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Anerkennung und Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen in der wissenschaftlichen Weiterbildung

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Zusammenfassung

Mit dem Bedeutungszuwachs des Feldes der wissenschaftlichen Weiterbildung an öffentlichen Hochschulen hat auch der Bedarf an Verfahren zur Anerkennung und Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen zugenommen. Um nicht-traditionellen Zielgruppen den Zugang zu weiterbildenden Studienprogrammen zu ermöglichen sowie diese Programme attraktiv für die adressierten Zielgruppen zu gestalten, sehen sich die Hochschulen mit der Notwendigkeit konfrontiert, entsprechende Verfahren zu entwickeln und nachhaltig zu verstetigen.

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Notes

  1. 1.

    Exemplarisch sei hier auf den seit 2011 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Bund-Länder-Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ hingewiesen (vgl. hierzu: http://www.wettbewerb-offene-hochschulen-bmbf.de/).

  2. 2.

    Der Einsatz von Verfahren zur Anerkennung und Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen kann die Durchlässigkeit im Bildungssystem erhöhen. Für eine weiterführende Diskussion zur Einordnung von Hochschulzugang und Hochschulzulassung für die Durchlässigkeit sowie zu Differenzen zwischen sozialer und struktureller Durchlässigkeit und der Bedeutung von Durchlässigkeit vor dem Hintergrund verschiedener Studiengangformate siehe den Beitrag von Freitag in diesem Band.

  3. 3.

    Die HRK hat mit Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) das Projekt „nexus – Übergänge gestalten, Studienerfolg verbessern“ initiiert, um die Hochschulen bei der Weiterentwicklung der Studienprogramme und dem Ausbau der Studienqualität zu unterstützen. Für mehr Informationen zu dem Projekt siehe www.hrk-nexus.de.

  4. 4.

    Weitere Beschlüsse der HRK unter Rückgriff auf die ursprüngliche Definition (siehe: BMBF, KMK & HRK (2003)).

  5. 5.

    Für die vollständigen Definitionen im Wortlaut (siehe https://www.hrk-nexus.de/glossar-der-studienreform/begriff/anerkennung/3954/ (für Anerkennung) und https://www.hrk-nexus.de/glossar-der-studienreform/begriff/anrechnung/2329/ (für Anrechnung)).

  6. 6.

    In der Definition zu ‚Anrechnung‘ heißt es: „Die Hochschulen sind verpflichtet, außerhochschulisch erworbene Kompetenzen bis zu 50 Prozent der Studienleistungen anzuerkennen. Entsprechende Regelungen sind in den Prüfungsordnungen zu verankern.“ Zum einen werden die Begriffe Anerkennung und Anrechnung die hochschulische von außerhochschulischen Kompetenzen abgrenzen sollen hier miteinander vermischt. Zum anderen kann die Aussage bezüglich der Verpflichtungen der Hochschulen bis zu 50 Prozent der Studienleistungen anzuerkennen keinesfalls als juristisch gesichert betrachtet werden (vgl. Abschn. 3.3 dieses Beitrages).

  7. 7.

    Für eine umfassende Darstellung der bildungspolitischen Prozesse und daraus abgeleiteter rechtlicher Rahmenbedingung (siehe: Hanft et al. (2015), S. 6–60; Sturm (2016), S. 1–7; Hanak und Sturm (2015b) S. 11–18).

  8. 8.

    Für die Strategie des Lebenslangen Lernens siehe: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 2001.

    Für den Kopenhagen-Prozess siehe: The Copenhagen Declaration 2002.

    Für den Bologna-Prozess siehe: Rat der Europäischen Union 2012, S. 2, The European Higher Education Area 1999; Communiqué of the Conference of Ministers responsible for Higher Education 2003, S. 6; Communiqué of the Conference of Ministers responsible for Higher Education 2005, S. 5; London Communiqué 2007, Communiqué of the Conference of European Ministers Responsible for Higher Education 2009, S. 3.

  9. 9.

    Lediglich das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Europarat 1997) ist rechtsverbindlich und wurde im Jahr 2007 in Gesetzesform überführt (Bundesregierung 2007). Dieses berücksichtigt jedoch ausschließlich die Anerkennung und Anrechnung hochschulisch erworbener Kompetenzen.

  10. 10.

    In diesem Beitrag finden lediglich die zentralsten Beschlüsse Berücksichtigung. Für weitere Empfehlungen und Vorgaben (siehe: BMBF, KMK & HRK 2003; DIHK & HRK 2008; KMK 2008b, 2009, 2011).

  11. 11.

    Für eine umfangreiche Darstellung der Aufgaben der Kultusministerkonferenz (siehe https://www.kmk.org/kmk/aufgaben.html).

  12. 12.

    Sechs Bundesländer (Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen) definieren Anerkennung (im Sinne der Feststellung der Gleichwertigkeit) und Anrechnung (im Sinne der Verkürzung des zu studierenden Workloads) wie im vorliegenden Beitrag. Fünf Bundesländer (Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen) reden nur von Anrechnung und drei (Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) nur von Anerkennung. Drei Bundesländer (Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) legen eine abweichende Definition zugrunde. Hier charakterisiert Anerkennung hochschulisch und Anrechnung außerhochschulisch erworbene Kompetenzen.

  13. 13.

    Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein.

  14. 14.

    Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

  15. 15.

    So verzichtet beispielsweise das niedersächsische und das nordrhein-westfälische Hochschulgesetz auf die Festschreibung der Höchstgrenze von 50 % für die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen. Entsprechende Grenzen sind demnach von den jeweiligen Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen zu definieren.

  16. 16.

    Für die wesentlichen Beschlüsse des Akkreditierungsrates zur Anerkennung und Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen (siehe Akkreditierungsrat 2007, 2010, 2011, 2013a, b, 2014).

  17. 17.

    Für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Niveaus (mit Bachelor- oder Masterniveau) wird in der Regel der „Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR)“ bzw. der „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ herangezogen. Für weitere Informationen (siehe Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen (AK DQR) 2011).

  18. 18.

    Für eine vollständige Darstellung aller Szenarien der Anerkennung und Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen sowohl mit dem Ziel der Zulassung zu einem weiterbildenden Masterstudium, als auch der Reduzierung des zu studierenden Workloads (siehe Hanak und Sturm 2015b, S. 27–52).

  19. 19.

    Für den Masterabschluss werden – unter Einbeziehung des vorhergehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 ECTS-Punkte benötigt (KMK 2010, S. 3).

  20. 20.

    Unter Einschlägigkeit der Berufserfahrung ist ein inhaltlicher Bezug zum angestrebten Studienprogramm gemeint. Im Falle eines angestrebten erziehungswissenschaftlichen Weiterbildungsmasters könnte dies beispielsweise Berufserfahrung in einer pädagogischen Einrichtung sein.

  21. 21.

    Für weiterführende Informationen zu Brückenmodulen (siehe Hanak und Sturm 2015b, S. 20).

  22. 22.

    Für ausführliche Beispiele zu den Anrechnungsverfahren (siehe Abschn. 5).

  23. 23.

    Für weiterführende Informationen zu Anrechnungsmodulen (siehe Hanak und Sturm 2015b, S. 20–21).

  24. 24.

    Ein hohes Anrechnungspotenzial kann beispielsweise in weiterbildenden Studienprogrammen dann angenommen werden, wenn die Studieninhalte auf einem Berufsfeld aufsetzen, in dem die ein Großteil der Teilnehmenden Kohorte tätig ist.

    Verbreitete Beispiele sind hier beispielsweise Studienprogramme der Sozialen Arbeit oder der Pflegewissenschaften. In diesen Fällen bietet es sich an, Studieninhalte die aufgrund von beruflicher Aus- Weiter- und Fortbildung oder einschlägiger Berufserfahrung Potenzial für eine pauschale Anrechnung bieten im ersten Semester des Studienprogramms zu verorten um auf diese Weise durch Anrechnung eine zeitliche Verkürzung des Studiums zu ermöglichen.

  25. 25.

    Im Falle von vollkostendeckend konzipierten Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung kann Anrechnung auch zur Reduzierung der von den Teilnehmenden zu tragenden Gebühren führen. Entsprechende Vorgaben zur Finanzierung wissenschaftlicher Weiterbildung können unter den Bundesländern variieren. In Hessen ist die wissenschaftliche Weiterbildung vollkostendeckend durch das Erheben von Entgelten zu organisieren.

  26. 26.

    Das bayrische Hochschulgesetz schreibt fest, dass Leistungen und Kompetenzen nur einmal angerechnet werden dürfen. Diese Formulierung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Anrechnung mit dem Ziel der Reduzierung des zu studierenden Workloads. (vgl. Bayrisches Hochschulgesetz (BayHSchG) § 23a.

  27. 27.

    Aufgrund der hohen Komplexität und den damit verbundenen Hürden beim Einsatz dieses Instrumentes wurde 2017 eine Kurzversion des MLI veröffentlicht, die frei im Rahmen einer Creative Commons Lizenz genutzt werden kann. Für weitere Informationen (siehe: http://www.uni-oldenburg.de/anrechnungsprojekte/downloadbereich/).

  28. 28.

    Wird das Verfahren in Kooperation mit externen Partnerinnen und Partnern (bspw. Berufsschulen) durchgeführt ist zu berücksichtigen, dass auch für diese ein hoher Aufwand entsteht.

  29. 29.

    Für ausführliche Informationen zu den Vor- und Nachteilen von pauschalen, individuellen und kombinierten Anrechnungsverfahren (siehe Hanak und Sturm 2015b, S. 53–64).

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Sturm, N. (2020). Anerkennung und Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen in der wissenschaftlichen Weiterbildung. In: Jütte, W., Rohs, M. (eds) Handbuch Wissenschaftliche Weiterbildung. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-17643-3_22

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

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