Zusammenfassung
Nachdem die Nationalsozialisten die Ursache für die Niederlage im Ersten Weltkrieg in einer allzu laschen Militärjustiz ausgemacht zu haben glaubten, die ihrer Ansicht nach nicht energisch genug gegen „Zersetzungserscheinungen“ und Desertionen vorgegangen war, verschärften sie seit der Wiedereinführung der durch den Versailler Vertrag abgeschafften Militärgerichtsbarkeit ab Mai 1933 die einschlägigen Paragrafen des Militärstrafgesetzbuches und fügten neue, weltanschauliche Straftatbestände und Verfahrensabläufe hinzu. Bereits in „Mein Kampf“ hatte Adolf Hitler dargelegt, dass man als Deserteur sterben muss. Als Begründung für dieses drakonische Strafmaß führte er die „abschreckende Wirkung nicht nur für den einzelnen, sondern auch für die Gesamtheit“ an, um durch die äquivalente Gefahr von Kriegstod an der Front und Tod durch kriegsgerichtliches Urteil im Falle von Fahnenflucht „schwache, schwankende oder gar feige Burschen […] zu ihrer Pflicht“ anzuhalten. Denn „jeder deutsche Mann“ war wehrpflichtig, galt doch der Wehrdienst als „Ehrendienst am deutschen Volke“.
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Notes
- 1.
Siehe dazu auch Hartmann et al. 2016, S. 1325.
- 2.
Zitate aus dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, § 1, abgedruckt in: Reichsgesetzblatt, Teil I, vom 22.05.1935, S. 609−614, hier S. 609.
- 3.
Vgl. Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17.08.1938, § 5, abgedruckt in: Reichsgesetzblatt, Teil I, vom 26.08.1939, S. 1455−1457, hier S. 1456.
- 4.
Zu den Zahlen siehe ebenfalls Paul 2003, S. 168−170.
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Dräger, M. (2018). Die Nationalsozialisten und die Wehrmachtjustiz. In: Denkmäler für Deserteure. essentials. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-18398-1_2
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