Zusammenfassung
Nach den im vorherigen Kapitel beschriebenen sogenannten laufenden Kapitalerträgen wie z. B. Zinsen oder Dividenden soll sich dieser Abschnitt den steuerlich zu erfassenden Wertveränderungen der Kapitalanlage selbst widmen, wie sie beispielsweise bei der Veräußerung oder endfälligen Einlösung von Wertpapieren entstehen. Der Fokus der Darstellung liegt dabei auf Wertveränderungen im Wertpapiergeschäft.
Gewinne und Verluste am Kapitalstamm selbst wurden im Privatvermögen vor Einführung der Abgeltungsteuer ausschließlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG a. F. steuerlich erfasst. Private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG waren und sind weiterhin vom Steuerpflichtigen ausschließlich bei seiner Einkommensteuerveranlagung zu deklarieren und unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug auf Ebene der Bank. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend geändert, dass ein Großteil der vormals nach § 23 EStG a. F. als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtigen Erträge in den neuen § 20 Abs. 2 EStG eingegliedert wurde. Somit fallen nun auch Erträge aus der Veräußerung oder Endfälligkeit von Wertpapieren in den Anwendungsbereich der Abgeltungs- und Kapitalertragsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei der § 23 EStG grundsätzlich bestehen blieb. Er umfasst seit 2009 nur noch private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern wie z. B. Devisen, jedoch nicht mehr bei Wertpapieren und Termingeschäften.
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Notes
- 1.
§ 20 Abs. 4 S. 7 EStG.
- 2.
BMF v. 18.01.2016, Rz. 97.
- 3.
vgl. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG.
- 4.
§ 20 Abs. 4 S. 7 EStG.
- 5.
Vgl. § 255 Abs. 1 S. 2 HGB.
- 6.
§ 20 Abs. 2 S. 2 EStG.
- 7.
BMF v. 18.01.2016, Rz. 59.
- 8.
BMF v. 18.01.2016, Rz. 85.
- 9.
Vgl. auch EStH 2016 zu § 11 EStG.
- 10.
Den Aktien gleichgestellt sind ADRs, GDRs und IDRs, BMF v. 09.10.2012, Rz. 123.
- 11.
§ 52 Abs. 28 S. 16 EStG.
- 12.
BMF v. 18.01.2016, Rz. 319.
- 13.
§ 52 Abs. 28 S. 16 EStG.
- 14.
§ 52 Abs. 28 S. 15 EStG.
- 15.
Vgl. § 43a Abs. 2 S. 2 EStG-alt.
- 16.
BMF v. 18.01.2016, Rz. 56.
- 17.
§ 52 Abs. 28 S. 17 EStG.
- 18.
BMF v. 18.01.2016, Rz. 57.
- 19.
§ 43a Abs. 2 S. 15 EStG.
- 20.
§§ 8 Abs. 5 und 6, 21 Abs. 1 InvStG.
- 21.
§ 21 Abs. 2a S. 4 bis 6 InvStG.
- 22.
§ 43a Abs. 2 S. 7 EStG.
- 23.
BMF v. 18.01.2016, Rz. 182 und 183, Verpflichtung gemäß § 32d Abs. 3 EStG.
- 24.
Die Aussagen gelten grundsätzlich nur bei Depotüberträgen ohne Gläubigerwechsel.
- 25.
§ 52 Abs. 28 S. 16 EStG.
- 26.
§ 52 Abs. 28 S. 16 2. Halbsatz EStG.
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Rhodius, O., Lofing, J. (2018). Die Besteuerung von Erträgen aus der Veräußerung oder Endfälligkeit von Wertpapieren. In: Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-19930-2_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-19930-2_3
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