeziehungen zwischen der Unternehmenskasse und dem Trägerunternehmen bestanden haben müssen. BMF-Schreiben IV B 2 – S 2144c – 4/94 v. 16.02.1994 = BetrAV 1994,77.
- 33.
Vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG.
- 34.
Anlage 1 zu § 4d EStG.
- 35.
Der PSV a. G. übernimmt bei einem Ausfall des CCF und des Unternehmens die Zahlungen für die Mitarbeiter.
Literatur
Allgemeines Verzeichnis
ABA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V., Berlin: Handbuch der betrieblichen Altersversorgung.
Böhm, Regina; Schu, Jürgen; Müller, C.F., Heidelberg: Unterstützungskassen, ABA.
IDW, Stellungnahmen zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen, IDW RS HFA 30.
Vahlen, Franz (2016): Betriebsrentenrecht, Band II, Steuerrecht, Kommentar von Reinhold Höfer/Annekatrin Veit/Thomas Verhufen, Loseblattsammlung.
Rechtsgrundlagen
BetrAVG
§ 4d EStG
§§ 5 I Nr. 3; 6 V, VI KStG
§§ 1 – 3 KStDV
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Wittmayer, K.J. (2018). Corporate Cash Fund – Eine Einführung in die Grundlagen der Unternehmenskasse. In: Dimler, N., Peter, J., Karcher, B. (eds) Unternehmensfinanzierung im Mittelstand. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-19932-6_21
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